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Beschluss

2 W 144+145/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0904.2W144.145.95.00
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Leitsätze

1) Im Beschwerdeverfahren muß dem Beschwerdeführer zur Entgegnung des Beschwerdegegners nur dann rechtliches Gehör gewährt werden, wenn diese neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die für das Gericht entscheidungserheblich sind. Aus der bloßen Übersendung der Entgegnung ergibt sich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung eine angemessene Zeit auf eine Gegenäußerung warten werde.

2) Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 793 II, 568 II ZPO) unzulässige weitere Beschwerde kann nicht wegen ,greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung als zulässig angesehen werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Im Beschwerdeverfahren muß dem Beschwerdeführer zur Entgegnung des Beschwerdegegners nur dann rechtliches Gehör gewährt werden, wenn diese neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die für das Gericht entscheidungserheblich sind. Aus der bloßen Übersendung der Entgegnung ergibt sich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung eine angemessene Zeit auf eine Gegenäußerung warten werde. 2) Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 793 II, 568 II ZPO) unzulässige weitere Beschwerde kann nicht wegen ,greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung als zulässig angesehen werden. G r ü n d e I. Der Schuldner, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden ist, hat in den Vorinstanzen in erster Linie geltend gemacht, der Notar habe zu einer notariellen Urkunde die Vollstreckungsklausel nur hinsichtlich einer abgetretenen Eigentümergrundschuld (des dinglichen Anspruchs) erteilt, nicht aber hinsichtlich der ebenfalls titulierten persönlichen Forderung. Es fehle daher für die persönliche Inanspruchnahme des Schuldners eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung. Amtsgericht und Landgericht sind dem mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, nicht gefolgt und haben Erinnerung und Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie den Widerspruch und die sofortige Beschwerde gegen seine Zurückweisung übereinstimmend als unbegründet zurückgewiesen. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde macht der Schuldner geltend, der Beschluß des Landgerichts verletze das rechtliche Gehör, da ihm im Beschwerdeverfahren ein Schriftsatz der Gegenseite erst am 17.7.1995 zugegangen sei, das Gericht aber schon am 27.7.1995 entschieden habe, so daß er sich dazu nicht mehr habe äußern können. Ferner sei die Entscheidung des Landgerichts greifbar gesetzeswidrig und deshalb jedenfalls mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar, denn daß die Vollstreckungsklausel nur für den dinglichen Anspruch erteilt worden, ergebe sich unzweifelhaft aus dem - richtig verstandenen - Wortlaut der Klausel. Sollte die weitere sofortige Beschwerde nicht zulässig sein, sei der Rechtsbehelf hilfsweise als Gegenvorstellung, äußerst hilfsweise als außerordentliche Beschwerde anzusehen. II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. 1) Nach §§ 793 II, 568 II BGB ist die weitere Beschwerde nur gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gesetzt worden ist. Der Schuldner zieht nicht in Zweifel, daß hier die Vorentscheidungen übereinstimmen, sondern meint nur, das Landgericht habe einen neuen selbständigen Beschwerdegrund dadurch geschaffen, daß es gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen habe. 2) Ein solcher Verstoß ist entgegen der Auffassung des Schuldners zu verneinen, insbesondere liegt er nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäß § 573 ZPO kann über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Beschwerdeführer muß zur Äußerung des Gegners nur angehört werden, wenn diese neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, 21.Aufl. (1994) § 573 Rn. 3), denn nur dann kann die Nichtgewährung des Gehörs ursächlich für eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung sein. Im Streitfall hat das Landgericht seine Entscheidung nicht auf neues Vorbringen im Schriftsatz des Gläubigers vom 12.7.1995 gestützt. Aus der bloßen Übersendung des Schriftsatzes ergibt sich nicht, daß das Gericht auf eine Gegenäußerung warten werde, anders ist es nur, wenn es dafür eine Frist setzt, die dann allerdings in jedem Fall vor dem Erlaß der Entscheidung abgewartet werden muß (BVerfG MDR 1988, 553 ; Zöller/Gummer, 19. Aufl. (1995), § 573 Rn.10). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, daß er unabhängig vom Inhalt der Gegenäußerung seinerseits seinen Vortrag in entscheidungserheblicher Weise ergänzt haben würde, wenn das Gericht seine Äußerung abgewartet hätte. Für den Streitfall kann daher dahinstehen, ob das Gericht bei entscheidungserheblichem Vorbringen verpflichtet ist, von sich aus eine Frist zur Gegenäußerung zu setzen ( verneinend BVerfG ZIP 1986, 1336 m.Anm. Schneider sowie Senat NJW-RR 1986, 862; MK-ZPO/Braun (1992), § 573 Rn.3; weitergehend selbst bei angekündigter Begrüdung eine Fristsetzungsnotwendigkeit verneinend OLG Oldenburg MDR 1990, 1125). Ebenso kann dahinstehen, wie lange ohne Setzung einer Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit einer Entscheidung gewartet werden muß und ob auch in Zwangsvollstreckungssachen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen erforderlich ist (vgl. OLG Köln MDR 1990, 556; Zöller/Gummer, 19. Aufl.(1995), § 573 Rn.10) oder nicht wegen ihrer Eilbedürftigkeit ( § 202 GVG ) ein kürzerer Zeitraum ausreicht. 3) Die weitere sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil die Entscheidung des Landgerichts in der Sache greifbar gesetzeswidrig wäre. Der Gesetzgeber ermöglicht die sachliche Überprüfung durch eine weitere Instanz nur unter den Voraussetzungen der §§ 793 II, 568 II ZPO, nicht aber generell dann, wenn die Beschwerdeentscheidung fehlerhaft ist. Die Beschränkung des Zugangs zu einer dritten Tatsacheninstanz nur in den Fällen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes unter gleichzeitigem Verzicht auf den Zugang zu einer Rechtsbeschwerdeinstanz wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (gem. §§ 27 FGG, 78 GBO) hat der Gesetzgeber bewußt angeordnet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der weiteren sofortigen Beschwerde können daher nicht umgangen werden, um nur rechtlich fehlerhafte Entscheidungen korrigieren zu können. Wenn der Gesetzgeber für die Überprüfung einer Entscheidung einen bestimmten Rechtsbehelf vorsieht, kann darüberhinaus auch nicht ein weiterer Rechtsbehelf einer "außerordentlichen Beschwerde" durch die Rechtsprechung zugelassen werden, die eine Überprüfung über die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinaus möglich macht. Eine andere Frage ist, ob in Fällen, in denen der Beschwerderechtzug erschöpft ist und der Gesetzgeber einen weiteren Rechtsbehelf nicht vorsieht, bei prozessual grob fehlerhaften und dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidungen ("greifbar gesetzeswidrigen") eine außerordentliche Beschwerde statthaft sein kann (vgl. dazu BGH NJW 1993, 315 und 1865 sowie 1994, 2363; OLG München NJW-RR 1995, 957; OLG Köln FamRZ 1995, 379 ; ferner -z.T.kritisch- z.B. MK-ZPO/Braun, a.a.O., § 567 Rn.10; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 19 m.w.N.; Chlosta NJW 1993, 2160; Büttner FamRZ 1989, 129). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben und es bedarf einer solchen Erweiterung in den Fällen der weiteren sofortigen Beschwerde auch nicht, da die Fälle groben prozessualen Unrechts zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gem. §§ 568 II, 793 II ZPO führen. Nur ergänzend bemerkt der Senat daher, daß von einer dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidung bei der Auslegung der Vollstreckungsklausel durch die Vorinstanzen in gar keiner Weise die Rede sein kann. 4) Über die weiter hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kann der Senat nicht entscheiden, denn deren Rechtsschutzziel besteht darin, daß das Gericht seine eigene Entscheidung abändert, sie wäre also vom Landgericht zu bescheiden (vgl. BGH FamRZ 1995, 478; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 567 Rn.26 m.w.N.). Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, daß eine Gegenvorstellung in allen Fällen der sofortigen Beschwerde nicht statthaft ist, wie sich aus § 577 III ZPO ergibt. Verletzungen des rechtlichen Gehörs - die hier, wie ausgeführt, zu verneinen sind - können nur auf dem Weg über die weitere sofortige Beschwerde geltend gemacht werden. Daher ist dem Senat ein Eingehen auf die Sache wegen Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde verwehrt. Sie mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden. Beschwerdewert: 2400,- DM (analog § 58 III Nr.11 BRAGO). 4 - -