Beschluss
17 W 240/94 + 241/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0614.17W240.94.241.94.00
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Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der über 2.723,91 DM lautende Kostenfestsetzungsbeschluß, der gegen beide Beklagte ergangen ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die aufgrund des am 2. Februar 1994 vor dem Landgericht Bonn abgeschlossenen Vergleichs (9 O 326/93) von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.463,14 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1994 festgesetzt. Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin weitere 260,77 DM nebst 4% Zinsen seit dem vorgenannten Tage zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerungen/Beschwerden gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden wie folgt verteilt:
Von der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte zu 1) 2/5 zu tragen. Von den der Klägerin im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1) 28% und der Beklagte zu 2) 18% zu tragen. Der Klägerin werden 66% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 71% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II.
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der gegen diesen ergangene, über 1.626,31 DM lautende Kostenfestsetzungsbeschluß unter Zurückweisung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die aufgrund des am 2. Febraur 1994 vor dem Landgericht Bonn abgeschlossenen Vergleichs (9 O 326/93) von der Beklagten zu 1) an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden - neben den von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten - auf 1.213,42 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1994 festgesetzt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerin vom 25. Februar 1994 und ihre Beschwerde gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerungen/Beschwerden gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden wie folgt verteilt:
Von der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte zu 1) 2/5 zu tragen. Von den übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 2/3, der Beklagten zu 1) 1/3 auferlegt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der über 2.723,91 DM lautende Kostenfestsetzungsbeschluß, der gegen beide Beklagte ergangen ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die aufgrund des am 2. Februar 1994 vor dem Landgericht Bonn abgeschlossenen Vergleichs (9 O 326/93) von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.463,14 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1994 festgesetzt. Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin weitere 260,77 DM nebst 4% Zinsen seit dem vorgenannten Tage zu erstatten. Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerungen/Beschwerden gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden wie folgt verteilt: Von der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte zu 1) 2/5 zu tragen. Von den der Klägerin im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1) 28% und der Beklagte zu 2) 18% zu tragen. Der Klägerin werden 66% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 71% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. II. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der gegen diesen ergangene, über 1.626,31 DM lautende Kostenfestsetzungsbeschluß unter Zurückweisung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die aufgrund des am 2. Febraur 1994 vor dem Landgericht Bonn abgeschlossenen Vergleichs (9 O 326/93) von der Beklagten zu 1) an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden - neben den von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten - auf 1.213,42 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1994 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerin vom 25. Februar 1994 und ihre Beschwerde gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerungen/Beschwerden gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden wie folgt verteilt: Von der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte zu 1) 2/5 zu tragen. Von den übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 2/3, der Beklagten zu 1) 1/3 auferlegt. G r ü n d e I. Die gegen den oben unter I. genannten Kostenfestsetzungsbeschluß gerichteten Erinnerungen der Klägerin vom 4. Mai 1994 und der Beklagten zu 1) vom 15. April 1994 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG). Der Beklagte zu 2) hat seine Erinnerung vom 14. April 1994 unter dem 26. Juli 1994 zurückgenommen, so daß diese nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg, während das Rechtsmittel der Klägerin unbegründet ist. Der zugunsten der Klägerin festgesetzte Erstattungsbetrag ist, soweit die Festsetzung sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, um 260,77 DM auf 2.463,14 DM zu ermäßigen. Die Rechtspflegerin hat von den Kosten, die der Klägerin durch die Einschaltung von Sachverständigen entstanden sind, zutreffend nur diejenigen als erstattungsfähig angesehen, die der Sachverständige B. in Rechnung gestellt hat. Allerdings sind auch diese Kosten nicht in voller Höhe im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, woraus sich die vorzunehmende Ermäßigung des festgesetzten Betrages ergibt. Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten nur als notwendige Kosten des Rechtsstreits (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) angesehen werden, wenn die Kosten unmittelbar durch das im späteren Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutzziel veranlaßt gewesen sind, was in der Regel erst nach einem unbedingten Entschluß zur Prozeßführung bejaht werden kann (vgl. den in ZfS 1990, 373 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 30.8.1990 - 17 W 20/90). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Als die Klägerin den Sachverständigen B. beauftragte, stand schon fest, daß es zur Klage kommen würde. Es bestand keine Aussicht, daß das Gutachten einen Rechtsstreit noch hätte verhindern können. Die Zuziehung des Sachverständigen stand - aus Sicht der Klägerin - schon in unmittelbarer Beziehung zu dem konkret bevorstehenden Prozeß und diente dessen Vorbereitung. Die Beklagten, vor allem die Beklagte zu 1), hatten im Beweissicherungsverfahren jegliche Verantwortlichkeit und Einstandspflicht für die von der Klägerin gerügten Pflichtverletzungen und Mängel von sich gewiesen. Hinzu kommt, daß der Sachverständige B. beauftragt wurde, weil das zunächst eingeleitete Beweissicherungsverfahren wegen terminlicher Schwierigkeiten des dort beauftragten Sachverständigen nur mit einer erheblichen, der Klägerin nicht zuzumutenden Verzögerung hätte durchgeführt werden können. Angesichts des Zustandes, in dem sich das zu begutachtende Haus befand, und mit Rücksicht auf den beginnenden Winter sah die Klägerin sich gezwungen, kurzfristig eine Begutachtung durchführen zu lassen. Im Ergebnis können von den 4.346,25 DM, die die Klägerin an den Sachverständigen B. zahlte, nur drei Viertel als erstattungsfähig behandelt werden, denn nicht sämtliche Punkte, zu denen der Sachverständige sich auftragsgemäß geäußert hat, sind in den Rechtsstreit eingeführt worden. Nur soweit die Themen des Gutachtens später Prozeßgegenstand wurden, sind die von der Klägerin aufgewendeten Kosten als erstattungsfähig anzusehen. Auch wenn ein Gutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (gemäß den §§ 485 ff ZPO) eingeholt wird, so sind die entstehenden Kosten nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem deckungsgleiche Verfahrensgegenstände vorliegen. Dies entspricht der in ständiger Praxis vertretenen Auffassung des Senats. Ist die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen, vorprozessualen Sachverständigenkosten zu beurteilen, so gilt nichts anderes. Stellt man den Gegenstand des Rechtsstreits demjenigen des Gutachtens gegenüber, so ist der Wertanteil der prozeßbezogenen Ausführungen im Gutachten auf drei Viertel zu schätzen (§ 287 ZPO). In diesem Umfang ist eine Deckungsgleichheit zu bejahen. Bei der Schätzung ist zu berücksichtigen, daß die Mängel, deren Behebung besonders hohen Aufwand verursachte, zum Gegenstand des Rechtsstreits wurden, andererseits ist der Sachverständige aber auch auf eine Reihe von Fragen eingegangen, die im Rechtsstreit, wenn überhaupt, so nur am Rande eine Rolle gespielt haben. Dies gilt für die Ausführungen zu der Frage, ob ein Abriß der Holzbalkendecke erforderlich war (I), zu einem Mangel der Garagendecke (IV), zur Be- und Entlüftung der Sauna (VII), zu einem Hohlraum zwischen Garage und Keller (VIII) und zu weiteren Fragen, die im Gutachten unter den Ziffern XII - XVII abgehandelt wurden. Die weiteren Sachverständigenkosten, die die Klägerin an ihre Architekten, die Herren W. und F., zahlte, sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO waren. Der Senat erkennt Aufwendungen für im Laufe eines Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten grundsätzlich nur dann als erstattungsfähig an, wenn die Partei ohne gutachterliche Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre, ihrer Darlegungslast zu genügen oder sich sachgerecht mit dem Vorbringen des Prozeßgegners oder dem Ergebnis eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen, oder wenn die Partei annehmen durfte, sie werde nur mit Hilfe eines Gutachters das Gericht veranlassen können, in eine (weitere) Beweisaufnahme einzutreten (vgl. die in JurBüro 1978, 1075 und JurBüro 1979, 900 veröffentlichten Senatsbeschlüsse). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Eine Durchsicht der gewechselten Schriftsätze bestätigt nicht, daß die Materie derart kompliziert war, daß vor und während des Prozesses eine fachkundige Beratung erforderlich war. Vielmehr lagen die entscheidenden Informationen aufgrund des Gutachtens B. vor. Auf dieser Grundlage konnte auch zum gegnerischen Vorbringen argumentiert werden. Soweit zusätzliche Informationen notwendig wurden, konnten sie von der Klägerin erteilt werden. So war insbesondere auch keine fachkundige Hilfe erforderlich, als die zunächst auf Vorschuß zur Mängelbehebung gerichtete Klage erhöht und auf die tatsächlich entstandenen Kosten umgestellt wurde. Die Architekten der Klägerin waren, ohne daß hierdurch weitere Kosten entstanden, verpflichtet, ihrer Auftraggeberin zu erklären, wodurch die Baukosten verursacht waren, welche Kosten durch Mängelbehebung verursacht waren und welche nicht. Auf der Grundlage dieser Informationen konnten die Klägervertreter vortragen. Es mag die Bearbeitung erleichtert haben, wenn die Schriftsätze jeweils auch von einem Architekten durchgesehen wurden. Das verständliche Bestreben einer Partei, die Grundlagen ihrer Rechtsverfolgung sachverständig abzusichern, reicht indes nicht aus, die erstattungsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu Lasten des Prozeßgegners zu begründen. Die Kosten des von einer Partei mit dem Ziel einer Überprüfung der Richtigkeit ihres Sachvortrages und damit letztlich zu privaten Beweiszwecken eingeholten Gutachtens sind nicht erstattbar (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 6 Juni 1990 - 17 W 178/90 und vom 12. Juli 1993 - 17 W 72/92). Nach alledem sind von den zur Festsetzung angemeldeten Kosten der Klägerin 10.263,08 DM erstattungsfähig, nämlich Anwaltskosten in Höhe von 7.003,39 DM und 3/4 der durch die Einschaltung des Sachverständigen B. entstandenen Aufwendungen, also 3.259,69 DM (3/4 von 4.346,25 DM). Da die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner der Klägerin 24% ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben, ist der von der Beklagten zu 1) angefochtene Beschluß, soweit er sie betrifft, dahin abzuändern, daß sie nur 2.463,14 DM als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) zu erstatten hat. II. Die gegen den weiteren, der ausschließlich zu Lasten der Beklagten zu 1) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gerichteten Erinnerungen der Klägerin vom 27. Juli 1994 und der Beklagten zu 1) vom 15. April 1994 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat ebenfalls als sofortige Beschwerden. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, während das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) teilweise Erfolg hat. Zutreffend hat die Rechtspflegerin die der Klägerin von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zu erstattenden Kosten nicht in die Kostenausgleichung einbezogen (vgl. Senatsbeschluß NJW 1991, 3156 = JurBüro 1991, 1337 = VersR 1991, 1073 = FamRZ 1991, 1464), sondern gesondert festgesetzt (vgl. oben I). Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses ist nur die Kostenausgleichung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), denn zusätzlich zu den gesamtschuldnerisch von beiden Beklagten zu tragenden Kosten hat die Beklagte zu 1) der Klägerin weitere 38% zu erstatten, während diese 44% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen hat. Aus den vorstehenden Ausführungen unter I. folgt, daß die der Klägerin entstandenen erstattungsfähigen Kosten 10.263,08 DM betragen. Sie setzen sich zusammen aus Anwaltskosten von 7.003,30 DM und 3/4 (das sind 3.259,66 DM) des an den Sachverständigen B. gezahlten Betrages von insgesamt 4.346,25 DM. Der von der Beklagten zu 1) zu tragende Anteil der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin beläuft sich auf 3.899,97 DM (38% von 10.263,08 DM), während die Klägerin von den Kosten der Beklagten zu 1), die in der angemeldeten Höhe von 6.105,80 DM erstattungsfähig sind, 44%, also 2.686,55 DM trägt. Die sich zu Lasten der Beklagten zu 1) ergebende Differenz beträgt 1.213,42 DM. Dies ist der Betrag, der im Ergebnis festzusetzen ist. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO. Streitwert für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu I: Stufe bis 2.100,00 DM Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu I im übrigen: 2.795,36 DM. Hiervon entfallen auf die Beschwerde der Klägerin 1.248,00 DM, auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) 1.043,10 DM und auf die Erinnerung des Beklagten zu 2) 504,26 DM. Streitwert für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu II: Stufe bis 3.500,00 DM Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu II im übrigen: 3.627,57 DM