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Beschluss

16 WX 86/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0620.16WX86.94.00
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Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Betreuers wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.1994 - 1 T 148/94 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Verfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde des Betreuers wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.1994 - 1 T 148/94 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Verfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen. G r ü n d e : Der Betreuer begehrt die Erteilung einer allgemei- nen vormundschaftsgerichtlichen Ermächtigung zur Ver- fügung über das Girokonto und andere Bankeinlagen der Betreuten bis zum Betrag von 5.000,-- DM. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluß vom 25.11.1993 eine einmalige Ermächtigung zur Verfügung über 5.000,-- DM erteilt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Beide Vorinstanzen sind der Ansicht, einer allgemeinen Er- mächtigung in dem beantragten Sinne bedürfe es nicht, da Verfügungen über Bankguthaben bis zu 5.000,-- DM ungeachtet der Höhe des Bankguthabens gemäß § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohnehin genehmigungsfrei seien. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer sein Ziel fort. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 69 g FGG zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung, weil der Beschluß auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechtes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Der Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Ermächti- gung nach §§ 1908 i, 1825 BGB für Bankgeschäfte bis 5.000,-- DM konnte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bedürfe einer solchen nicht, weil diese Verfügungen nach §§ 1908 i , 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigungsfrei seien. Wie sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der letztgenannten Vorschrift ergibt, ist wegen des dort genannten Grenzwertes von 5.000,-- DM nicht auf die einzelne Verfügung, sondern vielmehr auf die Höhe des Gesamtanspruches abzustellen (Er- man/Holzhauer, BGB Kommentar, 9. Aufl., § 1813 Rdnr. 3; Palandt-Diederichsen, BGB Kommentar, 53 Aufl., § 1813 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Schwab, BGB Kommen- tar, 3. Aufl., § 1813 Rdnr. 8; Soergel-Damrau, BGB Kommentar, Nachtrag zur 12. Aufl., zu § 1813 Rdnr. 2; Beitzke-Lüderitz, Familienrecht, 26. Aufl., S. 392). Dieser Grundsatz beruht auf dem gesetzgeberischen Wil- len bei Schaffung des BGB und ist im übrigen allgemein anerkannt. Bereits in den Motiven zu § 1669 des ersten Entwurfes zum BGB (Band IV S. 1126), der Vorgängervor- schrift des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 , ist hierzu ausge- führt: "............für die ........bestimmte Ausnahme ist, wie auch die Fassung ergibt , nicht der Betrag der Leistung, sondern des Anspruches maßgebend, so daß der Vormund, wenn der Betrag des Anspruches 300,-- DM übersteigt, auch Teilzahlungen, welche jenen Betrag nicht übersteigen, ohne Genehmigung des Gegenvormundes wirksam nicht entnehmen kann." Auf diese Begründung ist auch in den Protokollen zum zweiten Entwurf des BGB (Band IV S. 782) noch einmal ausdrücklich verwie- sen worden. Allerdings hat ein Teil der Rechtsprechung und Lehre, dem die angefochtene Entscheidung folgt, in jüngerer Zeit eine Ausnahme von diesem Grundsatz bei Forde- rungen aus Bankguthaben gebildet. Hier soll es nicht mehr auf die Höhe des Kontenstandes, sondern vielmehr nur auf den Einzelbetrag der Verfügung ankommen (Mün- chener Kommentar-Schwab, a.a.0.; Palandt-Diederichsen, a.a.0.; LG Saarbrücken WuB 94, 95 m. ablehnender Anmerkung Holzhauer = Rpfl. 93, 110 m. ablehnender Anmerkung Wesche, Gleiner Vorgefundene Bankguthaben des Mündels, Rplf. 85, 482; offenlassend: Jauere- nig-Schlechtriem, BGB Kommentar, 7. Aufl. § 1813, Ziffer 2). Diese Meinung beruft sich einerseits auf die Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 11/4528, S. 109) zum Betreuungsgesetz, mit dem der Grenzbetrag des § 1813 Abs. 1 Ziffer 2 BGB von 300,-- DM auf 5.000,-- DM erhöht wurde. Dort heißt es, mit dieser Anhebung solle ein angemessenes Wirtschaften, insbesonderer ein ausreichender Spielraum für schnell erforderliche Ausgaben ermöglicht , die Gerichte entlastet und die Arbeit von Vormündern, Betreuern und Pflegern erleichtert werden. Desweiteren argumentieren die Vertreter dieser Gesetzesauslegung damit, das Abstellen alleine auf die Höhe des Bankguthabens führe zu unsinnigen Ergebnissen; so bedurften bei einem den Betrag 