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Urteil

2 U 182/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0531.2U182.94.00
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Leitsätze

Keine Haftung des Bürgers für falsche Rechtsauffassung

Derjenige, der leicht fahrlässig einen falschen Rechtsstandpunkt einnimmt (hier: Behauptung des Miteigentums an einer an der Grundstücksgrenze errichteten Mauer), haftet nicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB) für Verzögerungsschäden, die dem Betroffenen dadurch entstehen, daß er sich von dem falschen Rechtsstandpunkt zunächst beeindrucken läßt und seine Dispositionen (hier: Abriß der Mauer) bis zu einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage zurückstellt. Welcher der Streitenden das zur Klärung der Streitfrage in Aussicht genommene gerichtliche Verfahren einleitet, ist für die Haftungsfrage ohne Bedeutung.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Haftung des Bürgers für falsche Rechtsauffassung Derjenige, der leicht fahrlässig einen falschen Rechtsstandpunkt einnimmt (hier: Behauptung des Miteigentums an einer an der Grundstücksgrenze errichteten Mauer), haftet nicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB) für Verzögerungsschäden, die dem Betroffenen dadurch entstehen, daß er sich von dem falschen Rechtsstandpunkt zunächst beeindrucken läßt und seine Dispositionen (hier: Abriß der Mauer) bis zu einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage zurückstellt. Welcher der Streitenden das zur Klärung der Streitfrage in Aussicht genommene gerichtliche Verfahren einleitet, ist für die Haftungsfrage ohne Bedeutung. T a t b e s t a n d Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem Vorprozeß stritten sie darum, ob die Klägerin eine Grenzmauer abreißen durfte und ob der Beklagte an der - dann neu errichteten - Mauer von ihm angebrachte Leitungen bzw. Befestigungen entfernen mußte. Kernpunkt des Streits war die Frage, ob die Mauer vollständig auf dem Grundstück der Klägerin stand bzw. steht. Der Senat hat mit dem Landgericht durch Urteil vom 26.05.1993 entschieden, daß der Beklagte den Abriß dulden und die Befestigungen entfernen mußte, weil die alte und neue Mauer in vollem Umfang auf dem Grundstück der Klägerin gestanden habe bzw. stehe. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten nun Ersatz der Mehrkosten, die durch die aufgrund des vorgenannten Rechtsstreits eingetretene Verzögerung des Abbruchs der (alten) Mauer (Anfang 1991 bis Oktober 1991) entstanden sind. Es geht um den aus der Bauunternehmerrechnung vom 27.12.1991 ersichtlichen Betrag von 13.669,52 DM, von dem die Klägerin Abzüge von 342,00 DM und 1.203,06 DM gemacht hat. Die Mehrkosten sollen nach dem Vortrag der Klägerin entstanden sein, weil man an die abzureißende alte Mauer wegen der im Verlaufe des Streits der Parteien straßenseitig inzwischen vorgeommenen Bauarbeiten nicht mehr mit Fahrzeugen heranfahren konnte, so daß der Abbruch von Hand erledigt werden mußte. Der Beklagte hat das Entstehen von Mehrkosten in Abrede gestellt. Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen der Klage durch die angefochtene Entscheidung im wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsen) stattgegeben. Es hat gemeint, aufgrund des Vorprozesses stehe fest, daß die Klägerin zum Abriß der Mauer berechtigt gewesen sei. Sie habe ihre von dem Beklagten in Abrede gestellte Rechtsposition gerichtlich überprüfen lassen dürfen. Da sich herausgestellt habe, daß der Beklagte der Klägerin ihr Recht zu Unrecht streitig gemacht habe, hafte er nunmehr gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB für den Verzögerungsschaden. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Abbrucharbeiten schließlich von Oktober bis Dezember 1991 durchgeführt worden seien, daß der Bauunternehmer die vorgelegte Rechnung gestellt habe, daß die Rechnung bezahlt worden sei und daß die Berechnung von Mehrkosten gerechtfertigt gewesen sei, weil wegen der fortgeschrittenen Bauarbeiten keine Großgeräte zum Abbruch mehr hätten eingesetzt werden können. Aus den Kostenaufstellungen der Klägerin ergebe sich die Berechtigung der errechneten Beträge. Dagegen habe der Beklagte nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er macht insbesondere geltend, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, auch sei sein Verhalten für die Entstehung dr geltend gemachten Kosten nicht ursächlich geworden. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Beklagten im einzelnen entgegen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Die Ausführungen des Landgerichts überzeugen nach Ansicht des Senats nicht. 1) Unklar ist bereits die anfängliche Bemerkung des Landgerichts, es stehe ,nach dem rechtskräftigen Abschluß" des Vorprozesses fest, daß die Mauer voll auf dem Grundstück der Klägerin stehe. Einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt oder einer erneuten Würdigung der im Vorprozeß erhobenen Beweise bedarf es nur dann nicht, wenn das Ergebnis des Vorprozesses für die vorliegend zu treffende Entscheidung präjudiziell ist. Präjudiziell können nur die bejahten Rechtsfolgen sein; einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die Entscheidung(en) im Vorprozeß aufbauten, werden von der Rechtskraft nicht erfaßt (vgl. nur BGH NJW 1983, 2032 mit weiteren Nachweisen). Die im Vorprozeß bejahten Rechtsfolgen sind die Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Befestigungen und zur Duldung des Mauerabrisses. Der in den Urteilen des Landgerichts und des Senats dafür gegebene Grund, die Mauer befinde sich voll auf dem Grundstück der Klägerin, nimmt an der Rechtskraftwirkung nicht teil. Eine solche Wirkung hätte die Klägerin nur mit einer zusätzlichen (Zwischen-) Feststellungsklage im Vorprozeß herbeiführen können. Letztlich kommt es darauf aber im Hinblick auf die Ausführungen zu 2) nicht an. 2) Der Auffassung des Landgerichts, es bestehe eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, vermag der Senat nicht zu folgen. a) Für die rechtliche Beurteilung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin stellte die Abbrucharbeiten nach ihrem Vortrag vorübergehend ein, weil der Beklagte nicht bereit war, die an der Mauer angebrachten Befestigungen vorübergehend zu entfernen, und behauptete, die Mauer stehe teilweise auf seinem Grundstück, er sei also Miteigentümer. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei zu einer Einigung nicht bereit gewesen, sondern habe sie auf den Rechtsweg verwiesen. Der Beklagte berief sich im Vorprozeß darauf, er sei von den Abbrucharbeiten überrascht worden. Er behauptete, die Mauer stehe teilweise auf seinem Grundstück und stellte dies unter Beweis. Er behauptete zudem, die Anbringung der Leitungen sei von einem früheren Grundstückseigentümer des Grundstücks der Klägerin dem früheren Eigentümer seines Grundstücks gestattet worden; der Beklagte war der Auffassung, dies binde auch die Klägerin; jedenfalls sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, die Verlegung der Leitungen mitten im Winter zu fordern. b) Die Behauptung des Beklagten, er sei Miteigentümer der Mauer, und die von ihm vertretene Ansicht, die Klägerin müsse die Anbringung der Befestigungen hinnehmen, stellen weder eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB noch, wie es das Landgericht annimmt, eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin im Sinne des § 1004 Absatz 1 BGB dar. Zwar erfordert eine Eigentumsverletzung nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz. Auch die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit des Eigentums kann eine Eigentumsverletzung sein (BGH VersR 1977, 965, 966 - Tanklager: Eigentumsverletzung durch den Verursacher eines Brandes, weil das Nachbargrundstück wegen akuter Brand- und Explosionsgefahr vorübergehend geräumt werden mußte -; BGHZ 55, 153, 159 - Fleet: Einsperrung eines Schiffes - ; BGHZ 63, 203, 206 - Führerscheinentzug: der BGH bejaht hier Eigentumsverletzung für den Fall amtspflichtwidriger Vorenthaltung der Fahrzeugpapiere oder Einsperrung eines Kraftfahrzeugs durch vor einer Garageneinfahrt widerrechtlich durchgeführte Bauarbeiten -; BGHZ 76, 216, 219 f. - öffentliches Archiv: Eigentumsverletzung durch den fortgesetzten Diebstahl und die fortgesetzte Veränderung des Aufbewahrungsortes einzelner Urkunden eines öffentlichen Archivs; BGHZ 105, 346 = NJW 1989, 707, 708 - Forellenfutter: Eigentumsverletzung durch den Lieferanten, wenn wegen verdorbenen Forellenfutters ein behördliches Veräußerunsverbot an den Fischzüchter ergeht -). Das bloße Bestreiten des Eigentums eines Dritten und die damit verbundene Inanspruchnahme eines eigenen Rechts an einer Sache stellt aber keine Eigentumsverletzung dar, wenn der Eigentümer nicht gehindert ist, trotz der Einwendugen des Widersprechenden mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Die bloße Behauptung, an fremdem Eigetum ein Recht in Anspruch nehmen zu können, stellt auch tatbestandsmäßig keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar,selbst wenn sich der Eigentümer (zunächst) von der Nutzung seines Eigentums abschrecken läßt und sich die geltend gemachten Ansprüche nachträglich als unberechtigt herausstellen ( Staudinger/ Gursky, 13.Bearbeitung, § 1004 Rn. 30, 33; Soergel/Mühl, 12.Aufl., § 1004 Rn. 30 jeweils mit weiteren Nachweisen; abweichend MK-Medicus, 2.Aufl., § 1004 Rn. 24). Dasselbe gilt für die mit der Rechtsberühmung verbundene Androhung gerichtlicher Schritte (vgl. BGHZ 20, 169, 171 f.; Staudinger/Gursky a.a.O. Rn. 33; MK-Medicus a.a.O. Rn. 25 verneint bei Klageerhebung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs). Ob die Behinderung des Eigentümers durch Drohungen tatbestandlich als Beeinträchtigung