OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 154/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0421.11U154.94.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB dar. Es ist kondizierbar nach Maßgabe des §§ 812 Abs. 2, 814 BGB. Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 419/93 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB dar. Es ist kondizierbar nach Maßgabe des §§ 812 Abs. 2, 814 BGB. Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 419/93 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung der Kläger gegen den Beklagten als ihren gewesenen Abwesenheitspfleger ist nicht begründet. Ihr steht die von den Klägern am 8. bzw. 27.02.1990 unterschriebene Entlastungserklärung entgegen. Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB dar (z.B. Soergel/Damrau § 1892 Rn. 5; MüKomm v. Feldmann § 397 Rn. 13; Staudinger/Engler § 1892 Rn. 20; RGZ 115, 368, 371). Es ist kondizierbar nach Maßgabe der §§ 812 Abs. 2, 814 BGB. Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat (Palandt/Thomas § 812 Rn. 105; MüKomm a.a.O. Rn. 14; Staudinger/Kaduk § 397 Rn. 100). Die dargestellte rechtliche Bedeutung kommt der Entlastungserklärung auf Grund des Erklärungsinhalts gemäß § 397 Abs. 2 BGB zu. Der Einhaltung der in § 1892 BGB vorgesehenen, für die Beendigung einer erledigten Abwesenheitspflegschaft für Volljährige ohnehin nur modifiziert anwendbaren Verfahrensweise ist nicht erforderlich. Weder für die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf die beiden Entlastungserklärungen der Kläger überhaupt noch erst recht für deren Nichtigkeit nach § 11 Nr. 15 oder auch nach § 9 AGBG sind Anhaltspunkte ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Kondizierbarkeit der Erklärungen sind nicht erfüllt. Nach Auffassung des Senats kann bereits die Entstehung der Klageforderung nach derzeitiger Aktenlage nicht als bewiesen angesehen werden. Es erscheint vielmehr durchaus als zweifelhaft, ob die in der Wohnung des Vaters der Kläger nach dessen Tod vorgefundenen 16.900,-- DM zu einem späteren Zeitpunkt dem Beklagten ausgehändigt worden sind. Die Einlassung des Beklagten hierzu ist kein gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen, sondern ein Bestreiten mit der Begründung, der Beklagte habe an die von den Zeugen W. behauptete Geldübergabe keinerlei Erinnerung, woraus er schließe, daß es den Vorgang nicht gegeben habe. Das ist zulässig. Ein bestimmteres Bestreiten durch Widerlegung, d.h. durch die Anführung von Tatsachen, die das bestrittene Vorkommnis ausschließen, ist bei so vager zeitlicher Einordnung des angeblichen Besuchs der Zeugen beim Beklagten gar nicht möglich. Gegen die Aushändigung der 16.900,-- DM an den Beklagten spricht vor allem das Fehlen einer Quittung. Es ist schon generell ungewöhnlich, sich die ordnungsgemäße Ablieferung eines solchen Betrages, für den man gegebenenfalls auch selbst haftbar gemacht werden könnte, nicht bescheinigen zu lassen. Hier kommt aber hinzu, daß die Zeugin W. zunächst auf die beweiskräftige Sicherung des ihr von der Zeugin P. vorgelegten Betrages in einem verschlossenen, unterschriebenen und "gekreuzten" Umschlag besonders bedacht gewesen sein will, woran sich die Zeugin P. freilich nicht zu erinnern vermochte. Die nachfolgende unquittierte Herausgabe steht dazu in auffälligem Widerspruch und ist auch mit der Angabe der Zeugin W., sie habe den Beklagten als vertrauenswürdig angesehen, nicht hinreichend erklärt. Auf die späteren Nachfragen des Klägers M. H. hat die Zeugin offensichtlich in einer Weise reagiert, die sie selbst in den Verdacht brachte, das Geld unterschlagen zu haben. Nach dem Schreiben des für den Kläger zu 1) tätigen Rechtsanwalts West an den Beklagten vom 11.02.1993 hat sie sich durch "widersprüchliche Angaben innerhalb der Familie" diesem Verdacht ausgesetzt, der so gravierend war, daß sie in diesem Rechtsstreit zunächst sogar mit verklagt wurde. Die spätere Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage ist kein Indiz für die nachträgliche Entkräftung des Verdachtes, sondern dürfte allein auf prozessualen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen. Das Landgericht hat die Zeugin W. und ihren ebenfalls als Zeugen vernommenen Ehemann trotzdem als glaubwürdig angesehen. Die Zeugen wären deshalb erneut zu vernehmen, wenn es für die Entscheidung auf die Beweiskraft ihrer Aussagen ankäme. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn auch wenn die Übernahme des umstrittenen Geldbetrages durch den Beklagten unterstellt wird, fehlt es an dem weiter für die Kondiktion der Entlastungserklärungen erforderlichen Irrtum der Kläger über die Existenz dieses Nachlasswertes und seines Verbleibs bei der Unterzeichnung der Erklärungen. Nach der Aussage der Zeugin W. hat der Kläger zu 2), nach der Aussage der Zeugin B. aber auch der Kläger zu 1) vor der Entlastung des Beklagten von dem seinerzeit vorgefundenen Bargeld gewußt. Der Kläger T. H. ist danach von den Zeugen W. bereits im Herbst 1989 informiert worden und hat auf ihre Frage, ob der Beklagte den Kläger dieses Geld noch in der DDR habe zukommen lassen, gemeint, "das könne es nicht gewesen sein". Wenn man den Aussagen der Zeugen W. bezüglich der Geldübergabe folgt, müssen sie auch in diesem Punkt als glaubwürdig gelten. Das bedeutet dann aber, daß der Kläger zu 2) vor der Entlastung des Beklagten, die er am 08.02.1990 unterschrieben hat, Anlaß und Gelegenheit gehabt hatte, den Verbleib des Geldes zu überprüfen. Seine Unterschriftsleistung besagt in diesem Falle, daß etwaige Unklarheiten zuvor zu seiner Zufriedenheit bereinigt worden waren, etwa bei der Durchsicht der erhaltenen Abrechnungen, oder daß er aus irgendwelchen Gründen auf die Klärung bewußt verzichtet hat. Nach der Lebenserfahrung ist ferner davon auszugehen, daß er von Zweifeln an der Korrektheit der Abrechnung des Beklagten auch seinen Bruder informiert hätte. Der Kläger M. H. hat dann auch nach Darstellung der Zeugin B. vor Karneval 1990 - Karnevalssonntag fiel auf den 25.02.1990 - im Büro des Beklagten wegen des "Bargeldes" nachgefragt. Für diese zeitliche Einordnung hat die Zeugin sich auf eindeutige Anhaltspunkte berufen. M. H. hat die Entlastungserklärung dann aber am 27.02.1990 auch seinerseits unterschrieben. Daß der Beklagte den Klägern, wie sie behaupten, keine Zeit und Gelegenheit gegeben hätte, die erhaltenen Abrechnungen eingehend zu prüfen, ist ein durch keine Tatsachen untermauerter, sondern im Gegenteil erkennbar unbegründeter Vorwurf. Das beweist schon der zeitliche Abstand der beiden Entlastungserklärungen. Es ist auch nicht ersichtlich, womit der Beklagte die Kläger hätte unter Druck setzen können. Außerdem hatten die Kläger schon im Frühjahr 1989 eine Teilabrechnung samt Belegen von dem Beklagten erhalten und waren über die wesentlichen Vorgänge seit langem informiert. Letztlich ist nicht einmal gesichert, daß die 16.900,-- DM in die Abrechnungen des Beklagten keinen Eingang gefunden haben. Daß in seinem sehr spät aufgestellten Nachlaßverzeichnis Bargeld nicht erwähnt ist, ist insofern nicht relevant, als das Verzeichnis insgesamt weitgehend den gegenwärtigen Nachlaßbestand wiedergibt, also beispielsweise den inzwischen veräußerten Grundbesitz mit dem beim Verkauf realisierten Wert aufführt und persönliche Habe des Erblassers ebensowenig benennt wie die Beerdigungskosten. Der angebliche Verlust der in Laubusch/DDR bei ihrer Ausreise im Herbst 1989 zurückgelassenen Teilabrechnung enthebt die Kläger nicht der Notwendigkeit, die geltend gemachte Unrichtigkeit der Abrechnung zu beweisen. Die Beschaffung von Duplikaten wäre Ende 1989/Anfang 1990 noch möglich gewesen; damals haben sie die Rekonstruktion aber nicht verlangt. Der Beklagte war nach Erhalt der verschiedenen Entlastungserklärungen und Aufhebung der Pflegschaft zur weiteren Aufbewahrung etwa in seinem Besitz befindlicher Kopien, deren er für eigene Zwecke nicht mehr bedurfte, für den etwaigen künftigen Bedarf der Kläger nicht verpflichtet (vgl. auch § 50 Abs. 4 BRAO). Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Kläger: 16.900,-- DM.