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Urteil

22 U 15/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0705.22U15.94.00
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Leitsätze
Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist nach den Umständen (geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen und es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 265/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist nach den Umständen (geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen und es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 265/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Er-folg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abge-wiesen, da den begründeten Erstattungsforderungen der Klägerin für Erbschaftssteuer (1.507,00 DM), Anwaltsgebühren (1.491,12 DM) und für das Objekt K.straße 3 in (194,88 DM) sowie ihren Ansprüchen auf Testamentsvollstreckervergütung (5.500,00 DM) und Aufwendungsersatz (750,00 DM) eine Entnahme für die Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 10.000,00 DM gegenübersteht. Die Saldierung der gegenseitigen Forderungen der Parteien ergibt mithin, daß der Klägerin über den Betrag hinaus, den sie dem Nachlaß bereits entnommen hat, keine der in diesem Rechtsstreit geltendgemachten Forde-rung mehr gegenüber der Beklagten zusteht. ##blob##nbsp; Zu Recht hat das Landgericht die Höhe der Vergü-tung, die der Klägerin aus § 2221 BGB zusteht, auf 5.500,00 DM festgesetzt. Der Ansatz von etwa 1/2 %, bezogen auf einen Bruttonachlaßwert von ca. 1.100.000,00 DM, erscheint unter Berücksichtigung des der Klägerin als Testamentsvollstreckerin ob-liegenden Pflichtenkreises und des Umfangs der sie treffenden Verantwortung und der von ihr geleiste-ten Arbeit angemessen. ##blob##nbsp; Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, für die Führung seines Amtes eine "angemessene Vergütung" verlangen. Damit geht das Gesetz von einer einheitlichen Gesamtvergütung des Testa-mentsvollstreckers, nicht von unterschiedlichen Gebührentatbeständen, aus. Der in der angefochte-nen Entscheidung zitierten Auffassung von Palandt-Edenhofer (52. Aufl. 1993 § 2221 Rdnr. 5; ebenso MüKo-Brandner, 2. Aufl. 1989, § 2221 Rdnr. 12 ff; wohl auch Haegele-Winkler, Der Testamentsvoll-strecker, 9. Aufl. 1987, Rdnr. 579), wonach ne-ben der Gesamtvergütung (Abwicklungsvergütung) und der in besonderen Einzelfällen möglichen Verwal-tungsgebühr auch noch eine Konstituierungsgebühr anfallen könne, findet mithin im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Auffassung (BGH, NJW 1967 Seite 876 ff; Glaser, NJW 1962 Seite 1998 f; Soer-gel-Damrau, 12. Aufl. 1992 § 2221 Rdnr. 9; Erman-Schmidt, 9. Aufl. 1993 Rdnr. 6 ff; von Staudin-ger-Reimann, 12. Aufl. 1989 § 2221 Rdnr. 18) davon auszugehen, daß grundsätzlich nur eine einheitli-che Vergütung anfällt. Nur bei einer längere Zeit dauernden weiteren Verwaltung kann daneben noch, gegebenenfalls in periodischen Abständen, eine Verwaltungsgebühr anfallen. ##blob##nbsp; Mit 5.500,00 DM sind die Tätigkeiten der Klägerin für die Konstituierung, die Abwicklung und die Verwaltung des Nachlasses angemessen vergütet. Bei ihrer Bezugnahme auf die unterschiedlichen Vergü-tungsrichtlinien, die für die Tätigkeit des Testa-mentsvollstreckers aufgeführt wurden (vgl. dazu Haegele-Winkler, a.a.O., Rdnr. 580 bis 583), ver-kennt die Klägerin, daß deren Anwendung den Beson-derheiten in dem vorliegenden Fall nicht gerecht wird und daher nicht in Betracht kommt. ##blob##nbsp; Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt (BB 1963 Seite 161), ist die in den Vergütungsrichtlinien vorgeschlagene Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlaßwertes möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechts-frieden förderlich. Jedoch dürfen solche von Kör-perschaften und Berufsvereinigungen aufgestellte Richtsätze nicht schematisch, ohne Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse und die Besonderheiten des Einzelfalles angewendet werden. Die Richtsätze geben "in der Regel nur einen Anhalt für die Fälle, in denen der Testaments-vollstrecker die üblichen Aufgaben einer Nachlaß-abwicklung erfüllt und seine Aufgaben und seine Tätigkeit dem im Gesetz vorausgesetzten Pflichten-kreis eines Testamentsvollstreckers entsprechen". Erhebliche Abweichungen rechtfertigen die Anpas-sung der Richtsätze; ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden. ##blob##nbsp; Im vorliegenden Fall ist folgendes zu beachten: Schon die Tatsache, daß, soweit ersichtlich, die ersten