Beschluss
2 VA (Not) 1/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:0704.2VA.NOT1.94.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 30.000,- DM festgesetzt. Gründe I. Die am xx.xx.1954 geborene Antragstellerin bestand im Jahre 1980 die zweite juristische Staatsprüfung. Auf ihren Antrag wurde sie durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts A vom 7.4.1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und Landgericht B zugelassen. Die Zulassungsurkunde wurde ihr am 15.4.1981 ausgehändigt. Durch Verfügung vom 19.3.1984 wurde sie anderweit bei dem Amtsgericht C und dem Landgericht D zugelassen. Die Zulassungsurkunde wurde ihr am 10.5.1984 ausgehändigt. In die Liste der bei dem Amtsgericht C zugelassenen Rechtsanwälte ist sie am 21.5.1984 eingetragen worden. Seitdem befand sich ihre Kanzlei zunächst in E, einer Nachbargemeinde C. Seit März 1992 betreibt sie ihre Kanzlei in C. Die Gemeinde C hat rund 24.000 Einwohner, im Kernbereich rund 18.000 Einwohner. Die Gemeinde E hat rund 11.000 Einwohner. Beide gehören zum Kreis F-C und zum Amtsgerichtsbezirk C. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15.6.1993 u.a. drei Notar-stellen für den Amtsgerichtsbezirk C mit Amtssitz in C aus. Dem lag zugrunde, daß der Antragsgegner nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Buchst. a) AVNot NW für die Gemeinde C bei einem durchschnittlichen Aufkommen von 4.729 Urkundsgeschäften in den vorangegangenen zwei Jahren ein Bedürfnis für insgesamt 15 Notare ermittelt hatte, so daß sich bei 12 amtierenden Notaren ein Bedürfnis für die Bestellung von 3 weiteren Anwaltsnotaren ergab. Um diese Stellen bewarben sich die Antragstellerin und zwei weitere Rechtsanwälte. Für die Antgstellerin wurde ein Punktwert nach § 18 Abs. 2 AVNot NW von 95,90 Punkten ermittelt. Die Präsidenten des Oberlandesgerichts A sowie der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk A traten der Bewerbung der Antragstellerin mit der Begründung entgegen, die Antragstellerin habe die Voraussetzung gem. § 16 Abs. 1 Buchst. d) AVNot NW noch nicht erfüllt, da sie noch nicht drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz tätig sei; ein besonderer Fall im Sinne des § 17 AVNot NW liege nicht vor. Mit Bescheid vom 7.1.1994 - C - I B. 3 wies der Antragsgegner das Bewerbungsgesuch des Antragstellers mit dieser Begründung zurück. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 12.1.1994 zugestellten Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit dem am 8.2.1994 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Auch das Bewerbungsgesuch eines Mitbewerbers hat der Antragsgegner zurückgewiesen. Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner sei bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Definition des Begriffs "Amtssitz" ausgegangen. Insoweit sei nicht auf die politische Gemeinde, sondern auf den Amtsgerichtsbezirk abzustellen. Die ortsbezogene Wartezeit diene dem Erfordernis der Erlangung einer hinreichenden Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Gewohnheiten und Verhältnissen für die Ausübung des Notaramts. Gemäß § 10 a BNotO übe der Notar sein Amt in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz habe, aus. Es komme daher darauf an, daß er in diesem Bereich die nötige Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erworben habe. Bei der Begriffsbestimmung sei auch der Bezug zu § 27 BRAO herzustellen, nach dessen Abs. 3 der an einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei statt am Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk einrichten könne. In Anbetracht der genannten Bestimmungen sei davon auszugehen, daß es für die örtliche Wartezeit gem. § 16 Abs. 1 Buchst. d) AVNot NW auf die Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk ankomme. Eine weitere Beschränkung sei nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift wie auch im Hinblick Auf Art. 12 GG nicht zulässig. Im übrigen hätte der Antragsgegner ihrem Gesuch jedenfalls deshalb stattgeben müssen, weil ein besonderer Fall im Sinne von § 17 AVNot NW vorliege. Der Auffassung des Antragsgegners, eine Ausnahmeregelung nach § 17 AVNot NW komme nur dann in Betracht, wenn an dem fraglichen Ort kein oder nur eine Notarin bzw. ein Notar amtiere, könne nicht gefolgt werden. Durch die Ausschreibung dreier Stellen habe der Antragsgegner selbst zum Ausdruck gebracht, daß die Besetzung dieser Stellen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspreche. An diese Entscheidung sei der Antragsgegner gebunden. Eine zwingende Notwendigkeit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle setze § 17 AVNot NW nicht voraus. Vielmehr müsse wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG umgekehrt darauf abgestellt werden, ob die antragsgemäße Besetzung der Stelle den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege widerspräche. Sei dies nicht der Fall, so müsse die Stelle besetzt werden. