Beschluss
24 W 33/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:1222.24W33.94.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12.08.1994 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin geboten, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an dem Geschäftsführer, es zu unterlassen
a.
über den durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem nachstehend genannten Grundbesitz zu verfügen, ihn insbesondere zu übertragen oder zu verpfänden,
b.
nach Eintragung als Eigentümerin des nachstehend genannten Grundbesitzes in das Grundbuch von H., Bd. 328, ehemals Bl. 11533, jetzt Bl. 5346,
Gemarkung H.
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/15 fläche S.str. 5 groß 5.000 qm
Lagerplatz groß 7.690 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 45/1 S.str. 5 groß 75 qm
Flur 37 Betriebsfläche
Flurstück 2/5 S.str. 5 groß 162 qm
Flur 37 Betriebsfläche
Flurstück 2/7 S.str. 5 groß 152 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/10 fläche S.str. 5 groß 2.506 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/11 fläche S.str. 5 groß 361 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/12 fläche S.str. 5 groß 2.006 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/1 fläche S.str. 5 groß 121 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/4 fläche S.str. 5 groß 14 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/6 fläche S.str. 5 groß 922 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/7 fläche S.str. 5 groß 427 qm
Flur 72 Gebäude- und Frei-
Flurstück 34/8 fläche S.str. 5 groß 855 qm
über diesen Grundbesitz einzeln oder ingesamt zu verfügen, insbesondere ihn zu belasten oder zu veräußern.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12.08.1994 abgeändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin geboten, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an dem Geschäftsführer, es zu unterlassen a. über den durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem nachstehend genannten Grundbesitz zu verfügen, ihn insbesondere zu übertragen oder zu verpfänden, b. nach Eintragung als Eigentümerin des nachstehend genannten Grundbesitzes in das Grundbuch von H., Bd. 328, ehemals Bl. 11533, jetzt Bl. 5346, Gemarkung H. Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/15 fläche S.str. 5 groß 5.000 qm Lagerplatz groß 7.690 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 45/1 S.str. 5 groß 75 qm Flur 37 Betriebsfläche Flurstück 2/5 S.str. 5 groß 162 qm Flur 37 Betriebsfläche Flurstück 2/7 S.str. 5 groß 152 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/10 fläche S.str. 5 groß 2.506 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/11 fläche S.str. 5 groß 361 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/12 fläche S.str. 5 groß 2.006 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/1 fläche S.str. 5 groß 121 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/4 fläche S.str. 5 groß 14 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/6 fläche S.str. 5 groß 922 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/7 fläche S.str. 5 groß 427 qm Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/8 fläche S.str. 5 groß 855 qm über diesen Grundbesitz einzeln oder ingesamt zu verfügen, insbesondere ihn zu belasten oder zu veräußern. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um die Sicherung eines auf das Anfechtungsgesetz gestützten Anspruchs des Antragstellers auf Rückgewähr von Grundbesitz. Die am 01.03.1993 errichtete und am 20.04.1993 in das Handelsregister eingetragene Antragsgegnerin schloß am 21.04.1993 mit dem Vater ihres Geschäftsführers, Herrn K. W.W. B. (im folgenden: Schuldner) einen Übertragungsvertrag über Grundbesitz in H., den der Schuldner ihr lastenfrei und "als Entschädigung für Aufwendungen, die der Erwerber in der Vergangenheit mit dem vorbezeichneten Grundbesitz gehabt hat", veräußerte. Ferner stellte der Schuldner die Antragsgegnerin von allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und etwaigen Altlasten frei. Der Schuldner erklärte die Auflassung und bewilligte die Eintragung des Eigentumswechsels sowie einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch. Durch weiteren Vertrag vom 29.06.1993 räumte der Schuldner der Antragsgegnerin unter anderem das Recht ein, die Eintragung des Eigentumswechsels auch nur bezüglich einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile zu beantragen, ferner erhielt sie ein Rücktrittsrecht. Die Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs wurde im Grundbuch eingetragen. Der Schuldner hatte diesen Grundbesitz am 15.04.1993 im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Bargebot von 8.780,00 DM erworben. Bei dem Gelände handelt es sich um ca. 72 % eines ehemaligen Betriebsgrundstückes der 1984 in Konkurs geratenen P.