Beschluss
17 W 318/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0306.17W318.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die Erinnerungen, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden gelten (§ 11 Abs. 2 RpflG), sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg. Dagegen erweist sich die Beschwerde der Antragstellerin teilweise als begründet; sie führt zu einer Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf 3 7.209,70 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 225,40 DM auf 6.984,30 DM. 4 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die ihm durch die Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Sozien aus M. im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung erwachsenen Kosten nicht über die bereits berücksichtigten 2.714,35 DM hinaus erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die Kosten der M. Rechtsanwälte des Antragsgegners im Gegenteil mit einem um 225,40 DM zu hohen Betrag in die Kostenfestsetzung einbezogen, so daß dem Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin insoweit zu entsprechen ist. 5 Als Vergütung für die von den M. Rechtsanwälten des Antragsgegners im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung entfaltete Korrespondenztätigkeit (§§ 52, 26, 27, 25 Abs. 2 BRAGO) ist der streitige Aufwand nur in Höhe von 218,27 DM (brutto) unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kopierauslagen erstattungsfähig. Wie allgemein anerkannt, sind die Kosten eines zweiten, lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten vermittelnden Anwalts nur ausnahmsweise zu erstatten. Das folgt insbesondere aus § 91 Abs. 2 S. 1 und 3 ZPO. Dort ist bestimmt, daß nur die Gebühren und Auslagen eines Anwalts ohne Prüfung der Erforderlichkeit seiner Zuziehung erstattbar sind. Der beschließende Senat sieht in längjährig feststehender Praxis die zusätzliche Mitwirkung eines Korrespondenzanwalts nur dann als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO an, wenn der unmittelbare Informationsverkehr der Partei mit dem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht ausreichend gewesen wäre oder wenn die Partei bei Beauftragung des Verkehrsanwalts damit rechnen konnte, daß dessen Vergütung den bei unmittelbarer Beauftragung und Unterrichtung des Prozeßanwalts anderweitig entstehenden Aufwand nicht oder nur unwesentlich übersteigen werde (vgl. z.B. den in JurBüro 1976, 925 ff veröffentlichten Senatsbeschluß). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Der Antragsgegner hätte seine K. Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit den für eine ordnungsgemäße Prozeßführung erforderlichen Informationen versehen können. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß der Streitstoff, den es den Prozeßbevollmächtigten zu vermitteln galt, im Tatsächlichen, wie im Rechtlichen aus dem Rahmen fiel. Dennoch kann nicht angenommen werden, daß der Antragsgegner mit der unmittelbaren Unterichtung beim Landgericht Köln zugelassener Rechtsanwälte überfordert gewesen wäre und nur mit Hilfe M. Rechtsanwälte in der Lage war, sich sachgerecht gegen die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erhobenen Ansprüche zu verteidigen, dies um so weniger, als der Antragsgegner nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragstellerin über eine mit mehreren Juristen besetzte Rechtsabteilung verfügt. Der Umstand, daß die M. Rechtsanwälte "aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung des Antragsgegners .... in tatsächlicher Hinsicht .... besser .... als der Antragsgegner selbst .... über den dem streitgegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt samt seinen rechtlichen Auswirkungen informiert waren", mag es aus damaliger Sicht des Antragsgegners nahegelegt haben, sich zur Informationserteilung in dem von der Antragstellerin bei dem Landgericht Köln in die Wege geleiteten Verfügungsverfahren seiner bereits mit dem Sach- und Streitstand vertrauten M. Anwälte zu bedienen. Notwendig im Sinne des § 91 ZPO war dies jedoch nicht. Soweit nämlich die M. Rechtsanwälte aus ihrer vor- oder außer-gerichtlich für den Antragsgegner entfalteten Tätigkeit Kenntnisse erworben hatten, die nicht auch bei dem Antragsgegner selbst vorhanden waren, hätte dieser von der ihm durch § 666 eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, diese Anwälte im Rahmen ihrer Auskunftspflicht an der Informationserteilung gegenüber den K. Prozeßbevollmächtigten zu beteiligen, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu schulden. Zu den dem Anwalt in Nachwirkung vorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden Pflichten gehört es, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon von der laufenden Information umfaßte Tatsachen zu erteilen und solche aus der Ausführung des Auftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kentnnisse zu vermitteln, die der Mandant im Rahmen seiner späteren Prozeßführung durch einen anderen Anwalt