5.000,-- DM übersteigenden Kontostand auch Abhebungen von Minimalbeträgen der nach § 1812 BGB erforderlichen Gehmigung des Gegenvormundes bzw. des Vormundschaftsgerichtes, während im gegenteiligen Fall die Verfügung über höhere Beträge bis zu 5.000,-- DM genehmigungsfrei sei (LG Saarbrücken a.a.0.). Die angeführten Argumente überzeugen nicht. So ist nicht ersichtlich, daß mit der Begründung des Regie- rungsentwurfes zum Betreuungsgesetz eine Abkehr von der bis dahin geltenden und dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung des § 1813 BGB getroffen werden sollte. Dies wird auch von niemandem ernsthaft vertreten . Lediglich für Bankkontenbewegungen soll ausnahmsweise nicht auf die Anspruchs- , sondern auf die Verfügungshöhe abgestellt werden. Dies läßt sich aber weder dem Gesetzestext noch der hierzu ergangenen Begründung des Regierungsentwurfes entnehmen. Die dort genannten - Ziele angemessenes Wirtschaften, ausrei- chender Spielraum, größere Flexibilität und Erleichte- rung der Arbeit von Gerichten und Betreuern - werden auch durch die Anhebung des Grenzwertes jedenfalls mit den Einschränkungen, die derartige Schutznormen immer mit sich bringen, erzielt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine Abkehr von der bekannten Auslegung des § 1813 Abs. 1 Ziffer 2 BGB gewollt hätte, hätte nichts näher gelegen, als den Begriff "Anspruch" durch den der "Verfügung" zu ersetzen (Anmerkung Wesche zu LG Saarbrücken, Rpfl. 93, 109, 110). Daß die Intention des Gesetzgebers nicht dahin ging, wird auch belegt durch die Informationschrift "Das neue Betreuungs- recht" des Bundesjustizministers, aus dessen Haus auch die zitierte Begründung zum Regierungsentwurf stammt, und das Informationsheft "Was Sie über das Betreu- ungsrecht wissen sollten", welches von dem über den Bundesrat ebenfalls am Gesetzgebungsverfahrens betei- ligten Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfa- len herausgegeben wird. Beide Schriften weisen unmiß- verständlich darauf hin, daß Beträge von einem (nicht gesperrten) Girokonto ohne Genehmigung des Vormund- schaftsgerichtes dann abgehoben werden können, wenn der Kontostand nicht mehr als 5.000,-- DM beträgt. Letztlich kann auch nur so dem Gesetzeszweck entspro- chen werden. Die §§ 1812 ff. BGB dienen der Kontrolle des Vormundes bzw. Betreuers und dem Schutz des Mün- dels bzw. des Betreuten vor Mißbräuchen. Dieser wäre aber nicht mehr gewährleistet, wenn es einem Betreuer möglich wäre, auch ganz erhebliche Beträge ohne Geneh- migung und Kontrolle anzunehmen, indem er den Gesamt- betrag auf einzelne hintereinander folgende Abhebungen von unter 5.000,-- DM splittet (Anm. Holzhauer zu LG Saarbrücken WuB 94, 95, 97; Spanl, Girokonto in der Vormundschaft , Rpfl. 89, 392, 394). Da heute der Zahlungsverkehr im wesentlichen über Bankkonten abge- wickelt wird, würde § 1812 BGB für die überwiegende Anzahl der Geldgeschäfte über eine derartige Interpre- tation des § 1813 Abs. 1 Satz 2 BGB jegliche Bedeutung verlieren. Das dortige Genehmigungsverfahren könnte und würde wahrscheinlich schon aus Bequemlichkeits- gründen regelmäßig umgangen werden. Einer wortgetreuen Anwendung des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann auch mit der angefochtenen Entscheidung nicht entgegengehalten werden, der Schutz des Betreuten sei schon durch das Erfordernis der persönlichen Zuverläs- sigkeit und die Rechnungslegungspflicht des Betreuers gewährleistet. Der Gesetzgeber hat neben diese Erfor- dernisse zum weiteren Schutz des Betreuten auch das Genehmigungserfordernis des § 1812 BGB mit den Ausnah- men des § 1813 BGB normiert. Diese Vorschriften exi- stieren nebeneinander und ergänzen sich. Letztlich wird durch dieses vom Senat vertretene Ergebnis die Arbeit der Vormundschaftsgerichte und Be- treuer auch nicht wesentlich erschwert oder ausgewei- tet. So sieht § 1825 BGB eine allgemeine Ermächtigung vor, womit dem Betreuer beispielsweise gestattet wer- den kann, in bestimmten Zeiträumen festgesetzte Beträ- ge, deren Höhe sich nach den laufenden Einkünften und Bedürfnissen des Betreuten unter Einbeziehung eventu- ellen Sonderbedarfs richten kann, abzuheben. Bei der Erteilung einer solchen Ermächtigung handelt es sich um einen einmaligen einfachgelagerten Vorgang, der für die Zukunft wirkt und lediglich von Zeit zu Zeit einer gewissen Anpassung bedarf. Da für die hier beantragte Entscheidung nach § 1825 BGB bisher keine ausreichenden Feststellungen, insbe- sondere zur Frage der regelmäßigen Einkünfte und der gewöhnlichen Unterhaltskosten getroffen sind, sieht sich der Senat gehindert, in der Sache selbst zu ent- scheiden. Vors. Richter am OLG Dr. Schuschke ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert.