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Urteil

9 U 202/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:1129.9U202.94.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 539/92 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 539/92 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die statthafte, in der gesetzlichen Form und innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegte Be-rufung ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. ##blob##nbsp; Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zu-treffender Begründung abgewiesen. ##blob##nbsp; Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten aus der seinerzeit bestehenden Rechts-schutzversicherung, weil die Prozeßführung in dem hier streitbefangenen Rechtsstreit vor dem Land-gericht Regensburg bzw. vor dem Oberlandesgericht Nürnberg - 3 O 1883/91 bzw. 5 U 647/92 - von dem Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1 g ARB ausge-nommen ist. ##blob##nbsp; Nach dieser Klausel, die in dem zwischen den Par-teien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungs-vertrag Anwendung findet, besteht kein Versiche-rungsschutz für Spielverträge, wobei gleichgültig ist, ob diese Spielverträge rechtlich unverbind-lich oder etwa gemäß § 763 BGB als rechtlich ver-bindlich zu bewerten sind (vgl. Harbauer, Rechts-schutzversicherung, 5. Aufl., § 4 Rdz. 54). ##blob##nbsp; Unter diesen Risikoausschluß nach § 4 Abs. 1 g ARB fallen auch Differenzgeschäfte über die Liefe-rung von Waren und Wertpapieren, falls diese Geschäfte als Spielvertrag anzusehen sind (vgl. Harbauer, a.a.O., § 4 Rdz. 57). Dieser Grundsatz gilt auch bei Börsentermingeschäften, soweit der aleatorische Charakter im Vordergrund steht; der Rechtsschutz ist daher insbesondere bei Warenter-minoptionsgeschäften ausgeschlossen (vgl. BGH in NJW 1985, Seite 920; LG Essen in r+s 1993, Sei-te 306 und Harbauer, a.a.O., § 4 Rdz. 57). ##blob##nbsp; Der in § 4 Abs. 1 g ARB genannte Risikoausschluß betrifft dabei nicht nur unmittelbar Spiel- und Wettgeschäfte. Er erstreckt sich auch auf Neben-verträge, die diese Spielgeschäfte nur anbahnen oder die im Zusammenhang mit deren Rückabwick-lung geschlossen wurden (vgl. Landgericht Essen, a.a.O.). Der Risikoausschluß greift daher ins-besondere auch bei Darlehensverträgen, die zur Durchführung derartiger Spielgeschäfte abgeschlos-sen wurden (vgl. Harbauer, a.a.O., § 4 Rdz. 56). ##blob##nbsp; Nach diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Be-klagte in dem vorliegenden Fall nicht verpflich-tet, dem Kläger Versicherungsschutz für den vor dem Landgericht Regensburg bzw. Oberlandesgericht Nürnberg geführten Rechtsstreit zu gewähren. ##blob##nbsp; Dieser Rechtsstreit betraf nämlich Darlehensrück-zahlungsansprüche der B. Vereinsbank AG gegen den Kläger aufgrund von Krediten, die sie ihm "für Wertpapierkäufe" zur Verfügung gestellt hatte und die für die Abwicklung von Warenterminoptionsge-schäften bzw. von Devisen- und Aktienoptionsge-schäften dienten. ##blob##nbsp; Der Kläger hatte hier derartige Börsenter-mingeschäfte getätigt, die unter die in § 4 Abs. 1 g ARB aufgenommene Ausschlußklausel einzu-ordnen sind. ##blob##nbsp; Die Beklagte hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Geschäfte des Klägers näher konkretisiert. Nach ihrem Vortrag, dem der Kläger nicht substan-tiiert entgegengetreten ist, hat er mit Börsenter-mingeschäften spekuliert; hierbei hat es sich um den Erwerb von Optionsscheinen und sonstigen Ter-minkontrakten gehandelt. ##blob##nbsp; Der Kläger hat in dem Vorprozeß diese Geschäfte selbst durchgehend als Börsentermingeschäfte be-zeichnet (vgl. Bl. 18 ff., 44 ff., 55 ff., 126 ff. BA). Im Rahmen einer