Beschluss
2 Ws 137/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:0413.2WS137.94.00
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Leitsätze
Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Tenor
Der angefochtene Beschluß sowie der Sicherungshaftbefehl des Landgerichts Köln (102 - 77/92) vom 13. Januar 1994 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Der angefochtene Beschluß sowie der Sicherungshaftbefehl des Landgerichts Köln (102 - 77/92) vom 13. Januar 1994 werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. G r ü n d e I. Gegen den Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (102 - 77/92) vom 24. Februar 1993 - rechtskräftig seit dem 4. März 1993 - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. In dem Bewährungsbe-schluß wurde dem Verurteilten zu Ziffer 2 b u.a. die "Bewährungsauflage" erteilt, jeden Wohnungs-wechsels während der Bewährungszeit dem Landgericht mitzuteilen. In der Folgezeit war die Meldeanschrift des Ver-urteilten mehrfach unbekannt, so daß die Staats-anwaltschaft schon am 26. April 1993 Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stell-te, der am 27. Oktober 1993 wieder zurückgenommen wurde. Nachdem der Bewährungshelfer mit Schreiben vom 3. November 1993 mitgeteilt hatte, daß der Verur-teilte derzeit unter der Anschrift seines Bruders in D. erreichbar sei, wo er sich aber "nicht anmelden könne", hat die Strafkammer am 13. Janu-ar 1994 Sicherungshaftbefehl mit der Begründung er-lassen, es seien hinreichende Gründe für die Annah-me des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung deswegen vorhanden, weil der Verurteilte nach einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt D. unter der von dem Bewährungshelfer angegebenen An-schrift "nicht gemeldet" sei. Der Verurteilte wurde am 26. Februar 1994 festgenommen. Nach mündlicher Anhörung am 7. März 1994 hat die Strafkammer mit Beschluß vom 8. März 1994 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 24. Februar 1993 wegen Verstoßes gegen die "Wei-sung", jeden Wohnungswechsel zu melden, widerrufen und diese Entscheidung auf § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützt. Gegen diese ihm am 10. März 1994 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die er auf dem hierfür ver-wendeten "Begleitumschlag für abgehende Briefe" mit dem Datum vom 16. März 1994 versehen hat und die von der Briefstelle der JVA am 17. März 1994 empfangen und weitergegeben worden ist. Die Be-schwerdeschrift selbst trägt den handschriftlichen Eingangsvermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. März 1994. II. Das nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da es für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Demgemäß ist auch der Sicherungshaftbefehl vom 13. Januar 1994 aufzuheben. Hingegen ist im Tenor des vorliegenden Beschlusses die Zurückweisung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung nicht veranlaßt, da ein solcher (nach der Antrags-rücknahme vom 27. Oktober 1993) nicht erneut ge-stellt worden war. 1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Frist zu ihrer Einlegung nach § 311 Abs. 2 StGB ist gewahrt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels begann mit der Zustellung an den Verurteilten selbst am 10. März 1994 (Bl. 129 Bewährungshaft) zu laufen. Dem Beginn des Fristablaufs steht nicht entgehen, daß der Beschluß vom 8. März 1994 durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom selben Tage (Bl. 125) gleichzeitig der Verteidigerin Rechtsan-wältin B. formlos übermittelt worden ist, ohne daß auch die gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO gebotene Benachrichtigung des Verteidigers von der Zustel-lung an den Verurteilten erfolgt wäre. Die Zustel-lung an den Verurteilten ist, wenn die entsprechen-de Benachrichtigung an den Verteidiger unterbleibt, gleichwohl wirksam; das Fehlen der Benachrichti-gung kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund abgeben (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 145 a Rn. 14). Lief somit die Frist des § 311 Abs. 2 StPO am 17. März 1994 ab, so ist die sofortige Beschwerde doch als rechtzeitig bei dem Landgericht Köln eingegangen anzusehen, obwohl der Eingangsver-merk des Vorsitzenden der Strafkammer das Datum 18. März 1994 trägt. Entscheidend ist, wann die Briefsendung insgesamt bei dem Landgericht Köln eingegangen ist. Der Verurteilte hat sich zu ihrer Übermittlung des "Begleitumschlags für abgehende Briefe" bedient, wie er für die Postkontrolle von Untersuchungs- und Sicherungsgefangenen verwen-det wird. Dieser Begleitumschlag (Bl. 131), der den Weitergabevermerk der Briefstelle der JVA vom 17. März 1994 aufweist, trägt seinerseits kei-nen Eingangsstempel der Posteingangsstelle oder der Geschäftsstelle