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin darauf, daß sie mit den örtlichen Gegebenheiten hinreichend vertraut sei. Sie sei im Kreis C aufgewachsen und zur Schule gegangen. Ihre frühere Kanzlei in E habe von der Grenze zur Gemeinde C nur etwa 800 Meter entfernt gelegen. Seit dem 1.3.1992 - während ihrer Tätigkeit als Anwältin in C - habe sie durch eine Vielzahl von Notarvertretungen an Erfahrungen und Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten noch hinzugewonnen. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß im Amtsgerichtsbezirk C bisher keine einzige Notarin bestellt sei. Die Bestellung einer Notarin liege im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse derjenigen Frauen, die es vorzögen, sich statt an einen männlichen Notar an eine Notarin zu wenden. Des weiteren habe der Antragsteller übersehen, daß sie vor dem Inkrafttreten der Änderung der Rechtslage daher für sie eine besondere Härte darstelle. Dieser Umstand hätte zumindest im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 17 AVNot NW berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe sie zum Zeitpunkt der Verlegung ihrer Kanzlei von E nach C aufgrund einer zuvor von ihr bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Landgerichts D eingeholten Auskunft davon ausgehen können, daß in C bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses weitere Notarstellen nicht für einen bestimmten Amtssitz, sondern für den Amtsgerichtsbezirk ausgeschrieben und eingerichtet würden. Daher und aufgrund der damaligen Ausschreibungspraxis des Antagsgegners habe sie zum Zeitpunkt der Verlegung der Kanzlei darauf vertrauen dürfen, daß ihr die Möglichkeit einer Bewerbung auf eine Notarstelle in C erhalten bleibe und eine solche Bewerbung nicht an dem Erfordernis der Erfüllung der örtlichen Wartezeit scheitern werde. Auch diesen Umstand hätte der Antragsgegner im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen müssen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 7.1.1994 - C - I Be 3 - die Notarstelle (richtiger: eine der Notarstellen) für den Amtssitz C, ausgeschrieben im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom xx.xx.1993, zu übertragen und sie zur Notarin mit dem Amtssitz in C zu ernennen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über ihre Bewerbung vom 18.6.1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt,den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus, die Antragstellerin verkenne den Begriff "Amtssitz". Darunter sei ein Ort im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen. Eine Ausnahmeregelung nach § 17 AVNot NW habe er mit Recht abgelehnt, weil in C bereits 13 Notare amtierten. Für die Annahme eines besonderen Falles im Sinne von § 17 AVNot NW genüge es nicht, daß ein nach § 15 Abs. 1 Buchst. a) AVNot NW rechnerisch ermitteltes Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars bestehe und für die Stelle kein Bewerber zur Verfügung stehe, der die Voraussetzungen des § 16 AVNot NW erfülle. Vielmehr komme eine Ausnahme nach § 17 AVNot NW nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem in Aussicht genommenen Amtssitz um eine Gemeinde handele, in der noch kein oder lediglich ein Notariat existiere. Eine Ausnahmeregelung sei auch nicht dadurch veranlaßt, daß in C bislang nur männliche Notare amtierten. In der Bundesnotarordnung sei das Geschlecht als Auswahlkriterium nicht vorgesehen. Bei der angefochtenen Entscheidung sei auch nicht übersehen worden, daß die Antragstellerin vor der Verlegung ihrer Kanzlei von E nach C bereits - allerdings in E - zur Notarin hätte bestellt werden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Die über die Antragstellerin geführten Bewerbungsunterlagen sowie der Besetzungsvorgang des Antragsgegners haben dem Senat vorgelegen. II. Der Antrag ist gemäß § 111 Abs. 1, 2 BNotO zulässig. Er hat aber keinen Erfolg. Mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenen Erwägungen hat der Antragsgegner bei der Besetzung der für den Amtsgerichtsbezirk C mit Amtssitz in C ausgeschriebenen Stellen die Antragstellerin nicht berücksichtigt. 