OffeneUrteileSuche
Urteil

18 U 6/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0901.18U6.94.00
7Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 1. Dezember 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 553/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Streithilfe tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 12.000,00 DM abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern wird gestattet, die Sicherheits- leistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 1. Dezember 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 553/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Streithilfe tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 12.000,00 DM abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern wird gestattet, die Sicherheits- leistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind aufgrund Zuschlagbeschlusses des Amtsgericht Köln im Zwangsversteigerungsverfahren 92 K 425/87 vom 26.09.1989 Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Gemarkung F. Flur P, Flurstück 56, Grundbuch von F. Amtsgericht K. Blatt 2450. Frühere Eigentümerin war seit 1982 die Maschinenfa- brik F.O. GmbH & Co KG, die auf dem Grundstück eine Maschinenfabrik betrieb. Zu diesem Zweck befanden sich Werkzeuge und Maschinen, darunter auch die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Gegenstände auf dem Grundstück, die im Eigentum der späteren Gemein- schuldnerin standen. Das Grundstück war mit verschiedenen Grundpfand- rechten belastet, darunter in Abteilung III unter laufender Nr. 4 mit einer am 23.10.1981 eingetrage- nen Grundschuld über 1.500.000,00 DM zugunsten der Streithelferin der Beklagten. Am 01.08.1985 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln über das Vermögen der O. KG das Konkursverfah- ren eröffnet und ein Konkursverwalter eingesetzt (73 N 409/85). Auf Antrag der Streithelferin wurde am 30.09.1985 vom Amtsgericht Köln die Zwangsverwaltung hinsicht- lich des Grundstücks angeordnet (92 L 139/85). Nachdem die Streithelferin mit Schreiben vom 09.12.1985 das von der Beschlagnahme erfaßte Zube- hör aus der Haftung freigegeben und insoweit ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück- genommen hatte, hob das Amtsgericht Köln durch Be- schluß vom 12.12.1985 das Verfahren auf, soweit das gesamte Zubehör betroffen war. Am 06.12.1985 vermietete der Zwangsverwalter mit Wirkung ab 01.11.1985 das Grundstück nebst in einer Anlage aufgeführten Maschinen, maschinellen Anlagen und Büroeinrichtungen an die Beklagte, wobei diese im Mietvertrag ihre Absicht erklärte, auf dem Grundstück ihren Betrieb auszuüben. Der Mietzins für die Überlassung der Maschinen und son- stigen beweglichen Gegenstände wurde im Vertrag mit 6.000,00 DM monatlich vereinbart. Am 28.01.1986 schloß der Konkursverwalter mit der Beklagten einen Kaufvertrag, wonach er dieser die in einer beigefügten Inventarliste aufgeführten Gegenstände - darunter die im Klageantrag zu 1) genannten - verkaufte und zu Eigentum übertrug. Dem Kaufvertrag stimmte die Streithelferin zu. Den Kaufpreis zahlte die Beklagte am 18.04.1986 an die Streithelferin, die ihn mit ihren Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin verrechnete. Die Maschinen verblieben weiterhin auf dem Be- triebsgrundstück und wurden von der Beklagten ge- nutzt. Am 22.12.1987 ordnete das Amtsgericht Köln auf den Antrag der Streithelferin wegen des ding- lichen Anspruchs aus dem Recht Abteilung III Nr. 4 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an (92 K 425/87). Am 26.09.1989 wurde das Grundstück den Klägern zu je 1/2 Miteigentumsanteil zu Eigentum zugeschlagen, nachdem sie im Versteigerungstermin vom selben Ta- ge Meistbietende geblieben waren. Die Eigentumsum- schreibung im Grundbuch erfolgte am 11.01.1990. Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 13.10.1989 gegenüber der Beklagten den Mietvertrag. Am 31.01.1990 gab die Beklagte das Grundstück an die Kläger vollständig geräumt heraus, wobei sie die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Gegenstände aller- dings mitnahm. Mit der Klage begehren die Kläger Herausgabe der Gegenstände und Zahlung einer Nutzungsentschä- digung. Dazu haben sie geltend gemacht, aufgrund des Zu- schlags seien sie Eigentümer der Gegenstände. Eine Stillegung des Betriebs der Gemeinschuldnerin durch den Konkursverwalter habe nicht stattgefunden. Da die Beklagte die Gegenstände nach wie vor nutze, müsse sie eine Nutzungsentschädigung zahlen, die für das Jahr 1990 mit 4.000,00 DM monatlich zu be- messen sei. Die Kläger haben demzufolge beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1. die von dem im Grundbuch von F. Blatt 2450 eingetragenen Grundstück, S.straße 13 , F. weggeschafften Gegenstände an sie herauszuge- ben, wobei es sich im einzelnen um folgende Gegenstände handelt: (ehemals Standort Montagehalle 1) 1 schwere Säulenbohrmaschine, Fabrikat WEBO Bj. 1951 1 Säulenbohrmaschine, Fabrikat Ixion, Nr. 561, Bj. 1973 1 mechanische Stanze, Fabrikat Muhr und Ben- der, Bj. 1973 1 Doppelschleifbock, Fabrikat Trennjäger 1 Doppelschleifbock, Fabrikat Trennjäger 5 Elektro-Schweißeinrichtungen mit Schutzgas, Marke Kempi 2 Elektro-Schweißeinrichtungen mit Schutzgas, Marke Cloos 1 Elektro-Schweißeinrichtung mit Schutzgas, Marke Lisa 2 Elektro-Schweißmaschinen 9 Elektro-Schweißtrafos 1 Uhrenanlage einschl. Stechuhr, Pausenhupen (ehemals Standort Montagehalle 2) 1 kombinierte Stanze und Blech-Profilstahl- schere 1 Säulenbohrmaschine, leichte Ausführung, Fa- brikat unbekannt, Bj. 1951 1 Säulenbohrmaschine, Fabrikat Becker, Nr. 6735, Bj. 1952 diverse Stahlblöcke (Schrott) diverse montierte Werktische (Eigenbau) (ehemals Standort Dreherei) 1 Ständerbohrmaschine, normale Werstattgröße einfache Ausführung, Fabrikat Flott Bj. ca. 1960 1 Gewindeschneidemaschine, Fabrikat Reika-Wer- ke, Bj. ca. 1955, BEB, Nr. 12805 1 große Drehbank, Fabrikat Weypert, Nr. 14923, Bj. 1956 1 mittelgroße Drehbank, Fabrikat Weypert, Nr. 15582, Bj. 1959 1 mittelgroße Drehbank, Fabrikat Weypert, Nr. 17339, Bj. 1963 1 große Universalfräsmaschine, Fabrikat Rek- kermann, Bj. 1962, incl. Teilapparat und Fräswerkzeugen 1 Vertikalbettfräsmaschine, Fabrikat Busch NR 1/184 Typ NF1 Bj. 1956 1 Horizontalfräsmaschine, Fabrikat Wanderer, Bj. 1951 1 Schnellhobler, Fabrikat Klopp, Nr. 29463, Bj. 1948 1 Keilnutenziehmaschine, Fabrikat Stuhlmann, Nr. 1 OS 117/3, Bj. 1961 1 Doppelschleifbock mit Kühlwassereinrichtung auf Maschinenständerfuß 1 Werkzeugschleifmaschine mit Diamantscheibe DHL 6-K-07 NR 152450 1 kleiner Schleifbock 1 elektrische Zentrierbank, Eigenbau auf al- tem Drehbankuntergestell, Fa. Hommel 1 Hydraulische Vertikalpresse (Eigenbau) 1 Stahlregal (Eigenbau), 4 m (ehemals Standort Maschinenhalle/Blechschnei- derei) 1 Autogen-Schneidemaschine, Hersteller Knap- sack-Griesheim, Bj. 1965, Typ: SMW 1250/2, Nr. 366125127 1 Dreiwalzen-Rundbiegemaschine, Fabrikat unbe- kannt, Bj. ca. 1960 1 Blechschere, hydraulisch mit Ablaufband, Fabrikat Exner, Bj. 1970, Schnittbrei- te 3000 mm 1 Blechschere, hydraulisch, Fabrikat H.u.L., Bj. ca. 1970, Schnittbreite ca. 2000 mm 1 Abkantpresse, hydraulisch, max. Press- druck 100 t, Fabrikat Promenam, Bj. ca. 1970, 02/100/30/739 J-Nr. 8298 1 Abkantpresse, hydraulisch, schwere Aus- führung, Bj. ca. 1960, Nr. 4000019 1 Biegebank für Handbetrieb, Bj. ca. 1960, keine weiteren Angaben 1 Trommelschweißvorrichtung mit Elektrobetrieb (Eigenfertigung), Bj. 1960 1 Doppelschleifbock (uralt). 2. an sie 48.