Beschluss
2 Ws 368/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0815.2WS368.95.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Vorsitzende der Strafkammer wird angewiesen, der Ehefrau des Angeklagten, Frau S. M., eine Besuchserlaubnis zum Besuch des Angeklagten W. M. zu erteilen. Auf dem Besuchsschein ist zu vermerken, daß ein Vollzugsbeamter den Besuch optisch und akustisch zu überwachen hat und über die Strafverfahren gegen die Eheleute M. (170 Js 2112/94 und 170 Js 461/95 StA Köln) nicht gesprochen werden darf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Vorsitzende der Strafkammer wird angewiesen, der Ehefrau des Angeklagten, Frau S. M., eine Besuchserlaubnis zum Besuch des Angeklagten W. M. zu erteilen. Auf dem Besuchsschein ist zu vermerken, daß ein Vollzugsbeamter den Besuch optisch und akustisch zu überwachen hat und über die Strafverfahren gegen die Eheleute M. (170 Js 2112/94 und 170 Js 461/95 StA Köln) nicht gesprochen werden darf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. G r ü n d e I. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren, W. E. M., am 27. April 1995 und gegen dessen Ehefrau S. (die Beschwerdeführerin in vorliegender Sache) am 4. Juli 1995 Anklage wegen Straftaten nach §§ 173, 174, 177, 178 StGB zum Nachteil der gemeinsamen Tochter Patricia M. erhoben. Der Angeklagte W. M. befindet sich in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 1995 beantragte der Verteidiger der Angeschuldigten S. M., dieser eine Besuchserlaubnis zum Besuch ihres Ehemannes zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Antrag - mit der Einschränkung, daß ein Vollzugsbeamter den Besuch überwacht und daß über beide Verfahren nicht gesprochen werden darf - nicht widersprochen. Mit Beschluß vom 2. August 1995 hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 7. August 1995. II. Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Die Beschwerdebefugnis steht auch demjenigen Dritten zu, der durch die Entscheidung des Haftrichters nach § 119 StPO betroffen ist, indem ihm die Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen verweigert wird (vgl. Boujong in KK, StPO, 3. Aufl., § 119 Rn. 100). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Ehefrau des Angeklagten W. M. kann im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nach den Umständen des vorliegenden Falles die beantragte Besuchserlaubnis nicht nach § 119 Abs. 3 StPO verweigert werden. Bei der Erlaubnis von Besuchen für Ehegatten ist im Recht der Untersuchungshaft zu beachten, daß Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und daß der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm im Haftvollzug besondere Bedeutung zukommt; daraus folgt, daß die erforderlichen, zumutbaren Anstrengungen unternommen werden müssen, um Besuche von Ehegatten in angemessenem Umfang zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 95, 101 f; BVerfG NStZ 94, 604). Vorliegend steht der beantragten Besuchserlaubnis nicht entgegen, daß auch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (seit dem 4. Juli 1995) angeklagt ist, und daß sie in dem Verfahren gegen den Angeklagten W. M. als Zeugin in Betracht kommt. Die Besuchserlaubnis darf nur verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Besuch zum unzulässigen Austausch von verdeckten Informationen mißbraucht und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (Boujong in KK § 119 Rn. 22). Bevor ein Besuchsantrag der mitangeklagten Ehefrau wegen Verdunkelungsgefahr abgelehnt wird, ist zu prüfen, ob diese Gefahr nicht mit Maßnahmen der Besuchsüberwachung ausgeschlossen werden kann (Boujong a.a.O., Rn. 23; vgl. auch KG NStZ 92, 558). Den Akten ist nichts dafür zu entnehmen, daß konkret Verdunkelungshandlungen und Absprachen zwischen den Ehegatten zu besorgen sind. Daran ändert auch die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin vom 4. Juli 1995 nichts. Schon im Ermittlungsverfahren war den Eheleuten M. von dem AmtsgE.t Leverkusen bereits mehrfach eine Besuchserlaubnis erteilt worden, obwohl auch die Beschwerdeführerin mit einer Anklage gegen sich rechnen mußte und zudem schon zum damaligen Zeitpunkt als Zeugin in dem Verfahren gegen W. M. in Betracht kam. Aus diesem Grund hat auch die Staatsanwaltschaft der Erteilung der Besuchserlaubnis (mit der Einschränkung der Besuchsüberwachung) nicht widersprochen. Die Einschätzung in dem angefochtenen Beschluß, daß eine sinnvolle Überwachung des Besuchs in der JVA nicht möglich sei, teilt der Senat nicht. Das Gespräch kann von dem überwachenden Bediensteten der JVA jederzeit abgebrochen werden, wenn auch nur andeutungsweise die Sprache auf eine Anklage (mag sie auch dem Bediensteten mangels Aktenkenntnis nicht bekannt sein), auf eine GE.tsverhandlung oder auf Sexualdelikte an der gemeinsamen Tochter kommt. Demgemäß ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. Juli 1995 - die beantragte Besuchserlaubnis zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.