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Beschluss

26 W 14/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0411.26W14.93.00
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Leitsätze

Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil

1. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt.

2. Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil 1. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt. 2. Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können. Zum Sachverhalt: Die Parteien hatten geplant, in Spanien gemeinsam eine Ferienwohnanlage zu errichten, diese Absicht aber nicht ausgeführt. Anschließend hatte die Klägerin errechnet, daß ihr gegen die Beklagte eine Forderung von rd. 54.000 DM zustand. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, konnte die Klägerin sie ab Herbst 1990 nicht mehr erreichen: Ein Einschreiben mit Rückschein vom 17.09.1990 kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück; laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes Bad M. vom 24.09.1990 war die Beklagte aber noch unter ihrer bisherigen Adresse gemeldet. Entsprechend lautete eine Auskunft vom 19.02.1991, ein weiteres Einschreiben mit Rückschein vom 15.02.1991 war wiederum mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgekommen. Nachfragen der Klägerin beim Vermieter und bei der Mutter der Beklagten blieben erfolglos, ebenso Anfragen bei verschiedenen weiteren Einwohnermeldeämtern in der Bundesrepublik und in Spanien. Tatsächlich war die Beklagte am 14.09.1990 aus Bad M. weggezogen und hatte sich zum 31.10.1990 nach F. abgemeldet (dort aber nicht angemeldet). Dies hat eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes Bad M. vom 14.09.1993 ergeben. Am 09.07.1991 erwirkte die Klägerin beim LG Bonn ein Versäumnisurteils gegen die Beklagte über 54.072,85 DM, das dieser im Wege der öffentlichen Zustellung am 17.08.1991 zugestellt worden ist. Die Zustellung der Klage vom 11.03.1991 und der Terminsladung war ebenfalls durch öffentliche Zustellung erfolgt. Am 19.08.1993 erfuhr die Beklagte durch die Raiffeisenbank in Bad M. bei dem Versuch der Klägerin zu vollstrecken von dem Versäumnisurteil. Am 20.08.1993 setzte sie ihre Prozeßbevollmächtigten davon in Kenntnis. Am 14.09.1993 haben diese Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, der am 16.09.1993 bei Gericht eingegangen ist. Das Landgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den es in dem Einspruchsschreiben gesehen hat, ebenfalls wegen Fristversäumung, § 234 Abs. 1 ZPO, verworfen. Ihre Beschwerde stützt die Beklagte im wesentlichen darauf, daß der Einspruch wegen Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils fristgerecht eingelegt worden sei; denn ihr Aufenthalt sei objektiv nicht unbekannt gewesen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. G r ü n d e Die gegen die Verwerfung des Einspruchs gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 341 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete sofortige Beschwerde nach § 577 Abs. 2 ZPO. Beide Beschwerden sind jedoch sachlich nicht begründet. Sowohl der Einspruch als auch der Wiedereinsetzungsantrag sind nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt worden; sie sind damit vom Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden. 1. Der Einspruch der Beklagten vom 14.09.1993, am 16.09.1993 bei Gericht eingegangen, gegen das Versäumnisurteil vom 09.07.1991, das ihr im Wege öffentlicher Zustellung am 17.08.1991 zugestellt worden ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb zulässig, d.h. nicht verspätet, weil die Einspruchsfrist wegen Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils nicht gelaufen wäre. Das begründet sich wie folgt: Eine formal richtig ausgeführte öffentliche Zustellung - an der Einhaltung der Formalien bestehen hier keine Zweifel - ist als Staatshoheitsakt grundsätzlich wirksam und setzt demgemäß den Lauf der Frist in Gang, ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 203 ZPO - unbekannter Aufenthalt der Partei - tatsächlich vorgelegen haben (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 204 Rz. 9). Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung in der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.1987 (NJW 88, 2361) verweist, in der ausgeführt ist, in Hinblick auf Art. 103 GG werde die in § 203 ZPO geregelte Zustellungsfiktion dann nicht ausgelöst, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt sei, obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre, ergibt sich daraus jedenfalls für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, die Zustellungsfiktion werde nicht ausgelöst, könnte zwar dafür sprechen, daß die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wird. Andererseits ergibt sich aus dem letzten Absatz der Entscheidung - und ebenso aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.04.1992 (NJW 92, 2280), die sich auf die des Bundesverfassungsgerichts bezieht -, daß das Verfahren im Wege der Wiedereinsetzung seine Fortsetzung findet. Ein Wiedereinsetzungsverfahren wäre aber nicht nötig gewesen, wenn die Rechtsmittelfrist gar nicht gelaufen wäre, also auch nicht versäumt werden konnte. In welchem Sinn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf den Fristenlauf zu verstehen ist, wird damit nicht deutlich. Diese Frage kann hier indessen offen bleiben, da sich der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall in einem wesentlichen Punkt von dem vorliegenden unterscheidet mit der Folge, daß im vorliegenden Fall die Einspruchsfrist in jedem Fall gelaufen und abgelaufen ist: Das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht hatte im Fall des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. nach den ihm vorgetragenen Tatsachen erkennen können, daß die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung - unbekannter Aufenthalt der Partei - nicht vorlagen; ihm war insoweit ein Fehler unterlaufen. Im vorliegenden Fall war der Aufenthaltsort der Beklagten zwar möglicherweise ebenfalls nicht objektiv unbekannt im Sinn von § 203 ZPO, jedoch lag der Fehler an einer für das Gericht nicht erkennbaren unrichtigen Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 19.02.1991 (Bl. 3 d.A.). Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beklagten, daß bei richtiger Auskunft des Einwohnermeldeamtes die Beklagte eine normale Postzustellung erreicht hätte, woran allerdings in concreto nicht unerhebliche Zweifel bestehen, auf die es hier aber im Ergebnis nicht ankommt. Denn entscheidend ist allein, daß für das Gericht eine andere Zustellungsmöglichkeit als die öffentliche nicht ersichtlich war. In einem derartigen Fall ist die öffentliche Zustellung auch dann wirksam und setzt die Einspruchsfrist in Gang, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung objektiv nicht vorgelegen haben (ebenso OLG Köln, 2. Zivilsenat, Urteil vom 01.07.1992, FamRZ 93, 78 f. m.w.N.). Mit der erst am 16.09.1993 bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift hat die Beklagte mithin die zweiwöchige Einspruchsfrist nach wirksamer Zustellung des Versäumnisurteils am 17.08.1991 versäumt, § 339 ZPO. 2. Der Beklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Dahingestellt bleiben kann, ob die Wiedereinsetzung nicht schon daran scheitert, daß diese gemäß § 234 Abs. 3 ZPO spätestens binnen eines Jahres vom Ende der versäumten Frist an gerechnet beantragt werden muß. Vorausgesetzt bzw. unterstellt, das Einspruchsschreiben der Beklagten vom 14.09.1993 ist überhaupt als Wiedereinsetzungsantrag zu werten - die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß ein ausdrücklicher Antrag nicht vorliegt -, ist dieser nicht in der Jahresfrist gestellt. Ob indessen in Hinblick auf Art. 103 GG die Jahresfrist auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, braucht nicht entschieden zu werden; denn die Beklagte hat jedenfalls die zweiwöchige Frist gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO, nach der der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist, versäumt, wie vom Landgericht bereits zutreffend entschieden: Die zweiwöchige Frist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO begann spätestens am 25.08.1993, als nämlich die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Schreiben des Landgerichts Bonn erhielten, das sie - gemäß ihrer schriftlichen Anfrage vom 20.08.1993 - darüber in Kenntnis setzte, wann die Klage eingereicht und zugestellt und wann das Versäumnisurteil erlassen und zugestellt worden war. Bereits vorher, nämlich am 20.08.1993, hatte die Beklagte das Aktenzeichen des Verfahrens erfahren und noch am selben Tag ihre Anwälte darüber unterrichtet. Ob die Zweiwochenfrist nicht schon ab diesem Zeitpunkt lief, kann wiederrum offen bleiben, da sie auch versäumt ist, wenn Fristbeginn erst ab 25.08.1993 war. Der Beklagten ist zwar - worauf sie in der Berufung zutreffend hinweist - grundsätzlich zuzugestehen, daß sie neben Aktenzeichen und Rubrum eines gegen sie ergangenen Urteils auch Kenntnis vom Klagegrund haben muß, daß ihr also grundsätzlich nicht anzusinnen ist, Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe "ins Blaue hinein" einzulegen - wegen des damit verbundenen Kostenrisikos. Jedoch mußte und konnte die Beklagte den Klagegrund hier binnen der zweiwöchigen Frist klären. Auf die bei ihren Prozeßbevollmächtigten am 25.08.1993 eingegangene Mitteilung des Landgerichts, die noch nichts zum Inhalt der Klageschrift besagte, hätten die Prozeßbevollmächtigten umgehend reagieren und die Klageschrift anfordern müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie schon vorher (mündlich?) um die Klageschrift gebeten hatten, wie erstmals mit Schriftsatz vom 23.11.1993 Bl. 9 (hier 90 GA) vorgetragen wird; ebensowenig kommt es darauf an, daß über die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.1993 um Aufschluß über Klagegrund und Höhe gebeten worden war, ohne daß diese reagiert haben. Denn in jedem Fall hätte die Beklagte bzw. hätten ihre Bevollmächtigten mit Erhalt des landgerichtlichen Schreibens am 25.08.1993, wenn ihrem berechtigten Informationsinteresse noch nicht genügt war, umgehend so reagieren müssen, wie es erst am 09.09.1993 und damit zu spät geschehen ist. Erst am 09.09.1993 haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten telefonisch bzw. per Telefax um sofortige Übersendung der Klageschrift gebeten. Wie diese sie sodann am 13.09.1993 erreicht hat, ist davon auszugehen, daß sie bei Anforderung am 25.08.1993 noch im August eingegangen wäre und damit rechtzeitig genug, um die am 08.09.1993 ablaufende Wiedereinsetzungsfrist zu wahren. Angesichts des Fristablaufs spätestens am 08.09.1993 kann offen bleiben, ob bei der Beklagten überhaupt davon auszugehen ist, daß sie in Unkenntnis von Klagegrund und -höhe war, ob sie also überhaupt einen entsprechenden Klärungsbedarf hatte. Dies ist immerhin zweifelhaft im Hinblick auf den nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, die Beklagte habe Kenntnis von den von ihr zu zahlenden Beträgen gehabt; sie sei seit Kenntnis davon nicht mehr zu erreichen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 54.072,85 DM.