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Urteil

SS 219-220/95 - 75-76 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0704.SS219.220.95.75.7.00
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Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten der Revision - einschließlich der den Angeklagten insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen - trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten der Revision - einschließlich der den Angeklagten insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen - trägt die Staatskasse. G r ü n d e Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten vor-geworfen, den Tatbestand des § 166 Abs. 2 StGB verwirklicht zu haben. Im konkreten Anklagesatz heißt es: "Der Angeklagte H.K. ist Inhaber der "B.G." in K., für die sein Sohn, der Angeklagte E.K., Bilder des französischen Comic-Zeichners Maester beschaffte und die im Schaufenster der Galerie öffentlich zum Verkauf in der Zeit von Januar bis Mitte April 1994 angeboten wurden. Die genannte Darstellung zeigt eine vollbusige Nonne, die dem gekreuzigten Jesus in den Lendenschurz schaut. Durch die öffentliche Ausstellung und die Verbreitung durch Verkauf der Bilder sind Einrichtungen der christlichen Kirchen, nämlich die Christusverehrung und der Kreuztod Christi auf das Niveau einer sexuellen Posse herab-gewürdigt und in einer Weise beschimpft worden, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören." Das Amtsgericht hat die Angeklagten freigesprochen. Es hat im wesentlichen folgendes ausgeführt: "Auf der Herbstmesse 1993 erwarb der Angeklagte E.K. u.a. Drucke des französischen Comic-Zeichners Maester. Diese Drucke zeigen eine vollbusige Nonne, die an einem Kruzifix dem gekreuzigten Jesus mit ihrer rechten Hand den Lendenschurz beiseite zieht und hineinschaut. Das Kruzifix steht oder hängt vor einem Vorhang. Der Raum, in dem sich die Nonne und das Kruzifix befinden, ist durch zwei Säulen, die teilweise durch die Nonne verdeckt sind, und durch ein Fenster im Hintergrund als Kirche oder kirchlicher Raum kenntlich gemacht. Die Nonne, die ein türkis-blaues Ordensgewand trägt, hat um den Hals eine Kette mit einem Kruzifix, neben dem sich auf der einen Seite ein Nuckel und auf der anderen Seite ein Schlüssel und noch weitere, nicht näher erkennbare Gegenstände befinden. Mit Wissen und Willen des Angeklagten H.K. dekorierte der Mitange-klagte E.K. ein Schaufenster der "B.G." u.a. mit einem Druck dieses Bildes, um Käufer dafür zu wer-ben. Diese Schaufenstergestaltung erfolgte nach der Hebstmesse 1993. Nachdem ein Druck des Bildes mona-telang im Schaufenster gehangen hatte, erstattete im Januar 1994 das Generalvikariat des Erzbistums K. bei der Staatsanwaltschaft K. Strafanzeige. Bei der dargestellten Nonne handelt es sich um die Ti-telfigur "Schwester Maria Theresa" einer Comic-Se-rie des Zeichners Maester. Die dazugehörigen Comic-Geschichten wie auch der oben genannte Druck waren und sind in ganz Europa erhältlich. Das oben näher beschriebene Bild ist auch das Titelbild eines Co-mic-Heftes über "Schwester Maria Theresa", das auch in deutscher Sprache erschienen und im Handel er-hältlich ist... In dem Bild liegt offensichtlich keine Beschimpfung einer bestimmten im Inhalt bestehenden Kirche. Nach Ansicht des Gerichtes liegt aber auch nicht, wovon die Anklage hier ausgeht, die Beschimpfung einer kirchlichen Einrichtung vor. Ein Beschimpfen liegt nicht schon in jeder herab-setzenden Äußerung oder Darstellung. Erforderlich ist vielmehr eine nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerung der Mißachtung, was bei der Darstellung der Comic-Zeichnung nicht der Fall ist. Der Kreuztod Jesu als solcher ist auf dem Bild nicht in verächtlicher Form dargestellt. Die Wiedergabe des gekreuzigten Jesus entspricht der üblichen Darstellungsweise. Wie auch der Titel des Bildes "Schwester Maria Theresa" ergibt, sollte weder eine Aussage zum Leiden oder zum Kreuztod Jesu gemacht werden, noch wird eine solche Aussage gemacht. Eine Aussage wird lediglich zu der darge-stellten und wegen ihrer Größe und verwendeten Far-be sofort ins Auge fallenden Nonne gemacht. Dieses folgt insbesondere daraus, daß die Nonne auf dem Bild als einzige "lebende" Person dargestellt ist, die sogar etwas objektiv Unmögliches tut, nämlich einer Figur den Lendenschurz beiseite zieht und hineinschaut. Die zwischen Nonne und Kruzifix dar-gestellte Verbindung mag frivol sein und im Einzel-fall auch religiöse Gefühle verletzen, eine beson-ders verletzende Äußerung der Mißachtung des Lei-dens oder des Todes Jesu vermag das Gericht darin nicht zu erblicken. Als geschützte Einrichtung i.S.d. § 166 Abs. 2 StGB wird auch das Ordensinstitut als solches angesehen (vgl. RGSt 36, 222 ff.). In dem von den Angeklagten ausgestellten Bild kann aber auch keine grobe Mißachtung des Ordentums gesehen werden. Es mag sein, daß man in dem Bild die Darstellung sexueller Phantasien einer Nonne sehen kann, jedoch ist das keine Aussage zu einer Mißachtung des Ordentums als solchem. Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen sind die von den Angeklagten vertriebenen und im Schau-fenster ausgestellten Drucke auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Dazu wäre erforderlich, daß die begründete Befürchtung bestände, das friedliche Nebeneinander der durch ein gemeinsames Bekenntnis verbundenen Bevölke-rungsteile werde gestört. Das ergibt sich schon daraus, daß das beanstandete Bild auch als Titel-bild eines Comic-Heftes europaweit, soweit ersicht-lich, unbeanstandet veräußert wird. Das läßt nur den Schluß zu, daß das Bild allgemein weder als Beschimpfung eines Bekenntnisses i.S.d. § 166 Abs. 1 StGB noch als Beschimpfung einer Einrichtung einer Kirche i.S.d. § 166 Abs. 2 StGB verstanden oder empfunden wird. Eine Straftat gemäß § 185 StGB kann den Angeklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Dieses scheitert schon daran, daß kein hinreichend bestimmter Personenkreis angesprochen wird, wenn man in dem Bild eine beleidigende Aussage sehen will." Die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Freispruch der Angeklagten ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist aufgrund rechtsfehlerfreier Auslegung der Karikatur zu dem Ergebnis gekommen, daß das Bild keine Beschimpfung des Inhalts eines religiösen Bekennt-nisses (§ 166 Abs. 1 StGB) oder kirchlicher Ein-richtungen (§ 166 Abs. 2 StGB) enthält. Die inhaltliche Auslegung des Sinngehalts einer Schrift oder einer bildlichen Darstellung ist eine Tatsachenwürdigung ("Bedeutungserklärung zum Zwecke der Subsumtion"), die nur dem Tatrichter zusteht (vgl. BGHSt 21, 371 = NJW 1968, 309, SenE vom 08.06.1982 - Ss 237/82 - = JMBl. NW 1983, 36, 37, vom 20.10.1987 - Ss 484-487/87 - = NJW 1988, 1802 und vom 28.01.1992 - Ss 567-569/91 - = NJW 1993, 1486, 1487 = AfP 1992, 292, 294; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rn. 117; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 337 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung ebenso versagt wie bei der Beweiswürdigung (vgl. zu letzterem: BVerfG NJW 1991, 2893), auch wenn der Inhalt der