Urteil
20 U 199/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0519.20U199.94.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 2 BGB - hier durch Bankbürgschaft - erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen.
2. Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB nicht gegen § 9 AGBG. 3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 0 248/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der mit Beschluß des Landgerichts vom 20. Juni 1964 erlassenen einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 2 BGB - hier durch Bankbürgschaft - erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen. 2. Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB nicht gegen § 9 AGBG. 3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 0 248/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der mit Beschluß des Landgerichts vom 20. Juni 1964 erlassenen einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Die Berufung der Antragsgegnerin ist z ulässig. ##blob##nbsp; Während sie in erster Instanz noch als S. F. ... KG firmierte, hat sie zwischenzeitlich ih-re Firma, wie im Berufungsverfahren urkundlich belegt worden und von der Antragstellerin unwider-sprochen geblieben ist, wie im Rubrum gekennzeich-net, geändert. Ihr Rechtsmittel ist auch begründet. ##blob##nbsp; Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Ein-räumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrund-stück der Antragsgegnerin zu. Einem dahingehenden Anspruch steht sowohl § 648 a Abs. 4 BGB, wie auch die von den Parteien zu § 10 Nr. 2 des Generalüber-nehmervertrages vom 19. November 1993 getroffene Regelung entgegen, wonach die Antragstellerin unwi-derruflich auf ihr Recht der Belastung des Grundbu-ches des Bauvorhabens mit Sicherungshypotheken ver-zichtete. Daraus folgt zugleich die Unbegründetheit des mit dem Verfügungsantrag verfolgten Anspruchs auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek (§§ 648, 883 BGB). ##blob##nbsp; a) Nach § 648 a Abs. 4 BGB ist der Anspruch auf Ein-räumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit i.S.d. §§ 648 a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erlangt hat. ##blob##nbsp; Bei der der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zur Schaffung der Vertragsvoraussetzungen vermit-telten Zahlungsbürgschaft der ...bank AG in F. vom 3. Januar 1994 handelt es sich um eine Sicherheit i.S.d. § 648 a Abs. 2 BGB. ##blob##nbsp; In der Zahlungsbürgschaft hat die Bank die unwider-rufliche selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen gemäß Zahlungsplan bis zu einer Gesamt-höhe von 1.430.000,00 DM auf erstes Anfordern hin übernommen, sofern die Fälligkeit nach Zahlungsplan eingetreten ist. ##blob##nbsp; Die Tauglichkeit der Bürgin (§ 239 BGB) steht außer Zweifel. ##blob##nbsp; Dem gesetzlichen Ausschluß des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 a Abs. 4 BGB steht im vorliegenden Verfahren auch der beschränkte Haftungsumfang des Bürgen nicht ent-gegen. ##blob##nbsp; Zwar kann der Unternehmer gemäß § 648 a Abs. 1 BGB vom Besteller für die von ihm "zu erbringenden Vorleistungen" Sicherheit "bis zur Höhe des vor-aussichtlichen Vergütungsanspruchs" verlangen. Mit dieser Regelung wird aber, wie der Formulierung ("bis zur Höhe") zweifelsfrei zu entnehmen ist, lediglich klargestellt, daß die Höhe der vertrag-lich vereinbarten Vergütung für den Anspruch nach § 648 a Abs. 1 BGB eine nicht zu überschreiten-de Obergrenze darstellt (Hofmann/Koppmann, BauR 1994, 305 ff., 307). Ob danach mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 648 a BGB, dem Unternehmer für das von ihm zu erbringende Vorleistungsrisiko eine gegenüber § 648 BGB effektivere Sicherheit zu verschaffen (Palandt/Thomas, 54. Aufl., § 648 a Rdnr. 1), in Fällen der vorliegenden Art, wo die Vergütung nach einem am Baufortschritt