näheren Konkretisierung sprach er unter anderem von dem Erwerb von Devi-senoptionsscheinen auf US-Dollar und von Options-scheinen auf Aktien. Nach seinem damaligen Vortrag hatte er Rechte erworben, innerhalb bestimmter Fristen zu einem bestimmten Preis Devisen oder Ak-tien zu beziehen. ##blob##nbsp; Solche Optionsgeschäfte sind als Börsenterminge-schäfte zu qualifizieren (vgl. BGH in NJW 1985, Seite 634 f.). Sie unterfallen als Spekulations-geschäfte der in § 4 Abs. 1 g ARB niedergelegten Ausschlußklausel für Spielverträge. ##blob##nbsp; Der aleatorische Charakter dieser Geschäfte ergibt sich im übrigen auch aus den hohen Verlusten, die der Kläger hier in kurzer Zeit erlitten hat. Die Verluste führten dazu, daß er seine Verbindlich-keit bei der Bank nicht entsprechend zurückführen konnte, was letztlich entscheidend für die Kündi-gung des Kredits geworden ist und damit den Vor-prozeß ausgelöst hat. ##blob##nbsp; So hatte der Kläger beispielsweise in der Zeit vom 16. September 1989 bis zum 12. September 1990 einen Verlust aus diesen Geschäften in Höhe von 132.906,-- DM hinzunehmen (so seine eigene Auf-stellung im Vorprozeß, Bl. 55 ff. BA). ##blob##nbsp; Im Rahmen einer normalen Vermögensverwaltung kom-men derartig hohe und derartig häufige Verluste regelmäßig nicht vor. ##blob##nbsp; Der vorangegangene Rechtsstreit, für den der Klä-ger hier Rechtsschutz begehrt, steht dabei in ei-nem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Börsen-termingeschäften, so daß der in § 4 Abs. 1 g ARB genannte Ausschluß sich auch hierauf erstreckt. ##blob##nbsp; In diesem Vorprozeß forderte die Bank nämlich die Rückzahlung von Krediten, die gerade speziell zur Durchführung dieser Geschäfte benutzt wurden. Diese Börsentermingeschäfte waren im übrigen sogar von der kreditgebenden Bank vermittelt und durch-geführt worden. ##blob##nbsp; Die zunächst in einer Höhe von 200.000,-- DM fest-gesetzte Kreditlinie für den Kläger wurde in der Folgezeit auf 100.000,-- DM und dann auf einen Be-trag in Höhe 70.000,-- DM reduziert. ##blob##nbsp; Aufgrund der durch die Spekulationsgeschäfte er-littenen Verluste konnte der Kläger die eingeräum-ten Kredite nicht zurückführen; die Bank hatte deshalb ihre Rückforderungsansprüche im Klagewege geltend zu machen. ##blob##nbsp; Bei dieser Kreditgewährung handelt es sich damit um ein anbahnendes Geschäft für die der Klausel von § 4 Abs. 1 g ARB unterfallenden Spekulationen des Klägers. Die Rückforderung der Bank stellt ein Abwicklungsgeschäft hierzu dar. Wenn der Klä-ger diese Börsentermingeschäfte nicht durchgeführt hätte, wäre es nicht zur Krediteinräumung, zu den hohen Verlusten und zu dem Vorprozeß über die Dar-lehensrückführung gekommen. ##blob##nbsp; Die Rechtsverteidigung des Klägers und damit die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in Vor-prozeß stützte sich auch schwerpunktmäßig auf die Erhebung des "Termin- und Differenzeinwands" wegen fehlender Börsentermingeschäftsfähigkeit (vgl. B. 19 ff., 44 ff., 129 ff. BA). ##blob##nbsp; Nach alledem unterfällt die gesamte Streitigkeit in dem Vorprozeß dem Risikoausschluß in § 4 Abs. 1 g ARB. ##blob##nbsp; Soweit der Kläger in dem Vorprozeß Gegenansprüche zur Aufrechnung der Klageforderung entgegengehal-ten hat, greift der in § 4 Abs. 1 g ARB niederge-legte Risikoausschluß im übrigen erst recht. Der Kläger hatte diese Gegenansprüche nämlich auf eine falsche Beratung der Bank bei der Vermittlung und Abwicklung dieser Spekulationsgeschäfte gestützt. ##blob##nbsp; Nach alledem stehen dem Kläger keine Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung gegen die Beklagte für seine Rechtsverteidigung in dem Vorprozeß zu. Seine Klage ist deshalb zu Recht vom