benötigt. Die Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Sozien hätten daher, sofern der Antragsgegner es verlangt hätte, auch dessen K. Prozeßanwälte über alle ihnen aus ihrer vorangegangenen Anwaltstätigkeit für den Antragsgegner bekannt gewordenen Vorgänge, die für die Rechtsverteidigung in vorliegender Sache von Bedeutung sein konnten, unentgeltlich informieren müssen. Dies kann selbstverständlich nicht die zum Wesen der Verkehrsanwaltstätigkeit gehörende Vermittlung des Informationsverkehrs der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten ersetzen, macht jedoch deutlich, daß die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltsvergütung regelmäßig nicht mit angeblich besseren Kenntnissen des Verkehrsanwalts aus vorangegangenen Mandaten oder aus einer vorgerichtlichen Befassung mit der Angelegenheit gerechtfertigt werden kann. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts dargetan. 6 Die Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Partner aus München als Korrespondenzanwälte auf Seiten des Antragsgegners kann schließlich auch nicht deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, weil diese Anwälte über hervorragende "Fachkenntnisse in den Rechtsgebieten des Medienrechts und Urheberrechts" verfügen. Auch beim Landgericht Köln zugelassene Rechtsanwälte kennen sich in dieser Rechtsmaterie aus. Inwiefern es dem Antragsgegner unzumutbar gewesen wäre, seine K. Prozeßbevollmächtigten selbst über den Sach- und Streitstand zu informieren und auf die korrespondierende Mitwirkung seiner M. Rechtsanwälte zu verzichten, ist nach alledem nicht ersichtlich. Überwindbare Erschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung des für ein gerichtliches Verfahren zu bestellenden auswärtigten Prozeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Partei nach dem allgemein anerkannten Grundsatz einer auch im Interesse des Prozeßgegners kostensparenden Prozeßführung zugemutet werden. 7 Der Antragsgegner hatte für den alternativen Fall unmittelbarer Beauftragung und Information seiner K. Prozeßbevollmächtigten auch nicht mit erstattungsfähigen anderweitigen Aufwendungen in der Größenordnung der Korrespondenzvergütung seiner M. Rechtsanwälte zu rechnen. Beratungskosten waren nicht zu erwarten. Zwar muß einer Partei, die sich anschickt Klage zu erheben, aus erstattungsrechtlicher Sicht im allgemeinen die Möglichkeit zugebilligt werden, sich durch einen Anwalt ihres Vertrauens über die Erfolgsaussichten und die einzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens beraten zu lassen. Der Senat hat von jeher den Standpunkt eingenommen, daß die Kosten eines von der Partei vor Beschreiten des Klageweges eingeholten anwaltlichen Rates in aller Regel den notwendigen Kosten ihrer Rechtsverfolgung zuzurechnen sind und als solche der Erstattung durch den im Rechtsstreit unterlegenen und in die Prozeßkosten verurteilten Gegner unterliegen. Dieser Grundsatz gilt indessen für eine Partei, die mit einer Klage (oder hier: einem Verfügungsantrag) überzogen wird, nur mit Einschränkungen. Da der Beklagtenseite die Klageschrift stets von Amts wegen zugestellt wird, häufig zugleich mit der Terminsladung, beim Landgericht aber in jedem Falle mit der Aufforderung, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist auf die Klage zu erwidern, ist der beklagten Partei schon aus diesen Vorgängen bekannt, wo, wann und wie sie sich zu verteidigen hat. Insoweit bedarf sie - im Gegensatz zur klagenden Partei - keiner anwaltlichen Beratung durch ihren Vertrauensanwalt mehr, sondern kann mit den ihr zugestellten Unterlagen unmittelbar einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zum Prozeßbevollmächtigten bestellen und über den Sach - und Streitstand informieren. Ein Bedürfnis der beklagten Partei, sich durch einen anderen als den mit der Prozeßführung zu beauftragenden Rechtsanwalt beraten zu lassen, ist daher regelmäßig zu verneinen. Für den Antragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung gelten insoweit keine Besonderheiten, dies jedenfalls dann nicht, wenn das für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zuständige Gericht - wie hier das von der Antragstellerin angerufene Landgericht Köln - eine besondere Dringlichkeit verneint und Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung anberaumt hat. Ein Beratungsbedürfnis der in ein Verfügungsverfahren einbezogenen Partei kann allenfalls da angenommen werden, wenn sie sich - anders als sonst der Antragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung - ernsthaft vor die Frage gestellt sieht, ob sie sich überhaupt gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen solle. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Unter dem 3. Februar 1994 hat der Antragsgegner die Antragstellerin ausdrücklich wissen lassen, daß seine an die Bundesligavereine gerichtete Aufforderung vom 27. Januar 1994, Anfragen der Antragstellerin nach - unentgeltlicher - Kurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten und eine Drehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele nicht zu erteilen, solange die Antragstellerin keine vertraglichen Abmachungen mit der ISPR als Rechtsinhaberin getroffen habe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei, und daß deshalb ein Anlaß zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung nicht bestehe. Bei dieser Sachlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner von Anfang an entschlossen war, sich gegen das mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsbegehren zu verteidigen. Was er hierzu noch an Beratung benötigte, hätte der Antragsgegner demnach den ohnehin zu bestellenden Prozeßbevollmächtigten überlassen können und unter Erstattungsgesichtspunkten auch überlassen müssen. 8 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner bei direkter Beauftragung und Information seiner Prozeßanwälte mit sonst notwendigen Reisekosten hätte rechnen müssen. Der Antragsgegner trägt selbst nicht vor, mit seinen M. Verkehrsanwälten ein persönliches Informationsgespräch geführt zu haben. Wenn aber der Antragsgegner in vorliegender Sache auf eine persönliche Fühlungnahme mit seinen M. Rechtsanwälten verzichtet und es als ausreichend angesehen hat, diese Anwälte auf dem Postwege zu informieren, dann muß er sich auch im Verhältnis zu den K. Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Ein grundsätzlich auch unter Erstattungsgesichtspunkten anzuerkennendes Bedürfnis der Partei, wenigstens einmal mit ihrem Prozeßbevollmächtigten persönlich zusammenzutreffen, besteht dann nicht, wenn die Partei durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts zu erkennen gegeben hat, daß es ihr auf den persönlichen Kontakt mit dem Prozeßanwalt nicht ankommt, und sie auch den Verkehrsanwalt nur schriftlich und fernmündlich unterrichtet hat. Es läßt sich nicht etwa allgemein sagen, daß das Vertrauensverhältnis zu einem die Partei ständig vertretenden Rechtsanwalt eine sonst erforderliche Informationsreise ersetze. Es müssen schon konkrete prozeßbezogene Umstände die Annahme stützen, daß die Partei, obwohl sie in der Angelegenheit ein persönliches Informationsgespräch mit ihrem Verkehrsanwalt nicht für erforderlich gehalten hat, bei unmittelbarem Verkehr mit den Prozeßbevollmächtigten eigens eine Informationsreise unternommen hätte (Senat OLGR Köln 1993, 267 = JurBüro 1993, 682). Dafür bietet hier jedoch weder der Prozeßstoff einen hinreichenden Anhalt noch macht der Antragsgegner solche Umstände glaubhaft. 9 Die auf die Vermittlung der Information entfallenden Kosten sind mithin nur insoweit zu erstatten, als der Antragsgegner durch die Korrespondenztätigkeit seiner M. Rechtsanwälte andere notwendige Kosten erspart hat. Die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung des Antragsgegners zählen aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu den durch die Einschaltung der M. Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten Kosten. Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, hat der Antragsgegner auch im Zusammenhang mit der Informationserteilung keine anderweitigen Kosten erspart. Als durch die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts erspart kann nur der Differenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus einer Gegenüberstellung der durch die Unterrichtung des Verkehrsanwalts tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der Einschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen Verkehrsanwalts abgesehen, sich statt dessen unmittelbar mit einem am Ort des Prozeßgerichts praktizierenden Anwalt in Verbindung gesetzt und diesen selbst über den maßgeblichen Prozeßstoff informiert hätte. Der mit einer schriftlichen und ergänzend telefonischen Information der K. Anwälte des Antragsgegners verbundene Aufwand aber wäre nicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von dem Antragsgegner tatsächlich aufgewandt worden sind, um die M. Verkehrsanwälte von F. aus über den dem Verfügungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt ins Bild zu setzen. Indessen hat der Antragsgegner durch die Inanspruchnahme seiner M. Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte die Kosten für 516 notwendige Kopien in Höhe von (189,80 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 28,47 DM =) 218,27 DM erspart, weil diese Kosten auch dann zur Entstehung gelangt wären, wenn der Antragsgegner die Ablichtungen in der Kanzlei seiner K. Prozeßbevollmächtigten hätte anfertigen lassen. 