Beschluss
2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:0715.2WS365.94.2WS429.00
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Leitsätze
Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung steht der Staatsanwaltschaft nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur die - im Prüfungsumfang eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zu.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung steht der Staatsanwaltschaft nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur die - im Prüfungsumfang eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zu. Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. G r ü n d e I. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln (523 Ds 490/92) vom 2. November 1992 wurde gegen den Verurteilten wegen Nötigung eine Freiheitsstrafe von drei Mona- ten verhängt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Köln (523 Ds 283/93) vom 12. Juli 1993 wurde gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtfreiheits- strafe von zwölf Monaten verhängt. Auch die Voll- streckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausge- setzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festge- setzt. In der Folgezeit wurde der Verurteilte erneut straffällig. Wegen Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall im besonders schweren Fall, und wegen Betruges (Tatzeit: 23. November 1993 bis 29. Januar 1994) wurde deswegen gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Köln (520 Ds 48/94) vom 22. März 1994 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, die der Verurteilte derzeit in der Justizvollzugsanstalt K. verbüßt (und deren rest- liche Vollstreckung nach Maßgabe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln - 103 StVK 377/94 = 47 VRs 829/94 - vom 26. Juli 1994 mittlerweile unter - derzeit noch nicht er- füllten Auflagen und Weisungen - zur Bewährung aus- gesetzt worden ist). Wegen der erneuten Straftaten, die der Verurteilung vom 22. März 1994 zugrundeliegen, hat die Staatsan- waltschaft Köln am 24. Mai 1994 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus den Urteilen vom 2. November 1992 und vom 12. Juli 1993 beantragt. Diesen Widerrufsantrag hat die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 15. Juli 1994 abgelehnt und statt dessen die Bewäh- rungszeit aus den Bewährungsbeschlüssen vom 2. No- vember 1992 und vom 12. Juli 1993 jeweils um ein Jahr verlängert sowie den Verurteilten (mit seinem Einverständnis) angewiesen, sich einer Alkoholthe- rapie zu unterziehen (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Beschluß vom 15. Juli 1994 Bezug genommen). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsan- waltschaft mit der Beschwerde vom 19. Juli 1994, bei Gericht eingegangen am 21. Juli 1994, der sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat. II. Das Rechtsmittel ist als - im Prüfungsumfang einge- schränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig. Insofern gibt der Senat seine bisherige Recht- sprechung, wonach die Ablehnung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO angefochten werden kann, auf. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung in der vorliegenden Sache jedenfalls nicht gesetzwidrig ist. 1. Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit veröffentlicht - wohl herrschenden An- sicht an. Danach ist gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung (nur) die - einge- schränkte - einfache Beschwerde gegeben. a) Es ist allerdings streitig, ob in einem Fall wie dem vorliegenden § 453 Abs. 2 Satz 1 oder § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO zur Anwendung kommt. Im Schrifttum wird ganz überwiegend die An- sicht vertreten, daß gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nicht die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, sondern die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben ist (Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 453 Rdn. 10 - wohl noch nicht so eindeutig Chlosta in Karlsruher Kommentar, 2. Aufl. a.a.0. -; Wendisch in Lö- we-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 453 Rdn. 16 a.E.; Müller in KMR, Kommentar zur StPO, § 453 Rdn. 9; Funck NStZ 89, 46). Lediglich Kleinknecht/Meyer-Goßner (StPO, 41. Aufl., § 453 Rdn. 13) hält demgegenüber die sofor- tige Beschwerde für das statthafte Rechts- mittel. In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vor- dringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 89, 46; OLG Düsseldorf MDR 89, 666 - nunmehr aus- drücklich wieder