-Ö. GmbH i.L., das insbesondere durch Altöl belastet war. Ein Großteil des Grundstücks war durch Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.10.1989 nach § 18 des Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten (im folgenden: HAbfAG) zur Altlast erklärt worden. Hierauf war der Schuldner im Versteigerungstermin hingewiesen worden. Am 01.01.1992 hatte die Hessische I.-M. GmbH (im folgenden: HIM) als Altlastensanierungsgesellschaft nach § 22 Abs. 1 HAbfAG die Sanierung übernommen, weil die P.-Ö. GmbH i.L. wegen Vermögenslosigkeit nicht heranziehbar war. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.05.1993 erging gegen den Schuldner eine Sanierungsanordnung, die auf seinen Widerspruch durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.05.1994 aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Regelungen des HAbfAG ausgeführt, der Schuldner sei zwar sanierungspflichtig, gleichwohl aber nicht selbst zur Sanierung heranzuziehen, weil die Sanierung durch die HIM übernommen worden sei und zur Sicherstellung der Durchführung der Sanierung eine Beendigung ihrer Sanierungsmaßnahmen nicht vorgesehen, vielmehr der Schuldner als neuer Eigentümer zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet sei. Durch Bescheid vom 21.05.1993 war der Schuldner zur Duldung der Durchführung der Sanierung verpflichtet, ferner durch Bescheid vom 08.06.1993 als sanierungspflichtig nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG erklärt worden. In diesem Bescheid wurde der Schuldner unter anderem darauf hingewiesen, daß die Sanierungspflichtigkeit die Duldung der Maßnahmen und die Übernahme ihrer Kosten, nicht aber die Durchführung der Maßnahmen umfasse. Durch Bescheid vom 14.06.1993 erklärte das Regierungspräsidium weitere Teile des Grundstücks zur Altlast. Gegen alle Bescheide erhob der Schuldner Widerspruch. Mit Verträgen vom 21. und 25.05.1993 trat die HIM ihre Ansprüche nach § 24 HAbfAG gegen den Schuldner an den Antragsteller ab. Am 24.05.1993 erwirkte der Antragsteller gegen den Schuldner wegen einer auf § 24 HAbfAG gestützten Forderung von 1 Mio. DM einen dinglichen Arrest, der durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 25.06.1993 (33 C 1534/93-13) mangels Arrestanspruchs aufgehoben wurde. Im Berufungsverfahren wies das Landgericht H. durch Urteil vom 03.09.1993 (2 S 225/93) die Berufung des Antragstellers zurück, weil wegen Inlandsvermögens des Schuldners kein Arrestgrund bestehe. Das beim Landgericht H. anhängig gemachte Hauptsacheverfahren wurde durch Beschluß vom 21.01.1994 an das Verwaltungsgericht Frankfurt verwiesen. Mit Schreiben vom 21.06.1993 kündigte der Antragsteller der Antragsgegnerin wegen eines Betrages von 197.563,00 DM für die in der Zeit vom 15.04. bis 15.05.1993 angefallenen Sanierungskosten die Anfechtung des Übertragungsvertrages vom 21.04.1993 wegen Unentgeltlichkeit der Übertragung an. Der Antragsteller hat zur Sicherung seines Anspruchs auf Rückgewähr des übertragenen Grundbesitzes zunächst beantragt, wegen seiner Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 197.563,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 15.05.1993 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen. Dem hat das Amtsgericht Siegburg durch Beschluß vom 25.06.1993 (9 C 331/93) stattgegeben und den Arrestbefehl im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 19.11.1993 aufrechterhalten. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Landgericht Bonn durch Urteil vom 16.06.1994 (8 S 62/94) den Arrestbefehl aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die im Wege der Klageänderung beantragte einstweilige Verfügung an das Landgericht Bonn verwiesen. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein durch einstweilige Verfügung sicherungsfähiger Anfechtungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu und den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem im Tenor wiedergegebenen Inhalt beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten, weil es an Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch und insbesondere an dem nach § 2 Anfechtungsgesetz erforderlichen Titel gegen den Hauptschuldner fehle. Das Landgericht Bonn hat durch Beschluß vom 12.08.1994 den Antrag zurückgewiesen, weil der Streit um das Bestehen der Hauptforderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entschieden werden könne. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung, dem widerspricht die Antragsgegnerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes. II. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Sicherung seines Anfechtungsanspruchs nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 7 AnfG im Wege der einstweiligen Verfügung durch Erlaß eines Verfügungsverbotes nach §§ 935, 936, 920, 938 ZPO zu. 1. Ein besonderer Verfügungsgrund im Sinne von §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO ist nicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die auf Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs gerichtet ist, durch §§ 885 Abs. 1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich angeordnet. Diesen Regelungen liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß die Rechtsposition des Berechtigten wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) stets gefährdet erscheint. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB aber auch darauf, daß eine nicht im Grundbuch eingetragene relative Verfügungsbeschränkung nicht existiert (vgl. Staudinger-Gursky, 12. Aufl., § 892, Rdnr. 191 und § 894 Rdnr. 37). Dies begründet eine Gefährdungslage und ein Schutzbedürfnis, die demjenigen bei einem Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs entsprechen und rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des den §§ 885 Abs. 1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedankens vom Erfordernis der Darlegung eines Verfügungsgrundes abzusehen (vgl. auch OLG Köln NJW 1955, 717). Da zugunsten der Antragsgegnerin eine Vormerkung auf Eigentumserwerb im Grundbuch eingetragen ist, könnte sie ohne das Verfügungsverbot den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch, und nach Eigentumsumschreibung das Eigentum, auf einen gutgläubigen Dritten übertragen. Ein Verfügungsgrund entfällt nicht ausnahmsweise wegen der von der Antragsgegnerin behaupteten Wertlosigkeit des Grundbesitzes. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 18.08.1994 (24 W 26/94, 15 O 217/94 LG Bonn) betreffend den Streitwert in dem Hauptsacheverfahren ausgeführt hat, ist wegen des Wertes des nicht kontaminierten Teils des Grundbesitzes, den der Schuldner und die Antragsgegnerin nach Eigentumsaufgabe der übrigen Grundstücksteile behalten wollen, von einem Wert auszugehen, der den Wert des zu sichernden Anspruchs jedenfalls erreicht. Verfügungsgrund und allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind nicht dadurch entfallen, daß die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.06.1994 erklärt hat, bis zum rechtkräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens (15 O 217/94 LG Bonn) weder Verfügungen hinsichtlich der Auflassungsvormerkung treffen noch einen Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen zu wollen. Nach Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung kann der Antragsteller die Beachtung des Verfügungsverbotes sichern, weil dieses Verbot eintragungsfähig ist (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Eintragung ohne gesonderte Verurteilung zu einer entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO) aufgrund der einstweiligen Verfügung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO auf Antrag der Antragstellerin (§ 13 GBO) oder Ersuchen des Gerichts (§ 941 ZPO) erfolgen kann (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., § 22, Rdnr. 55; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 1644; vgl. auch Staudinger-Gursky, 12. Aufl., § 894, Rdnr. 37). 