orientierten Ratenzahlungsplan zu entrichten ist, gemäß § 648 a Abs. 1 BGB Sicherleit lediglich in Höhe des "teu-ersten" Leistungsabschnitts verlangt werden kann (so Hofmann/Koppmann a.a.O., S. 308), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist nach dem Wortlaut des § 648 a Abs. 4 BGB nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch nach § 648 a Abs. 1 BGB bis zu der dort beschriebenen Obergrenze ausgeschöpft ist. Vielmehr ist der Anspruch auf Einräumung einer Si-cherungshypothek generell ausgeschlossen, "soweit" der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit erlangt hat. So liegt es auch hier. ##blob##nbsp; Die Antragstellerin verfolgt die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe eines Betrages von 1.143.600,00 DM nebst Kosten. Dieser Betrag ent-spricht der ersten Baufortschrittsrate, während die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Bankbürgschaft in Höhe von 1.430.000,00 DM auch die höchste, nach dem Zahlungsplan vorgesehene Rate übersteigt. Danach bietet die Bürgschaft der Antragstellerin jedenfalls im Umfang der ersten Zahlungsrate Sicherheit, deretwegen die Antrag-stellerin im vorliegenden Verfahren die Eintragung einer Vormerkung verlangt. ##blob##nbsp; Der Umstand, daß der Bürge erst bei festgestellter Fälligkeit der ersten Baufortschrittsrate zur Zah-lung verpflichtet ist, steht der Ausschlußwirkung des § 648 a Abs. 4 BGB ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere bleibt die Qualität der Befriedi-gungsmöglichkeit aus der Bürgschaft nicht hinter derjenigen des § 648 a Abs. 2 BGB zurück, wonach der Sicherungsgeber auf die von ihm gegebene Sicherheit nur zu leisten verpflichtet ist, "soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unterneh-mers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zahlungsvollstreckung begonnen werden darf". ##blob##nbsp; Die der Antragstellerin durch Bürgschaft gewährte Sicherheit ist auch nicht etwa - wie in anderem Zusammenhang geltend gemacht wird - deshalb ent-fallen, weil infolge der Kündigung des Generalüber-nehmervertrages die in der Bürgschaftsvereinbarung enthaltene Fälligkeitsbestimmung "nach Zahlungs-plan" entfallen ist. ##blob##nbsp; Dafür, daß die Zahlungsbürgschaft nur für den Fall des Fortbestandes des Werkvertrages Geltung haben sollte, läßt sich dem Text der Bürgschaftsvereinba-rung nichts entnehmen. Eine dahingehende Auslegung der von der Bank übernommenen Bürgschaftsverpflich-tung wäre, gemessen am Sicherungszweck, sinnwidrig. Das Gegenteil ergibt sich im übrigen aus der zur Bürgschaft getroffenen Vereinbarung selbst, wonach "die Bürgschaft mit Rückgabe der Bürgschafts-urkunde erlischt, spätestens aber 20 Werktage nach vertragsgemäßer Fertigstellung und Übergabe des Bauprojektes und nach vollständiger Zahlung des in §§ 4 und 5 des Generalübernehmervertrages ver-einbarten Pauschalfestpreises". Für die bis zum Erreichen dieser Rückgabevoraussetzungen entstehen-den werkvertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin hat der Bürge im Umfang der von ihm übernommenen Zahlungsbürgschaft einzustehen. ##blob##nbsp; Der Umstand, daß die Antragstellerin die Sicherheit nicht auf eine Anforderung i.S.d. § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern im Zuge der vertraglichen Vereinbarungen erlangt hat, steht der Anwendung des § 648 a Abs. 4 BGB, wonach nur auf die tatsächliche Innehabung einer Sicherheit abgestellt wird, nicht entgegen. Vom Gegenteil wäre nur auszugehen, wenn nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Anspruch nach § 648 BGB von der gewährten Sicherheit unberührt bleiben sollte. Für eine da-hingehende Annahme bestehen hier aber keinerlei An-haltspunkte. Zwar mag es sein, daß die Parteien die Regelung des § 648 a BGB, die bei Abschluß des Ge-neralübernehmervertrages erst seit kurzem (seit dem 1. Mai 1993) in Kraft war, in