1. Auch für das ab 1.8.1991 geltende Zulassungsrecht gilt, daß die Bundesnotarordnung regelmäßig keinen Anspruch auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar einräumt. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 10.7.1992 - 2 VA (Not) 11/92 = NJW 1993, 1598, 1599). Soweit die Landesjustizverwaltung im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat, steht dem Notarbewerber ein Anspruch auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch zu, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Notarstelle verdichten kann (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null - vgl. dazu BH NJW 1993, 1591). Dies gilt abweichend von der früheren Rechtslage allerdings so nicht mehr bezüglich der unter Eignungsgesichtspunkten zu treffenden Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars. Insoweit steht der Landesjustizverwaltung seit der Neufassung des § 6 BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29.1.1991 (BGBl. I. S. 150) kein Ermessen mehr zu. Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen (vgl. BGH, Beschluß vom 13.12.1993 - NotZ 56/92 - DNotZ 1994, S. 318, 321; Beschluß des erkennenden Senats vom 5.4.1994 - 2 VA (Not) 3/93). Eine Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BNotO hat der Antragsgegner im vollegenden Fall indes nicht getroffen; denn er hat nicht einem Mitbewerber den Vorrang vor der Antragstellerin eingeräumt. Er lehnt die Bestellung der Antragstellerin allein deshalb ab, weil diese das Erfordernis der dreijährigen örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht erfüllt hat. 2. Es ist unter Berücksichtigung aller - auch der nach der mündlichen Verhandlung vom 28.4.1994 von der Antragstellerin vorgetragenen – Gesichtspunkte nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner das Bewerbungsgesuch der Antragstellerin unter Hinweis auf die noch nicht erfüllte örtliche Wartezeit abschlägig beschieden hat. a) Die Antragstellerin hat die nach §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO, 16 Abs. 1 Buchst. d) AVNot NW im Regelfalle erforderliche örtliche Wartezeit nicht erfüllt. Nach den erwähnten Bestimmungen sollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtssitz hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind. Der in Aussicht genommene Amtssitz ist der Ort C im Sinne der politischen Gemeinde. An diesem Ort ist die Antragstellerin erst seit März 1992 als Rechtsanwältin tätig. Die dreijährige örtliche Wartezeit wird daher frühestens mit Ablauf des Monats Februar 1995 erfüllt sein. Der Auffassung der Antragstellerin, unter dem in Aussicht genommenen Amtssitz sei nicht die politische Gemeinde zu verstehen, vielmehr müsse insoweit auf den Amtsgerichtsbezirk abgestellt werden, kann nicht gefolgt werden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO wird dem Notar grundsätzlich ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Unter Ort im Sinne dieser Vorschrift ist die politische Gemeinde zu verstehen (vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 10 Rn. 3). Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 BNotO, wonach in Städten von mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar abweichend von § 10 Abs. 1 BNotO ein bestimmter Stadtteil als Amtssitz zugewiesen werden kann. Ferner ist in § 10 a Abs. 1 Satz 1 BNotO geregelt, daß der Amtsbereich des Notars der Bezirk des Amtsgerichts ist, in dem er seinen Amtssitz hat. Daraus geht eindeutig hervor, daß zwar der Amtsbereich in seiner Ausdehnung grundsätzlich dem Amtsgerichtsbezirk entspricht, daß dies aber nicht für den Amtssitz gilt, dieser vielmehr innerhalb des Amtsbereichs und des Amtsgerichtsbezirks liegt. Die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO, 16 Abs.1 Buchst. d) AVNot NW, die die örtliche Wartezeit regeln, stellen nicht auf den Amtsbereich oder den Amtsgerichtsbezirk, sondern eindeutig auf den in Aussicht genommenen Amtssitz ab. Zu Unrecht stützt die Antragstellerin die von ihr vertretene