betreffenden Schrift oder Darstellung im Urteil wörtlich festge-halten bzw. beschrieben worden ist (vgl. SenE JMBl. NW 1983, 36, 37 und NJW 1988, 1802; BayObLG NJW 1990, 2479, 2480; Hanack in Löwe-Rosenberg a.a.O.). Das Revisionsgericht hat jedoch die Auslegung des Tatgerichts nach revisionsrechtlichen Grundsät-zen zu überprüfen, d.h. darauf, ob die Auslegung Rechtsfehler enthält (SenE JMBl. NW 1983, 36, 37; OLG K., 3. Strafsenat, JMBl. NW 1984, 47 = OLGSt Nr. 1 zu § 185; vgl. auch SenE NJW 1988, 1802; Hanack in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 337 Rn. 118). Ein solcher liegt z.B. vor, wenn die Auslegung lückenhaft ist und die Urteilsgründe sich nicht mit allen naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen und eine umfassende Würdigung des Inhalts, des Zwecks und der Tendenz der Schrift oder Darstellung vermissen lassen (BGHSt 21, 371, 372; BayObLG NJW 1990, 2479, 2480; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 32). Dem Urteil muß hinreichend entnommen werden können, daß das Tatgericht bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, die Überzeugungsbildung zu Gunsten oder zu Ungun-sten des Angeklagten zu beeinträchtigen (BGHSt 25, 285, 286 = NJW 1974, 869; BayObLG NJW 1990, 2479, 2480). In den Fällen des § 166 StGB ist es Sache des Tatrichters, die beanstandete Äußerung oder Dar-stellung auszulegen und festzustellen, ob sie als Beschimpfung zu werten ist und, wenn ja, ob sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. RGSt 64, 121, 124; OLG K., 3. Strafsenat, NJW 1982, 657). Der Begriff des Beschimpfens erfaßt nicht schon jede herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung (OLG K., a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 363, 364). Eine Beschimpfung kann sowohl in der Behauptung schimpflicher Tatsachen als auch in besonders abfälligen Werturteilen gesehen werden (OLG K., a.a.O.). Sie kann auch darin liegen, daß das, was von den Anhängern des Bekenntnisses als heilig angesehen wird, in den Schmutz gezogen wird, z.B. durch den Vergleich mit etwas, was als unsittlich, allgemein anstößig oder lächerlich betrachtet wird (OLG K., a.a.O.; vgl. Lackner, StGB 21. Aufl., § 166 Rn. 4). Für die Prüfung, ob eine Äußerung oder Darstellung verletzend ist, kommt es nicht auf die Reaktion eines Anhängers des angegriffenen Bekenntnisses, sondern darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden läßt, daß sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (OLG K., a.a.O., mit Nachweisen). Das durch § 166 geschützte Rechtsgut des öffentlichen Friedens (vgl. Lackner, a.a.O., § 166 Rn. 1) ist bereits für die restrik-tive Auslegung des Begriffs "Beschimpfung" von Be-deutung (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Bei der Frage, ob eine Karikatur eine Beschimpfung des Bekenntnisses enthält, ist zusätzlich zu beachten, daß die Kari-katuren unter die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ga-rantierte Freiheit der Kunst fallen. Dies bedeutet zwar nicht, daß Karikaturen niemals dem Tatbestand des § 166 StGB unterfallen könnten, doch wird § 166 StGB seinerseits durch den hohen Rang, den das Grundgesetz der Kunstfreiheit einräumt, eingeengt. Deswegen kann bei Kunstwerken nur die besonders ro-he Äußerung als Beschimpfung gewertet werden, wobei entscheidend ist, welchen Eindruck das Werk nach seinem objektiven Sinngehalt auf einen künstlerisch aufgeschlossenen oder zumindest um Verständnis bemühten Menschen macht (so insgesamt: OLG K., a.a.O., m.