ihre Erwägungen nicht ausdrücklich einbezogen haben. Gleichwohl ist dem zu § 10 Nr. 2 des Generalübernehmervertrages ver-einbarten Ausschluß des § 648 BGB zu entnehmen, daß nach ihrem Vertragswillen die Zahlungsbürgschaft den Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshy-pothek als adäquates Sicherungsmittel ersetzen sollte. ##blob##nbsp; Der Begründetheit des mit der einstweiligen Ver-fügung verfolgten Anspruchs steht danach § 648 a Abs. 4 BGB entgegen. ##blob##nbsp; b) ##blob##nbsp; Zum gleichen Ergebnis führt auch der vertraglich vereinbarte Ausschluß des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek sowie deren einstweiliger Sicherung durch Eintragung einer Vormerkung. Der Auffassung des Landgerichts, diese Vereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, weil sie die Antragstellerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-teilige, vermag der Senat nicht zu folgen. ##blob##nbsp; Allerdings ist dem Landgericht darin Recht zu geben, daß der Ausschluß des an sich abdingbaren Anspruchs nach § 648 BGB regelmäßig dann unwirksam ist, wenn er durch vom Besteller verwandte AGB erfolgt. Diese im Schrifttum zunächst umstrittene Frage darf in diesem Sinne mit der Grundsatzent-scheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2100 ff.) als entschieden angesehen werden (zum Stand der Rechtsprechung und Literatur vgl. im Einzelnen BGH a.a.O.). Danach ist der ersatzlose Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB gemäß § 9 AGBG un-wirksam, weil eine solche Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 648 BGB nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspart-ner des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedin-gungen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Vorschrift des § 648 BGB, verschafft, wie der Bundesgerichtshof überzeugend darlegt, dem Unternehmer eines Bauwerks ein bevorzugtes und schnell zu verwirklichendes Sicherungsmittel, das seine Rechtfertigung einmal in der Vorleistungspflicht des Unternehmers, zum anderen in dem Mehrwert findet, den das Grundstück durch seine Leistung erfahren hat. Dem Unternehmer, der durch den Einbau von beweglichen Sachen in das Grundstück gemäß § 946 BGB einen Eigentumsverlust erleidet und sich durch einen Eigentumsvorbehalt oder ein Besitzpfandrecht nicht absichern kann, soll bereits vor Fälligkeit seiner Werklohnforde-rung ein Kreditsicherungsmittel in die Hand gegeben werden. Wird dem Unternehmer diese Möglichkeit durch allgemeine Geschäftsbedingungen verwehrt und ihm eine andere Sicherheit, z.B. eine Bankbürg-schaft oder Hinterlegung von Geld oder Wertpapie-ren, nicht eingeräumt, nimmt der Verwender einsei-tig auf Kosten des Unternehmers in rechtsmißbräuch-licher Weise seine Interessen wahr. Auch wenn die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräu-mung einer Bauhandwerks-Sicherungshypothek in der Praxis "lediglich" als "Druckmittel" verwendet wird, gewährt sie dem vorleistenden Unternehmer doch eine Sicherheit, die ihm nicht einseitig genommen werden darf. Schließlich muß auch dann dem als Vollkaufmann auftretenden Unternehmer, der mit dem Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshy-pothek gewährte Schutz zumindest dann verbleiben, wenn ihm ein anderes angemessenes Sicherungsmittel nicht angeboten wird. Als eine derartige Absiche-rung reicht nach der Bewertung des Bundesgerichts-hofs auch die Vereinbarung einer Abschlagszahlung nach Baufortschritt allein nicht aus, weil es sich insoweit nicht um eine Sicherung der in Vorleistung erbrachten Pflichten des Bestellers handelt. ##blob##nbsp; Im Ergebnis kann mit dem Landgericht auch davon ausgegangen werden, daß des sich bei der Ausschluß-klausel um einen Bestandteil von allgemeinen Ge-schäftsbedingungen i.S.d. § 1 Abs. 1 AGB handelt. Richtig ist zwar, daß es sich bei der Antragsgeg-nerin um