der Strafkammer des Landgerichts Köln (wie er auf dem verschlossenen Umschlag, der nur von dem Richter geöffnet werden darf, bei Eingang üblicherweise anzubringen ist; vgl. die Handhabung bei dem Oberlandesgericht Köln zu einem weiteren Schreiben des Verurteilten, Bl. 140). Schon deswegen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der von dem Vorsitzenden der Strafkammer am 18. März 1994 geöffnete Begleitumschlag zuvor bei der Geschäftsstelle der Strafkammer und noch früher bei der Posteingangsstelle des Landgerichts noch am 17. März 1994 eingegangen ist; schon bei Zweifeln, ob das Rechtsmittel wirklich verspätet eingegangen ist, könnte dieses - entgegen dem Antrag der Gene-ralstaatsanwaltschaft - nicht als unzulässig ver-worfen werden. Darüber hinaus hat aber auch die Briefstelle der JVA auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß die "Begleitumschläge für abgehende Briefe" von der JVA täglich zweimal (morgens und mittags) durch Aktenwagen gesammelt direkt zu dem Gerichtsgebäude Luxemburger Straße befördert werden (sich die JVA zu ihrer Beförderung also nicht etwa der Bundespost bedient). Dort kommen diese Sendungen noch an dem selben Tag an, der dem Datum des Vermerks "Erhalten und weitergegeben am ..." der Briefstelle der JVA (rechts oben auf dem Begleitumschlag) entspricht. Nach alledem ist von einem rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde bei dem Landgericht Köln noch am 17. März 1994 auszugehen. 2.) Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache be-gründet. Entgegen dem angefochtenen Beschluß liegen die Vor-aussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht vor. Denn bei der "Auflage" in Ziffer 2 b des Bewährungsbeschlusses vom 24. Februar 1993, wo-nach der Verurteilte die sofortige Angabe jeden Wohnungswechsels während der Bewährungszeit vor-zunehmen hatte, handelt es sich nicht um eine Weisung im Sinne des § 56 c StGB, wie der Senat in einer vergleichbaren Sache bereits mit Beschluß vom 4. März 1994 (2 Ws 60-61/94) entschieden hat. Nur der Verstoß gegen Weisungen, deren Zulässigkeit gemäß der Vorschrift des § 56 c StGB vorgesehen ist, kann jedoch zum Widerruf der Strafaussetzung führen; Zuwiderhandlungen gegen Weisungen, die jedenfalls nicht nach § 56 c StGB zulässig sind, können den Widerruf nicht rechtfertigen (Schönke-Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 6; Dre-her/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 56 f Rn. 4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte allgemeine An-zeigepflicht eines Wohnungswechsels unterfällt bei richtigem Verständnis einer solchen Anordnung kei-ner der in § 56 c Abs. 2 StGB ausdrücklich aufge-führten Weisungen, wobei hier überhaupt nur § 56 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB in Betracht kommen könnte. Nach § 56 c Abs. 1 StGB sind dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen zu erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Daraus folgt, daß Weisungen - anders als Auflagen gemäß § 56 b StGB - nur der Beeinflussung und Resozialisierung des Verur-teilten dienen (Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 56 c Rn. 1; Schönke-Schröder/Stree a.a.O. § 56 c Rn. 1; Dreher/Tröndle a.a.O. § 56 c Rn. 1). Sie haben allein die Einwirkung auf dessen künftige Lebensführung zum Inhalt (OLG Karlsruhe Justiz 84, 427). Anordnungen, die diesem präventie-ven Zweck nicht - auch nicht mittelbar - dienen, sind als Weisungen unzulässig (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 3). Zu den Weisungen, die sich nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB auf den Aufenthalt beziehen, gehören insbesondere Aufenthaltsverbote an bestimmten Or-ten, die Ausgangspunkt für neue Straftaten sein können (vgl. Schönke-Schröder/Stree a.a.O. § 56 c Rn. 17). Unter Umständen kann etwa auch ein nächt-liches Ausgehverbot in Betracht kommen (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 13). Mit all dem hat die allge-meine Anordnung der Mitteilung eines Wohnungswech-sels nichts zu tun. Die Zulässigkeit der Anordnung als Weisung ergibt sich auch nicht aus § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB, wo-nach dem Verurteilten aufgegeben werden kann, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht - oder einer an-deren Stelle - zu melden. Denn diese Weisung bein-haltet die Verpflichtung zum persönlichen Erschei-nen des Verurteilten, was dem Beschwerdeführer in dem Bewährungsbeschluß vom 24. Februar 1993 gerade nicht auferlegt worden ist. Allerdings ist die Aufzählung der zulässigen Wei-sungen nach § 56 c Abs. 2 StGB - anders als bei den Auflagen gemäß § 56 b Abs. 2 StGB - nicht abschlie-ßend ("namentlich") zu verstehen. Wenn der Einzel-fall dies angezeigt erscheinen läßt, soll das Ge-richt die