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Urteil

16 U 120/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0424.16U120.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 548/92 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Beklagten sind die Großeltern des am 3.10.1973 geborenen Klägers und legten für diesen Anfang 1974 ein Sparbuch an. Das Buch blieb im Besitz der Beklagten, die auch alle Einzahlungen vornahmen. Im Mai 1988 gaben die Beklagten der Mutter des Klägers das Sparbuch, wie sie behaupten, mit der Bitte, auf der Sparkasse die aufgelaufenen Zinsen nachtragen zu lassen. Demgegenüber behauptet der Kläger, das Buch sei mit dem Hinweis übergeben worden, es solle dem Kläger zum 18. Geburtstag geschenkt werden. Kurze Zeit später gab die Mutter des Klägers den Beklagten das Sparbuch zurück, da diese eine andere Anlageform wählen wollten. Die Beklagten erwarben einen Sparkassenbrief zum Nennwert von 11.800 DM. Zugleich trafen sie eine Verfügung für den Todesfall, wonach alle Rechte aus dem Sparkassenbrief mit dem Zeitpunkt des Todes der Beklagten auf den Kläger als Begünstigten übergehen sollten. 3 Mit dem gegenständlichen Verfahren fordert der Kläger die Auszahlung des Sparbuchguthabens im Zeitpunkt der Rückgabe des Buches an die Beklagten und 4 behauptet einen Valutastand von zuletzt 14.000 DM. Der Kläger hat im Kern die Auffassung vertreten, er sei Berechtigter der Forderung aus dem Sparbuch gewesen. Die Beklägten hätten darüber als Nichtberechtigte verfügt und seien deshalb 5 ausgleichspflichtig. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn-den Kläger- 14.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.5.1992 zu zahlen. 8 Die Beklagten haben beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagten haben im wesentlichen geltend gemacht, es sei nie beabsichtigt gewesen, daß der Kläger Berechtigter der Forderung aus dem Sparbuch werden solle. 11 Das Landgericht hat die Klage durch das am 18.10.1994 verkündete Urteil abgewiesen. Zur Begründung ist darauf hingewiesen, daß alleine die Anlage eines Sparbuches auf den Namen des Klägers nicht als Schenkung des verbrieften Betrages an den Kläger aufgefaßt werden kann. Auch die Übergabe des Buches an die Mutter des Klägers beinhalte keine Schenkung des Sparbuchguthabens an den Kläger. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form-und fristgerecht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. 12 Der Kläger beantragt, 13 unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem erstinstanzlichen Schlußantrag des Klägers zu erkennen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Entscheidungsgründe : 17 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. 18 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es keine tragfähige rechtliche Grundlage . Die Überlegungen des Klägers beruhen auf der Annahme, daß die Beklagten ihm den 19 streitbefangenen Betrag von 14.000 DM zunächst schenkweise zuwandten und später darüber als Nichtberechtigte verfügten. Dieser Ausgangspunkt ist unrichtig. Schon die erste Vorausetzung, es sei eine Schenkung erfolgt, ist nicht gegeben. 20 Der Kläger ist weder durch die Errichtung eines Sparkontos auf seinen Namen und durch die seitens der Beklagten vorgenommenen Einzahlungen oder mit der Anlage eines entsprechenden Sparbuches noch zu einem späteren Zeitpunkt Inhaber der im streitbefangenen Sparbuch verbrieften Forderung geworden. Forderungsinhaber sind vielmehr die Beklagten gewesen. Der Kläger kann die Stellung des Gläubigers der Spareinlage nur erlangt haben, wenn die Beklagten mit der Sparkasse einen berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB mit diesem Inhalt geschlossen haben. Das kann nicht angenommen werden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß die Beklagten mit der Sparkasse ausdrücklich vereinbart hätten, dem Kläger ein eigenes Forderungsrecht an der Spareinlage zuzugestehen. Fehlt eine solche ausdrückliche nähere Bestimmung der Vertragsparteien,darf gemäß § 328 Abs. 2 BGB zwar aus den Umständen im übrigen entnommen werden, ob die Beklagten bei Errichtung des Sparkontos in einer der Sparkasse erkennbaren Weise dem Kläger eine Gläubigerstellung als Drittberechtigung einräumen wollte. ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 328, Rdnr. 9 m.w.N. ). Doch auch unter diesem Blickwinkel kann eine Gläubigerstellung des Klägers an der Spareinlage nicht festgestellt werden. 21 Eine eigenständige Forderungsberechtigung des Klägers ergibt sich nicht schon daraus, daß ein Sparbuch auf seinen Namen angelegt worden ist. Die Benennung eines Dritten in einem Sparbuch ist nicht mehr als der formale Anlaß dafür, die Frage nach einer möglichen Drittberechtigung aufzuwerfen. Zur Antwort darauf trägt die Namensnennung nichts bei. Denn entscheidend ist, wer das Sparbuch besitzt. An ihn kann nach § 808 BGB in aller Regel mit befreiender Wirkung gezahlt werden ( vgl. BGH WM 90, 537 ). Solche Erwägungen führen zu dem Grundsatz, daß bei Anlegung eines Sparbuches auf den Namen eines Dritten dieser im Zweifel solange nicht als Berechtigter im Sinne von § 328 BGB angesehen werden kann, wie sich der das 22 Sparkonto Errichtende den Besitz an dem Sparbuch vorbehält, es sei denn, aus den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Eröffner des Sparkontos, insbesondere aus dem Kontoeröffnungsantrag ergeben sich Anhaltspunkte für das Gegenteil ( vgl. BGHZ 28, 369; BGH NJW 94, 931; OLG Nürnberg NJW-RR 90,881; BGH NJW 1970, 1181; BGH ZIP 94, 318 ). Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall ein unmittelbarer Rechtserwerb des Klägers bei Errichtung des Sparkontos aus, da die Beklagten das Buch zunächst in ihrem Besitz behielten und weil Verabredungen der Beklagten mit der Sparkasse über eine Forderungsberechtigung des Klägers nicht ersichtlich sind. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, daß er selbst und nähere Angehörige von der Anlage des Sparbuches und der Absicht gewußt hätten, ihm die Spareinlage zukommen zu lassen. Überdies sei davon auch häufig gesprochen worden. Hieraus kann eine eigenständige Drittberechtigung des Klägers an der Spareinlage nicht abgeleitet werden. Zwar dürfen für die Bestimmung des Gläubigers einer Spareinlage alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Doch das bloße Wissen des Klägers oder seiner Angehörigen um die von den Beklagten im wohlverstandenen Interesse des Klägers vorgenommene Geldanlage kann ebensowenig wie häufiges Reden darüber eine Gläubigerstellung des Klägers an der Spareinlage begründen. Dem Kläger mußte sich vielmehr der Gedanke aufdrängen, daß er im Zuge der Kontoeröffnung noch nicht Gläubiger der Spareinlage geworden ist, wenn die Beklagten das Sparbuch zunächst behielten. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Kontoeröffnung konnte der Kläger auch in dem Augenblick nicht gelangen, als die Beklagten das Sparbuch seiner Mutter kurzzeitig ausgehändigt hatten. Dieser Vorgang muß zur Beurteilung der Rechtsqualität des zwischen den Beklagten und der Sparkasse geschlossenen Vertrages ausscheiden. Ob ein berechtigender Vertrag zugunsten eines Dritten abgeschlossen worden ist, entscheidet der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar gewordene Wille der Vertragspartner. Aus später eintretenden Umständen kann dieser nicht zuverlässig abgeleitet werden ( BGH ZIP 1994, 218 ). Auch aus der vom Kläger behaupteten Zweckbestimmung, ihm solle der Betrag des Sparbuches mit dem 18. Geburtstag zugewendet werden, kann nichts anderes entnommen werden. 23 Alleine in dieser angeblichen Zweckbestimmung liegt noch keine Vorausabtretung der Forderung an den Kläger. Eine ausdrückliche Abtretung ist nicht behauptet. Sie kann nach dem oben Gesagten auch aus den Umständen im übrigen nicht hergeleitet werden. 24 Der Kläger ist auch später nicht Gläubiger der Spareinlage geworden. 