OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 299/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0522.5U299.94.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

§§ 823, 847 Die Erfahrung einer Patientin, daß der Eintritt eines Risikos völlig anders erlebt wird als die Aufklärung zuvor (Stimmbandlähmung bei Strumaoperation), spricht nicht dagegen, daß der in dem Aufklärungsformular handschriftlich angegebene Hinweis auf das Risiko umfassend und verständlich gewesen ist.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 823, 847 Die Erfahrung einer Patientin, daß der Eintritt eines Risikos völlig anders erlebt wird als die Aufklärung zuvor (Stimmbandlähmung bei Strumaoperation), spricht nicht dagegen, daß der in dem Aufklärungsformular handschriftlich angegebene Hinweis auf das Risiko umfassend und verständlich gewesen ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Kl"gerin ist zul"ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte haftet weder für Behandlungsfehler anl"ßlich der Strumaoperation der Kl"gerin im St. B. Krankenhaus in S. noch auch wegen fehlender diesbezüglicher "rztlicher Aufkl"rung. Einen medizinischen Behandlungsfehler hat die Kl"gerin nicht dargetan und ist auch nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverst"ndigen, Prof. Dr. med. Sch., nicht ersichtlich. Vielmehr hat dieser in seinem Gutachten vom 19.04.1994 unmißverst"ndlich und nachvollziehbar dargelegt, daß bei der Kl"gerin nach den bei ihr bestehenden Symptomen eine Indikation zur operativen Behandlung bestanden habe und daß diese auch dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt worden sei. Der Sachverst"ndige hat sein Gutachten unter eingehender Auswertung der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen erstellt und ist aufgrund dieser Unterlagen sowie einer eigenen Untersuchung der Kl"gerin zu dem Ergebnis gekommen, daß die Operation bei der Kl"gerin lege artis durchgeführt worden ist. Hiernach ist nicht ersichtlich und von der Kl"gerin auch nicht substantiiert dargetan, daß bzw. inwiefern die Behandlungsdokumentation so unzul"nglich sein soll, daß es der Kl"gerin nicht m"glich ist, einen angeblichen Behandlungsfehler nachvollziehbar darzutun. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, daß es bei der Kl"gerin zu einer, inzwischen aber schon weitgehend abgeklungenen, Stimmbandl"hmung gekommen ist. Wie dem Senat als Spezialsenat aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt ist, kann es auch bei ordnungsgem"ßer Durchführung von Strumaoperationen und bei Beachtung gr"ßtm"glicher Sorgfalt in Einzelf"llen zu Stimmbandl"hmungen kommen, ohne daß deshalb dem Operateur der Vorwurf unsachgem"ßer Behandlung gemacht werden k"nnte. Dem behandelnden Arzt und damit der Beklagten ist auch kein Aufkl"rungsversagen mit der Folge einer Haftung wegen rechtswidrigen Eingriffes vorzuwerfen. Vielmehr ist die Kl"gerin nach den vorliegenden Unterlagen sowie auch nach ihrem eigenen Vortrag insbesondere anl"ßlich ihrer eigenen mündlichen Anh"rung vor dem Senat im Termin vom 24.04.1995 ausreichend über die Art der Operation und die damit verbundenen Risiken aufgekl"rt worden. Kein Vorwurf kann gegenüber der Beklagten bzw. dem behandelnden Arzt daraus hergeleitet werden, daß die Aufkl"rung im St. B. Krankenhaus erst einen Tag vor Durchführung der Operation erfolgt ist. Anders als in dem vom Senat entschiedenen und von der Kl"gerin angeführten Rechtsstreit 27 U 152/90 (Urteil vom 10.04.1991) wurde n"mlich vorliegend die Kl"gerin nicht etwa im St. B. Krankenhaus zun"chst nur zu einem allgemeinen Untersuchungs- und Besprechungstermin bei dem operierenden Arzt bestellt und sodann erst aufgrund dieses Besprechungstermins ein Aufnahmetermin für einen sp"teren Zeitpunkt vereinbart, die Aufkl"rung dann aber gleichwohl erst an diesem Aufnahmetag durchgeführt; vielmehr war es so, daß die Kl"gerin zun"chst bei ihrem Hausarzt sich wegen eines Knotens an der Schilddrüse hat untersuchen lassen, der sie dann unmittelbar in die Klinik der Beklagten eingewiesen hat. In diesen F"llen kann eine frühere Aufkl"rung im Krankenhaus als am Tage der Aufnahme, d. h. vor der Operation, im Normalfall nicht durchgeführt werden. Der