Urteil
26 U 19/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:1214.26U19.94.00
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Leitsätze
Erfüllung der Einlagepflicht eines Gesellschafters
Es handelt sich um einen typischen Fall der Umgehung der Sachgründungsvorschriften, wenn der Gesellschafter einer GmbH sich die Leistung auf die Stammeinlage alsbald für einen an die Gesellschaft veräußerten Vermögenswert wieder zurückzahlen läßt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfüllung der Einlagepflicht eines Gesellschafters Es handelt sich um einen typischen Fall der Umgehung der Sachgründungsvorschriften, wenn der Gesellschafter einer GmbH sich die Leistung auf die Stammeinlage alsbald für einen an die Gesellschaft veräußerten Vermögenswert wieder zurückzahlen läßt. Zum Sachverhalt: Am 14.7.1981 wurde der Gesellschaftsvertrag über die W.-GmbH geschlossen. Einziger Gesellschafter war der Beklagte. Nach seiner Darstellung hatte der Beklagte ebenfalls am 14.7.1981, aber vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages, einen Betrag von 50.000 DM auf ein separates Konto als Leistung auf die Stammeinlage für die zu gründende GmbH eingezahlt. Nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages, auch noch am 14.7.1981, trat der Beklagte die Nutzungsrechte aus einem von ihm am 3.6.1981 abgeschlossenen Franchisevertrag an die GmbH ab und ließ sich als Vergütung hierfür den Betrag von 50.000 DM (zurück) zahlen. Für die Forderung des Beklagten aus dem Franchisevertrag hatte sich ein Herr S. verbürgt. Im Jahre 1984 nahm der Beklagte persönlich den Bürgen S. in Anspruch. S. wurde rechtskräftig zur Zahlung der Bürgschaftssumme von 50.000 DM nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt. Nach Darstellung des Beklagten wurde der aus diesem Titel erlangte Betrag von 56.102,16 DM an einen schwedischen Lieferanten der GmbH zur Begleichung einer Kaufpreisforderung überwiesen. Das Landgericht hat die Klage auf Einzahlung auf die Stammeinlage abgewiesen. Es hat angenommen, mit der Zahlung des Betrages von 56.102,16 DM an den schwedischen Lieferanten der GmbH habe der Beklagte seine Einlageverpflichtung erfüllt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hatte im wesentlichen Erfolg. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat auch in der Sache im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung begründet. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen: 1. Der Beklagte ist nach §§ 19 GmbHG in Verbindung mit § 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, die geforderte Einzahlung auf die Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM an den Kläger in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma W.GmbH (vormals: X. GmbH) zu leisten. Entgegen dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt. a) Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die Erfüllung bereits durch die von ihm behauptete Zahlung von 50.000,00 DM am 14.07.1981 eingetreten ist. Das Landgericht hat den von dem Beklagten vorgetragenen Gesamtvorgang - die Einzahlung der 50.000,00 DM auf ein separates Konto der W.GmbH i.G., den Verkauf der Nutzungsrechte aus dem Franchise-Vertrag vom 03.06.1981 an die GmbH und die (Rück-) Zahlung der 50.000,00 DM an den Beklagten - zu Recht als verdeckte Sacheinlage angesehen mit der Folge, daß der Beklagte gemäß §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 GmbHG nicht von seiner Bareinzahlungspflicht befreit wurde. Der Beklagte zeigt im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Bei dem in Frage stehenden Vorgang handelt es sich vielmehr um den typischen Fall einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften. Im vorliegenden Falle war die Leistung von Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, so daß die Einzahlung auf die Stammeinlage gemäß §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 GmbHG nur durch Barleistung erbracht werden konnte. Das wird auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die danach bestehende Verpflichtung zur Geldeinlage hat der Beklagte dadurch umgangen, daß er sich den nach seiner Darstellung auf ein separates Konto für die zu gründende GmbH gezahlten Betrag von 50.000,00 DM alsbald als Vergütung für einen an die Gesellschaft veräußerten Vermögenswert - die Rechte aus dem Franchise-Vertrag vom 03.06.1981 - wieder zurückzahlen ließ. Dies ist ein typischer Fall verschleierter Sachgründung (vgl. dazu allgemein Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1992, Rdn. 148 zu § 5; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl. 1993, Rdn. 76 ff. zu § 5, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. außerdem Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. 