Rechtsauffassung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13.7.1992 - NotZ 16/91 (AnwBl 1992, 544). Soweit dort die "Bezirksansässigkeit" des Bewerbers erörtert wird, beruht dies allein darauf, daß in Hessen vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Berufsrechts der Notare ein Runderlaß der Landesjustizverwaltung bestand, wonach die Bestellung zum Notar unter anderem von der Erfüllung einer örtlichen Wartezeit abhing, bei der auf die Bezirksansässigkeit abgestellt wurde. Im Zusammenhang mit dem neuen Recht hat der Bundesgerichtshof sich mit dem Begriff der Bezirksansässigkeit in dem erwähnten Beschluß nicht befaßt. Im übrigen kommt es auf die von der Antragstellerin erwähnte hessische AVNot zum neuen Recht im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Maßgebend für die Rechtslage sind allein das Bundesrecht und die AVNot des Landes Nordrhein-Westfalen. In Anbetracht der speziell den Zugang zum Amt des Notars und dessen Amtssitz betreffenden Bestimmungen geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf § 27 Abs. 3 BRAO fehl. Es trifft zwar zu, daß danach der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei statt an dem Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk einrichten kann. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß für den (Anwalts-)Notar die gleiche Regelung gelten muß. Ein Vergleich des § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BRAO mit § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNotO zeigt, daß der Notar hinsichtlich des Ortes, an dem er seine Geschäftsstelle zu halten hat, weniger frei ist als der Rechtsanwalt hinsichtlich des Ortes, an dem er seine Kanzlei einrichtet. Der Grund hierfür liegt u.a. darin, daß es für die Ausübung des Notaramtes in besonderem Maße darauf ankommt, daß die Notarin oder der Notar mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist (vgl. BT-Drucksache 11/6007 S. 10; BGH, Beschluß vom 9.5.1988 - NotZ 1/88 - DNotZ 1989, 318, 320). Wenn somit nach den §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO, 16 Abs. 1 Buchst. d) AVNot NW im Interesse einer geordneten Rechtspflege hinsichtlich der örtlichen Wartezeit nicht auf den Amtsgerichtsbezirk, sondern auf den in Aussicht genommenen Amtssitz abzustellen ist, so steht dies auch mit dem in Art. 12 GG verankerten Grundrecht der Berufsfreiheit in Einklang. Die erwähnten Bestimmungen begründen eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige Voraussetzungen verfassungsgemäß, wenn und soweit sie zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, vor allem der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, zwingend erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind (vgl. etwa BVerfG NJW 1984, 2341). Auf den Notarberuf finden wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst in Anlehnung an Art. 33 GG Sonderregelungen Anwendung, welche die Wirkung des an sich auch hier geltenden Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen können. So besteht namentlich die Freiheit der Berufswahl nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner Pflicht, die ordnungsgemäße Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben sicherzustellen, zur Verfügung gestellten Ämter (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluß vom 10.7.1992 - 2 VA (Not) 1/92 - NJW 1993, 1598, 1600). Insoweit ist es sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich, daß dem Notar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO grundsätzlich eine bestimmte politische Gemeinde als Amtssitz zugewiesen wird. Dann ist es aber auch sachgerecht und verfassungsgemäß, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der örtlichen Wartezeit in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO auf den in Aussicht genommenen Amtssitz und nicht auf den Amtsbereich oder den Amtsgerichtsbezirk abestellt hat. Die örtliche Wartezeit soll nicht nur gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, sondern außerdem die Mindestgewähr dafür bieten, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschluß vom 9.5.1988 - NotZ 1/88 - DNotZ 1989, 318, 320). Beides ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes unerläßlich. Die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO getroffene Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, zumal Bewerbern, die die örtliche