eine Objektgesellschaft handelt, die al-lein zur Durchführung und späteren mietrechtlichen Verwertung des Bauvorhabens gegründet worden ist. Gleichwohl haben sich die hinter der Antragsgegne-rin stehenden natürlichen Personen bei Vertragsver-letzung eines möglicherweise mit Hilfe von Textbau-steinen zusammengesetzten Blanketts bedient. Hier-für sprechen auch die im übrigen von der Antrag-stellerin vorgelegten Vertragsentwürfe der Antrags-gegnerin. So enthält u.a. auch die mit der Fa. Y. nach der Kündigung des Generalübernehmerver-trages der Parteien geschlossene Vereinbarung eben-falls die hier in Rede stehende Klausel. ##blob##nbsp; Auch wenn man danach annimmt, daß die Klausel im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen verwandt worden ist, erfüllt sie gleichwohl den Ausnahme-tatbestand des § 1 Abs. 2 AGBG, weil jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang die Vertragsbedingun-gen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden sind. ##blob##nbsp; Das Aushandeln im vorgenannten Sinne setzt eine Kommunikation zwischen den Vertragspartnern voraus, in deren Rahmen eine selbstverantwortliche Prüfung und Abwägung erfolgt und insbesondere eine Einfluß-nahme beider Parteien auf die Vertragsgestaltung möglich ist. Der Geschäftspartner muß die Regelung in seinen freien rechtsgeschäftlichen Gestaltungs-willen aufgenommen haben (BGH NJW 1991, 1678). Allerdings sind bei der Verwendung von vorformu-lierten Bedingungen an den Begriff des Aushandels hohe Anforderungen zu stellen (BGH ZIP 1987, 836). Ein selbstverantwortliches Prüfen und Abwägen setzt u.a. voraus, daß jede Vertragspartei Kenntnis vom Inhalt und von der Bedeutung der einzelnen Klausel hat. Hinzu kommen muß weiterhin die ernsthafte und reale Möglichkeit zur Einflußnahme im Rahmen der geführten Verhandlungen (BGH NJW 1988, 410; 1991, 1678; 1992, 2759), so daß er die Bedingungen mit ihrem gesetzesfremden Kerngehalt zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abändern kann. Eine tatsächliche Änderung oder Ergänzung der Bedingun-gen ist nicht erforderlich, insbesondere, wenn der Verwender den Vertragspartner von der sachlichen Notwendigkeit der Regelung überzeugt hat, sofern nur die Bedingungen ernsthaft zur Disposition gestellt waren und die reale Möglichkeit der Ein-flußnahme bestand (BGH a.a.O.). Deutliches Indiz für ein Aushandeln ist dabei vor allem auch eine tatsächliche Abänderung, jedenfalls dann, wenn dabei nicht zugleich wieder auf eine andere vorformulierte Klausel zurückgegriffen wird. Die eigenverantwortliche Gestaltungsmöglichkeit zur Wahrung eigener berechtigter Belange ist deshalb als ein entscheidendes Kriterium anzusehen (BGH NJW 1983, 385 f.). Dazu gehört u.a. auch die erforder-liche Erfahrung im jeweiligen Geschäftsbereich (OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 548). Besteht der Verwender im Rahmen der Verhandlungen auf der vorformulierten Klausel, so muß sich die Abänderungsbereitschaft nicht notwendig auf diese Klausel erstrecken, sondern kann sich z.B. auch auf sein Entgegenkommen beim Entgelt beziehen (BGH NJW 1988, 410). ##blob##nbsp; Auch unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist der hier zu § 10 Nr. 2 des Generalübernehmervertrages vereinbarte Aus-schluß des Anspruchs auf eine Bauhandwerks-Siche-rungshypothek als Individualvereinbarung zu werten. ##blob##nbsp; Daß die Antragstellerin vom Vorhandensein und Inhalt dieser Klausel Kenntnis hatte, kann keinem Zweifel unterliegen. So hat sie den Vertrag, der ihr von der Antragsgegnerin übermittelt worden war, mit Fax vom 18. November 1993 an diese zurückge-sandt mit dem Text: "Vereinbarungsgemäß übersenden wir Ihnen anbei den Generalunternehmervertrag für das o.g. Bauvorhaben mit der Bitte um Durchsicht und Rückäußerung.". Dabei war dieser Vertrag be-reits seit einiger Zeit Gegenstand vertraglicher