25 Der Kläger kann nicht damit gehört werden, ihm sei die Forderung aus dem Sparbuch abgetreten worden, nachdem die Beklagten das Buch seiner Mutter übergeben hatten. Dabei kann offenbleiben, ob dies mit dem Bemerken einherging, die Mutter des Klägers solle diesem das Buch verwahren, und am 18. Geburtstag zur eigenen Verwendung übergeben, oder ob die Mutter des Klägers nur gebeten worden ist, die Zinsen nachzutragen und das Buch dann zurückzugeben. Weder im Vorbringen des Klägers noch im Vortrag der Beklagten ist eine wirksame Abtretung der Forderung gegenüber der Sparkasse dargelegt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagten eine endgültige Rechtsänderung und einen Forderungsübergang durch Abtretung 26 wollten, als sie das Sparbuch der Mutter des Klägers aushändigten. Darin liegt allenfalls der Treuhandauftrag an die Mutter des Klägers, das Buch für diesen im Sinne der Beklagten aufzubewahren. Diese Treuhandsituation endete alsdann mit der 27 Rückgabe des Buches. Für eine solche rechtliche Bewertung spricht schon der nach allem bisher Gesagten offenkundige Wille der Beklagten, selbst Forderungsinhaber bleiben zu wollen. Eine Änderung dieses Willens läßt sich der Übermittlung des Sparbuches an die Mutter des Klägers sicher nicht entnehmen, wenn die Sparbuchübergabe mit dem Bemerken einherging, es solle dem Kläger zum 18. Geburtstag übergeben werden, und wenn das Buch vor diesem Ereignis wieder zu den Beklagten zurückgelangt war. Dies verstärkt stattdessen die aus dem Geschehen bei der Kontoeröffnung gewonnene Einschätzung, daß die Beklagten auf jeden Fall selbst bestimmungsberechtigt bleiben wollten. Letztendlich sind auch alle Beteiligten von der alleinigen Bestimmungsberechtigung der Beklagten ausgegangen. Diese haben eine neue Anlageform gewählt und dafür das bestehende Buch aufgelöst. Dazu ist ihnen das Buch zurückgegeben worden. Deutlicher als darin kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß alle Beteiligten den Beklagten auch eine entsprechende Rechtsstellung beigemessen haben. Nur für eine andere Anlageform hätte die Mutter des Klägers das Sparbuch nicht zurückgeben müssen. Dazu wäre sie durch die ihr zustehende Vermögenssorge für den Kläger auch selbst in der Lage gewesen. Gegen eine ordnungsgemäße gegenüber der Sparkasse verbindliche Abtretung spricht letztendlich auch, daß offenbleibt, ob der Sparkasse der vermeintliche Forderungsübergang durch die Übergabe des Buches an die Mutter des Klägers angezeigt worden ist. Zu dieser Frage schweigt das Vorbringen des Klägers. 28 Selbst wenn die Ansicht des Klägers zutrifft, daß in der Übergabe des Buches an seine Mutter entgegen dem bisher Gesagten eine wirksame Abtretung liegt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Dabei mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß in der Übergabe des Buches eine stillschweigende Abtretung der Forderung liegen kann ( vgl. BGH DB 72,1226 ). Doch dieser rechtliche Ausgangspunkt hat die notwendige Folge, daß die Forderung aus dem Sparbuch an die Beklagten zurückgelangt ist, als die Beklagten das Sparbuch wieder an sich nahmen. 29 Der Kläger kann nicht damit gehört werden, die Beklagten hätten treuwidrig 30 gehandelt, als sie das Sparbuch aus der Verwahrung seiner Mutter zurücknahmen, ohne dem Kläger das Sparbuch danach wieder zur eigenen Verfügung auszuhändigen. Unter den gegebenen Umständen ist diese Auffassung des Klägers nicht nachzuvollziehen. Die Beklagten haben belegt, daß sie gemäß ihrer Ankündigung das Geld aus dem Sparkonto in Form eines Sparbriefes zugunsten des Klägers wieder angelegt haben. Es ist selbstverständlich, daß in diesem Geschenk sicher kein dem Kläger nachteiliges Verhalten gesehen werden kann. Dabei wird nicht verkannt, daß die Beklagten die im Sparbrief festgelegten Valuta dem Kläger in Form einer 31 Verfügung von Todes wegen zugewendet und damit die Verfügbarkeit des Geldes für den Kläger hinausgeschoben haben. Die für den Kläger damit alleine verbundene Notwendigkeit längeren Zuwartens ist ihm schon wegen der Freiwilligkeit und der Größenordnung der Leistung der Beklagten zu seinen Gunsten ohne weiteres zuzumuten. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.