Urteil
9 U 298/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0214.9U298.94.00
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Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 9. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.1995 - 9 U 298/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
Verspätete Erstellung einer Stehlgutliste Versicherung, Diebstahl, Obliegenheit, Relevanz, Stehlgutliste, Vorlage
VHB 84 § 21, Nr. 16 u. 3, VVG § 6 III 1) Wird eine Stehlgutliste nicht gemäß den Bedingungen unverzüglich - hier erst nach 2 Monaten - vorgelegt, so hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit in der Diebstahlsversicherung verletzt, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers. 2) Generell ist die verspätete Vorlage einer Stehlgutliste geeignet (,relevant"), die Interessen des Versicherers zu gefährden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Oberlandesgericht Köln, 9. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.1995 - 9 U 298/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Verspätete Erstellung einer Stehlgutliste Versicherung, Diebstahl, Obliegenheit, Relevanz, Stehlgutliste, Vorlage VHB 84 § 21, Nr. 16 u. 3, VVG § 6 III 1) Wird eine Stehlgutliste nicht gemäß den Bedingungen unverzüglich - hier erst nach 2 Monaten - vorgelegt, so hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit in der Diebstahlsversicherung verletzt, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers. 2) Generell ist die verspätete Vorlage einer Stehlgutliste geeignet (,relevant"), die Interessen des Versicherers zu gefährden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Der Klägerin stehen wegen des Schadensereignisses von Mai 1992 keine Ansprüche aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung zu. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin gemäß § 21 Nr. 1 b und Nr. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistungsfrei. Nach § 21 Nr. 1 b VHB 84 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich einen Schaden der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Letzteres hat die Klägerin nicht befolgt. Unstreitig ist ein solches Verzeichnis, eine sogenannte ,Stehlgutliste", erstmals ca. 2 Monate nach dem Einbruchdiebstahl bei der Polizei eingereicht worden, und damit nicht ,unverzüglich" im Sinne der genannten Vorschrift. Diese objektiv gegebene Verletzung der Obliegenheit führt im Streitfall zur Leistungsfreiheit. Gemäß der Bestimmung des § 6 Abs. 3 VVG, auf die § 21 Nr. 3 VHB 84 verweist (die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 2 VVG gilt dagegen nicht; sie ist nur bei Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall anwendbar), tritt Leistungsfreiheit allerdings dann nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, was von der Klägerin darzulegen und zu beweisen gewesen wäre (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 14 zu § 6). Diesen Beweis hat sie aber nicht erbracht. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe sich damals in N. aufgehalten, sei dann erst am 31.05.1992 zurückgekehrt und bereits am Tage nach der Rückkehr überfallen und zusammengeschlagen worden, so daß sie drei Wochen im Krankenhaus gelegen habe, hat diese Einlassung schon das Landgericht zu Recht nicht gelten lassen. Seine Auffassung, die Klägerin hätte am Wochenende nach dem Einbruchdiebstahl ihren N.er Aufenthalt unterbrechen müssen, um ihren Pflichten als Versicherungsnehmerin ordnungsgemäß nachkommen zu können, ist zutreffend. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß sie auch am Wochenende in N. unabkömmlich war. Sie hielt sich dort in erster Linie wegen einer damals gegen ihren Ehemann stattfindenden Hauptverhandlung in einem Strafverfahren auf. Da aber am Wochenende in einem Strafverfahren nicht verhandelt wird, ist nicht einzusehen, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, vorübergehend zu ihrer Wohnung zurückzukehren und die sogenannte Stehlgutliste zu erstellen. Im übrigen hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, daß die Strafverhandlungstermine nicht kontinuierlich aufeinander folgten. Ihre in dieser Verhandlung erstmals vorgebrachte Entschuldigung, sie habe sich damals in einer finanziellen Notlage befunden und kein Geld gehabt, zwischendurch nach A. und zurück zu fahren, kann ihr gleichfalls nicht als plausible Rechtfertigung für die nicht unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste abgenommen werden. Insoweit muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie sich gerade zu jener Zeit mit der Absicht trug, ein Fahrzeug zu erwerben. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 25.02.1994 war sie dieserhalb auf dem Weg nach N. in K. bei einem Autohaus vorbeigefahren und hatte sich mit dem Verkaufsleiter über den Ankauf eines Fahrzeugs unterhalten (vgl. Bl. 121). Zudem hat sie nach eigenen Angaben während ihres Aufenthaltes in N. als Prostituierte gearbeitet, so daß es schon einer näheren Erläuterung zum Fehlen der finanziellen Mittel für eine Fahrt nach A. und zurück bedurft hätte. Die Klägerin wußte auch, daß sie der Polizei eine Stehlgutliste einreichen sollte. Im Schriftsatz vom 20.12.1993 (dort Seite 5 = Bl. 44 d.A.) hat sie eingeräumt, von der Polizei dazu aufgefordert worden zu sein. Wenn sie in diesem Zusammenhang behauptet, die Vorlage der Liste sei für einen Zeitpunkt nach der Rückkehr aus N. vereinbart worden, ist sie nähere Angaben, mit wem eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll, schuldig geblieben; sie hat insoweit auch keinerlei Beweis angetreten. Schließlich überzeugt auch nicht das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe geglaubt, sie müsse einer Stehlgutliste Belege beifügen, die sie erst habe besorgen müssen. Für jeden vernünftig denkenden durchschnittlichen Versicherungsnehmer dürfte es auf der Hand liegen, daß die Stehlgutliste in erster Linie der Polizei eine rasche und erfolgversprechende Fahndung nach den gestohlenen Gegenständen ermöglichen soll. Dazu bedarf es aber lediglich einer möglichst genauen Beschreibung der Gegenstände, nicht aber des Nachweises ihres Vorhandenseins im Diebstahlszeitpunkt durch Belege; diese können daher auch durchaus nachgereicht werden. Es dürfte auch für die Klägerin einsichtig sein, daß eine zeitnahe polizeiliche Fahndung verhindert wird und etwaige Fahndungserfolge völlig zunichte gemacht werden, wenn erst einmal Belege gesucht oder beschafft werden, ehe die Stehlgutliste eingereicht wird. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist daher schlechterdings nicht glaubhaft. Das Vorbringen mag für die dem Versicherer vorzulegende Schadensaufstellung zutreffen, da es hier maßgeblich um den Nachweis des Schadens geht. Dementsprechend hatte die Klägerin auch in der Klageschrift ihren Einwand, sie habe erst Belege beschaffen müssen, nur auf die der Beklagten einzureichende Schadensaufstellung bezogen (vgl. Seite 10 Mitte der Klageschrift); erst später hat sie sich mit diesem Einwand auch gegenüber dem Vorwurf der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei verteidigt (Seite 6 oben des Schriftsatzes vom 20.12.1993 = Bl. 45). Die bei objektiv gegebener Obliegenheitsverletzung nach dem Wortlaut und der Fassung des § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vorsatzvermutung ist nach alledem von der Klägerin nicht widerlegt worden. Leistungsfreiheit tritt bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, solange sie ohne Nachteile für den Versicherer geblieben sind, wie es hier der Fall ist, da die Beklagte noch keine Leistungen aus der Hausratversicherung erbracht hat, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, allerdings nur dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung ,relevant" war (vgl. zur Relevanzrechtsprechung des BGH, der im übrigen in § 21 Nr. 4 VHB 84 Rechnung getragen wurde, insbesondere die Nachweise bei Prölss/Martin, Anm. 9 C a zu § 6). Relevanz ist gegeben, wenn die Verletzung der Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft, wobei auch hier, wie gleichfalls aus § 21 Nr. 4 VHB 84 hervorgeht, der Versicherungsnehmer das Gegenteil beweisen muß. Was das erhebliche Verschulden betrifft, ist bereits oben im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes im einzelnen ausgeführt worden, daß die Entschuldigungsgründe der Klägerin nicht überzeugen. Sie geben nicht einmal Anlaß, ihr Verhalten bezüglich der Schwere des Verschuldens in einem etwas milderen Lichte zu sehen. Ihre Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten als Versicherungsnehmerin und die deutliche Interessenlosigkeit, bei der Aufklärung des Einbruchdiebstahls und etwaigen Fahndungsmaßnahmen der Polizei durch eine vorübergehende Rückkehr in ihre vom Schaden betroffene Wohnung mitzuhelfen, wiegen im Gegenteil so schwer, daß dem Verhalten kein Verständnis entgegengebracht werden kann. Auch das zweite Relevanzerfordernis, die generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung, die berechtigten Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, ist gegeben. Die Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste soll, wie oben schon erwähnt, zum einen der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung nach den entwendeten Sachen ermöglichen, um den vom Versicherer gegebenenfalls auszugleichenden Schaden zu vermindern; sie soll zum anderen aber auch den Versicherungsnehmer veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschungen des Schadens zu erhöhen (vgl. Prölss/Martin, Anm. 1 zu § 21 VHB 84). Diese berechtigten Interessen der Beklagten an der unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei konnten im Streitfall aufgrund des Verhaltens der Klägerin ernsthaft gefährdet sein (ob sie letztlich tatsächlich gefährdet worden sind, kann dahinstehen, da es im Rahmen der Relevanz nur auf die generelle Eignung zur Interessengefährdung ankommt). Ein möglicher Fahndungserfolg der Polizei bei rechtzeitiger Vorlage der Stehlgutliste war vorliegend nicht schon deshalb völlig unwahrscheinlich und nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten, weil es sich bei den gestohlenen Sachen um Massenware