2. Der Anfechtungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 7 AnfG ist sicherbar, obwohl die Voraussetzungen zur Durchsetzung des Rückgewähranspruchs nach § 2 AnfG noch nicht vorliegen. Eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners unterstellt, geht der dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zustehende Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück. Nach § 2 AnfG ist dieser Anspruch im Wege der Klage erst verfolgbar, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erlangt hat, dieser Hauptanspruch fällig und das Schuldnervermögen unzulänglich ist. Der Senat schießt sich der in Rechtsprechung (vgl. RG vom 27.02.1886 in Gruchot Band 30, Seite 745; RGZ 41, 87; RGZ 57, 102) und Literatur (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 2 Anm. VII) vertretenen Auffassung an, daß vor Erlangung eines Titels über den Hauptanspruch und vor dessen Fälligkeit eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs zulässig ist. Wie das Reichsgericht (a.a.O. Gruchot und RGZ 41) überzeugend dargelegt hat, entsteht der Anfechtungsanspruch mit dem Abschluß des anfechtbaren Rechtsgeschäfts, nur die klageweise Durchsetzung ist durch u.a. die Vollstreckbarkeit des Hauptanspruchs vorläufig gehindert. Das Reichsgericht hat gerade deshalb, weil die Hauptklage nicht sofort erhoben werden kann, die einstweilige Verfügung als ein besonders geeignetes Mittel angesehen, den Erfolg der künftigen Hauptklage zu sichern (a.a.O., Gruchot) und hat auch aus der Entstehungsgeschichte die Zulässigkeit einstweiliger Sicherungsmaßnahmen einleuchtend begründet (a.a.O. RGZ 41). Da mithin der zu sichernde Anspruch mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft entstanden ist, kommt es auf die Anwendbarkeit des § 916 Abs. 2 ZPO unmittelbar oder analog - auf künftige Ansprüche - nicht an. Auch § 926 ZPO steht der einstweiligen Sicherung nicht entgegen, da die Hauptsacheklage - Anfechtungsklage - in zulässiger Weise erhoben werden kann; die Voraussetzungen des § 2 AnfG müssen erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. RGZ 41, 87). Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Zweck des § 2 AnfG, das Anfechtungsverfahren freizuhalten von dem Streit über den Bestand der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, stehe dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung entgegen, solange ein solcher Titel nicht vorliege, überzeugt demgegenüber nicht. Das vom Reichsgericht zutreffend hervorgehobene Sicherungsbedürfnis des Gläubigers überwiegt. Den schützenswerten Interessen der Antragsgegnerin im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß der Antragsteller das Bestehen des Anspruchs gegen den Schuldner glaubhaft machen muß und die Antragsgegnerin nach § 926 ZPO den Fortbestand der einstweiligen Verfügung von der Überprüfung im Hauptsacheverfahren abhängig machen kann. Schließlich wird die Sicherungsmöglichkeit für den Anfechtungsanspruch nicht dadurch in Frage gestellt, daß unter Umständen daneben dem Gläubiger eines Anfechtungsanspruchs auf andere Anspruchsgrundlagen hin eine Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche durch Arrest oder einstweilige Verfügung möglich sein kann. 3. Ist mithin das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gegen den Hauptschuldner nicht Voraussetzung der Sicherung des Anfechtungsrechts, so ist stattdessen zu verlangen, daß der Gläubiger eine Titulierung des behaupteten Anspruchs gegen den Schuldner in die Wege geleitet hat und dieser Anspruch glaubhaft gemacht wird. Ferner muß die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens im Sinne von § 2 AnfG glaubhaft gemacht sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der behauptete Erstattungsanspruch des Antragstellers gegen den Schuldner ist nach Verweisung durch das Landgericht H. bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt rechtshängig. Ein Anspruch in Höhe von 197.563,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 15.05.1993 nach §§ 398, 256 BGB, 24, 21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG ist glaubhaft. Der Schuldner ist seit dem Eigentumserwerb am 15.04.1993 sanierungsverantwortlich nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG. Zuvor hatte seit dem 01.01.1992 die HIM nach § 22 HAbfAG die Durchführung der Sanierung übernommen, weil die Voreigentümerin des Grundstücks wegen Vermögenslosigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 24 HAbfAG entsteht in derartigen Fällen, in denen ein neuer Sanierungsverantwortlicher hinzukommt, ab dem Zeitpunkt seiner Sanierungsverantwortlichkeit, das ist nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 5, da ausschließlich an das Eigentum angeknüpft wird, der Eigentumserwerb. Eine Kenntnis von den Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch wird nicht gefordert. § 24 HAbfAG stellt - und dies nicht für die Entstehung, sondern für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs (vgl. Bickel, Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz, 4. Aufl., § 24 Rdnrn. 