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Urteil

5 U 137/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0126.5U137.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist hinsichtlich des Unfallereignisses vom 28.12.1991 gegenüber dem Kläger gem. § 2 Ziff I (2 + 1) AUB 88 leistungsfrei, weil nach dieser Bestimmung nicht unter den Versicherungsschutz Unfälle durch Geistes- oder Bewußtseinsstörungen fallen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. 3 Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen. 4 Bei absoluter Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers liegt der Risikoausschluß der Bewußtseinstörung im Sinn der vorgenannten Bestimmung ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises grundsätzlich stets vor. 5 Die Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei Kraftradfahrern ebenso wie bei PKW-Fahrern bei 1,1°/oo. 6 Daß dieser Grenzwert beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits gegeben bzw. überschritten war, steht zwar vorliegend nicht fest; die insoweit erforderliche Rückrechnung von Zeitpunkt der Blutentnahme zum Unfallzeitpunkt setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Zeit von 2 Stunden zwischen Trinkende und Unfallereignis voraus. Soweit die Beklagte insoweit von einem Trinkende von spätestens 22.30 Uhr ausgeht, ist diese Annahme jedoch völlig ungesichert und ergibt sich insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen Z. bei der Blutennahme (Bl. 8 der Ermittlungsakte). 7 Auch der Unfallzeitpunkt steht nicht definitiv fest. Die von der Berufungsbegründung angenommene Unfallzeit für die Kollision der beiden Fahrzeuge um 0.50 Uhr ist nicht bewiesen. In der Berufungsbegründung findet sich hierzu auch kein Beweisantritt. In der Ermittlungsakte findet sich (Bl.1 und 8) als Unfallzeitpunkt die Angabe 1.10 Uhr. In der Unfallanzeige des Klägers ist die Unfallzeit mit ca. 1.00 Uhr angegeben. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 06.12.1993 selbst ausdrücklich vorgetragen, "der Unfall ereignete sich gegen 1.10 Uhr". Dies hat das Landgericht zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Rückrechnung der bei der Blutentnahme um 2.17 Uhr ermittelten BAK VON 0,6°/oo für 1.10 Uhr den Wert von 1,1°/oo zwar nur knapp verfehle, jedoch nicht erreiche. Da nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur mit einem Wert von 0,1°/oo pro Stunde zurückgerechnet werden kann, ergibt sich bei einer Rückrechnung für die Zeit zwischen 2.17 Uhr und 1.10 Uhr lediglich ein Rückrechnungswert von 0,1166, was zu einer BAK um 1.10 Uhr von etwa 1,0717°/oo führt. Für eine angenonmmene Unfallzeit um 1.00 Uhr wäre der Grenzwert von 1,1°/oo ebenfalls nicht erreicht. Die Rückrechnung ergäbe für 1 Stunde und 17 Minuten lediglich einen Rückrechnungswert von 0,283, was um 1.00 Uhr zu einer BAK von 1,0883°/oo beim Kläger geführt hätte. Der Grenzwert von 1,1°/oo würde erst bei einer Unfallzeit um 0.53 Uhr erreicht werden, welche jedoch nicht als gesichert festgestellt werden kann, ebensowenig wie das bereits vorerwähnte Trinkende. 8 Es kann deshalb - nur - von einem Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt von 1,07°/oo - 1,085°/oo ausgegangen werden. 9 Auch bei relativer Fahruntüchtigkeit kann jedoch eine Bewußtseinsstörung angenommen werden, allerdings reicht allein der knapp unter 1,1°/oo liegende Blutalkoholwert nicht aus. Es müssen vielmehr alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem zu berücksichtigen sind das Verhalten des Versicherten vor dem Unfall und der Unfallhergang selbst, sowie sonstige individuelle Anhaltspunkte. 10 Das Blutentnahmeprotokoll (Bl. 7 R der Ermittlungsakte) gibt für Ausfallerscheinungen im vorgenannten Sinn nichts her, weil die einschlägigen Versuche mit dem schwerverletzten Kläger seinerzeit nicht durchgeführt werden konnten. Auch das Sachverständigengutachten in der Ermittlungsakte weist keinen alkoholbedingten Fahrfehler des Klägers nach. 11 Jedoch sieht es der Senat nach der Aussage des Zeugen Z. als erwiesen an, daß ein trunkenheitsbedingtes Fehlverhalten des Klägers schon den ersten Zusammenstoß (Zusammenstoß der beiden Krafträder) ausgelöst hat. 12 Der Zeuge hat das Gesamtgeschehen - trotz Betonung einiger "Filmrisse" in seiner Erinnerung - recht anschaulich geschildert. 13 So hat er dargelegt, man habe sich bis gegen Mitternacht oder kurz danach mit ca. 100 Leuten in dem in einer Scheune befindlichen Jugendclub aufgehalten und dabei - auch - Alkohol konsumiert. Dann seien er und der Kläger zusammen weggefahren. Es sei "stockfinster" gewesen. Man sei zunächst ein kurzes Stück nebeneinander her auf dem parallel zur Straße verlaufenden Feldweg gefahren, auf dem man auch auf dem Hinweg zu dem Jugendclub gefahren sei. Sodann sei man auf die Fahrstraße eingebogen. Vor dem Unfall sei man mit 50 bis 60 km/h gefahren (nach dem Gutachten P. im Ermittlungsfahren muß das Krad des Klägers wesentlich schneller als das des Zeugen Z. im Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren sein). Er und der Kläger hätten zwar auch über den Feldweg zurückfahren können, aber man habe sich für eine Rückfahrt über die Fahrstraße entschieden, wohl um sich " einen Spaß zu machen". Nach Durchfahren des Dorfes sei es absolut stockfinster gewesen. Man habe die Hand nicht vor den Augen sehen können. Er, der Zeuge Z., sei auf seiner Fahrerseite mittig gefahren. Das "Aneinandergeraten" der Räder könne er sich nur damit erklären, daß es zu dunkel gewesen sei und er und der Kläger ohne Licht gefahren seien. Er erinnere sich noch, daß er mit der Maschine nach rechts in den Graben geflogen sei. 14 Dieser von dem Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar geschilderte Geschehensablauf beinhaltet eine Vielzahl von Indizien für eine alkoholbedingte Enthemmung der jugendlichen Fahrer und ein hierauf beruhendes Unfallgeschehen, wenn er denn nicht sogar schon den unmittelbaren und direkten Nachweis für ein trunkenheitsbedingtes Fehlverhalten erbringt. 