Wartezeit nicht erfüllen, der Zugang zum Notarberuf nicht für immer entzogen wird. Hinzu kommt, daß es sich in dem durch § 6 Abs. 2 BNotO geregelten Bereich des Anwaltsnotariats bei dem erstrebten Notaramt um die Zuwahl eines zweiten Berufs neben dem bereits ausgeübten Anwaltsberuf handelt und eine Einschränkung der Freiheit der Berufswahl insoweit in größerem Umfang möglich ist als bezüglich des Erstberufs (vgl. BGH NJW 1987, 1329, 1330; vgl. auch BVerfG E 17, 371, 380). Aus den genannten Gründen verstoßen auch § 16 Abs. 1 Buchst. d) AVNot NW und die Anwendung dieser Bestimmung durch den Antagsgegner nicht gegen Art. 12 GG. b) Es ist auch nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin an dem Regel-Erfordernis der dreijährigen örtlichen Wartezeit festgehalten hat. Bereits die Tatsache, daß diese früher lediglich in Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung geregelte Bestellungsvoraussetzung mit der Zulassungsnovelle vom 29.1.1991 in der Bundesnotar-ordnung verankert wurde, macht deutlich, welches Gewicht der Gesetzgeber ihr beigemessen hat. Die Ausführungen der Antragstellerin, insbesondere auch die Ausführungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 10.6. und 27.6.1994, in denen im einzelnen dargelegt wird, daß die Antragstellerin mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei und daß auch ansonsten gegen ihre Bestellung zur Notarin in C keine Bedenken bestünden, führen nicht dazu, daß die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners als rechts- oder ermessensfehlerhaft angesehen werden müßte. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner in Anwendung der - in § 16 Abs. 1 Buchst. d) AVNot NW übernommenen - Wartezeitregelung in der Regel schematisch vorgeht (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 5.4.1994 - 2 VA (Not) 3/94). Bereits für die früher geltenden Vorschriften war anerkannt, daß der Normzweck einer Wartezeit durch eine typisierende Regelung erreicht werden kann, die nicht auf alle möglichen Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht nimmt (vgl. für die örtliche Wartezeit BGH, Beschluß vom 9.5.1988 NotZ 1/88 - DNotZ 1989, 318, 320;Beschluß vom 14.12.1992 - NotZ 3/92). Der Antragsgegner handelt deshalb ermessensfehlerfrei, wenn er in Anwendung von § 16 Abs. 1 Buchst. d) AVNot NW in seiner Verwaltungspraxis von dem Regel-Erfordernis der dreijährigen örtlichen Wartezeit lediglich dann Ausnahmen zulassen will, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dies gebieten. Diese Ermessensausübung ist an der grundlegenden, alle Verfahren der Notarbestellung beherrschenden Vorschrift des § 4 BNotO ausgerichtet und bereits deshalb nicht zu beanstanden. Sie ist auch in der konkreten, vom Antragsgegner angewandten Ausgestaltung sachgerecht. Der Antragsgegner hat nach seiner Darstellung, deren Richtigkeit dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, eine Ausnahme nach 17 AVNot NW stets und nur dann in Erwägung gezogen, wenn es sich bei dem in Aussicht genommenen Amtssitz um eine Gemeinde handelt, in der noch kein oder nur ein Notariat existiert. In solchen Fällen erscheinen die Belange der Rechtspflege in besonderer Weise gefährdet, so daß die Interessen der Rechtsuchenden die - ebenfalls im Interesse der Rechtsuchenden geschaffenen - Erfordernisse des § 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO überwiegen. Hingegen kann nicht in allen denjenigen Fällen, in denen ein bloßes Bedürfnis nach der Bestellung weiterer Notare im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. a) AVNot NW gegeben, aber kein Bewerber vorhanden ist, der die Erfordernisse des § 6 Abs. 2 BNotO erfüllt, ohne weiteres die Notwendigkeit angenommen werden, von diesen Erfordernissen abzusehen. Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Antragsgegner in Fällen, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen trotz eines nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. a) AVNot NW gegebenen Bedürfnisses noch gewährleistet erscheint, Ausnahmen von der Regel des 6 Abs. 2 BNotO nicht zuläßt, vielmehr eine Ausnahme nur bei Vorliegen eines gesteigerten Bedürfnisses in Betracht zieht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31.8.1992 - 2 VA (Not) 8/92 - und vom 18.6.1993 - 2 VA (Not) 7/93). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann für den vorliegenden Fall ein Ermessensfehler nicht festgestellt werden. Bei einem durchschnittlichen Aufkommen von ca. 4,700 Urkundsgeschäften im Jahr und 13 amtierenden Anwaltsnotaren kann nicht davon ausgegangen werden, daß die notarielle Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde C ernstlich gefährdet sein könnte. Erfordernisse der geordneten Rechtspflege gebieten hiernach ein Absehen von den Regel-Wartezeiten nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, daß im Amtsgerichtsbezirk C ein Bedürfnis nach der Bestellung einer Notarin bestehe, weil dort bisher nur männliche Notare amtierten. Ob ein derartiges Bedürfnis tatsächlich besteht oder nicht, kann offen bleiben, weil es hierauf aus Rechtsgründen nicht ankommt. Denn die Bundesnotar-ordnung differenziert hinsichtlich der angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen nicht nach Notarinnen und Notaren. Daher kommt auch für die Anwendung des § 17 AVNot NW eine diesbezügliche Differenzierung nicht in Betracht. Für die Frage, ob die Bewerbung um eine Notarstelle Erfolg hat, ist das Geschlecht der Bewerberinnen und Bewerber rechtlich nicht von Bedeutung. c) Andere Gründe, die ein Absehen von dem Regel-Erfordernis der dreijährigen örtlichen Wartezeit nach § 17 AVNot NW im Interesse einer geordneten Rechtspflege als zulässig und geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann den persönlichen Interessen der Antragstellerin gegenüber dem erwähnten Erfordernis eines gesteigerten Bedürfnisses zur Bestellung eines weiteren Notars unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorrang eingeräumt werden. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe, die ihre Nichtbestellung zur Notarin nach ihrer Auffassung als besondere Härte erscheinen ließen, führen nicht dazu, daß sich die Entscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig darstellt. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, daß sie bereits vor der Änderung des Berufsrechts der Notare die Voraussetzungen für die Bestellung zur Notarin erfüllt habe und daß sie aufgrund der Auskunft eines Sachbearbeiters beim Landgericht D darauf vertraut habe, daß die Verlegung der Kanzlei von E nach C einer alsbaldigen Bestellung zur Notarin nicht entgegenstehe, gebieten diese Gesichtspunkte keine Abweichung von dem Grundsatz, daß zur Notarin bzw. zum Notar nur bestellt wird, wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO erfüllt. Insbesondere genießt die Antragstellerin keinen besonderen Vertrauensschutz, der eine solche Abweichung rechtfertigen könnte. Die nach der Darstellung der Antragstellerin erteilte Auskunft hatte - wovon offenbar auch die Antragstellerin selbst ausgeht - ersichtlich nicht die Qualität einer rechtsverbindlichen Zusage. Wie der Antragstellerin als Rechtsanwältin bewußt gewesen sein muß, wäre der Sachbearbeiter der örtlichen Justizbehörde zur Erteilung einer solchen Zusage auch rechtlich nicht befugt gewesen. In Anbetracht der klaren Bestimmungen der §§ 6, 10, 10 a BNotO, 16 AVNot NW hätte die Antragstellerin zudem erkennen können, daß die Verlegung ihrer Kanzlei nach C den Neubeginn der örtlichen Wartezeit bewirkte. Ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin behauptet, die Notarstellen Anfang 1992 tatsächlich noch vorwiegend für den gesamten Amtsgerichtsbezirk und nicht für einen bestimmten Amtssitz ausschrieb, kann dahinstehen. Denn das grundsätzliche Erfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit wird durch die Art der Ausschreibung nicht berührt. Wenn eine Notarstelle für einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk ausgeschrieben wird, so kann daraus auch nicht geschlossen werden, daß sich die örtliche Wartezeit entgegen den genannten Bestimmungen nicht auf den Amtssitz, sondern auf den Amtsgerichtsbezirk beziehen solle. Ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen konnte daher durch die von der Antragstellerin vorgetragene Ausschreibungspraxis des Antragsgegners nicht begründet werden. d) Der Senat hat den von dem Antragsgegner vorgelegten Besetzungsvorgang überprüft. Weitere Gesichtspunkte, welche die Entschließung des Antragsgegners als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, haben sich hieraus nicht ergeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, §§ 200, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.