Leitsatz: Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten ZPO § 91 I 2; BRAGO §§ 31, 52, 53 1) Die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts entstandenen Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen Verkehrsanwalts am Wohnort der Partei nicht übersteigen. 2) Zeitversäumnis, die nach § 91 I 2 ZPO zu entschädigen ist, muß entweder durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen veranlaßt sein. Unter die 1. Alternative fällt auch die Zeitversäumnis, die durch notwendige Reisen zum Prozeßbevollmächtigten der Partei zum Zwecke der Informationserteilung entstanden ist. G r ü n d e Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 1. Das Amtsgericht hätte nicht selbst über die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. 12. 1994 entscheiden dürfen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG besteht eine Entscheidungsbefugnis des Richters nur insoweit, als er die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet oder, falls er anstelle des Rechtspflegers entschieden hätte, hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Aus der angefochtenen Entscheidung ist zu ersehen, daß die Amtsrichterin die Erinnerung für unbegründet erachtet hat. Gegen die eigene Entscheidung des Richters ist gemäß § 1O4 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Danach hätte das Amtsgericht die Sache gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG dem Senat zur Entscheidung über die Erinnerung des Beklagten vorlegen müssen. Die fehlerhafte Verfahrensweise führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wobei die durch den Beschluß veranlaßten Kosten gemäß § 8 GKG außer Ansatz bleiben. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist jedoch nicht erforderlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Auflage 1995, Rdn. 16 zu §§ 1O3, 1O4 mit Rechtssprechungsnachweisen); vielmehr kann der Senat selbst in der Sache entscheiden. Dagegen bestehen im vorliegenden Fall umso weniger Bedenken, als die Amtsrichterin den Beschwerdeführer unter dem 8. 3. 1995 um Mitteilung gebeten hat, ob die Akte im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß dem Oberlandesgericht noch vorgelegt werden solle, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 14. 3. 1995 ausdrücklich bejaht hat. Damit ist in einer dem Verfahren der Durchgriffserinnerung ähnlichen Weise sichergestellt worden, daß die Entscheidung des Senats in der Sache nicht gegen den Willen des betroffenen Beschwerdeführers erfolgt. 2. Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungbeschluß vom 7. 12. 1994 betreffend die Kostenausgleichung erster Instanz hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte wendet sich zum einen gegen den Ansatz der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, soweit diese insgesamt 4.387,37 DM überschreiten, zum anderen gegen die Nichtberücksichtigung eigener Zeitversäumniskosten in Höhe von 12O,OO DM gemäß Schriftsatz vom 26. 1O. 1994 (Bl. 345 d.A.). In beiden Punkten sind die Rügen des Beklagten begründet. a) Die Klägerin hat in erster Instanz Rechtsanwaltskosten für ihren als Hauptbevollmächtigten tätig gewordenen Rechtsanwalt Krüger und für den als Unterbevollmächtigten tätig gewordenen Rechtsanwalt Hompesch zur Kostenausgleichung angemeldet (Bl. 276, 277 d. A.). Das Amtsgericht hat ausgeführt, diese Kosten seien in voller Höhe erstattungsfähig, weil sie nur geringfügig über den fiktiven Kosten lägen, die entstanden wären, hätte die Klägerin nur einen Prozeßbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts beauftragt und zusätzlich die Kosten notwendiger Informationsreisen - wegen der Dauer und Schwierigkeit der Sache seien insoweit drei Informationsreisen zuzubilligen gewesen - aufwenden müssen. Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, daß für die Klägerin eine zumutbare Möglichkeit bestand, die Rechtsanwaltskosten deutlich niedriger zu halten, wenn sie nämlich statt der Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten an ihrem Wohnort und eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts (§ 53 BRAGO) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, einen Hauptbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen und außerdem für den Verkehr mit diesem Anwalt ein Rechtsanwalt an ihrem Wohnort als Verkehrsanwalt (§ 52 BRAGO) einzuschalten. Dann wäre nämlich eine volle Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer weniger entstanden als bei der von der Klägerin gewählten Konstellation. Genau darauf zielt auch die Erinnerung des Beklagten (Bl. 385). Bestellt - wie hier - eine