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1993 zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben bean- tragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, Eigentümerin der Gegenstände sei die Beklagte, da sich der Zuschlag hierauf nicht erstreckt habe. Der Konkursverwalter habe vor Anordnung der Zwangsverwaltung und Vermietung des Betriebsgrundstücks den Geschäftsbetrieb der Ge- meinschuldnerin stillgelegt. Gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung er- hoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger seien durch den Zuschlag nicht Eigentümer der Gegenstände geworden, denn deren Zubehöreigenschaft sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks bereits aufgehoben gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ent- scheidung Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebe- gehren weiter. Sie treten der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegen und meinen, die Gegenstände seien als Zubehör nicht vor der Beschlagnahme aus dem Haftungsverband ausgeschieden. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen geltend, die Gegenstände hätten ihre Zubehöreigen- schaft spätestens in dem Zeitpunkt verloren, als der Konkursverwalter sich durch deren Veräußerung entschlossen habe, den Betrieb der Gemeinschuldne- rin stillzulegen. Aufgrund des im Zwangsversteige- rungsverfahrens eingeholten Wertgutachtens hätten die Kläger auch erkennen können, daß das Zubehör nicht mitversteigert wurde. Die Beklagte trägt darüber hinaus vor, sie habe auf dem Grundstück ihren eigenen Betrieb unterhalten und nicht - entgegen der Behauptung der Kläger - den Betrieb der Gemeinschuldnerin fortgeführt. Nutzungsentschädigung schulde sie zudem deshalb nicht, weil sie beim Erwerb des Besitzes an den Zu- behörstücken nicht bösgläubig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten 92 K 425/87 Amtsgericht Köln waren in Ablich- tung Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Herausgabeklage ist allerdings zulässig, ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar bildet der Zuschlagsbeschluß gegen den Besit- zer einer mitversteigerten Sache einen zur Zwangs- vollstreckung geeigneten Titel, weil daraus auf Herausgabe vollstreckt werden kann, § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Das setzt aber voraus, daß im Titel die Sache so hinreichend bestimmt ist, daß das Vollstreckungsorgan weiß, welche Sache weggenommen werden soll, § 883 ZPO. Im Zuschlagsbeschluß vom 26.06.1989 ist aber nur das Grundstück genannt, be- wegliche Sachen sind darin nicht aufgeführt. Schon deshalb können die Kläger aus dem Beschluß nicht die Herausgabevollstreckung bzgl. einzelner beweg- licher Sachen betreiben. Im übrigen würde gegenüber einer Vollstreckung von der Beklagten Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben werden mit der Folge, daß dann in jenem Rechtsstreit die Eigentumslage geklärt werden müßte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag aufgeführten Gegen- stände gemäß §§ 985, 432, 1011 BGB besteht nicht. Unstreitig ist die Beklagte unmittelbare Besitzerin der herausverlangten Gegenstände, denn sie hat die- se bei Räumung des Grundstücks mitgenommen. Die Kläger sind jedoch nicht Eigentümer dieser Gegenstände geworden, vielmehr gehören sie der Be- klagten. Ursprünglicher Eigentümer des Inventars war die Ge- meinschuldnerin. In der ersten Instanz ist das zwar von der Streithelferin pauschal bestritten worden. Im Kaufvertrag vom 28.01.1986, der nach dem eigenen Vortrag der Streithelferin mit ihrer Zustimmung abgeschlossen worden ist, sind jedoch die in der Inventarliste aufgeführten Gegenstände und damit die von dem Klageantrag umfaßten als der Gemein- schuldnerin zu Eigentum gehörend bezeichnet worden. Da die