Beschluss
16 WX 18/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0213.16WX18.95.00
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Leitsätze
Gegen eine sowohl den Grund als auch die Höhe eines möglichen Anspruchs des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren auf Zahlung einer gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung betreffende Entscheidung ist die weitere Beschwerde nicht statthaft.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen eine sowohl den Grund als auch die Höhe eines möglichen Anspruchs des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren auf Zahlung einer gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung betreffende Entscheidung ist die weitere Beschwerde nicht statthaft. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.1993 - 1 T 552/93 - wird verworfen Gründe : Das Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Köln begann am 6.3.1993 mit Ermittlungen zu der Frage, ob und inwieweit die für den Betroffenen nach seiner Entmündigung angeordnete Vormundschaft in eine Betreuung übergeleitet werden muß. Der Beteiligte zu 3. wurde durch Beschluß vom 6.5.1993 zum Verfahrenspfleger des Betroffenen in diesem Überprüfungsverfahren bestellt. Der Verfahrenspfleger ist bei dem zu 4. beteiligten Verein beschäftigt. Das Amtsgericht ordnete mit Entscheidung vom 11.6.1993 für den Betroffenen eine Betreuung an. Der Beteiligte zu 2. wurde Betreuer für die in diesem Beschluß genannten Aufgabenkreise. Hiernach stellte der Verfahrenspfleger am 17.6.1993 den Antrag, die durch die übertragene Aufgabe angefallenen Aufwendungen und Kosten in Höhe von 270,96 DM gegen die Staatskasse festzusetzen. Die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichtes entsprach dem Antrag zum Teil. Sie setzte für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers einen Erstattungsbetrag in Höhe von 183,46 DM fest. Gegen diese Entscheidung legte der Vertreter der Landeskasse unter dem 10.8.1993 Erinnerung ein. Zur Begründung ist im wesentlichen darauf hingewiesen, daß der Verfahrenspfleger das ausgeübte Amt im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabenstellung beim beteiligten Betreuungsverein übernommen habe. Für diesen Fall sei ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht vorgesehen. Die Beteiligten zu 3. und 4. haben am 10.9.1993 ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Kürzung ihrer angemeldeten Kosten und Aufwendungen beanstandet. Die Rechtspflegerin und der Abteilungsrichter haben diesen Rechtsbehelfen jeweils nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die nunmehr als Beschwerde anzusehende Erinnerung des Vertreters der Landeskasse als begründet angesehen und den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers durch Beschluß vom 30. 11.1993 abgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 wurde als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 3. und 4. am 18.1.1995 weitere Beschwerde erhoben. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.11.1993 ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Den Festsetzungsantrag der beiden vorgenannten Beteiligten vom 17.6.1993 haben das Amts- und das Landgericht übereinstimmend dahin verstanden, daß für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers pauschal berechneter Stundenaufwand sowie konkret genannte Kosten gegen die Staatskasse festgesetzt werden sollen, da der Betroffene selbst vermögenslos ist und die angefallenen Beträge nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Dieses Verständnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 30.11.1993, diesen Antrag abzuweisen, ist ein weiteres Rechtsmittel jedoch nicht gegeben Rechtsgrundlage für den möglichen Anspruch des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren auf Zahlung einer gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung ist die Regelung des § 1908i Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1836 Abs. 2 BGB, der in Satz 4 auf § 1835 Abs. 4 BGB verweist. Hiernach gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß, also die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1.10.1969 ( ZSEG ). Eine weitere Beschwerde ist für den Anwendungsbereich des ZSEG ausgeschlossen. Nach § 16 Abs. 2 ZSEG ist gegen den Festsetzungsbeschluß unter den dort genannten Vorraussetzungen nur die Erstbeschwerde statthaft. Die Verweisung auf das ZSEG in den §§ 1835, 1836 BGB will nicht nur die nähere Bemessung der Vergütung regeln, sondern hat auch zur Folge, daß sich der Rechtsmittelzug gegen den gerichtlichen Festsetzungsbeschluß nach den Vorschriften des ZSEG richtet. Diese Rechtswegbeschränkung war bereits zu der vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes vom 12.9.1990 geltenden Fassung der §§ 1835, 1836 BGB ganz herrschende Meinung ( vgl. Meyer-Höfer, ZSEG, 18. Aufl. 1992, § 16 , Rdnr. 35, BayObLG, Rechtspfleger 1984, 270; je m.w.N. ). Sie wird auch nach der Neufassung der angesprochenen Vorschriften überwiegend vertreten ( vgl. BayObLG, JurBüro 1993, 285 m.w.N. ). Der Senat hat sich dieser Auffassung in nunmehr ständiger Rechtsprechung angeschlossen ( vgl. Beschlüsse vom 17.9.1993, 16 Wx 128/93; und vom 3.1.1994, 16 Wx 214/93; 16 Wx 224/93 ). Die vorliegende Fallgestaltung gibt keinen Anlaß, abweichend davon zu entscheiden. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde kann nicht aus § 27 FGG hergeleitet werden. Diese Vorschrift gilt nur, soweit nicht spezielle Normen bereits eine Regelung enthalten. Eine solche Spezialvorschrift ist mit der Verweisung in §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB auf das ZSEG jedoch gegeben. Aus diesem Grund schließt sich der Senat auch nicht den gegenteiligen Erwägungen des OLG Celle im Beschluß vom 19.5.1992 an ( vgl. BtPrax 1992, 109 ), unabhängig davon, daß im Hinblick auf eine neuere Entscheidung bezweifelt werden muß, ob das OLG Celle die bisherige Rechtsauffassung aufrecht erhält ( vgl. OLG Celle, Beschluß vom 15.2.1994, 12 W 1/94, in OLG-Report 9/94 ). Der Senat verkennt nicht, daß sich die hier zitierten Entscheidungen mit den Vergütungsansprüchen eines gerichtlich bestellten Vormundes oder eines Betreuers befassen. Doch es gibt keinen Grund, die dazu gegebene Begründung nicht auf den hier zur Entscheidung gestellten Anspruch eines Verfahrenspflegers zu übertragen. Das Betreuungsgesetz hat für die Entschädigung des nach § 67 FGG bestellten Verfahrenspflegers keine eigenständige Vergütungsregelung getroffen, so daß auf allgemeine Verweisungen des Gesetzes zurückgegriffen werden muß. Hier kommt § 1915 BGB zur Anwendung. Die Anforderungen an den Verfahrenspfleger entsprechen denjenigen des Pflegers in den Vorschriften der §§ 1909 BGB ff ( vgl. Jürgens u.a., Das neue Betreuungsrecht, Rdnr. 360 ). § 1915 BGB führt zu Ansprüchen des Verfahrenspflegers nach den §§ 1835 bis 1836 a BGB, also auch zu dem angesprochenen eingeschränkten Rechtsmittelzug. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht aus dem Beschluß des 2. Zivilsenates des OLG Köln vom 22.4.1994 hergeleitet werden. Diese Entscheidung beruht auf einem anderen Sachverhalt und nicht auf einer abweichenden Beurteilung der hier maßgebenden Rechtsfrage. Der 2. Zivilsenat hat sich in erster Linie mit der Frage befaßt, ob dem Beschwerdeführer ein Vergütungsanspruch aus dem Vermögen des Betroffenen zusteht. Hier geht es jedoch darum, ob und inwieweit dem Beschwerdeführern ein Vergütungs- und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zugebilligt werden kann, nachdem Mittellosigkeit des Betroffenen angenommen werden muß. Auch wenn man die der Entscheidung des 2. Zivilsenates