Partei, regelmäßig wegen weiter Entfernung vom Sitz des Prozeßgerichts oder wegen besonderen Vertrauens, einen in ihrer Nähe ansässigen Anwalt als Hauptbevollmächtigten und einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts, dann sind die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, soweit sie die Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen Verkehrsanwalts am Wohnsitz der Partei übersteigen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rdn. 13 zu § 91, Stichwort ,Unterbevollmächtigter" mit Rechtssprechungsnachweisen). So liegt der Fall hier. Hätte die Klägerin von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wären für ihre Hauptbevollmächtigten drei volle Anwaltsgebühren (Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr und Beweisgebühr) sowie für den Verkehrsanwalt eine weitere volle Prozeßgebühr gemäß § 52 BRAGO angefallen. Eine Beweisgebühr neben der Gebühr des § 52 BRAGO hätte der Verkehrsanwalt nicht verdient. Bei der von der Klägerin gewählten Konstellation sind hingegen gemäß §§ 31, 53 BRAGO insgesamt fünf volle Gebühren angefallen und zwar jeweils 2 ½ Gebühren für den Hauptbevollmächtigten und den Unterbevollmächtigten. Demgemäß sind die von der Klägerin zur Ausgleichung angemeldeten Kosten um eine volle Gebühr von 914,OO DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = insgesamt 1.O51,1O DM zu kürzen, so daß ein Betrag von 4.387,37 DM verbleibt, der in die Kostenausgleichung einzustellen ist. b) Was die angemeldeten Kosten für die Zeitversäumnis für den Beklagten in Höhe von 12O,OO DM angeht, hat das Amtsgericht unter Hinweis auf Münchner Kommentar/Belz zur ZPO, 1992, Rn. 23 gemeint, die angemeldeten Kosten seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Insoweit hat das Amtsgericht die angeführte Belegstelle aber offensichtlich mißverstanden. An der betreffenden Stelle ist nämlich ausdrücklich hervorgehoben, daß eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann in Betracht kommt, wenn sie entweder die Folge notwendiger Reisen oder durch die Wahrnehmung von Terminen bedingt war. Auf andere Gründe zurückzuführende Zeitversäumnis, etwa eine solche durch schriftliche oder mündliche Information des Verfahrensbevollmächtigten, führt nicht zu einer Kostenerstattung. Das bedeutet für die hier angemeldeten Kosten: Soweit es sich um die Zeitversäumnis handelt, die durch die notwendigen Reisen als solche entstand, ist eine Entschädigung grundsätzlich möglich. Nicht zu entschädigen ist hingegen die Zeitversäumnis, welche dann durch die Besprechung der Partei mit ihrem Anwalt verursacht wurde (vgl. auch Zöller/Herget a.a.O., Stichwort ,Zeitversäumnis"). Nur so ist angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts das vom Amtsgericht angeführte Zitat zu verstehen. c) Was die Höhe der angemeldeten Kosten angeht, muß davon ausgegangen werden, daß drei Informationsreisen des Beklagten zu seinem Prozeßbevollmächtigten als notwendig anzusehen sind. Denn eine entsprechende Anzahl von Informationsreisen (,mindestens drei") hat das Amtsgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. 12. 1994 im Rahmen der fiktiven Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch dieser zugebilligt (Bl. 361 d.A.). Schließlich ist, was die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der hier streitigen Kosten angeht, darauf hinzuweisen, daß das Amtsgericht hinsichtlich der Kosten des Beklagten in zweiter Instanz - zu Recht - keine Bedenken gehabt hat, derartige Kosten als erstattungsfähig anzusehen. Denn auch für die zweite Instanz hat der Beklagte gemäß Schriftsatz vom 26. 1O. 1994 eine Entschädigung für Zeitversäumnis, u. a. bedingt durch Informationsreisen zu seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, zur Erstattung angemeldet (Bl. 345, 346 d.A.), die vom Amtsgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. 12. 1994 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens auch in vollem Umfang berücksichtigt worden sind (Bl. 363 f. d.A.). Warum hinsichtlich der entsprechenden Kosten erster Instanz eine andere Beurteilung erfolgen soll, ist nicht ersichtlich. d) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen betragen die ausgleichsfähigen Kosten der Parteien somit a) Klägerin 5.438,47 DM minus 1.O51,1O DM = 4.387,37 DM b) Beklagter: 3.396,12 DM insgesamt 7.783,49 DM Von den Gesamtkosten trägt die Klägerin 76 % = 5.915,45 DM abzüglich eigene Kosten = 4.387,37 DM Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin: 1.528,O8 DM. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 8 GKG. Beschwerdewert: 343,46 DM. 6 - -