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; Lak-kner, a.a.O., § 166 Rn. 4 i.V.m. § 193 Rn. 14). Auf der Grundlage dieser Grundsätze ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Amts-gericht in der Karikatur keine besonders verletzen-de Äußerung der Mißachtung des religiösen Bekennt-nisses anderer oder kirchlicher Einrichtungen gese-hen hat. Die Auslegung des inkriminierten Bildes durch das Amtsgericht geht im Kern dahin, daß darin trotz der zwischen Nonne und Kruzifix hergestell-ten Verbindung, die als frivol erscheinen und im Einzelfall auch religiöse Gefühle verletzen könne, keine Aussage zum Leiden und Kreuztod Jesu, sondern lediglich zu einer Nonne getroffen werde, in dieser Aussage aber keine grobe Mißachtung des Ordentums liege, auch wenn dem Bild möglicherweise die Dar-stellung sexueller Phantasien einer Nonne entnommen werden könne. Zutreffend hat das Amtsgericht diese Auslegung zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 166 Abs. 1 StGB gewürdigt. Bekenntnis im Sinne dieses Straf-tatbestandes ist die Gesamtheit der Werte und Normen, die von dem einzelnen oder einer Mehrheit als absolut gültig oder verpflichtend anerkannt werden (Rudolphi in SK-StGB, § 166 Rn. 2; Herzog in NK, § 166 Rn. 2). Angriffsobjekt ist das Bekenntnis auch dann, wenn nicht der gesamte Inhalt des Bekenntnisses betroffen ist (vgl. Rudolphi in SK-StGB, § 166 Rn. 4). Betroffen ist das Bekenntnis auch dann, wenn ein besonders zentraler Gedanke oder eine besonders hervorgehobene Gestalt des Glaubenssystems beeinträchtigt ist. Christus am Kreuz bedeutet für die Christenheit ihr höchstes Symbol (RGSt 64, 121, 128). Eine Herabwürdigung dieses Symbols kann daher auch von § 166 Abs. 1 StGB erfaßt werden (vgl. Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB, 24. Aufl., § 166 Rn. 4; Herzog in NK, § 177 Rn. 7). Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zu der Über-zeugung gelangt, daß die Angeklagten dieses Symbol nicht grob beschimpft haben. Die Würdigung des Tat-richters, die inkriminierte Darstellung treffe kei-ne Aussage über Leid und Tod Jesu, sondern beinhal-te lediglich eine Aussage über die abgebildete Non-ne, ist nach der im angefochtenen Urteil gegebenen Beschreibung der einzelnen Bildteile ohne weiteres nachvollziehbar. Daß ein verständiger und unvorein-genommener (Durchschnitts-)Betrachter des Bildes (vgl. BVerfG NJW 1994, 2943, 2944 zu Art. 5 Abs. 1 GG, §§ 130, 185 StGB; SenE JMBl. NW 1983, 36, 37 zu § 185 StGB; OLG K., 3. Strafsenat, NJW 1979, 1562 zu § 90 a StGB; BayObLG NJW 1990, 2479, 2480 zu § 131 Abs. 1 StGB) dessen Erklärungsinhalt als Dar-stellung sexueller Phantasien einer Nonne bewerten kann, leuchtet ein. Der Umstand, daß sich dem an-gefochtenen Urteil zu den sexuellen Phantasien der Nonne und der als frivol gekennzeichneten Verbin-dung zwischen Nonne und Kruzifix keine näheren Aus-führungen entnehmen lassen, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach dem Zusammenhang der Ausle-gung der Darstellung durch das Amtsgericht liegt es auf der Hand, daß die Phantasien der Nonne nicht mit der Darstellung des leidenden und sterbenden Jesu am Kreuz verbunden sind. Die dargestellte se-xuelle Phantasie oder möglicherweise auch sexuelle Neugierde der Nonne bezieht sich offensichtlich auf den Körper Jesu als männliches Wesen, nicht aber auf die von Gläubigen verehrte Person des Erlösers. Eine Behauptung schimpflicher Tatsachen oder ein abfälliges Werturteil über Jesus liegt in dem dar-gestellten Verhalten der Nonne schon deshalb offen-sichtlich nicht, weil das Bild keine Aussage über Jesus enthält, so daß dies im amtsgerichtlichen Ur-teil keiner