Verhandlungen zwischen den Parteien, die zu eini-gen, hier im Ergebnis nicht interessierenden Ände-rungen führte und deren überarbeitete Fassung die Antragsgegnerin einer Beraterin (...gesellschaft für ... mbH, D. ##blob##amp; S.) mit Schreiben vom 12. Novem-ber 1993 zur Prüfung übersandte. ##blob##nbsp; Daß die Antragstellerin auch die erforderlichen fachlichen und juristischen einschlägigen Erfahrun-gen hatte, um die Bedeutung der Klausel zu erkennen und die damit verbundenen Risiken einzuschätzen und sie gegebenenfalls durch anderweitige Vereinbarun-gen abfangen, jedenfalls abzumildern vermochte, er-scheint ebenfalls zweifelsfrei. Bei der Antragstel-lerin handelt es sich um eine größere H. Baugesell-schaft mit Niederlassungen in B., D., F., Le. und und L.. ##blob##nbsp; Dabei ist für die Beantwortung der Frage, wie die Antragstellerin ihre Interessen im Falle eines Verzichts auf das Recht nach § 648 BGB gewichtete, nicht zu übersehen, daß zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses zu Gunsten der die Antragsgegnerin finan-zierenden Bank bereits eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 21.500.000,00 DM bewilligt war. Auf die Art der Finanzierung mittels eines Hypotheken-darlehens war die Antragstellerin dabei mit dem ihr zunächst übersandten Vertragsentwurf in der später gestrichenen Regelung zu § 6 Nr. 6 hingewiesen worden. ##blob##nbsp; Daß die Frage der wechselseitigen Sicherungen der Parteien, und zwar der Vorleistungen der Antrag-stellerin einerseits und des Erfüllungsanspruchs der Antragsgegnerin andererseits wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen gewesen ist, läßt sich u.a. auch dem Umstand entnehmen, daß die Parteien den Generalübernehmervertrag am 19. Novem-ber 1993 nicht endgültig abgeschlossen haben. Viel-mehr wurde der Generalübernehmervertrag unter der aufhebenden Bedingung unterzeichnet, daß spätestens am 26. November 1993 Einigkeit über die gegen-seitigen Sicherheitsleistungen erfolgen sollte. ##blob##nbsp; Daß zu diesem Komplex "Sondervereinbarungen über Zahlungen und Sicherheitsleistungen vom 19. Novem-ber 1993" nicht nur die sodann im weiteren erörter-ten und ausgetauschten wechselseitigen Bürgschaften gehörten, sondern auch der Verzicht nach § 648 BGB, folgt, von der wirtschaftlich selbstverständlichen Beachtung dieses Gesichtspunktes abgesehen, u.a. aus einem zum Gegenstand der Verhandlungen gemach-ten Vertragsentwurf, in dem vorgesehen war, daß die Antragsgegnerin an die Antragstellerin eine Voraus-zahlung in Höhe von 100 % der Auftragssumme leiste-te, unter der gleichzeitigen Voraussetzung, daß sie von der Antragstellerin ihrerseits eine Bürgschaft in gleicher Höhe erhielt. Dies, sowie der Umstand, daß die Parteien sodann eine anderweitige Regelung getroffen haben, zeigt, daß ihr wechselseitiges Be-dürfnis nach Sicherheit Gegenstand von Vertragsver-handlungen war und die Art und Weise der Sicherung nicht von vornherein von der Antragsgegnerin als nicht verhandelbar vorgegeben worden ist. Hierfür spricht auch der Umstand, daß der Text der der Antragstellerin übergebenen Bürgschaftsurkunde auf Wunsch der Antragstellerin, wenn auch geringfügig, nachträglich abgeändert worden ist. Daß die An-tragstellerin gleichgewichtig und mit der Möglich-keit der Einflußnahme auf die Vertragsgestaltung verhandelt hat, läßt sich auch den im übrigen von ihr dabei erzielten Ergebnissen entnehmen, wie etwa einem Vergleich des tatsächlich geschlossenen Ver-trages zu dem von der Antragstellerin nach Überprü-fung zurückgesandten Vertragsentwurf zu entnehmen ist. Danach wurde die Vergütung von 7.800.000,00 DM auf rund 8.287.000,00 DM und die von der An-tragstellerin übernommene Bausummengarantie von 8.970.000,00 DM auf 9.530.000,00 DM erhöht, während eine der Antragstellerin zunächst abverlangte zu-sätzliche Erfüllungsbürgschaft für