Senat h"lt, von extrem gelagerten Ausnahmef"llen abgesehen, in diesen F"llen eine Aufkl"rung am Tage der Aufnahme noch für ausreichend, dies inbesondere dann, wenn es sich nicht um eine extrem risikobehaftete Operation mit Ausnahmecharakter handelt. Eine solche lag im Falle der Kl"gerin aber nicht vor. Die Kl"gerin ist auch ausreichend über die Art der durchzuführenden Operation und die damit verbundenen Risiken informiert worden. Zwar m"gen die allgemeinen Hinweise in dem Formularblatt über eine Strumektomie, insbesondere was die damit verbundenen Risiken anbetrifft, zu allgemein und pauschal gehalten sein, so daß die formularm"ßigen Hinweise für sich alleine für eine hinreichende Aufkl"rung nicht ausreichen dürften. Vorliegend ergibt sich jedoch aus dem handschriftlichen Zusatz in der Spalte ,Vermerk des Arztes zum Aufkl"rungsgespr"ch", daß die Kl"gerin über weitere Risiken unterrichtet worden ist, n"mlich im einzelnen über eine evtl. Infektion, Blutung mit evtl. Blutübertragung sowie Stimmb"nderl"hmung. Der Hinweis auf eine m"gliche Stimmbandl"hmung befindet sich in dem handschriftlichen Zusatz und ist somit von der Unterschrift der Kl"gerin unter das Aufkl"rungsformular gedeckt. Die Kl"gerin hat auch, insbesondere im Rahmen ihrer eigenen pers"nlichen Erkl"rung vor dem Senat, nicht in Abrede gestellt, auch über dieses Risiko angemessen unterrichtet worden zu sein. Vielmehr hat sie sich auf Befragen des Senats dahingehend ge"ußert, sie k"nne sich nunmehr an den Inhalt des Aufkl"rungsgespr"chs gar nicht mehr im einzelnen erinnern, k"nne aber auch nicht ausschließen, daß solche Hinweise auf eine m"gliche Stimmb"nderl"hmung und die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines solchen Risikos erfolgt seien. Insbesondere habe sich auch der handschriftliche Zusatz wohl auf dem Formularblatt befunden, ehe sie dieses unterzeichnet habe. Tats"chlich sei sie lediglich nach der Operation, als es dann den Symptomen nach zum Eintritt einer Stimmbandl"hmung gekommen sei, hierüber sehr überrascht gewesen. Diese Reaktion beweist aber noch nicht, daß die Kl"gerin entgegen den handschriftlichen Vermerken in dem Aufkl"rungsformular über die M"glichkeit des Eintritts einer Stimmbandl"hmung nicht hingewiesen worden ist. Vielmehr entspricht diese Reaktion, die die Kl"gerin recht anschaulich geschildert hat, durchaus dem normalerweise zu erwartenden Verhalten des Patienten, der vor einer Operation mit dem Gedanken hieran derart besch"ftigt ist, daß er m"glicherweise Hinweise auf damit verbundene Risiken gar nicht allzu bewußt aufnimmt und deshalb, soweit sie sich hinterher realisieren, darauf überrascht reagiert. Es erscheint deshalb durchaus glaubhaft, wenn die Kl"gerin der Sache nach nur noch ihre Reaktion auf den Eintritt des Risikos hat schildern k"nnen, jedoch nicht mehr aus ihrer Erinnerung verifizieren konnte, ob und in welcher Weise sie hierauf vor Durchführung der Operation hingewiesen worden ist. Jedenfalls hat die Kl"gerin in jeder Hinsicht glaubhaft bekundet, sie k"nne nicht ausschließen, daß eine solche Aufkl"rung erfolgt sei, und sie gehe auch davon aus, daß sich der entsprechende handschriftliche Zusatz vor Abgabe ihrer Unterschrift auf dem Formular befunden habe. Dann verbleibt es aber dabei, daß die individualisierte Ausführung des Aufkl"rungsformulars zun"chst beweist, daß eine entsprechende Aufkl"rung erfolgt ist. Dieser Nachweis wird nach den eigenen Erkl"rungen der Kl"gerin nicht ernstlich in Frage gestellt. Insbesondere ergibt sich aus ihren Erkl"rungen auch nicht, daß ihr gegenüber das Risiko einer eventuellen Stimmbandl"hmung in unsachgem"ßer Weise bagatellisiert worden ist. Vielmehr war es so, daß sie wahrscheinlich dem entsprechenden Hinweis auf das Risiko vor der Operation keine überm"ßige Aufmerksamkeit geschenkt hat, sondern erwartet, daß das Risiko sich schon nicht verwirklichen werde und ihn deshalb auch nicht im Ged"chtnis behalten hat. Nach allem kann dem behandelnden Arzt auch kein Vorwurf eines Aufkl"rungsversagens gemacht werden, so daß die Berufung der Kl"gerin insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die vorl"ufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Kl"gerin: 50.000,-- DM.