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Urteil

5 U 266/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:1212.5U266.93.00
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Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.1994 - 5 U 266/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fälschung eines Versicherungsscheins durch Versicherungsagenten

VVG § 43; BGB § 276 Verfälsche der Versicherungsagent den Inhalt des ihm zur Weiterleitung an den VN überlassenen Versicherungsscheins und händigt er diesen anschließend dem VN aus, führt dies nicht zum Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit dem verfälschten Inhalt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.1994 - 5 U 266/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Fälschung eines Versicherungsscheins durch Versicherungsagenten VVG § 43; BGB § 276 Verfälsche der Versicherungsagent den Inhalt des ihm zur Weiterleitung an den VN überlassenen Versicherungsscheins und händigt er diesen anschließend dem VN aus, führt dies nicht zum Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit dem verfälschten Inhalt. T a t b e s t a n d Der Kl"ger beantragte im Juni 1988 bei der Beklagten eine Lebensversicherung auf den Todesfall über 150.000,00 DM unter Einschluß einer Berufsunf"higkeitszusatzversicherung in H"he einer monatlich zu zahlenden Rente von 20 % der Versicherungssumme. Der Antrag wurde von dem Zeugen G., der damals als Versicherungsagent für die Beklagte t"tig war, aufgenommen. Die Beklagte nahm diesen Antrag an. Der von ihr unter dem 27.06.1988 ausgefertigte Versicherungs- schein weist dementsprechend eine monatliche Rente von 2.500,00 DM für den Fall des Eintritts bedingungsgem"ßer Berufsunf"higkeit aus. Am 22. Januar 1989 beantragte der Kl"ger bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung über 75.000,00 DM mit Beitragsbefreiung für den Fall einer Berufsunf"higkeit ab 50 % ohne Berufsunf"higkeitszusatzversicherung. Die Beklagte nahm diesen Antrag durch Übermittlung eines am 31. Januar 1989 ausgefertigten Versicherungsscheins an. Ferner stellte der Kl"ger am 22. Januar 1989 bezüglich des im Juni 1988 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages einen Antrag auf Herabsetzung der Versicherungssumme auf 75.000,00 DM ab 01. Februar 1989. Weitere Eintragungen enth"lt das Antragsformular nicht. Bei der Aufnahme beider Antr"ge wirkte wiederum der Zeuge G. mit. Der Kl"ger behauptet, der Zeuge G. habe ihm erl"utert, die Herabsetzung der Versicherungssumme lasse die Berufs- unf"higkeitszusatzrente von monatlich 2.500,00 DM unbe- rührt. Ihm sei auch eine dementsprechende vom 17. Februar 1989 datierende Nachtragsurkunde der Beklagten vom Zeugen G. ausgeh"ndigt worden. Als ihm Mitte 1990 eine Anpassungsmitteilung vom 31. Mai 1990 seitens der Beklagten übersandt worden sei, die auf eine Berufsunf"higkeitszu- satzrente von monatlich 1.250,00 DM basiert habe, habe ihm der Zeuge G. erkl"rt, es müsse ein Irrtum seitens der Beklagten vorliegen, den er richtigstellen werde. Alsdann habe ihm G. eine Nachtragsurkunde der Beklagten vom 17.09.1990 ausgeh"ndigt, in der die BUZ-Rente mit monatlich 2.500,00 DM ausgewiesen sei. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Falls die Nachtragsurkunde vom Zeugen G. gef"lscht worden sein sollte, gehe dies zu Lasten der Beklagten. Der Kl"ger hat beantragt, festzustellen, daß er einen Versicherungsschutz genieße, wie er sich aus den Versicherungsscheinen vom 31. Januar 1989 sowie 17. Februar 1989 ergibt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, daß die vom Kl"ger vorgelegten Nachtr"ge gef"lscht seien. Sie müsse davon ausgehen, daß die F"lschungen im Bereich des Kl"gers vorgenommen worden seien, denn der Zeuge G. habe derartiges in Abrede gestellt. Sie habe den Herabsetzungsantrag in dem Sinne angenommen, wie er objektiv zu verstehen gewesen sei, n"mlich mit einer Herabsetzung auch der BUZ-Rente auf 1.250,00 DM. Etwas anderes sei auch mit G. nicht besprochen worden. S"mtliche Versicherungsscheine habe sie dem Kl"ger durch die Bezirksdirektion Würzburg zugeleitet, nicht über den Zeugen G.