näheren Erörterung bedurfte. Durch die Verbindung zwischen Nonne und Kruzifix wird die Christusverehrung der christlichen Kirche auch nicht in anderer Weise in den Schmutz gezogen. In der Verbindung von Kruzifix und sexuellen Gedan-ken der Nonne könnte nur dann eine besondere Ver-letzung des christlichen Bekenntnisses gesehen wer-den, wenn dadurch die Christusverehrung mit anstö-ßigem Sachverhalt in Zusammenhang gebracht würde. Das ist nach der vom Amtsgericht vorgenommenen Aus-legung indes nicht der Fall. Die sexuellen Phant-asien der dargestellten Nonne allein reichen dafür nicht aus. Im übrigen ist die auf Jesus als männliche Person bezogene sexuelle Phantasie der Nonne nach der Art der Darstellung so wenig ernsthaft, daß schon des-halb die Annahme einer besonders verletzenden Äu-ßerung der Mißachtung Jesu nicht naheliegt. Allein durch die Mißachtung der für Gläubige selbstver-ständlichen Distanz zu einer Person oder zu einem Gegenstand religiöser Verehrung - wie hier in der ersichtlich witzig gemeinten Karikatur - wird die Person oder der Gegenstand der Verehrung noch nicht "in den Schmutz gezogen", auch nicht, wenn die Dar-stellung als geschmacklos empfunden werden kann. Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht das Vorliegen des Tatbestandes des § 166 Abs. 2 StGB verneint. Durch diesen Tatbestand werden beson-dere Ausdrucksformen des Bekenntnisses hervorgeho-ben und einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterstellt; neben den ideellen Inhalten eines Bekenntnisses sind auch die Einrichtungen und Gebräuche einer inländischen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung gegen Beschimpfun-gen geschützt. Als Einrichtung in diesem Sinne sind mit Recht u.a. die Christusverehrung und das Institut der kirchlich approbierten Orden angesehen worden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, a.a.O., § 166 Rn. 18; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 166 Rn. 5; Herzog in NK, § 166 Rn. 18, jew. m.N.). Durch die inkriminierte Darstellung ist die Chri-stusverehrung als Einrichtung der christlichen Kir-che nicht beschimpft worden. Die Ausführungen oben zu § 166 Abs. 1 StGB gelten insoweit entsprechend. Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zu dem Er-gebnis gelangt, daß die Darstellung auch keine Beschimpfung des Ordentums beinhalte. Wie das Amts-gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, enthält die Karikatur keine Aussage zum Ordensinstitut als solchem, sondern nur zu einer einzigen Nonne, näm-lich der "Schwester Maria Theresa" aus der gleich-namigen Comic-Serie. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die inkriminierte Darstellung sei im übrigen nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. zum Begriff des öffentli-chen Friedens: OLG K., a.a.O.). Weil die Tatbestän-de des § 166 StGB bereits wegen des Nichtvorlie-gens des Tatbestandsmerkmals "Beschimpfung" nicht erfüllt sind, bedarf es dazu keiner näheren Ausfüh-rungen des Senats. Den Straftatbestand des § 185 StGB hat das Amts-gericht ebenfalls mit Recht nicht für gegeben erachtet. Die Annahme dieses Tatbestandes scheitert bereits daran, daß die in Rede stehende Darstellung hinsichtlich ihres vom Amtsgericht ermittelten Aus-sagekerns so allgemein gehalten ist, daß ihr ein Bezug auf individualisierbare Personen nicht beige-messen werden kann; sie ist schon deshalb nicht ge-eignet, einzelne Menschen in ihrer Ehre zu kränken (vgl. zur Kollektivbeleidigung, BGH NJW 1989, 1365, 1366 linke Spalte 2. Abs.). Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.