Subunternehmer ersatzlos entfiel. ##blob##nbsp; Nach allem handelt es sich bei dem vertraglich abbedungenen Ausschluß des Anspruchs der Antrag-stellerin nach § 648 BGB um eine dem Ausnahme-tatbestand des § 1 Abs. 2 AGBG unterliegende, im einzelnen ausgehandelte Klausel, die einer Prüfung unter Beachtung der Grundsätze des § 9 AGBG ent-zogen ist. ##blob##nbsp; Dessen ungeachtet wäre die in Rede stehende Klausel auch unter Beachtung der Grundsätze des § 9 AGBG nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1984, 2100) begegnen im vorliegenden Zusammenhang grund-sätzlich nur solche Klauseln Bedenken, mit denen der Anspruch nach § 648 BGB ersatzlos abbedungen wird. Auch dem als Vollkaufmann auftretenden Unter-nehmer soll der mit dem Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek verbundene Schutz zumin-dest dann verbleiben, wenn ihm ein anderes, ange-messenes Sicherungsmittel nicht angeboten wird. Im vorliegenden Falle hat die Antragstellerin aber ein anderweitiges und angemessenes Sicherungsmittel er-halten. ##blob##nbsp; Zwar ist der Antragstellerin darin Recht zu geben, daß die ihr erteilte Bürgschaft nicht ausreichte, die von ihr zu erbringenden Vorleistungen insgesamt abzusichern, weil ihr angesichts der Bauzeit von 8 1/2 Monaten nicht ausreichend Zeit blieb, einen weiteren Leistungsabschnitt erst zu beginnen, nach-dem die für den vorangegangenen Abschnitt vorgese-hene Baurate entrichtet war. Immerhin übersteigt die Bürgschaft der Höhe nach aber jede einzelne Rate des Zahlungsplanes. Zugleich wurde das Vorlei-stungsrisiko der Antragstellerin durch die verein-barten Baufortschrittsraten nach dem Zahlungsplan eingeschränkt, der zugleich die Möglichkeit bot, wie im weiteren Verlaufe tatsächlich geschehen, im Falle des Zahlungsverzuges vom Vertrag zurückzutre-ten. Der Umstand, daß der Bürge erst bei Fälligkeit und nicht bereits auf erstes Anfordern hin zur Zahlung verpflichtet war, mindert den Sicherungs-wert der Bürgschaft gegenüber demjenigen einer Sicherungshypothek nicht. Während die Hypothek eine Sicherheit bietet, deren Realisierung nur langfri-stig unter Zugriff auf das Grundstück selbst durch-setzbar ist, gibt die Bürgschaft nicht nur eine vergleichbare Sicherheit, sondern auch einen unmit-telbaren Zahlungsanspruch gegen den Bürgen, dessen Leistungsfähigkeit außer Frage steht. ##blob##nbsp; Daß eine Zahlungsbürgschaft eine angemessene anderweitige Sicherheit sein kann, ergibt sich im übrigen auch aus der dahingehenden Wertung des Gesetzgebers im Rahmen der neu geschaffenen Rege-lung des § 648 a BGB, die gerade der Verbesserung der Rechtstellung des Bauhandwerkers dienen soll, weil dessen Sicherung nach § 648 BGB sich in der Praxis als unzulänglich erwiesen hat (Palandt/ Thomas a.a.O.). Da der Antrag der Antragsteller in auf Erlaß einer ##blob##nbsp; einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen ist, bedarf es keiner weitergehenden Untersuchung dazu, ob der Sicherungsanspruch auch in Höhe des von der Antragstellerin an die Fa. B. AG abgetrete-nen Provisionsanspruchs in Höhe von 525.499,40 DM besteht, der zugleich mit der ersten Baufort-schrittsrate fällig sein sollte und offensichtlich aus der dafür vereinbarten Vergütung entrichtet werden sollte. Gegen einen Anspruch auf Sicherung der ersten Teilvergütung in Höhe dieses Provisions-anspruchs bestünden jedenfalls dann Bedenken, wenn die Behauptung der Antragsgegnerin zuträfe, daß sie zwischenzeitlich im Wege der Abtretung Inhaberin der Provisionsforderung geworden ist. Für diesen Fall könnte sich der Anspruch als ein Verlangen der Antragstellerin nach einer Sicherheit für eine der Antragsgegnerin zustehende Forderung erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. ##blob##nbsp; Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 6, 713, 545 Abs. 2 ZPO. ##blob##nbsp; Der Berufungswert beträgt 400.000,00 DM.