aufgegeben von OLG Düssel- dorf JMBl. NW 94, 142 -; OLG Hamburg StV 90, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 -; OLG Saarbrücken MDR 92, 505). Demgegenüber wird aber neuerdings wieder betont, daß ge- gen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaus- setzung nur die eingeschränkte einfache Be- schwerde nach Maßgabe des § 453 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO statthaft sei (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142). b) Dem schließt sich der Senat an. aa) § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO als Ausnahme- vorschrift (OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142) enthält eine enumerative Aufzählung, die abschließend diejenigen Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 aufführt, in denen allein die sofortige Beschwerde statthaft ist (OLG Düsseldorf a.a.0.; OLG Stuttgart MDR 94, 195). Danach unterliegt zwar der Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde; die Ablehnung des Widerrufes (oder des Wi- derrufsantrags) ist hingegen in § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht aufgeführt (OLG Stuttgart a.a.0.). § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO unterwirft schon seinem Wortlaut nach nicht etwa die "Entscheidung über den Widerruf der Ausset- zung", sondern eben nur den "Widerruf" - al- so lediglich die die Vorschrift des § 56 f Abs. 1 StGB anwendende, nicht die sie ableh- nende Entscheidung - der (unbeschränkten) so- fortigen Beschwerde. bb) Ein anderes Verständnis des Gesetzeswort- lauts ist auch nicht aufgrund der Geset- zesmaterialien gerechtfertigt. § 453 StPO wurde mit der Einführung des Rechtsinstituts der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. Au- gust 1953 (BGBl. I S. 735) in das Strafge- setzbuch eingefügt. Der heutige Absatz 2 des § 453 StGB entspricht - abgesehen von hier nicht einschlägigen seitherigen Änderungen - dem Absatz 3 des § 453 StGB i.d.F. des 3. StrRÄndG, der Wortlaut des Satz 3 lautete dabei: "Der Widerruf der Aussetzung (§ 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) kann mit sofor- tiger Beschwerde angefochten werden". Schon die Gesetzesverweisung auf § 25 Abs. 2 StGB in der damaligen Fassung - der dem heutigen § 56 f Abs. 1 StGB entspricht - zeigt, daß die Regelung über die sofortige Beschwerde nur den Widerruf, nicht jedoch das Absehen von dem Widerruf betreffen soll. So führt auch Dallinger (JZ 53, 435) als Referent des Bundesjustizministeriums in der ersten veröffentlichten Einführung in die damals neu geschaffene Vorschrift aus, daß (gemeint: als Regelfall) gegen die nachträglichen Entschei- dungen nach § 453 StGB die einfache - einge- schränkte - Beschwerde gegeben und gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung die sofortige Beschwerde zulässig sei; daß der Entwurfsverfasser oder der Gesetzgeber zu letzterem auch an die Ablehnung des Widerrufs gedacht hätte, ist auch aus dieser Einführung nicht abzuleiten. Allerdings ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, daß die Beschränkungen, denen die - den Regelfall darstellende - einfache Be- schwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StGB unter- liegt, auf dem Bestreben nach einer Regelung beruhen, die mit der des § 305 a Abs. 1 StPO (bezogen auf Auflagen und Weisungen in einem Beschluß nach § 268 a StPO bei der ursprüng- lichen Strafaussetzung zur Bewährung) ver- gleichbar ist (BT-Drucksache 1. Wahlperiode Nr. 3713 S. 56; Plenarprotokoll der 265. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 1953, S. 12999; vgl. auch Dallinger JZ 53, 435). Diese Vergleichbarkeit der Regelungen bezüglich den Verurteilten beschwerender Ent- scheidungen könnte darauf schließen lassen, daß der Gesetzgeber sowohl für die - den Regelfall darstellende - einfache Beschwerde als auch für die - ausnahmsweise gegebene - sofortige Beschwerde ausdrücklich nur das Rechtsmittel des Verurteilten, nicht aber auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen ablehnende Entscheidungen des Gerichts im Auge hatte. Selbst wenn dem so sein soll- te, ließe sich hierauf aber nicht die Statt- haftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Widerrufs der Aussetzung stützen. Der Wortlaut des damaligen § 453 Abs. 3 Satz 3 wie des heutigen § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO steht dem entgegen. Selbst wenn der Gesetzgeber das Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung gar nicht bedacht ha- ben sollte, so hat er es jedenfalls in die enumerative Regelung zur Zulässigkeit der so- fortigen Beschwerde