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Beschluss

13 W 31/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0530.13W31.94.00
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Leitsätze

Anerkennung besonderer Belastung im PKH-Verfahren

PKH, Nettoeinkommen, Belastungen, Miete, Mietnebenkosten

1. An der Anwendbarkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 115 ZPO wird festgehalten. 2. Bei der Berechnung des der Lebensführung zuzurechnenden Anteils der Mietbelastung einer bedürftigen Partei ist von dem um die berücksichtigungsfähigen Belastungen bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, sofern die Belastungen besonders hoch sind. 3. Die neben der Miete erhobenen Nebenkosten können einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände die übliche Höhe deutlich übersteigen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkennung besonderer Belastung im PKH-Verfahren PKH, Nettoeinkommen, Belastungen, Miete, Mietnebenkosten 1. An der Anwendbarkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 115 ZPO wird festgehalten. 2. Bei der Berechnung des der Lebensführung zuzurechnenden Anteils der Mietbelastung einer bedürftigen Partei ist von dem um die berücksichtigungsfähigen Belastungen bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, sofern die Belastungen besonders hoch sind. 3. Die neben der Miete erhobenen Nebenkosten können einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände die übliche Höhe deutlich übersteigen. G r ü n d e Der Anregung der Klägerin, eine Entscheidung über ihre Verpflichtung zu einer Ratenzahlung auf die Prozeßkosten bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO zurückzustellen, kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin ist zuzugeben, daß einer der Nachteile der Tabelle darin zu sehen ist, daß sie inflationäre Entwicklungen nicht berücksichtigt und eine Anpassung an die veränderten Lebenshaltungskosten seit 1979 unterblieben ist (vgl. hierzu Zöller-Schneider, ZPO, 16. Auflage 1990, § 115 Rn. 76). Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß die Festsetzung von Raten auf die Prozeßkosten auf nicht absehbare Zeit unterbleibt, zumal das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO 1988 bestätigt hat (NJW 1988, Seite 2231). Vielmehr ist den wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Hilfsbedürftigen infolge der Untätigkeit des Gesetzgebers entstehen können, dadurch Rechnung zu tragen, daß im Einzelfall die besonderen Belastungen des Bedürftigen gebührend berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 76, 88 BSHG, auf die § 115 Abs. 1 und 2 ZPO verweist und die eine Feststellung der Bedürftigkeit im Einzelfall ermöglichen. Vereinzelten Versuchen der Rechtsprechung, sich generell von der Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO zu lösen, kann nicht gefolgt werden. Die Anpassung der Tabellenbeträge an die tatsächliche Entwicklung ist Aufgabe des Gesetzgebers, d.h. eine allgemeine Loslösung von der Tabelle zu Gunsten des bedürftigen Antragstellers ist gesetzwidrig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Auflage 1991, § 114 Anm. 2). Dem Vorgehen einzelner Gerichte, die Tabelle in den unteren Einkommensbereichen nicht anzuwenden (so OLG Celle, Fam RZ 1988, Seite 1076) oder wegen der eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Vorwegabzug vom Einkommen in Höhe von 300,00 DM vorzunehmen (Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.1993, Aktenzeichen: 14 Ta 220/92, zitiert nach dem von der Klägerin vorgelegten Beschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 5. Oktober 1993, 2 Ca 1411/89; weitere Nachweise bei Zöller-Schneider a.a.O.), kann daher ebenfalls nicht zugestimmt werden. Andererseits darf die Belastung der Partei mit den auf die Prozeßkosten zu zahlenden Raten nicht so hoch sein, daß die Partei sozialhilfebedürftig wird. Dem läßt sich durch eine angemessene Berücksichtigung der monatlichen Belastungen hinreichend Rechnung tragen, wobei eine kleinliche Berechnung zu vermeiden ist (vgl. Zöller-Schneider, a.a.O., Rn. 12; BaumbachLauterbach-Hartmann, ZPO, 48. Auflage 1990, § 114 Anm. 5 B). Zutreffend - und auch von der Klägerin nicht angegriffen - geht das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld von einem durchschnittlichen Einkommen der Klägerin in Höhe von 2.132,62 DM aus. Auch die berücksichtigten Abzüge für Hundesteuer und Versicherungen (90,61 DM), Abzahlungen (455,20 DM) und Kraftfahrzeugkosten (120,00 DM) begegnen keinen Bedenken. Dagegen wird die Berücksichtigung der Kaltmiete mit einem Betrag von lediglich 110,12 DM dem durch die vorgenannten Belastungen der Klägerin geminderten Einkommen nicht gerecht. Der Senat folgt zwar dem Ansatz der Kammer, daß die Miete als einkommensmindernder Faktor nur zu berücksichtigen ist, soweit sie 18 % des Einkommens übersteigt. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn die sonstigen Belastungen des Bedürftigen - wie im vorliegenden Fall - besonders hoch sind, von dem um diese Absetzungen bereinigten Nettoeinkommen auszugehen (vgl. hierzu Zöller-Schneider a.a.O., Rn. 76). Daher ist bei der Ermittlung der zumutbaren Mietbelastung ein Nettoeinkommen von 1.466,81 DM zugrunde zu legen. Desweiteren hat der Senat die Mietnebenkosten, die die Klägerin monatlich mit 220,00 DM zu entrichten hat, im vorliegenden Fall berücksichtigt. Mag es sich dabei auch generell um Kosten der Lebensführung handeln, die in die Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO eingearbeitet sind, so kann dies doch nicht im vorliegenden Fall gelten, in dem die Nebenkosten die bei einer kleinen Drei-Zimmer-Wohnung üblichen Kosten aufgrund besonderer Umstände (z.B. Kosten der Gartenpflege) erheblich übersteigen. Bei einer monatlichen Belastung der Klägerin mit Miete und Nebenkosten in Höhe von 714,00 DM und einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.466,81 DM beträgt der der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Anteil der Miet- und Nebenkosten 264,00 DM, so daß weitere 450,00 DM einkommensmindernd von dem Nettoeinkommen der Klägerin abzuziehen sind. Bei dem somit zugrunde zu legenden Nettoeinkommen der Klägerin von 1.016,00 DM rechtfertigen sich unter Interpolation der Tabellenbeträge von 60,00 DM und 90,00 DM monatlichen Raten für die Klägerin in Höhe von 65,00 DM.