Möglichkeit haben, auch andere Anordnun-gen treffen zu können, um der Vielgestaltigkeit des Lebens gerecht zu werden (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 2). Die Anordnungen müssen jedochstets der Erfüllung des in § 56 c Abs. 1 StGB genannten Zwecks, nämlich der Einwirkung auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten mit dem Ziel einer Resozialisierung - wenigstens mittelbar - dienen (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 2). Eine solche Zweckbestimmung kann aber der Anordnung der Angabe des Wohnungswechsels nicht entnommen werden. Die dem Beschwerdeführer hierdurch auferlegte Verpflichtung dient allein seiner Überwachung durch das Gericht. Das wird deutlich vor dem Hintergrund der gesetzlichen Herkunft einer solchen Anordnung. Sie hatte bis zum 1. Januar 1975 (Inkraftreten des Einführungs-gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) ihre gesetzliche Grundlage in § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.; danach war dem Angeklagten von dem Vorsitzenden zugleich mit der Belehrung nach § 268 a Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuge-ben, jeden Wechsel seines Aufenthalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. Diese Anordnung hatte allein den Zweck, die Überwachung des Verurteilten zu erleichtern (Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. 1974, § 268 a Anm. 3; OLG Bamberg NJW 72, 2322, 323; vgl. auch Mrozynsky JR 83, 397, 402). Ihre Nichtbeach-tung konnte den Widerruf der Strafaussetzung nicht rechtfertigen (Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). Hingegen war die dem jetzigen § 56 c StGB ent-sprechende Vorschrift über Weisungen durch den gleichlautenden damaligen § 24 b StGB a.F. be-reits durch das erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645) ein-geführt worden. Zugleich mit der Einführung des § 24 b StGB a.F. ist zwar § 268 a Abs. 2 (heute: Abs. 3) Satz 1 StPO (nämlich die Vorschrift über die Belehrung des Angeklagten) geändert und dem neuen materiellen Recht der Weisungen angepaßt worden; § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. - Anzeige-pflicht des Wechsels des Aufenthalts während der Bewährungszeit - blieb hingegen unverändert (vgl. BT-Drucksache V/4094 S. 42). Schon diese Beibehal-tung der Verfahrensvorschrift des § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des mit dem heutigen § 56 c StGB gleichlautenden § 24 b StGB im Jahr 1969 die An-zeigepflicht des Wechsels des Aufenthalts bzw. der Wohnung nicht als materiell-rechtliche Weisung ver-standen hat. An der Zweckbestimmung, daß die Anordnung der Angabe des Wohnungswechsels allein die Überwachung des Verurteilten erleichtern sollte und nicht als Weisung zu verstehen war, hat sich nichts dadurch geändert, daß § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. später durch das EGStGB mit Wirkung zum 1. Januar 1975 ersatzlos gestrichen worden ist, wobei sich aus der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 7/550 S. 303) nicht ergibt, warum die Vorschrift über die Pflicht zur Anzeige eines Wohnungswechsels für entbehrlich gehalten wurde (die damalige Begründung, daß der neue Absatz 3 des § 268 a StPO dem "Abs. 2 des geltenden Rechts entspricht" könnte sogar auf ein Redaktionsversehen hindeuten). Eine Änderung der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 24 b StGB a.F. bzw. § 56 c StGB ist jedenfalls auch mit dem Wegfall des § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. nicht erfolgt. Wenn aus dem ersatzlosen Wegfall des § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. der Schluß gezogen wird (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 14 a.E.), damit komme der Mög-lichkeit einer Anordnung nach § 56 c Abs. 2 Nr. 2 (Meldepflicht zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder an anderer Stelle) erhöhte Bedeutung zu, so steht dies in Einklang mit der auch vom Senat vertretenen Auffassung, daß die allgemeine Anzeigepflicht hin-sichtlich eines Aufenthalts- (oder Arbeitsplatz-) wechsels nicht schon von selbst Inhalt einer Wei-sung nach § 56 c StGB ist. Kommt somit in Hinblick auf die Anordnung gemäß Ziffer 2 b des Bewährungsbeschlusses vom 24. Fe-bruar 1993 ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung generell nicht in Betracht, so bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Beschwer-deführer - der in der Zeit vor seiner Festnahme keinen festen Wohnsitz hatte und somit einen sol-chen (über die Mitteilung der postalischen Erreich-barkeit durch den Bewährungshelfer vom 3. Novem-ber 1993 hinaus) auch nicht angeben konnte - über-haupt gegen die "Auflage" aus Ziffer 2 b des Bewäh-rungsbeschlusses verstoßen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechen-den Anwendung des § 467 StPO.