nicht aufgenommen. cc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut vermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Be- schwerde "denknotwendig" auch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des OLG Hamburg (StV 90, 270) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR 92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde wegen der im laufenden Widerrufsverfahren er- forderlichen Rechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen. Der Senat tritt insoweit - wie auch das OLG Düsseldorf (JMBl. NW 94, 142) - den hierge- gen gerichteten Ausführungen des OLG Stutt- gart (MDR 94, 195; ebenso auch Fischer in Karlsruher Kommentar, § 453 Rdn. 10) bei. Weder ist es geboten, daß der Staatsanwalt- schaft gegen die Ablehnung belastender Ent- scheidungen stets dieselben Rechtsmittel zur Verfügung stehen wie dem Beschuldigten oder Verurteilten gegen den Erlaß solcher Ent- scheidungen (vgl. OLG Stuttgart a.a.0. zu sonstigen Beispielen unterschiedlicher An- fechtungswürdigkeiten), noch fordert das Be- schleunigungsinteresse zwingend die Statthaf- tigkeit der sofortigen Beschwerde, da der den Widerruf ablehnende Beschluß keinen voll- streckungsfähigen Inhalt hat (auch hierzu vgl. OLG Stuttgart a.a.0.). Zudem beugt auch die der Staatsanwaltschaft nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur eingeschränkt zustehende An- fechtungsmöglichkeit der Gefahr vor, daß die Frage des Widerrufs auch im zweiten Rechts- zug noch längere Zeit in der Schwebe bleibt (OLG Stuttgart a.a.0. mit näherer, vom Se- nat geteilter Begründung). Berücksichtigt man weiterhin, daß der Widerruf nach § 56 f StGB einen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht voraussetzt (vgl. Fischer in Karlsruher Kom- mentar a.a.0.), so besteht auch ungeachtet des Gesetzeswortlauts keine Notwendigkeit, das Rechtsmittel gegen eine den Widerruf ab- lehnende Entscheidung dem Rechtsmittel gegen eine den Widerruf aussprechende Entscheidung gleichzustellen. Selbst wenn man - wofür es auch gute Grün- de geben mag - dennoch die (uneingeschränk- te) sofortige Beschwerde in diesem Fall für sinnvoll halten wollte, so fehlt es doch an einer gesetzlichen Lücke, welche etwa wenig- stens eine analoge Anwendung des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO rechtfertigen könnte (so zutref- fend Fischer in KK § 453 Rdn. 10). c) Soweit allerdings innerhalb der herrschenden Meinung - die für den Fall der Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die ein- fache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO und nicht die sofortige Beschwerde für gegeben hält - teilweise die Ansicht vertre- ten wird, daß das Rechtsmittel hinsichtlich der Beschwerdegründe nicht den Beschränkun- gen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliege (Müller in KMR § 453 Rdn. 12; Funck NStZ 89, 46; vgl. auch Wendisch in Löwe-Rosenberg § 453 Rdn. 15), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 StPO sind in § 453 Abs. 2 StPO abschließend aufgeführt; die allgemeine Vorschrift des § 304 StPO wird hierdurch verdrängt. § 453 Abs. 2 StPO sieht aber nur entweder die einfache Beschwerde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder die sofortige Beschwerde nach Satz 3 vor. Einen Teil der Entscheidungen, die nach Satz 1 mit der (ein- fachen) Beschwerde anfechtbar sind (hier: die Ablehnung der Anwendung des § 56 f Abs. 1 StGB) von den Beschränkungen des Satz 2 zu lösen, ist somit schon mit dem Gesetzeswort- laut nicht vereinbar. Ungeachtet dessen wäre es aber auch der Sache nach ungereimt, wenn der Staatsanwaltschaft mit einer unbeschränk- ten und unbefristeten Beschwerde gegen die Ablehnung des Widerrufs ein weitergehendes Rechtsmittel zustünde als dem Verurteilten mit der befristeten sofortigen Beschwerde ge- gen den Ausspruch des Widerrufs der Strafaus- setzung zur Bewährung. Es bleibt somit dabei, daß der Staatsan- waltschaft beim Absehen von einem beantrag- ten Widerruf nur eine eingeschränkte Anfech- tungsmöglichkeit zusteht, so daß die Frage des Widerrufs mit der erstinstanzlichen Ent- scheidung in der Regel geklärt ist und nur in den seltenen Fällen einer Gesetzwidrigkeit des Absehens vom Widerruf der Strafaussetzung (etwa bei Verkennung der in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe oder fehlen- der Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB) eine Abänderung der erstinstanz- lichen ablehnenden Entscheidung in Frage kom- men kann (OLG Stuttgart MDR 94, 195). 