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Beschluss

16 W 46/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0912.16W46.95.00
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Entscheidungsgründe
1 G r ü n d e 2 Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Amtsgericht hat zu Recht Prozeßkostenhilfe nur mit der Maßgabe bewilligt, daß der Antragsteller monatliche Raten zu zahlen habe. 4 Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einem Bruttogehalt in Höhe von 3150,00 DM ausgegangen werden. Bei einem schwankenden Einkommen ist auf der Basis des Jahresgehaltes (so etwa OLG Köln Rpfl. 1993, 408) oder jedenfalls auf der Basis des Durchschnittseinkommens der letzten Monate (OLG Köln FamRZ 1983, 635) abzurechnen. Auch im Prozeßkostenhilferecht ergibt nur diese Durchschnittsrechnung ein zuverlässiges Bild der dauerhaften Leistungsfähigkeit. Dabei sind der Lohn und anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber die Erstattung von Auslagen für Fahrtgeld etc. zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 115 Rdnr. 12). 5 Der Antragsteller hat die Lohnabrechnungen der Monate Oktober 1994 bis einschließlich Mai 1995 vorgelegt. Danach errechnet sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wie folgt: 6 Bruttogehälter 1.10.1994 - 31.5.1995 26.766,96 DM ./. Fahrtkosten/Bankkostenzuschüsse 350,58 DM 26.416,38 DM : 8 Monate 3.302,05 DM + anteiliges Weihnachtsgeld (3.302,05 DM :12) 257,54 DM durchschnittliches Bruttogehalt 3.559,59 DM. 7 Lohnsteuer, Versicherungsbeiträge, Solidarzuschlag 1.10.1994 - 31.5.1995 9.916,22 DM : 8 Monate 1.239,53 DM. 8 Durchschnittliches monatliches Nettogehalt 2.320,06 DM ./. Unterhalt Tochter 336,00 DM ./. Unterhalt Mutter 200,00 DM ./. der in § 76 Abs. 2a BSHG genannten angemessenen Beträge vom Einkommen für Erwerbstätige 260,50 DM ./. 64 % des Grundbetrages nach §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 BSHG 643,00 DM ./. Miete/Nebenkostenvorauszahlung 540,75 DM berücksichtigungsfähiges Einkommen 339,81 DM. 9 Die Kreditverpflichtungen des Antragstellers in Höhe von monatlich insgesamt 400,00 DM sind nicht als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. 10 Bei Kreditverpflichtungen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die der Finanzierung der allgemeinen Lebenshaltung dienen und solchen, die lebensnotwendige Verpflichtungen abdecken sowie zusätzlich zwischen solchen, die in Ansehung oder während des Prozesses eingegangen wurden und solchen, die vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit begründet wurden (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 1988, Rdnr. 267 ff). Vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit eingegangene Verpflichtungen sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, da das Gesetz auf die tatsächliche, nicht auf die hypothetische Leistungsfähigkeit abstellt (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rdnr. 39 m.w.Nw.) Entgegen einer teilweise in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Hamm MDR 1987, 1031; ArbG Regensburg Rpfl 1994, 70; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rdnr. 39) muß aber auch bei alten Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, ob die Übernahme der Verpflichtung erforderlich und angemessen ist (so auch OLG Bamberg FamRZ 1986, 699, 700; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr 269; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 115 Rdnr. 42). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes; denn nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO sind weitere Beträge nur abzusetzen, wenn dies angemessen ist. Dies belegt, daß der Grund der Verschuldung nicht schrankenlos unbeachtet bleiben darf. Es ist eine umfassende Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, wobei sich die Unangemessenheit aus Anlaß und Höhe der Verpflichtung einerseits sowie dem Verhältnis zum laufenden Einkommen andererseits ergeben kann (vgl Stein/Jonas/ Bork, a.a.O., m.w.Nw.). 11 Eine solche Prüfung ist dem Senat nach den Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und seinem schriftsätzlichen Vorbringen nicht möglich. Dies geht zu Lasten des Antragstellers. 12 Nach dessen Vortrag handelt es sich bei den Verpflichtungen um eine solche gegenüber seinen Eltern ,für Möbel" in Höhe von 200,00 DM monatlich, Restschuld 2.600,00 DM und eine weitere aus einem Ratenkredit gegenüber der Sparkasse E. in Höhe von 200,00 DM monatlich, Restschuld 4.400,00 DM. 13 Bei der Verpflichtung aus dem Möbelkauf bleibt unklar, weshalb diese gegenüber den Eltern des Antragstellers besteht. Es ist auch nicht recht verständlich, daß der Antragsteller einerseits seiner Mutter Unterhalt in Höhe von 200,00 DM gewährt, andererseits von den Eltern einen Kredit empfangen haben will. Jedenfalls insoweit hätte es näherer Darlegungen bedurft. Bei der Kreditverpflichtung gegenüber der Sparkasse E. fehlt es zum Anlaß der Kreditaufnahme und zum Verwendungszweck an substantiiertem Vorbringen überhaupt. 14 Eine Berücksichtigung des Unterhaltsbetrages, den der Oberstadtdirektor der Stadt K. für die Antragsgegnerin fordert, scheidet ersichtlich deshalb aus, weil der Antragsteller dieser Forderung - auch ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht nachkommt. 15 Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Antragstellers scheidet wegen des Verbots der Schlechterstellung aus. 16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. 17 - 3 -