10 Der Rechtspflegerin ist allerdings darin zuzustimmen, daß die den M. Anwälten des Antragsgegners erwachsene Gebühr in Höhe von 5/10 den zu erstattenden Kosten des Verfügungsverfahrens zuzurechnen ist, insofern nämlich, als sie ihre Rechtsgrundlage in den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO findet und als Vergütung für die unter dem 4. Februar 1994 gefertigte und beim Landgericht Köln hinterlegte Schutzschrift zur Entstehung gelangt ist. 11 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin die Schutzschrift dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zugeordnet hat. Richtig ist zwar, daß der Antragsgegner die Hinterlegung der Schutzschrift deshalb veranlaßt hat, weil er die Besorgnis hegte, die Antragstellerin werde den Versuch unternehmen, wegen des ihr angeblich zustehenden Anspruchs auf eine unentgeltliche Berichterstattung von Spielen der Fußballbundesliga eine einstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken. Daß der Anspruch auf Zulassung einer unentgeltlichen Kurzberichterstattung nicht unmittelbar Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfügungsverfahrens gewesen ist, steht der Verfahrenszugehörigkeit der Schutzschrift indessen nicht entgegen. Da die eine einstweilige Verfügung erwartende Partei in der Regel nur Mutmaßungen darüber anzustellen vermag, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite gegen sie vorgehen werde, kann es für die Frage der Zuordnung einer Schutzschrift zu einem bestimmten Verfügungsverfahren nicht darauf ankommen, ob der Gegenstand der Schutzschrift mit dem Streitgegenstand eines in der Folge in die Wege geleiteten Verfahrens der einstweiligen Verfügung vollständig übereinstimmt. Die Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen für möglich gehaltenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung; mit ihrer Hinterlegung bei Gericht soll sichergestellt werden, daß über den Verfügungsantrag nicht ohne Anhörung des Antragsgegners und nicht ohne vorherige Prüfung in mündlicher Verhandlung entschieden wird. Angesichts dieses nur begrenzten, auf Vorbeugung gerichteten Schutzzwecks kann die Verfahrensbezogenheit einer Schutzschrift nur danach beurteilt werden, ob sie sich in Bezug auf das tatsächlich anhängig gewordene Verfügungsverfahren als ein taugliches Mittel der vorbeugenden Rechtsverteidigung durch Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens erwiesen hat. So aber war es hier. 12 Mit dem im vorangegangenen Verfügungsverfahren verfolgten Rechtsschutzbegehren, dem Antragsgegner aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die Lizenzvereine der Fußball-Bundesliga aufzufordern, der Antragstellerin keine Drehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele zu erteilen, solange diese keinen Vertrag mit der I. abgeschlossen habe, und Anfragen der Antragstellerin nach unentgeltlicher Kurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten, sondern diese an den Antragsgegner zu verweisen, hat die Antragstellerin im Ergebnis jede Einflußnahme des Antragsgegners auf die der Fußball-Bundesliga angehörenden Vereine in der Frage einer Zulassung der Antragstellerin zur unentgeltlichen nachrichtenmäßigen Berichterstattung von Spielen der Fußball-Bundesliga zu unterbinden versucht. Die Rechtsverfolgung in vorliegender Sache diente demnach letztlich auch der Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs der Antragstellerin auf eine unentgeltliche Kurzberichterstattung gegenüber den Vereinen der Fußball-Bundesliga. Schon aus diesem Grund kann ein Bezug der Schutzschrift zu dem vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung ernstlich nicht bezweifelt werden. Die Schutzschrift vom 4. Februar 1994, die sich eingehend mit dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung auseinandersetzt, hat sich denn auch ohne weiteres zur Rechtsverteidigung gegen den von der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner geltend gemachten Unterlassungsanspruch verwenden lassen. Denn die in der Schutzschrift im einzelnen dargelegten Gründe, die den Antragsgegner bewogen haben, einen Anspruch der Antragstellerin auf unentgeltliche Kurzberichterstattung in Abrede zu stellen, stimmen zumindest im Kern mit den Erwägungen überein, die der Antragsgegner dem Verfügungsbegehren der Antragstellerin entgegengesetzt hat, und aus denen er das Recht herleitet, auf die Lizenzvereine der Fußball-Bundesliga in der von der Antragstellerin beanstandeten Weise einzuwirken, um den Anspruch der Antragstellerin auf unentgeltliche Berichterstattung abzuwehren. Es begegnet daher im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Rechtspflegerin die durch die Einreichung der Schutzschrift angefallenen Kosten den Kosten des vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zugerechnet hat. 13 Der Senat stimmt mit der Rechtspflegerin auch darin überein, daß sich die Vergütung, die den M. Rechtsanwälten des Antragsgegners für die unter dem 4. Februar 1994 gefertigte Schutzschrift zusteht, nach den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO auf eine halbe Prozeßgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) beschränkt. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß der in der Schutzschrift angekündigte Antrag, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise, über einen derartigen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, schon das vom Antragsgegner angestrebte Rechtsschutzziel herausstellt und konkretisiert. Der Antragsgegner konnte in jenem Stadium jedoch noch keinen Sachantrag stellen, weil er damals noch nicht in das Verfahren der einstweiligen Verfügung einbezogen war. Der Gegner eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann erst Sachanträge stellen, sobald entweder die mündliche Verhandlung angeordnet oder gegen die - im Beschlußwege ergangene - einstweilige Verfügung Widerspruch möglich ist. Bis dahin stellt der Schutzantrag des späteren Antragsgegners lediglich eine Anregung dar, wie das Gericht gegebenenfalls vorgehen und entscheiden möge, die auch durch die nachfolgende Einreichung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht zu einem Sachantrag wird (Senat, JurBüro 1981, 1827 und JurBüro 1983, 1658). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der in einer Schutzschrift angekündigte Antrag auf Zurückweisung des erwarteten Verfügungsbegehrens schon als Sachantrag im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen ist, so wäre eine dadurch zur Entstehung gelangte volle Prozeßgebühr nur in Höhe einer 5/10 Gebühr erstattungsfähig. Das mit einer Schutzschrift verfolgte Interesse der eine einstweilige Verfügung erwartenden Partei kann nämlich nur insoweit als schutzwürdig anerkannt werden, als es darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über den Verfügungsantrag ohne ihre Anhörung und ohne vorherige Prüfung in mündlicher Verhandlung zu verhindern. Wegen des nur vorbeugenden Schutzzwecks einer Schutzschrift kann aber ein damit verbundener Sachantrag nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden, so daß eine etwa entstandene 10/10 Prozeßgebühr den vermeidbaren, weil überflüssigen Mehrkosten zuzurechnen und folglich nicht über eine 5/10 Gebühr nach § 32 BRAGO hinaus erstattungsfähig ist (so auch OLG Bremen, JurBüro 1991, 940 und OLG München, Rechtspfleger 1993, 126 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Erstattungsfähigkeit der streitigen Kosten ist es ohne Belang, ob die Ausführungen in der - auch - für den Antragsgegner hinterlegten Schutzschrift ursächlich dafür gewesen sind, daß das Landgericht sich dazu entschlossen hat, über den - in der Folge zurückgenommenen - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Funktion der Schutzschrift als einem vorbeugenden Verteidigungsmittel entsprechend reicht es für die Erstattungsfähigkeit der dadurch angefallenen Kosten aus, daß es - wie hier - zu einem Verfahren der einstweiligen Verfügung gekommen ist, und daß die bei Gericht hinterlegte Schutzschrift geeignet war, einer Entscheidung des Gerichts über den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung entgegenzuwirken. 14 Schließlich kann dem Antragsgegner die Erstattung der Aufwendungen für die beim Landgericht Köln eingereichte Schutzschrift auch nicht etwa deshalb versagt werden, weil er sich zum Zwecke der Verbesserung seiner Verteidigungsmöglichkeitten in einem möglichen Verfahren der einstweiligen Verfügung eines M. Rechtsanwalts bedient hat. Zwar erhält der Rechtsanwalt, der die Schutzschrift gefertigt hat und im nachfolgenden Eilverfahren als Prozeßbevollmächtigter tätig wird, die Gebühr für die Anfertigung und die Hinterlegung der Schutzschrift nicht zusätzlich zu der Prozeßgebühr, auf die er als Prozeßbevollmächtigter Anspruch hat. Gleichwohl war der Antragsgegner aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, die Schutzschrift von einem beim Landgericht Köln postulationsfähigen Anwalt erstellen zu lassen. Da die Antragstellerin die Wahl unter mehreren Gerichtsständen hatte und den Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens der einstweiligen Verfügung war, an verschiedenen Orten, unter anderem auch in M., hätte geltend machen können, bestand für den Antragsgegner kein zwingender Grund für die Annahme, daß die Antragstellerin das Verfügungsverfahren bei dem Landgericht Köln anhängig machen werde. 15 Aus alledem folgt, daß die Kosten der Schutzschrift in Höhe von 2.270,68 DM (bestehend aus einer 5/10 Gebühr im Betrag von 1.934,50 DM zuzüglich 40,- DM Auslagenpauschale und 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 296,18 DM) als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung des Antragsgegners erstattungsfähig sind, so daß unter Berücksichtigung der 218,27 DM betragenden Kopiekosten insgesamt 2.488,95 DM als Vergütung der M. Rechtsanwälte des Antragsgegners in die Kostenfestsetzung einzustellen sind. Zusammen mit den Gebühren und Auslagen der K. Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners, die 4.495,35 DM ausmachen, ergeben sich demnach 6.984,30 DM, die als zu erstattende Verfahrenskosten des Antragsgegners gegen die Antragstellerin festzusetzen sind. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß zu ändern. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 ZPO. 17 Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 4.713,62 DM