2 und 3) - nur auf das Entfallen der Hinderungsgründe für eine Inanspruchnahme des Verantwortlichen ab, dem der Neueintritt des weiteren Sanierungsverantwortlichen nach dem Sinnzusammenhang gleich zu erachten ist. Ferner setzt § 21 Abs. 1 Nr. 5 nur voraus, daß nicht entkräftet ist, daß der Eigentümer beim Erwerb die bestehende Verunreinigung kannte oder kennen mußte, von weiteren Voraussetzungen, z.B. Kenntnis einer Sanierungsanordnung oder Kenntnis der bereits aufgenommenen Sanierungsmaßnahmen ist die Pflichtigkeit nicht abhängig. Die vom Gesetz bis zum Beweis des Gegenteils unterstellte Kenntnis des Erwerbers von einer Verunreinigung stellt die ausreichende innere Rechtfertigung für die Kostenerstattungspflicht dar, ohne daß es dazu besonderer Anordnungen bedürfte. Aus diesem Grunde überzeugt auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts H. im Urteil vom 25.06.1993, mit der das Berufungsgericht sich nicht befaßt hat (LG H., Urteil vom 03.09.1993), daß zunächst eine Sanierungsanordnung gegen den Erwerber ergehen und diesem Gelegenheit zur eigenen Durchführung der Sanierung gegeben werden müsse. Dies würde es leicht ermöglichen, die Zielsetzung des Gesetzes durch Eigentumswechsel zu unterlaufen und eine kontinuierliche Sanierungsdurchführung zu vereiteln. 4. Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, daß die spätere Vollstreckung gegen den Schuldner nicht zu einer Befriedigung des Antragstellers führen wird. Zwar hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 07.04.1994 behauptet, der Schuldner besitze in der Bundesrepublik Deutschland Grundbesitz im Verkehrswert von ca. 5,5 Mio. DM und hat sich hierzu auf die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 03.09.1993 berufen, die er im Berufungsverfahren betreffend den vom Antragsteller beantragten Arrest vor dem Landgericht H. abgegeben hat. Mit dieser eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner erklärt, näher bezeichneten Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland im Werte von - nach Abzug der Belastungen - über 3 Mio. DM zu besitzen. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 18.05.1994 im einzelnen dargestellt und durch entsprechende Urkunden glaubhaft gemacht, daß der behauptete Grundbesitz dem Schuldner nicht gehört (B., B. H., V.) oder die Zwangsversteigerung angeordnet ist (Aegidienberg, Altrip). Zu der danach widerlegten eidesstattlichen Versicherung des Schuldners und der Darstellung des Antragstellers, daß der Schuldner am 07.10.1988 wegen Betruges und Untreue rechtskräftig verurteilt sei, hat die Antragsgegnerin nicht Stellung genommen. Der frühere Vortrag der Antragsgegnerin ist daher nicht mehr ausreichend substantiiert und im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nicht glaubhaft. 5. Der Antragsteller hat schließlich auch dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ein Anfechtungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG vorliegt. Das Amtsgericht Siegburg hat in seinem Urteil vom 19.11.1993 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, in der Vereinbarung des Schuldners mit der Antragsgegnerin vom 21.04.1993 eine unentgeltliche Verfügung gesehen. Das Tatbestandsmerkmal der Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG erfordert nicht die Vollendung des Rechtserwerbs, bereits ein Schenkungsversprechen als solches wird als Verfügung angesehen (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, 7. Aufl., § 3, Einleitung; ebenso zu dem identischen Begriff in § 32 Nr. 1 KO Warneyer-Bohnenberg, Anfechtungsgesetz, 4. Aufl., § 3 Anm. I; Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 32, Anm. 2). Überdies stellt das aufgrund des Vertrages vom 21.04.1993 und der Eintragung einer Vormerkung begründete Anwartschaftsrecht der Antragsgegnerin eine Verfügung dar. Diese benachteiligt auch den Gläubiger, da ihm, wie ausgeführt, ein erheblicher Vermögenswert zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil keine Mehrkosten entstanden sind. Gegenstandswert - auch unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 12.07.1994 für das erstinstanzliche Verfahren -: 80.000,00 DM (rund 40 % des Wertes des Hauptsacheverfahrens).