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Urteil

19 U 227/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U227.94.00
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Leitsätze

Eigentum an Teppichen, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem Pertner ersteigert wurden.

An Teppichen, die von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beisein des anderen ersteigert werden und die dazu bestimmt sind, in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt zu werden, erlangt derjenige Partner, dem der Zuschlag erteilt worden ist, zunächst das Alleineigentum. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall nicht zugunsten des anderen Partners. Vereinbaren die Partner, daß der vom Steigerer entrichtete Gestehungspreis hälftig getragenwerden soll, so wird der andere Partner mit der Zahlung seines Anteils Miteigentümer.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eigentum an Teppichen, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem Pertner ersteigert wurden. An Teppichen, die von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beisein des anderen ersteigert werden und die dazu bestimmt sind, in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt zu werden, erlangt derjenige Partner, dem der Zuschlag erteilt worden ist, zunächst das Alleineigentum. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall nicht zugunsten des anderen Partners. Vereinbaren die Partner, daß der vom Steigerer entrichtete Gestehungspreis hälftig getragenwerden soll, so wird der andere Partner mit der Zahlung seines Anteils Miteigentümer. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Parteien streiten über das Eigentum an zwei Teppichen, die während ihres Zusammenlebens für 9.500,-- DM ersteigert wurden, sowie deren Verbleib. Der Kläger behauptet, Alleineigentümer der Teppiche zu sein, die Beklagte, hälftige Miteigentümerin. Der Kläger begehrt Herausgabe an sich, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 23.000,-- DM. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe verurteilt. Der Kläger kann Herausgabe der Teppiche nach § 985 BGB nicht verlangen. Anders als das Landgericht sieht es der Senat nicht als erwiesen an, daß der Kläger Eigentümer der Teppiche und die Beklagte nicht (mehr) berechtigte Besitzerin derselben ist. Der Kläger hat den ihm hierfür obliegenden Beweis (vgl. hierzu Palandt - Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 985 Rn 8) nicht führen können. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der Kläger die beiden Teppiche auf der Versteigerung am 20.6.1990 zunächst zu Alleineigentum erworben hat. Er war Bieter, zwischen ihm und dem Versteigerer ist gem. §§ 433, 156 BGB i.V.m. § 817 ZPO der Vertrag durch Zuschlag zustande gekommen, ihm ist die Sache gem. § 817 Abs. 2 ZPO abgeliefert und damit zu Eigentum übertragen worden. Unstreitig hat der Kläger auch den Kaufpreis aus seinem eigenen Vermögen bestritten, wie er bereits erstinstanzlich belegt hat. Daß die Beklagte bei der Versteigerung zugegen war, macht sie nicht schon zur Miteigentümerin; ihr ist der Zuschlag nicht erteilt worden, an sie ist nicht abgeliefert worden. Waren die Parteien sich allerdings darüber einig, daß der Gestehungspreis hälftig getragen werden sollte und beide Eigentümer werden sollten, so könnte die Beklagte mit Zahlung ihres Anteils Miteigentum erworben haben. Beweispflichtig für eine solche Absprache ist die Beklagte. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, auf die die Berufung abstellt, kann sie sich nicht berufen. Denn diese Vermutung baut auf dem Zusammentreffen von Besitz und Eigentum auf; es wird nicht Eigentum des Besitzers vermutet, sondern daß die in § 1006 Abs. 1 - 3 BGB genannten Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und es während der Besitzzeit behielten (vgl. Palandt - Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 1006 Rn 4; BGH NJW 1994, 939; Senat OLGR 1994, 137) Steht aber - wie hier - fest, daß der Kläger zunächst Alleineigentum erworben und der Beklagten nur den Mitbesitz eingeräumt dadurch eingeräumt hat, daß er die Teppiche in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt hat, so ist § 1006 BGB nicht anwendbar. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien ist jedoch davon auszugehen, daß die Beklagte nachträglich Miteigentum an den beiden Teppichen erworben. Sie hat vorgetragen, zum Zeitpunkt der Ersteigerung habe sie nicht über einen derartig hohen Geldbetrag verfügen können, was unter anderem darauf beruht habe, daß ihr Konto sich nicht bei einer Bank vor Ort, sondern in Hannover befunden habe. Deshalb habe sie pro Tag immer nur Abhebungen von 1.000,-- DM vornehmen können. Es sei ihr peinlich gewesen, ihren Anteil von 4.800,-- DM dem Kläger in Teilbeträgen zu geben. Deshalb habe sie die in den Monaten Juni und Juli 1990 sukzessive abgehobenen Teilbeträge in einer Schublade, in der der Kläger seine Wertsachen pp. aufbewahrt habe, gesammelt und ihm den Gesamtbetrag im August 1990 ausgehändigt. Diese Darstellung der Beklagten, der der Kläger erst in den nachfolgenden Schriftsätzen widersprochen hat, erscheint nachvollziehbar und auch glaubhaft. Denn sie hat Kontoauszüge für das Jahr 1990 vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Beklagte die behauptete Summe aufbringen konnte, desweiteren, daß entsprechende Zahlungsabflüsse von ihrem Konto erfolgt sind. In den Monaten Juni und Juli 1990 sind ausweislich der Kontoauszüge Abhebungen von insgesamt ca. 13.000,-- DM erfolgt, während die Abhebungen in den Monaten davor und danach monatsdurchschnittlich ca. 4.000,-- DM betrugen, auf zwei Monate berechnet also 8.000,-- DM. Die hieraus ersichtliche Differenz entspricht der Summe, die die Beklagte an den Kläger gezahlt haben will, und die Tatsache, daß die Parteien damals noch zusammenlebten und ein Streit über die Teppiche noch nicht absehbar war, schließt indizielle Manipulationen der Beklagten aus. Hierzu paßt, daß die Zeugin S. sich bereits im Mai 1991 schriftlich über ein Gespräch geäußert hat, das im Oktober 1990 anläßlich eines Besuchs in der Wohnung der Parteien stattgefunden haben soll; auf ihre Frage, woher die Teppiche seien, habe der Kläger von der Versteigerung berichtet und erklärt, die Parteien hätten sie je zur Hälfte bezahlt. Bei ihrer Vernehmung vor dem Senat hat die Zeugin S. sich zwar nicht mehr an die -ußerung, daß die Parteien die Teppiche je zur Hälfte bezahlt hätten, zu erinnern vermocht, sondern nur noch daran, daß im Beisein des Klägers die -ußerung gefallen sei, äwir haben ein Schnäppchen gemachtô; für sie bestand allerdings auch weiterhin der Eindruck, daß die Teppiche von den Parteien gemeinsam bezahlt worden seien. Der Senat verkennt nicht, daß die Zeugin als Schwester der Beklagten geneigt sein könnte, zu ihren Gunsten den Tatsachen zuwider auszusagen. Der anläßlich ihrer Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck sowie ihre Aussage selbst haben jedoch eine derartige Tendenz nicht erkennen lassen. Die Zeugin war offensichtlich bemüht, nur das zu bekunden, woran sie sich noch erinnerte, was sich deutlich in der Tatsache zeigte, daß ihr Einzelheiten über das Gespräch vom Oktober 1990, die sie in ihrem Schreiben vom 27.5.1991 geschildert hatte, nicht mehr erinnerlich waren. Das erscheint verständlich angesichts der Tatsache, daß die fraglichen Vorgänge nahezu 5 Jahre zurückliegen. Um so höher zu bewerten ist aber, was ihr aufgrund der -ußerungen der Parteien bei diesem Gespräch als Eindruck haften geblieben ist, daß die Teppiche nämlich gemeinsam bezahlt worden seien. Hat die Beklagte somit Miteigentum an den Teppichen erworben, scheiden Herausgabeansprüche des Klägers aus §§ 985 ff. BGB aus; seine hierauf gerichtete Klage ist unbegründet. Er kann nur Aufhebung der Gemeinschaft und Auseinandersetzung verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für den Kläger: 23.000,-- DM