1991, Rdn. 34 zu § 5). Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Einzahlung des Betrages von 50.000,00 DM einerseits und der Übertragung der Rechte aus dem Franchise-Vertrag gegen (Rück-) Zahlung von 50.000,00 DM erfüllten nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines Umgehungsgeschäfts (zu der strittigen Frage, ob es subjektiver Kriterien bedarf, vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rdn. 41 zu § 5 und Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 77 und 79 zu § 5). Denn dieser enge Zusammenhang ist ein eindeutiger Hinweis auf den Willen des Beklagten, die Stammeinlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht durch eine Geldleistung, sondern durch einen anderen Vermögenswert zu erbringen, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. b) Die nach alledem fortbestehende Verpflichtung des Beklagten zur Einzahlung auf die Stammeinlage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht durch die im Jahre 1984 erfolgte Zahlung des Beklagten in Höhe von insgesamt 56.102,16 DM aus der ihm zugeflossenen Bürgschaftssumme einschließlich Zinsen erfüllt worden. Dabei kann es dahinstehen, ob - was durch die Beweisaufnahme erster Instanz nicht zweifelsfrei geklärt erscheint - und der genannte Betrag vor der Überweisung an den schwedischen Lieferanten der GmbH zunächst auf ein Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt worden war - wovon der Beklagte in zweiter Instanz unwidersprochen ausgeht (Bl. 186) - oder auf ein von dem Beklagten persönlich unterhaltenes Bankkonto. Die fragliche Zahlung des Beklagten kann schon deshalb nicht als Erfüllung der Einlageverpflichtung angesehen werden, weil es an einer entsprechenden Tilgungsbestimmung des Beklagten fehlte. Die Annahme des Landgerichts, einer solchen Bestimmung habe es nicht bedurft, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß neben der Einlageverpflichtung noch andere Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Gesellschaft bestanden hätten, trifft nicht zu. Der Beklagte war nämlich außerdem gemäß §§ 667, 681, 812 ff. BGB zur Auskehrung der von dem Bürgen Sigl im Prozeßwege erstrittenen Bürgschaftssumme nebst Zinsen an die Gesellschaft verpflichtet. Denn Inhaberin der Bürgschaftsforderung war gemäß §§ 398, 401 BGB die Gesellschaft geworden. Dem steht die Tatsache, daß der Kaufvertrag vom 14.07.1981, mit welchem der Beklagte die Rechte aus dem Franchise-Vertrag vom 03.06.1981 an die Gesellschaft veräußerte, Teil eines Umgehungsgeschäfts war (vgl. oben), nicht entgegen. Zwar ist der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag, der einer verdeckten Sacheinlage zugrunde liegt, unwirksam. Die Wirksamkeit des neutralen Verfügungsgeschäfts, mit dem das Veräußerungsgeschäft dinglich vollzogen wird, bleibt davon jedoch unberührt (allgemeine Meinung, vgl. u.a. Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Rdn. 114 zu § 19; Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 80 c zu § 5 sowie Scholz/Schneider, Rdn. 142 zu § 19; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rdn. 44 zu § 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Erstreckung der Nichtigkeit auf das dingliche Erfüllungsgeschäft läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 139 BGB herleiten. Denn hierzu müßten konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien, Grund- und Erfüllungsgeschäft zu einer Einheit zusammenzufassen, vorliegen (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl. 1993, Rdn. 8 zu § 139 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Für derartige Umstände ist aber weder etwas dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich. Demnach war die dingliche Übertragung der Rechte aus dem Franchise-Vertrag auf die Gesellschaft gemäß § 398 BGB