Landgericht abgewiesen worden. ##blob##nbsp; Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung sind im übrigen zumindest in ganz überwiegendem Umfange auch bereits nach § 1 Abs. 1 ARB ausgeschlossen, weil es insoweit für eine Rechtsverteidigung in dem Vorprozeß an einer hinreichenden Erfolgsaus-sicht gefehlt hat und weil seine damalige Prozeß-führung als mutwillig erscheint. ##blob##nbsp; Nach dieser Klausel hat die Versicherung in ent-sprechender Anwendung der zu § 114 ZPO entwickel-ten Grundsätze Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn zumindest eine gleichwertige Wahrscheinlich-keit für einen positiven Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten des Versicherungsnehmers besteht (vgl. BGH VersR 1987, Seite 1186; OLG Köln in r+s 1988, Seite 334). ##blob##nbsp; Wenn eine Prozeßführung des Versicherungsnehmers eine solche Erfolgsaussicht nicht hat oder sogar aussichtslos erscheint, darf die Versicherung die Gewährung von Rechtsschutz verwehren (vgl. Harbau-er, ARB, a.a.O., § 1 Rdz. 31). ##blob##nbsp; Eine mutwillige Prozeßführung ist dann anzunehmen, wenn - ebenfalls in entsprechender Anwendung der nach § 114 ZPO entwickelten Kriterien - die Hal-tung des Versicherungsnehmers nicht durch sachli-che Erwägungen veranlaßt ist, wenn er in seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von dem Verhalten einer verständigen Partei abweicht, die nicht arm ist bzw. die nicht Forderungen wegen der Kostenansprüche bei einer Rechtsschutzversi-cherung anmelden darf (vgl. Harbauer, a.a.O., § 1 Rdz. 39 f.). ##blob##nbsp; Nach diesen Grundsätzen kommt eine Rechtsschutzge-währung im Vorprozeß nicht in Betracht, soweit der Kläger erst nach Klageerhebung, aber noch vor dem ersten Verhandlungstermin am 4. Februar 1992 einen Betrag in Höhe von 57.995,94 DM am 25.11.1991 an die B. Vereinsbank AG gezahlt hat und den ur-sprünglich mit dieser Zahlung erklärten Vorbehalt am 3. Dezember 1991 fallengelassen hat. ##blob##nbsp; Eine verständige Partei hätte die Forderung der Bank vorprozessual beglichen. ##blob##nbsp; Die Kreditzusage über den in Höhe von 70.000,-- DM eingeräumten Kredit war bereits am 31.07.1991 ab-gelaufen, so daß die Forderung der Bank im übrigen auch der materiellen Rechtslage entsprach. ##blob##nbsp; In dieser Situation erscheint es darüber hinaus mutwillig, wenn der Kläger im Termin vom 4. Fe-bruar 1992 vor dem Landgericht Regensburg auf den diesbezüglichen Erledigungsantrag der Bank hin zunächst Klageabweisung beantragt und so hinsicht-lich der Verhandlungsgebühr Kosten nach dem höhe-ren, die gezahlte Summe mitumfassenden Streitwert verursacht. Dies war schon deshalb offensichtlich nicht zu vertreten, weil der Kläger sich unmittel-bar anschließend, nachdem die höheren Kosten ange-fallen waren, doch der Erledigungserklärung ange-schlossen hat. ##blob##nbsp; Danach wäre die hier anhängige Klage - jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil - auch schon wegen der in § 1 Abs. 1 ARB niedergelegten Regelung abzuwei-sen, weil seine damalige Rechtsverteidigung inso-weit ohne Erfolgsaussicht war und weil der Kläger mutwillig unnötige Kosten verursacht hat. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. ##blob##nbsp; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. ##blob##nbsp; Eine Zulassung der Revision im vorliegenden Fall scheidet aus. Die Sache ist weder von grundsätz-licher Bedeutung im Sinne von § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO noch weicht das Urteil von einer Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemein-samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). ##blob##nbsp; Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 7.121,88 DM.