Richtlinien 1925 von dem früheren Rheini-schen Notariat aufgestellt wurden, läßt erkennen, daß sie in den Fällen Anwendung finden sollten, in denen Notare zu Testamentsvollstreckern bestellt wurden. Allerdings war es von vornherein nahelie-gend, die Richtlinien auch bei solchen Personen anzuwenden, die - wie zum Beispiel Rechtsanwälte, auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer - für das Amt des Testamentsvollstreckers über eine vergleichbare Sachkunde verfügen und die dieses Amt im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verrichten. Dagegen kommt bei anderen Personen die Anwendbar-keit von auf das Notariat zugeschnittenen Vergü-tungsrichtlinien nicht ohne weiteres in Betracht. Denn nach der genannten Auffassung des Bundesge-richtshofs (BB 1963 Seite 161) ist für die Höhe der Vergütung auch die "Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich in Erfolg auswirkenden Geschicklich-keit" maßgebend. Fehlen diese besonderen Kenntnis-se und Erfahrungen, so würde die Gewährung einer Vergütung unter Zugrundelegung der Richtlinien zu einem nicht angemessenen Ergebnis führen. Dies findet seinen Niederschlag zum Beispiel darin, daß die Klägerin ausweislich ihrer Aufstellungen über "sonstige Ausgaben" zu Lasten des Nachlasses in erheblichem Umfange anwaltlichen Rat, aber auch die Hilfe eines Steuerberaters, in Anspruch genom-men hat. ##blob##nbsp; Ein weiterer zu berücksichtigender Gesichtspunkt, ist die Tatsache, daß die Klägerin von dem Erblasser nicht nur zur Testamentsvollstreckerin bestellt, sondern auch als Miterbin eingesetzt wurde. Wäre kein Testamentsvollstrecker vom Er-blasser bestellt worden, so hätte die Klägerin als Miterbin - gemeinsam mit der Beklagten - ohnehin das tun müssen, was sie in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin erledigte. Die Zuerken-nung einer Vergütung allein unter Zugrundelegung von Richtlinien würde - unbeschadet der Frage, ob man die Vergütungsrichtlinien des Rheinischen Not-ariats von 1925 oder die Richtsätze nach Möhring oder nach Tschischgale (vgl. dazu Haegele-Winkler, a.a.O., Rdnr. 580 ff) anwendet - faktisch zu einer nicht ganz unerheblichen Erhöhung des Anteils der Klägerin an dem Nachlaß führen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser, der eine hälftige Erbfolge der Parteien testamentarisch angeordnet hat, eine bei Anwendung der Richtlinien mögliche nennenswerte Abweichung von der Einset-zung der Parteien zu gleichen Teilen gewollt hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Anwen-dung der Richtsätze im vorliegenden Fall nicht angemessen. Vielmehr ist zur Ermittlung der Ange-messenheit der Vergütung auf den Umfang der Ver-antwortung und der geleisteten Arbeit sowie deren Schwierigkeit und Dauer abzustellen. Bei Anwendung dieser Bemessungskriterien kann nicht festgestellt werden, daß die vom Landgericht vorgenommene Fest-setzung der Vergütung auf 5.500,00 DM ermessens-fehlerhaft ist. ##blob##nbsp; Der Umfang der Tätigkeit der Klägerin als Testa-mentsvollstreckerin ist in §§ 2 und 6 des nota-riellen Testaments des Erblassers vom 8. Dezem-ber 1987 geregelt. Danach hatte und hat die Testa-mentsvollstreckerin für die Bestattung des Erblas-sers und die Zahlung der Rente an die Haushälterin S. sowie für deren Bestattung zu sorgen. Mit dem am 24. Juli 1992 von dem Notar B. in beurkun-deten Vertrag (UR-Nr. 22../19..) ist im Zusammen-hang mit der Auseinandersetzung zur Erfüllung der Teilungsanordnung die erforderliche Regelung zur Absicherung der Haushälterin getroffen worden. Daß insoweit keine erheblichen Arbeiten für die Kläge-rin zu erwarten sind, folgt aus dem Vortrag der Berufungsbegründung, daß konkrete Aufgaben für die Testamentsvollstreckerin derzeit nicht anstehen, obgleich die Haushälterin noch lebt. Damit bestand die Aufgabe der Klägerin als Testamentsvollstrek-kerin im Kern in der Verwaltung der drei vererbten Häuser, und zwar vom Eintritt des Erbfalles bis zum Vollzug der Auseinandersetzung mit der Be-klagten. ##blob##nbsp; Der Umfang der von der Klägerin geleisteten Ar-beiten ergibt sich aus den verschiedenen von ihr zur Akte gereichten Aufstellungen. Danach hat sie insgesamt fünf Zusammenstellungen der Einnahmen und Ausgaben für den Nachlaß vorgenommen, und zwar für die Zeit vom Eintritt des Erbfalls bis zum 16.01.1992 (Bl. 66 - 74 d.A.), für die Zeit vom 17.01. bis 10.07.1992 (Bl. 81 - 89 d.A.), für die Zeit vom 11.07. bis 30.09.1992 (Bl. 90 - 98 d.A.) sowie - nach Auseinandersetzung bezüglich der Grundstücke - für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1992 (Bl. 104 - 105 d.A.) und vom 01.01. bis 24.03.1993 (Bl. 138 - 139 d.A.). Daneben hat die Klägerin eine Zusammenstellung der Nebenkosten für die drei Mietshäuser für 1991 (Bl. 75 - 80 d.A.) und Einzelabrechnungen für die drei Häuser in der Zeit vom 01.01. bis 09.09.1992 (Bl. 99 - 103 = Bl. 142 - 146 d.A.) vorgenommen. Desweiteren gibt die Klägerin an, zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin sechs Tage und sechs Stunden Urlaub genommen und insgesamt 39 Fahrten zu den drei Häusern sowie weitere 31 Fahrten zu ihrem Rechtsanwalt, dem Notar B. und dem Steuerberater unternommen zu haben. Daneben hatte die Klägerin ausweislich ihrer Aufstellung (Bl. 351 - 354 d.A.) 17 weitere Wege zwecks Wahr-nehmung ihres Amtes, darunter sieben Termine bei Banken und Sparkassen und sechs Termine bei Be-hörden. ##blob##nbsp; Bei diesem Umfang der Tätigkeit der Klägerin kann ein Ermessensfehler des Landgerichts bezüglich der Festsetzung der Höhe ihrer Vergütung nicht fest-gestellt werden. Bei der Fertigung der Zusammen-stellungen von Einnahmen und Ausgaben (31 Blatt, die teilweise nur mit wenigen Zeilen beschrieben sind), handelte es sich um einfache Tätigkeiten, für deren Erledigung nur wenige Stunden erforder-lich waren. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten hätte noch verringert werden können, wenn die Klä-gerin die Zusammenstellungen nur jährlich - unter gesonderter Abrechnung für die Häuser nach der Erbauseinandersetzung - gefertigt hätte. ##blob##nbsp; Auch bei den Terminen der Klägerin zur Besichti-gung der Häuser in ... (22 Fahrten), ... (13 Fahr-ten) und ... (4 Fahrten) handelte es sich um ein-fache Tätigkeiten, die in erster Linie Reparaturen an den Objekten betrafen. Der Zeitaufwand hierfür war offensichtlich nicht ganz unerheblich, was je-doch bei einer Gesamtvergütung von 5.500,00 DM be-reits berücksichtigt ist. ##blob##nbsp; Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, daß bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müsse, daß sie sich mit der Beklagten gerichtlich wegen des Nachlasses habe auseinandersetzen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Der insoweit angeführte Rechts-streit 1 O 124/92 des Landgerichts Bonn hat eine Klage zum Gegenstand, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Miterbin erhoben hat. Es mag sein, daß die Klägerin aufgrund ihrer Doppelstellung als Testamentsvollstreckerin und Miterbin durch die Auseinandersetzung des Nachlasses besonders stark in Anspruch genommen wurde. Dies kann unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof genann-ten Kriterien, die für die Höhe des Vergütungs-anspruchs des Testamentsvollstreckers maßgebend sind, nicht zu einer Heraufsetzung der Vergütung führen. Ebensowenig kann der Zeitaufwand, den die Klägerin im Zuge der Auseinandersetzung des Nachlasses hatte (unter anderem 24 Fahrten zu ih-rem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten), zu einer Erhöhung ihrer Vergütung führen, da sie die Auseinandersetzung in ihrer Eigenschaft als Miter-bin betrieben hat. ##blob##nbsp; Eine Erhöhung der der Klägerin zuerkannten Gesamt-vergütung von 5.500,00 DM kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß neben der zuerkannten Konstituierungsgebühr auch eine Ver-waltungsgebühr hätte anfallen können. Die Klägerin hat den ihr zuerkannten Betrag als Verwaltungs-gebühr geltend gemacht. Eine solche zusätzliche Vergütung, die in § 2221 BGB nicht vorgesehen ist, setzt voraus, daß sich an die Konstituierung des Nachlasses eine längere Verwaltung anschließt oder die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit erfordert. Diese Vorausset-zungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin hat - als Miterbin - die Auseinandersetzung des Nach-lasses betrieben, so daß die von ihr als Testa-mentsvollstreckerin ausgeübte Verwaltungstätigkeit nur auf einen Zeitraum von gut einem Jahr - bis zu der am 9. September 1992 erfolgten Genehmigung des vom Notar B. am 24. Juli 1992 beurkundeten Rechts-geschäfts - ausgeübt wurde. All diese Tätigkeiten sind bei der Bemessung der Konstituierungsgebühr bereits berücksichtigt worden. Ein erheblicher weiterer Verwaltungsaufwand, der zukünftig noch von der Klägerin entfaltet werden müßte, ist nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr zu erwarten. Damit liegt keine der Voraussetzungen für die zu-sätzliche Zubilligung einer Verwaltungsgebühr vor. ##blob##nbsp; Nach allem war die Berufung daher in vollem Umfange mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer der Klägerin: 12.732,20 DM.