wirksam. Mit dem Erwerb dieser Rechte ging gleichzeitig die zur Sicherung dieser Rechte bestellte Bürgschaft vom 3.6.1981 gemäß § 401 BGB auf die Gesellschaft über. Mit seiner Prozeßführung gegen Herrn S. nahm der Beklagte somit objektiv die Rolle eines Prozeßstandschafters wahr. Materiell-rechtlich handelte er entweder als Beauftragter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag. In beiden Fällen führte dies zur Rechtsfolge des § 667 BGB, nämlich zur Verpflichtung des Beklagten zur Auskehrung der erstrittenen Bürgschaftssumme nebst Zinsen an die Gesellschaft. Eine weitere Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich bei Fehlen eines Auftrags oder bei unberechtigter Geschäftsführung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB, weil der Beklagte dann als Nichtberechtigter über die Forderung der Gesellschaft verfügt hat. Da somit mehrere Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Gesellschaft bestanden, bedurfte es einer eindeutigen Leistungsbestimmung. Daß der Beklagte mit der fraglichen Zahlung im August 1994 seine Einlageverpflichtung erfüllen wollte, ist nicht anzunehmen. Denn er ging nach seiner eigenen Behauptung zum damaligen Zeitpunkt davon aus, daß er dieser Verpflichtung längst genügt hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine Zahlung auf die Verpflichtung zur Auskehrung der Bürgschaftssumme gewollt war. Dies ergibt sich daraus, daß der Beklagte die gesamte von dem Bürgen Sigl gezahlte Summe von 56.102,16 DM, nicht aber nur einen Betrag von 50.000,00 DM auf das Konto einzahlte, im übrigen aber auch aus den Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung (dort unter 4, Bl. 186 d.A.), wonach der Beklagte der Meinung war, daß das von dem Bürgen Sigl erlangte Geld der GmbH zustand und er es deshalb an sie auszahlte. c) Nach alledem ist der Beklagte nach wie vor zur Einzahlung auf die Stammeinlage verpflichtet. Die von ihm mit dinglicher Wirksamkeit erbrachte Sacheinlage - die Abtretung der Rechte aus dem Franchise-Vertrag - verschafft ihm nur ein bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch gegen die Gemeinschuldnerin (vgl. dazu allgemein Hachenburg/Ulmer; Scholz/Schneider; Lutter/Hommelhoff, jeweils a.a.O.). 2. Hinsichtlich der Zinsforderung ist die Klage nur zum Teil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Sie ergibt sich insoweit aus § 20 GmbHG in Verbindung mit § 288 BGB. Nach § 20 GmbHG ist ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, zur Entrichtung von Verzugszinsen verpflichtet. a) Einen höheren Zinssatz als 4 % gemäß § 288 BGB kann der Kläger nicht fordern. Ein Anspruch auf 5 % Zinsen ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 353, 352 HGB. Denn diese Vorschriften sind auf den Einzahlungsanspruch nicht anwendbar, da es sich insoweit nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt (herrschende Meinung, vgl. Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 17 zu § 20; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rdn. 6 zu § 20; Hachenburg/Müller, a.a.O., Rdn. 35 zu § 20). Für einen höheren Zinssatz aus einem anderen Rechtsgrund ist nichts dargetan. b) Die Pflicht zur Verzinsung der Einlageforderung beginnt nicht am 14.07.1981, sondern erst am 17.07.1981. Denn dem Beklagten mußte nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 14.07.1981 noch eine angemessene Frist von 2 bis 3 Tagen für die Einzahlung eingeräumt werden, bevor Verzug eintrat. Durch § 4 des Gesellschaftsvertrages war die Fälligkeit der Einzahlung auf den 14.07.1981, den Tag des Gesellschaftsvertragsabschlusses, festgelegt. Schreibt der Gesellschaftsvertrag die sofortige Volleinzahlung der Stammeinlage vor, sei es auch - wie im vorliegenden Falle - nur mittelbar durch eine Bestimmung, wonach die Stammeinlage voll eingezahlt sei, so ist die Stammeinlage mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages fällig und es tritt nach Ablauf einer angemessenen Frist von 2 bis 3 Tagen für die Einzahlung automatisch Verzug ein (vgl. Hachenburg/Müller, a.a.O., Rdn. 30 zu § 20). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 (Kosten), 708 Nr. 10, 713 (vorläufige Vollstreckbarkeit) ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 DM, zugleich Wert der Beschwer des Beklagten.