15 Die gesamte Verhaltensweise der beiden jugendlichen Kraftradfahrer zeigt mit Deutlichkeit, daß sie aufgrund vorausgegangenen Alkoholkonsums jegliche vernunftsorientierte Verhaltensweise aufgaben um " zum Spaß" eine gemeinsame Fahrt über die nächtliche Straße zu absolvieren, obwohl alle akuten Umstände für einen einigermaßen klar denkenden Menschen gegen ein solches Unternehmen sprachen. 16 So wiedersprach es schon vernünftiger Vorgehensweise, die Straße zu benutzen, statt wie die Hinfahrt, auch die Rückfahrt über den weit ungefährlicheren Feldweg zu absolvieren, obwohl nach eigener Erklärung des Zeugen Z. dies nicht etwa einen Umweg bedeutet hätte. 17 Sodann machte die nach wiederholter Bekundung des Zeugen herrschende "Stockfinsternis", die einen nicht einmal die Hand vor den Augen erkennen ließ, die Fahrt über die Straße (dazu noch mit dem zügigen Tempo von über 60 km/h (siehe Gutachten P. ohne eigene Beleuchtung der Räder zu einem derart widersinnigen, riskanten und leichtfertigen Unterfangen, daß sich praktisch der Entschluß hierzu nur mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklären läßt. 18 Vor diesem Hintergrund ergibt sich dann auch die geradezu zwingende Schlußfolgerung, daß - entsprechend der sachgerechten Erklärung des Zeugen Z. - der Unfall dadurch verursacht worden ist, daß beim Nebeneinanderherfahren (auch das hat der Zeuge als ziemlich gesicherte Erinnerung bekundet) oder auch bei einem Überholversuch wegen der herrschenden Stockfinsternis und der damit ohnehin schon verbundenen außerordentlichen Schwierigkeitkeit, beim Fahren die Geradeausrichtung beizubehalten, der Kläger dies eben wegen seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung, die jedenfalls schon beträchtlich nahe am Grenzwert von 1,1°/oo lag, nicht geschafft hat, sondern gegen das Rad des Zeugen gefahren ist, wodurch dieser laut seine Bekundung mit dem Rad nach rechts wegflog; dafür spricht auch das Gutachten P., wonach das Krad Yamaha 250 des Zeugen Z. zum Kollisionszeitpunkt in einer Position schräg zur Längsachse der Fahrbahn war. Dies macht nachvollziehbar, daß der von rechts mit höherer Geschwindigkeit herankommende Kläger in die Maschine des Z. hineingefahren ist. 19 Anders als mit einer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung kann das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles und davor schlechterdings nicht erklärt werden. Ein nüchterner Fahrer wäre - wenn schon mit unbeleuchtetem Krad - entweder über den Feldweg gefahren oder aber auf der Straße am äußersten rechten Fahrbahnrand und nicht nebeneinander, sondern hintereinander mit einigem Sicherheitsabstand, dazu mit sehr mäßiger Geschwindigkeit, da jede optische Wahrnehmung unmöglich war. Dabei hätte sich ein Fahrer mit "klarem" Kopf auch durch Gespräche oder Zurufe vergewissert, daß sein Begleiter auf dem zweiten Krad im gesicherten Abstand blieb. 20 Alle diese sich nach der Gesamtsituation aufdrängenden Sicherheitsmaßnahmen hat der Kläger unterlassen. Dies kann nicht anders als mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklärt werden, ebenso wie das plötzliche das Krad des Zeugen. 21 Dem läßt sich auch nicht mit Überzeugungskraft entgegenhalten, auch Z., bei dem nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,42 °/oo festgestellt worden ist, habe sich ähnlich "unvernünftig" verhalten. 22 Vielmehr erweist dies gerade im Gegenteil einmal mehr, daß in der konkreten Situation sogar schon der Genuß kleinerer Alkoholmengen enthemmend wirkte, umso mehr demzufolge der Konsum einer Alkoholmenge, die zu einem nur knapp unter der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwert führt. 23 Ferner sind die Auswirkungen voraufgegangenen Alkoholgenusses individuell unterschiedlich. Beim Kläger ist jedenfalls nach den vorstehend dargelegten Kriterien eine alkoholbedingte Bewußtseinsbeeinträchtigung festzustellen. Ein nüchterner Fahrer hätte sich wegen des sich aufdrängenden Gefahrenrisikos nicht so verhalten wie der Kläger. 24 Eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt deshalb schon aus diesem Grund. Sie entfällt außerdem auch gemäß § 2, T 2 AUB 88. Das Fahren mit einem nicht zugelassenen und nicht versicherten Fahrzeug unterfällt dem Straftatbestand des § 6 Pfl.VersG. Daß das Fahren mit einem unbeleuchteten Fahrzeug bei "Stockfinsternis" ursächlich für das Unfallgeschehen war, hat die eingehend dargestellte Aussage Z. zur Genüge ergeben. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. 27 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 29.875,00 DM