Streithelferin in der Berufung insoweit auch nichts anderes mehr vorgetragen hat, ist vom Ei- gentum der Gemeinschuldnerin an dem Inventar auszu- gehen. Eigentümerin der Gegenstände ist sodann die Be- klagte geworden. Im Kaufvertrag vom 28.01.1986, den der Konkursverwalter gemäß § 6 KO abgeschlos- sen hat, ist zugleich die Übereignung erklärt worden. Besitzübergabe war gemäß § 929 Satz 2 BGB entbehrlich, weil die Beklagte bereits aufgrund des Mietvertrages vom 06.12.1985 alleinige unmittelbare Fremdbesitzerin der Gegenstände war. Eigentümer des Grundstücks sind die Kläger auf- grund des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 26.09.1989 geworden, § 90 Abs. 1 ZVG. Kraft dieses Hoheitsaktes haben die Kläger jedoch nicht zugleich auch Bruchteilseigentum zu je 1/2 an den im Streit befindlichen Gegenständen erworben, weil sich die Versteigerung des Grundstücks hierauf nicht erstreckt hat, § 90 Abs. 2 ZVG. Worauf sich die Zwangsversteigerung erstreckt, er- gibt § 55 ZVG. Danach erstreckt sie sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist, Abs. 1 dort. Die Beschlagnahme des Grundstücks wurde mit dem Zeitpunkt der Zustellung des die Zwangsversteige- rung anordnenden Beschlusses vom 22.12.1987 an den Schuldner wirksam, § 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Allerdings war bereits am 30.09.1985 die Zwangs- verwaltung angeordnet worden. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist jedoch hier in Abweichung von § 13 Abs. 4 ZVG für den Beschlagnahmezeitpunkt nicht maßgebend. Denn das Zwangsverwaltungsver- fahren ist aufgehoben worden durch Beschluß vom 12.12.1985, soweit das gesamte Zubehör betroffen ist, weil die Streithelferin ihren Antrag zurück- genommen hatte, § 29 ZVG. Bereits mit Eingang der Rücknahme vom 09.12.1985 endete deshalb die Beschlagnahme des Zubehörs. Da die Zwangsversteige- rung erst am 22.12.1987 angeordnet wurde, kann in Ansehung des Zubehörs nicht mehr auf den Beschlag- nahmezeitpunkt der früheren Zwangsverwaltung abge- stellt werden (vgl. Zeller-Stöber, ZVG, 14. Aufla- ge, Anm. 3.2 zu § 13). Es bleibt deshalb dabei, daß die Beschlagnahme bzgl. des Zubehörs erst durch Zustellung des Beschlusses vom 22.12.1987 betreffend die Zwangs- versteigerung wirksam geworden ist. Das war der 30.12.1987. Der Beschluß gilt zugunsten der Streithelferin als der betreibenden Gläubigerin als Beschlagnahme des Grundstücks, § 20 Abs. 1 ZVG. Diese Beschlagnahme erstreckte sich auf das Grundstück insgesamt. Eine Einschränkung dahin, daß das Zubehör von der Zwangsversteigerung ausgenommen ist, ist weder in dem die Zwangsversteigerung anordnenden Beschluß enthalten noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt. Der Umstand, daß die Streithelferin im Zwangsver- waltungsverfahren ihren Antrag hinsichtlich des Zu- behörs zurückgenommen hatte, besagt nicht, daß ihr Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung sich auch nur auf das Grundstück, nicht aber auf das Zu- behör erstreckte mit der Folge, daß auch dem Anord- nungsbeschluß nur eine eingeschränkte Wirkung bei- zulegen wäre. Denn der die Zwangsversteigerung an- ordnende Beschluß hat grundsätzlich die ihm gesetz- lich beigelegte Wirkung hinsichtlich des Umfangs der Beschlagnahme, wie sie in § 20 ZVG beschrieben ist. Wenn der Beschlagnahmeumfang davon abweichen soll, weil der Gläubiger nur einen eingeschränkten Antrag gestellt hat, muß das im Beschluß selbst zum Aus- druck kommen. Die Beschlagnahme vom 22.12.1987 umfaßte damit alle die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt, § 20 Abs. 2 ZVG. Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek auf Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme derjenigen Gegenstän- de, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigen- tümers gelangt sind. Die hier im Streit befindlichen Gegenstände waren zunächst Zubehör gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB. Denn sie dienten auf Dauer dem Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin. Daraus folgt: Da die Gemeinschuldnerin seit der Eintragung am 26.02.1982 Eigentümerin des Grundstücks war, das Grundstück seit 1957 mit Grundpfandrechten belastet war und die auf das Grundstück verbrachten Maschinen und Geräte bei der Anschaffung im Eigentum der Gemeinschuldnerin stan- den, gehörten sie zum Haftungsverband der Hypothek. Eine Enthaftung des Zubehörs nach § 1121 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Zwar ist das Inventar vor der Beschlagnahme vom 22.12.1987 veräußert worden, nämlich am 28.01.1986. Es ist aber nicht vom Grund- stück entfernt worden. Es blieb nach wie vor dort, und die Beklagte nutzte es für ihre betrieblichen Zwecke weiter. Eine Enthaftung gemäß § 1122 Abs. 1 BGB ist nicht allein durch die Veräußerung vom 28.01.1986 einge- treten, selbst wenn diese innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt ist. Denn zu der Veräußerung muß nach der Regel des § 1121 Abs. 1 BGB die Entfernung der Gegenstände hinzu- treten. Die vom Klageantrag umfaßten Gegenstände sind jedoch gemäß § 1122 Abs. 2 BGB von der Haftung für die Grundpfandrechte frei geworden. Ihre Zubehörei- genschaft ist nämlich aufgehoben worden. Das geschah allerdings noch nicht durch den Ab- schluß des Mietvertrages vom 06.12.1985 über diese Gegenstände. Denn darin vermietete der Zwangsver- walter das Betriebsgrundstück nebst Inventar zum Zwecke der Ausübung des Betriebes der Beklagten. Danach war das nach wie vor im Eigentum der Gemein- schuldnerin stehende Inventar dazu bestimmt, dem Zweck des Betriebsgrundstücks Maschinenfabrik auf Dauer zu dienen. Unerheblich ist insoweit, daß die Beklagte nach ihrem Vortrag ihren eigenen Betrieb auf dem Grundstück ausübte. Spätestens in der Veräußerung des Inventars durch den Konkursverwalter am 28.01.1986 an die Beklagte liegt aber zugleich eine dauernde Stillegung des Betriebs der Gemeinschuldnerin. Denn ohne Maschi- nen, Werkzeuge und Büroeinrichtungen konnte die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb nicht mehr ausüben, zumal das Betriebsgrundstück bereits am 06.12.1985 an die Beklagte vermietet worden war. Ob die Betriebsstillegung aufgrund eines Beschlus- ses der Gläubigerversammlung oder des Gläubigeraus- schusses erfolgt ist, § 129 Abs. 2 KO, kann dahin- stehen. Denn aus tatsächlichen Gründen machte die Veräußerung allen Inventars die Betriebsfortführung unmöglich, so daß dessen zweckdienende Funktion auf Dauer beendet war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Konkursver- walter - wie von der Beklagten unter Beweisantritt behauptet - schon im Herbst 1985 den Betrieb der Gemeinschuldnerin eingestellt hatte. Der Vortrag der Kläger zur nahtlosen Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin durch die Be- klagte besagt in Bezug auf den Fortfall der Zube- höreigenschaft des Inventars nichts anderes. Denn eine Übernahme des Unternehmens der Gemeinschuld- nerin durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Diese ist unstreitig nicht als Auffanggesellschaft gegründet worden, um den Betrieb der Gemeinschuld- nerin fortzuführen. Die Beklagte hat weder den Betrieb noch Betriebsteile der Gemeinschuldnerin übernommen, sondern zunächst nur das Grundstück nebst Inventar gemietet, um dort ihren eigenen bereits bestehenden Betrieb auszuüben. Daß sie ent- lassene Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin einge- stellt und zum Teil ihre Kundenaufträge übernommen haben mag, stellt keine Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin dar. Durch die Stillegung des Betriebs spätestens am 28.01.1986 entfiel somit die Zubehöreigenschaft der Gegenstände. Daran ändert nichts, daß die Sachen auf dem Grundstück verblieben und dort von der Beklagten weiter genutzt wurden. Denn die Beklagte hatte das Grundstück nur gemietet, zunächst bis zum 31.01.1986 mit einer nur monatlichen Verlängerungs- klausel. Das ab dem 28.01.1986 ihr gehörende Inven- tar war damit nicht mehr auf Dauer dem Zweck der Hauptsache Betriebsgrundstück zu dienen bestimmt. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Zubehöreigenschaft hier innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aufgehoben worden ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof NJW 1973, 997 entschieden, daß die Stillegung eines Betriebs durch den Konkursverwalter nicht eine derartige Aufhebung der Zubehöreigenschaft darstellt. Maßgeb- licher Grund hierfür ist nach dieser Entscheidung, daß die Grundpfandgläubiger das größtmögliche In- teresse daran haben, daß das Inventar nicht aus der Haftung für die Grundpfandrechte entlassen wird. Hier ist die Situation eine wesentlich andere. Die Aufhebung der Zubehöreigenschaft hat dazu geführt, daß die Streithelferin teilweise aus dem Zubehör befriedigt worden ist. Denn sie hat den Kaufpreis aus der Veräußerung vereinnahmt und mit den Schul- den der Gemeinschuldnerin verrechnet. Das, was mit dem Haftungsverband bezweckt werden soll, ist hier gerade erreicht und verwirklicht worden. Die Streithelferin war auch die einzige Grund- pfandgläubigerin, der noch Grundstück und Zubehör hafteten. Denn die ihr vorgehenden Rechte waren an sie außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden, so daß sie auch die einzige betreibende Gläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren war. Danach waren die an die Beklagte veräußerten Ge- genstände im Zeitpunkt der Beschlagnahme durch den die Zwangsversteigerung anordnenden Beschluß von der Haftung bereits freigeworden mit der Folge, daß sich die Beschlagnahme hierauf nicht mehr erstreckte, § 20 Abs. 2 ZVG. Danach erstreckte sich die Versteigerung auch nicht auf das Inventar, § 55 Abs. 1 ZVG mit der weiteren Folge, daß ein Eigen- tumserwerb seitens der Kläger durch den Zuschlag ausscheidet, § 90 Abs. 2 ZVG. Den Klägern ist dadurch, daß sie aufgrund des Zuschlags nicht Eigentümer der herausverlangten Gegenstände geworden sind, bei einer wirtschaft- lichen Betrachtungsweise kein Nachteil entstan- den. Der Verkehrswert des Grundstücks war auf 1.900.000,00 DM aufgrund des im Zwangsversteige- rungsverfahrens eingeholten Sachverständigengut- achtens festgesetzt worden. Darin war - wie das Gutachten eindeutig belegt - der Wert des Inventars nicht enthalten. Ersteigert haben die Kläger das Grundstück für 620.000,00 DM, wobei Grundpfandrech- te im Wert von 900.000,00 DM erhalten geblieben sind. Wollte man entgegen den vorstehenden Darlegungen davon ausgehen, daß die Beschlagnahme im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung das Inventar noch umfaßte, so würde dieses auch für die bestehen gebliebenen Grundpfandrechte haften. Aus diesen Rechten könnte mithin noch in das Inventar vollstreckt werden mit der Folge, daß der Wert des Zubehörs zweimal zur Befriedigung der Streithelferin als Grundpfand- gläubigerin dienen würde, da sie einmal den Veräu- ßerungserlös für das Inventar bereits erhalten hat. Das kann nicht Rechtens sein. Haben die Kläger danach mangels Eigentums an dem Inventar keinen Anspruch auf dessen Herausgabe, so steht ihnen auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 987, 990 BGB zu. Denn dieser setzt jedenfalls zunächst deren Eigen- tum an den herausverlangten Gegenständen voraus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger: 148.000,00 DM.