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Änderung des Lebensversicherungsvertrags mit dem vom Kl"ger behaupteten Inhalt nicht bewiesen sei und die Beklagte auch nicht in dem Sinne für etwaige F"lschungen des Zeugen G. einzustehen habe, daß sie einen unrichtigen Vertragsinhalt auch zukünftig gegen sich gelten lassen müsse. Dagegen wendet sich der Kl"ger mit seiner Berufung. Er meint, die Beklagte müssen sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung die Erkl"rungen vom 17.02.1989 und 17.09.1990 mit dem Inhalt zurechnen lassen, wie sie ihm vom Zeugen G. ausgeh"ndigt worden seien. Im übrigen behauptet er, daß dieser Inhalt auch von G. so mit dem zust"ndigen Sachbearbeiter der Beklagten abgesprochen worden sei. Er beantragt, unter Ab"nderung des angefochtenen Urteils ent- sprechend seinen erstinstanzlichen Schlußan- tr"gen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schrifts"tze der Parteien verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und die Ermittlungsakte der StA Aschaffenburg AZ: 203 Vrs 11249/92 beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zul"ssig. In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt. Der Kl"ger kann die von ihm begehrte Feststellung, zwischen den Parteien sei auf den Änderungsantrag vom 22. Januar 1989 mit Wirkung vom 01. Februar 1989 ein Lebensversiche- rungsvertrag mit einer Lebensversicherungssumme in H"he von 75.000,00 DM einschließlich einer Berufungsunf"higkeitszu- satzversicherung in H"he von 2.500,00 DM monatlich zu- standegekommen, weshalb er dahingehenden Versicherungs- schutz genieße, nicht beanspruchen. Es ist nicht bewiesen, daß ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist. Das gereicht dem Kl"ger zum Nachteil, denn er ist für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen beweispflichtig. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kl"ger überhaupt einen wirksamen Änderungsantrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt gestellt hat. Dem Antrag vom 22. Januar 1989 ist n"mlich, soweit er der notwendigen Schriftform genügt, nicht zu entnehmen, daß der Kl"ger trotz Herabsetzung der Versicherungssumme auf 75.000,00 DM die Beibehaltung einer BUZ-Rente von monatlich 2.500,00 DM erstrebte. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aus der maßgeblichen Sicht des Empf"ngers war in Ansehung des bestehenden Versicherungsverh"ltnisses vielmehr davon auszugehen, daß sich die BUZ-Rente weiterhin auf 20 % der Versicherungs- summe j"hrlich und damit auf 1.250,00 DM monatlich belaufen sollte. Ob sich die Beklagte die behauptete Kenntnis des Zeugen G., der Antrag sei dahin zu verstehen, daß die BUZRente monatlich 2.500,00 DM betragen solle, gem"ß §§ 43, 47 VVG als eigene Kenntnisnahme zurechnen lassen muß, mag letztlich offenbleiben. Es ist jedenfalls nicht bewiesen, daß die Beklagte einen Antrag mit diesem Inhalt angenommen hat. Da der Zeuge G. schon nicht best"tigt hat, den Antrag mit einer im Sinne der Behauptung des Kl"gers verbundenen Erkl"rung an die Beklagte weitergeleitet zu haben, erscheint es kaum vorstellbar, daß gleichwohl eine Annahme, wie vom Kl"ger behauptet, h"tte erfolgen k"nnen. Davon abgesehen hat der Zeuge Z. derartiges auch nicht best"tigt. Er hat dem Senat einen Ausdruck der microverfilmten Unterlagen des damaligen Vertrags"nderungs- vorgangs vorgelegt, wonach unter dem 17.02.1989 ein Nachtrag gefertigt worden ist, der den Versicherungsschutz für Berufsunf"higkeit mit 1.250,00 DM monatlich ausweist. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, zumal die Anpassungsmitteilung vom 31. Mai 1990 auf dieser Grundlage zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem zwischen den Parteien noch keine Unstimmigkeiten über dne Vertragsinhalt herrschten. Danach ist auszuschließen, daß aus dem Machtbereich der Beklagten (Vertragsabteilung) ein Versicherungsschein vom 17. Februar 1989 des vom Kl"ger behaupteten Inhalts an den Zeugen G. oder die Bezirksdirekton W. zur Weiterleitung an den Kl"ger herausgegangen ist. Damit kann der vom Kl"ger vorgelegte Nachtrag vom 17.02.1989 nur von einer hierzu nicht berechtigten Person hergestellt (gef"lscht) worden sein. Ob dies durch den Zeugen G. bewerktstelligt worden ist, was jener im Gegensatz zum Nachtrag vom 17.09.1990 bestritten hat, mag letztlich offenbleiben. Verf"lscht der Versicherungsagent den Inhalt des ihm zur Weiterleitung überlassenen Versicherungsscheins und h"ndigt er diesen anschließend dem Versicherungsnehmer aus, so führt dies nicht zum Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit dem verf"lschten Inhalt. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, wie wenn ein Bote (Übermittler) bewußt eine andere als die ihm aufgegebene Erkl"rung abgiebt; diese ist für den Erkl"renden unverbindlich (vgl. BGH BB 63, 204; OLG Hamm VersR 84, 173). § 43 Nr. 3 VVG "ndert daran nichts, denn die Übersendung des Versicherungsscheins an den Agenten verschafft jenem keine Vollmacht zu rechtsgesch"ftlichen Erkl"rungen für den Versicherer (vgl. Kollhosser in Pr"lss-Martin, 25. Auflage, § 43 VVG Anm. 4). Es liegen auch sonst keine Umst"nde vor, aus denen sich ein Rechtsschein dafür herleiten ließe, der Zeuge G. sei als Abschlußagent im Sinne von § 45 VVG zu behandeln. Der Kl"ger kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die von ihm begehrte Rechtsfolge herleiten. Das hat das Landgericht bereits zutreffend aus- geführt. Erg"nzend ist insoweit zu bemerken: Zwar ist anerkannt, daß der Versicherer eine vom Agenten gegebene Aufkl"rung über Inhalt und Bedeutung von allgemeinen Vertragsbedingungen oder sonstige vertrags- wesentliche Punkte gegen sich auch in dem Sinne gelten lassen muß, daß der Vertrag mit der für den Versicherungs- nehmer günstigen Aufkl"rung für die Zukunft umgestaltet wird, ohne daß der Versicherer gem"ß § 119 BGB anfechten k"nnte (Erfüllungshaftung), vgl. Kollhosser a.a.O., § 43 Anm. 7. Darum geht es hier aber nicht. Aufkl"rungen oder Erl"uterungen, m"gen sie auch den Wortsinn der betroffenen Vertragsbestimmung sprengen, sind nicht mit einer F"lschung im Sinne einer Auswechslung von essentiellen, eindeutigen und ausdrücklich niergelegten Vertragsbestandteilen, um die es hier geht, vergleichbar. Es besteht auch kein Bedürfnis, den Versicherer an derartigen Verf"lschungen für die Zukunft festzuhalten, weil es dem Versicherungsnehmer unbenommen bleibt, einen Ausgleich für Sch"den zu verlangen, die im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit des Versicherungsscheins entstanden sind. Sofern der Vesicherungsfall zwischenzeit- lich eingetreten ist, kann der Versicherer sogar verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie wenn der Vertrag nach Maßgabe des vom Agenten ausgeh"ndigten Versicherungsscheins tats"chlich zustandege- kommen w"re. Danach kann der Kl"ger auch aus dem von ihm vorgelegten Nachtrag vom 17.09.1990 den Klageanspruch nicht herleiten. Der Zeuge G. hat einger"umt, diesen Nachtrag selbst hergestellt (gef"lscht) zu haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wert der Beschwer für den Kl"ger: über 60.000,00 DM. Gegenstandwert der Berufung: 187.500,00 DM. (50 % des Wertes nach §§ 9 ZPO, 12 GKG).