des Eigentums angesehen werden kann (vgl. zum Streitstand Staudinger/Gursky a.a.O. Rn. 33), kann hier dahinstehen, da ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt; der Beklagte hat die Klägerin von vornherein auf die Klärung der Eigentumsfrage auf dem Rechtsweg verwiesen. Der Ansicht des Landgerichts, die Rechtsberühmung des Beklagten stelle eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 1004 BGB dar, so daß sich der Ersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ergebe, kann mithin nicht gefolgt werden. Auf die Frage, ob § 1004 BGB überhaupt Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, kommt es mithin nicht an (dazu, daß die in den Kommentaren unkritisch wiedergegebene Bejahung der Schutzgesetzeigenschaft durch die Rechtsprechung durchaus nicht zweifelsfrei ist, vgl. BGH VersR 1977, 136, 137). c) Die Frage ist allerdings, ob auf die Rechtsberühmung des Beklagten abzustellen ist. Unstreitig befanden sich auch an der alten Mauer die Leitungsbefestigungen des Beklagten und unstreitig hat die Klägerin die Abrißarbeiten zunächst im Hinblick darauf eingestellt und den Beklagten aufgefordert, für eine vorübergehende Abstützung der Leitungen zu sorgen, verbunden mit der Ankündigung, man könne sich über eine spätere Wiederanbringung der Leitungen einigen. Die Inanspruchnahme der fremden Mauer zur Anbringung von Gegenständen stellte aber unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung dar. Indes ist das Vorhandensein der Leitungsbefestigungen für den hier eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Die Mauer wurde noch während des Verlaufs des Vorprozesses, noch vor der Durchführung der Beweisaufnahme zur Eigentumsfrage, tatsächlich abgerissen, ohne daß der Beklagte für eine Abstützung der Leitungen gesorgt hatte. Dies wäre auch möglich gewesen, bevor die Vorderfront des Grundstücks der Klägerin so weit zugebaut war, daß an die Mauer nicht mehr mit Fahrzeugen herangefahren werden konnte. Der eigentliche Grund für die vorläufige Einstellung der Arbeiten - und darauf beruft sich auch die Klägerin - war mithin die Rechtsberühmung des Beklagten. Im übrigen bestünden - was bereits hier erwähnt sei - auch Bedenken, insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu bejahen. Die Leitungen waren bereits 1974 vom Voreigentümer angebracht worden, wobei zu Beweis steht, daß dies im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn geschah. Eine positive Eigentumsverletzung hat der Beklagte mithin nicht begangen. Eine schuldhaft begangene Eigentumsverletzung durch Unterlassen ist zu verneinen, zumal die Klägerin nicht behauptet, der über Jahrzehnte vorhandene Zustand sei vom Eigentümer ihres Grundstücks je gerügt worden. d) Selbst wenn man eine tatbestandsmäßig durch die Rechtsberühmung begangene rechtswidrige Eigentumsverletzung oder -beeinträchtigung bejahen wollte, so wäre jedenfalls ein Verschulden des Beklagten, welches Voraussetzung für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ist, zu verneinen. Die Frage, ob derjenige, der fahrlässig einen falschen Rechtsstandpunkt einnimmt, von dem sich der Betroffene zunächst beeindrucken läßt, für Verzögerungsschäden haftet, die sich für den Betroffenen daraus ergeben, ist nach Ansicht des Senats für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn nach den Vorstellungen der Beteiligten die Klärung der Streitfrage im gerichtlichen Verfahren erfolgen soll. Die Rechtsprechung hat die Haftung dessen, der eine Auseinandersetzung im staatlich geregelten Gerichtsverfahren sucht, nur für bestimmte Fallgruppen bejaht. Bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten ergibt sich die Haftung schon aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 36, 18, 21; BGHZ 74, 9, 13 f.; BGHZ 95, 10, 19). Anerkannt ist die Haftung auch bei der gewerblichen Schutzrechtsverwarnung (vgl. dazu Palandt/Thomas, 54.Aufl., § 823 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen), doch sind die dazu entwickelten Grundsätze nicht auf das allgemeine Schadensrecht übertragbar. Im Grundsatz hat die Rechtsprechung aber das ,Recht des Betreibenden auch auf Irrtum" anerkannt, sofern es um die nur fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage geht (BGHZ 74, 9, 15 ff.; 95, 10, 18 ff.). Dem ist zuzustimmen, da sonst das Risiko für den, der eine Klärung von Streitfragen im staatlich geregelten gerichtlichen Verfahren herbeiführen will, nicht mehr kalkulierbar wäre. Schon die Drohung des Gegners mit erheblichen Schadensersatzansprüchen und die Befürchtung des (vermeintlich) Berechtigten, sein Recht möglicherweise nicht beweisen zu können, könnten die freie Entscheidung, den eigenen Standpunkt durch die Gerichte nachprüfen zu lassen, ernsthaft in Frage stellen. Dies wäre, insbesondere in Fällen eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Fortsetzung: 2 U 182/94A Datensatznummer: 1336