des alltäglichen Lebensbedarfs gehandelt hätte, die, wenn sie im Zuge der polizeilichen Fahndung entdeckt worden wären, dem konkreten Diebstahl nicht hätten zugeordnet werden können und bei denen auch nicht aufgrund irgendwelcher individueller Merkmale nachzuweisen gewesen wäre, daß sie der Klägerin gehörten. Angesichts der Hochwertigkeit und teilweise sogar Exklusivität der abhanden gekommenen Sachen, unter denen sich auch Kleidungsstücke bekannter Modehäuser befanden, wäre eine Zuordnung zum hier in Rede stehenden Einbruchdiebstahl, wenn die Gegenstände zeitnah entdeckt worden wären, durchaus nicht ausgeschlossen gewesen, da es völlig unwahrscheinlich wäre, wenn etwa zu gleicher Zeit bei einer anderen Straftat ähnliche Gegenständen gestohlen würden. Was den zweiten Interessenbereich der Beklagten angeht, nämlich die frühzeitige Festlegung des Schadens durch den Versicherungsnehmer, war die fehlende frühzeitige Schadensaufstellung in Form einer Stehlgutliste insofern nicht ohne Bedeutung für die Interessen der Beklagten, als jetzt tatsächlich Streit über die Höhe des Schadens herrscht, bei dem die Position der Beklagten beeinträchtigt ist, weil sie nicht auf eine - von späteren Forderungen abweichende - frühzeitige Zusammenstellung der entwendeten Sachen verweisen kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob, wie hier, die zuletzt geltend gemachte Gesamtforderung höher ist oder niedriger als frühere Forderungen. Es reicht für die generelle Möglichkeit einer Interessengefährdung aus, daß später Gegenstände als entwendet angegeben werden können, die in einer zeitnah erstellten Stehlgutliste möglicherweise nicht aufgetaucht wären. So wird es nicht selten vorkommen, daß Versicherungsnehmer, um sich die Beweisführung zu erleichtern, das dem Versicherer gemeldete Stehlgut den vorhandenen Anschaffungsbelegen über nicht entwendete Sachen anpassen. Ob dies auch im vorliegenden Fall so war, kann dahinstehen. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, daß in der Schadensaufstellung der Klageschrift unter den Positionsnummern 2 (ein Encrier der Firma C.) sowie 11 und 12 (Kleidung gemäß Rechnungen der Firma F. in K.) Gegenstände auftauchen, die in der mit dem Schadensregulierer der Beklagten am 14.07.1992 erstellten Liste nicht enthalten sind. Zwar sind auch dort unter den Positionen 19 bis 24 Kleidungsstücke erwähnt, die bei der Firma F. gekauft worden sein sollen und hinsichtlich derer Rechnungen folgen sollten; es handelt sich aber der Beschreibung nach um ganz andere Sachen als in Position 11 und 12 der Klageschrift genannt und in den Kaufbestätigungen der Firma F. (,Rechnungskopien" vom 16.07.1992 = Bl. 20 und 21 d.A.) aufgeführt sind. Deshalb ist es nicht einmal abwegig anzunehmen, daß hier zum Teil Stehlgut den vorhandenen oder beschaffbaren Anschaffungsbelegen angepaßt wurde, ohne daß es sich aber tatsächlich um entwendete Gegenstände handelt. Demnach sind auch in bezug auf die ,Relevanz" der Obliegenheitsverletzung die Voraussetzungen für den Eintritt von Leistungsfreiheit gegeben. Soweit in Fällen der Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten zusätzlich noch eine Belehrung des Versicherungsnehmers über den Eintritt der Leistungsfreiheit gefordert wird (vgl. dazu Prölss/Martin, Anm. 3 C zu § 34), ist das für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste konkret in § 21 Nr. 1 b VHB 84 festgelegt ist und vom Versicherungsnehmer daher bei Eintritt des Versicherungsfalles ohne eine vorherige Aufforderung durch den Versicherer mit entsprechender Belehrung zu erfüllen ist. Die Beklagte hat auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch stillschweigend auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Einreichung der Stehlgutliste verzichtet, daß ihr Schadensregulierer, Herr R., am 14.07.1992 zusammen mit der Klägerin eine Stehlgutliste erstellt und eine Kopie davon der Polizei von sich aus eingereicht hat. Ein Schadensregulierer hat zum einen im allgemeinen schon keine Vollmachten, einen Verzicht auszusprechen, zum anderen ging es bei der gemeinsamen Erstellung der Schadensliste gar nicht um die Nachholung der Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei, sondern um die Schadensfeststellung von seiten der Beklagten zu ihren eigenen Zwecken. Zudem hat der Schadensregulierer die Verletzung der Obliegenheit zur Einreichung der Stehlgutliste gemäß § 21 Nr. 1 b VHB 84 sogar ausdrücklich in einem Bericht vom 20.07.1992 festgehalten (vgl. Bl. 26 der Beiakte). Die Beklagte hat sich darüber hinaus nach dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift (dort Seite 8 unten) auch schon in ihrem Ablehnungsschreiben vom 26.04.1993 ausdrücklich auf die Verletzung der Obliegenheit nach § 21 Nr. 1 b VHB 84 berufen, was ebenfalls gegen einen stillschweigenden Verzicht auf den entsprechenden Einwand der Leistungsfreiheit spricht. Da die Beklagte somit leistungsfrei ist, war die Klage auf ihre Berufung hin unter Änderung der landgerichtlichen Entscheidung abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 27.188,00 DM. 8 - -