zugrundeliegende Fallgestaltung mit der vorliegenden Situation als gleichartig ansieht, bleibt es bei der dargelegten Rechtswegbeschränkung. Diese erfaßt nach dem unmißverständlichen Wortlaut in § 16 Abs. 2 ZSEG das gesamte Festsetzungsverfahren, mithin alle Einwendungen zur Grundlage und zur Höhe eines Aufwendungsersatzanspruchs. Die in der Entscheidung des 2. Zivilsenates vorgenommene Beschränkung in der Anwendung von § 16 Abs. 2 ZSEG auf Einwendungen gegen die Höhe der Festsetzung findet im Wortlaut der Regelung keine Stütze. Trotz dieser Divergenz zu der Entscheidung des 2. Zivilsenates besteht kein Anlaß, das Verfahren gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn beabsichtigt ist, von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen. Hier erfolgt eine Abweichung von einer Entscheidung desselben Gerichtes. Das ist kein Vorlagegrund ( vgl. Keidel/ Kuntze/ Winkler, FGG, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 21 ). Die Rechtswegbeschränkung kommt im gegenständlichen Fall zum Tragen. Das Beschwerdeverfahren ist eingeleitet worden, als der Beteiligte zu 5 gegen die überwiegend antragsgemäß festgesetzte Vergütung Einnerung eingelegt hatte. Nachdem das Landgericht durch Beschluß vom 30.11.1993 den Vergütungsantrag abschließend zurückgewiesen hatte, ist der Rechtsmittelweg erschöpft. Selbst wenn im gegenständlichen Verfahren die weitere Beschwerde zulässig wäre, könnte den Sachanträgen der Beschwerdeführer nicht entsprochen werden. Für die von ihnen erstrebte Festsetzung der Aufwendungen des Beteiligten zu 3 als Mitarbeiter des beteiligten Vereins fehlt eine rechtliche Grundlage. Dem tätig gewordenen Sozialarbeiter kann ein eigenständiger Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz schon wegen § 1908e Abs. 2 BGB nicht zugebilligt werden. Die Regelung schließt die genannten Ansprüche in eigener Person aus. Mit Recht hat das Landgericht davon abgesehen, sich über diesen unmißverständlichen rechtlichen Ausgangspunkt hinwegzusetzen und für den Festsetzungsantrag der Beschwerdeführer die §§ 1908e Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB anzuwenden. Im übrigen gehört der Beteiligte zu 3. nicht zu der von dieser Vorschrift erfaßten Berufsgruppe. Zu Gunsten des Anliegens der Beschwerdeführer ist zwar zu berücksichtigen, daß § 1836 Abs. 2 BGB den Vergütungsanspruch nicht für bestimmte Berufsgruppen reserviert ( vgl. PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage, § 1836, Rdnr. 13 ). Doch entscheidend tritt hinzu, daß der Regelungsbereich des § 1836 Abs. 2 BGB auf Betreungspersonen beschränkt ist, die ihr Amt nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben. Dies ergibt die amtliche Begründung zum Betreungsgesetz, worin mit § 1836 Abs. 2 BGB die ausdrückliche Hoffnung verbunden wird, daß sich insbesondere Sozialarbeiter selbständig machen und verstärkt dieser Aufgabe widmen ( vgl. Palandt, a.a.O. ). Bei dieser Absicht des Gesetzgebers kann § 1836 Abs. 2 BGB für Beschäftigte eines Betreungsvereins weder direkt noch in entsprechender Anwendung Berücksichtigung finden, wenn sie wie hier Verfahrenspflegschaften übernommen haben. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. und 4. steht ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz auch dem beteiligten Betreuungsverein nicht zu. Die für eine Betreuung bestehende Gesetzeslage ermöglicht Aufwendungsersatz nur eingeschränkt, eine Vergütung oder eine Aufwandspauschale kann gar nicht verlangt werden, § 1836 Abs. 4 BGB. § 1908e Abs. 1 BGB läßt einen Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch zu Gunsten eines Vereins zu, wenn ein Vereinsbetreuer bestellt ist. Doch der wörtliche Hinweis auf die Tätigkeit eines Betreuers verhindert die direkte Anwendung der Vorschrift auf den hier strittigen Vergütungsanspruch eines Vereinsverfahrenspflegers. Eine entsprechende Anwendung der Regelung ist gleichfalls nicht möglich. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß § 1908e BGB eine Ausnahmeregelung ist, die wegen ihrer Spezialität nicht weiter ausgedehnt werden kann. Wie unterschiedlich die Aufgabenstellungen des Betreuers und des Verfahrenspflegers sind, und wie wenig analogiefähig die Vergütungsregelung in § 1908e BGB deshalb ist, zeigt letztendlich die Formulierung im Bestellungsbeschluß des Verfahrenspflegers. In der Entscheidung des Amtsgerichts heißt es unmißverständlich, daß der Verfahrenspfleger den Betreuer nicht ersetzt, sondern neben diesen tritt. Dann gibt es aber auch keinen Grund, die Vergütungsregelungen der Betreuung entsprechend anzuwenden. Dies gilt umsomehr, wenn man die Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Ausgestaltung der Aufgabenstellung des Betreuers und des Verfahrenspflegers mit einbezieht. So ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers - im Gegensatz zum Betreuer - unanfechtbar. Die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG stellt keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar, vielmehr soll nur der Fortgang des Verfahrens gefördert werden. Anordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers sind nur Zwischenentscheidungen, die alleine für das jeweilige Verfahren und für eine Instanz gilt, § 67 Abs. 2 FGG. Bei diesen Unterschieden wäre es systemwidrig, nur bei der Vergütungsregelung einen Gleichklang zwischen der Rechtsstellung des Betreuers und des Verfahrenspflegers herzustellen. Auch § 13 a FGG bietet keine rechtliche Grundlage für die von den Beschwerdeführern erstrebte Kostenfestsetzung aus der Staatskasse ( vgl dazu LG Heilbronn, MDR 1993, 449 ). Diese Regelung ist lediglich eine Verfahrensvorschrift und nicht geeignet, der oben dargestellten materiellrechtlichen Kostenregelung in den §§ 1908e, 1836, 1835 BGB die beschriebenen Auswirkungen für die vorliegende Fallgestaltung zu nehmen. Es mag gute rechtspolitische Gründe geben, die Leistungen eines Vereinsverfahrenspflegers ebenso zu bezahlen wie beim Vereinsbetreuer. So bestehen sicher keine Einwände dagegen, die bei den Mitarbeitern der Betreuungsvereine vorhandenen besonderen Fähigkeiten im Umgang mit psychisch kranken oder körperlich, geistig, oder seelisch behinderten Menschen auch für Verfahrenspflegschaften zu nutzen. Selbstverständlich ist auch, daß die Betreuungsvereine nur dann geneigt sein werden, die Übernahme von Verfahrenspflegschaften anzubieten, wenn sie für ihre Aufwendungen einen kalkulierbaren Ausgleich erhalten können. Darauf sind die Betreuungsvereine angewiesen, da sie außer Zuschüssen in aller Regel keine weiteren Einnahmen haben. ( vgl. dazu Griep, Anspruch der Betreuungsvereine auf Vergütung für Vereinsbetreuer, FamRZ 1994, 350 ). Sicher ist letztendlich ebenfalls, daß es den Grundzielen des Gesetzgebers entspricht, wenn für alle im Betreuungsverfahren anfallenden Aufgaben möglichst viele Personen zur Verfügung stehen und durch das Vormundschaftsgericht die in jedem Einzelfall am besten geeignete Person ausgewählt werden kann. Selbst wenn man diesen Überlegungen uneingeschränkt beitritt und daraus die Notwendigkeit ableitet, den Vereinsverfahrenspfleger gleich dem Vereinsbetreuer zu vergüten, ist für dieses von den Beschwerdeführern erstrebte Ziel nichts gewonnen. Rechtspolitische Gründe können eine fehlende rechtliche Grundlage nicht ersetzen. Die hier genannten Gesichtspunkte sind allenfalls geeignet, beim Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden Gesetzeslage anzumelden. Mit einer richterlichen Rechtfortbildung ist das genannte Ziel aus den oben erörterten Gründen nicht zu erreichen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 5000 DM festgesetzt, §§ 16 Abs. 5 ZSEG, 30 Abs. 2, 3 KostO. 5