2. Die demnach somit nur eingeschränkt zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dem zu II. 1. Ausgeführten kann die den Widerruf ablehnende Entscheidung der Strafvoll- streckungskammer nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden. Nicht hingegen kommt die Prüfung der zweiten Alternative des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO in Betracht, weil die Verlängerung der Bewährungszeit ausschließlich den Verurteil- ten belastet und die Staatsanwaltschaft durch ihren weitergehenden Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die Weiterver- folgung dieses Begehrens im Rahmen der Beschwer- de zu erkennen gegeben hat, daß sie gegen eine Verlängerung der Bewährungszeit als Minus zu ihrem Antrag gerade deshalb nichts einzuwenden hat, weil sie statt dessen sogar die weiterge- hende Maßnahme der Vollstreckung der verhängten Strafe erstrebt (ebenso OLG Düsseldorf JMBl. NJW 94, 143). Gesetzwidrig im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nur solche Anordnungen, die gegen das sachliche Recht verstoßen. Eine Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn vom Gesetz nicht ge- deckte oder überhaupt nicht vorgesehene Maßnah- men angeordnet werden oder der dem Gericht vor- behaltene Ermessensspielraum mißbräuchlich über- schritten wird (OLG Düsseldorf a.a.0.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat weder die Voraus- setzungen des § 56 f Abs. 1 StGB noch die des § 56 f Abs. 2 StGB verkannt. Sie hat auch nicht etwa übersehen, daß und wie häufig der Verur- teilte erheblich einschlägig vorbestraft ist. Wenn sie aufgrund der durchgeführten mündlichen Anhörung des Verurteilten dennoch einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 StGB ab- gelehnt und minder schwere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB für ausreichend hält, so geschieht dies in Würdigung der Bemühungen der Bewährungs- helferin während des derzeitigen anderweitigen Strafvollzugs, dem Verurteilten eine stationäre Alkoholtherapie zu ermöglichen und somit eine "letzte Chance" zu nutzen, dem Anlaß für die Straftaten des Verurteilten seit seiner Entlas- sung aus der Sicherungsverwahrung im Jahre 1985 zu begegnen. Diese Erwägungen beruhen auf den Feststellungen auch des erneuten Urteils vom 22. März 1994, daß der Verurteilte die letzten Straftaten (teilweise mit geringfügiger Scha- denshöhe) wiederum unter erheblichem Alkoholein- fluß begangen hat. Die Strafkammer gewann - wie sich dies auch in dem rechtskräftig gewordenen weiteren Beschluß vom 26. Juli 1994 über die Aussetzung der anderweitigen Reststrafe zur Be- währung niedergeschlagen hat - den Eindruck, daß aufgrund der persönlichen Situation des Verur- teilten und aufgrund der Einwirkungen der bishe- rigen Strafverbüßung nunmehr ernsthaft eine sta- tionäre Alkoholtherapie in Frage kommt. Dement- sprechend enthält auch der angefochtene Beschluß nähere Weisungen zur Aufnahme und zum Nachweis der Therapie, bei deren Nichterfüllung unter den Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO auch in Zukunft sehr wohl noch ein Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung in den vor- liegenden Sachen möglich sein wird. Ob und inwieweit die von der Strafvollstrek- kungskammer angestellte Prognose tatsächlich ge- rechtfertigt ist, mag zweifelhaft sein. Jeden- falls von einer Gesetzwidrigkeit in Verkennung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 StGB einerseits und des § 56 f Abs. 2 StGB anderer- seits kann nicht ausgegangen werden. Auch ein gröblicher Ermessensmißbrauch (wobei die Voraus- setzungen des § 56 f Abs. 2 StGB ohnehin schon den Beurteilungsspielraum und nicht erst das Ermessen betreffen) ist nicht festzustellen. Es kommt hinzu, daß auch in dem Bericht der Bewäh- rungshelferin vom 6. September 1994 der Eindruck wiedergegeben wird, daß der Verurteilte nunmehr sehr wohl bereit ist, vorrangig die Bewältigung seiner Alkoholproblematik anzugehen und daß eine Therapie auch tatsächlich möglich sein wird, wobei Schritte zur Erlangung eines Kostenaner- kenntnisses bereits eingeleitet worden sind. Da die Strafvollstreckungskammer also weder die in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat noch es an einer Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB hat fehlen lassen (hierzu OLG Stuttgart MDR 94, 195) und da weiterhin die in dem angefochtenen Be- schluß zu Ziffer 2. bis 4. getroffenen Maßnahmen sich im Rahmen des nach § 56 f Abs. 2 StGB Zu- lässigen bewegen, ist die Beschwerde der Staats- anwaltschaft zu verwerfen. 3.Die Kostenentscheidung beruht auf der entspre- chenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.