Urteil
Ss 320/95 - 113 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0912.SS320.95.113.00
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Tenor
I.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
II.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e : A. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Nötigung (im besonders schweren Falle) in Tateinheit mit Landfriedensbruch (§§ 240, 225 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dagegen richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Nach den Feststellungen blockierten zahlreiche Kurden, darunter der Angeklagte, ein ehemals führendes Mitglied des Kurdischen Arbeiterbundes Bonn, am 23. März 1994 von 13.51 Uhr bis 18.23 Uhr mit ihren PKW die Bundesautobahn A 61, Fahrtrichtung Köln, zwischen den Anschlußstellen Swisttal-Miel und Heimerzheim, indem sie, zunächst mit normalem Tempo neben- und hintereinander fuhren, sodann die Geschwindigkeit verlangsamten und schließlich nach Betätigung der Warnblinkanlage anhielten, so daß die gesamte Breite des Straßenkörpers durch eine Autobarriere abgeriegelt wurde. Der PKW des Angeklagten stand in der zweiten Reihe des Riegels auf der linken Fahrspur und verblieb dort bis zum Ende der Blockade. Ziel dieser Aktion war, die Öffentlichkeit auf die Kurdenproblematik aufmerksam zu machen. Durch die Blockade wurde der Nachfolgeverkehr ausgebremst und für mehr als vier Stunden an der Weiterfahrt gehindert. Hinter der PKW-Barriere entstand in Richtung Süden ein kilometerlanger Stau, der sich erst auflöste, nachdem die Polizei die Blockadestelle zwangsweise geräumt hatte. Vor der Barriere veranstalteten die beteiligten Kurden ihre Demonstration. Einige Teilnehmer führten in Kanistern Benzin mit und fertigten Molotowcocktails. Andere entzündeten und unterhielten Feuer auf der Autobahn. Die Sprecherin der Kurden verlangte das Erscheinen des Innenministers und von Pressevertretern. Den anrückenden Polizeibeamten drohte sie damit, daß im Falle des Einschreitens alle - auch die Polizisten - verbrannt würden. Zur Bekräftigung hielt sie ein benzingetränktes Tuch in der einen und ein Feuerzeug in der anderen Hand. Der Angeklagte, der selbst keinen brennbaren Gegenstand bei sich hatte, nahm das alles wahr und war mit dem Geschehen einverstanden. B. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch wegen Nötigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer einen anderen mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Amtsgerichts hier in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß das bewußte Versperren eines Weges durch Schaffung eines Hindernisses in Form einer Kraftfahrzeugbarrikade als äußerer (mechanischer) Zwang Gewaltanwendung i.S.v. § 240 StGB ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - Ss 444/87 - = VRS 75, 104 sowie vom 17. Mai 1988 - Ss 621/87 -; ferner: OLG Stuttgart NJW 1969, 1543; OLG Koblenz MDR 1975, 243). Wer die beabsichtigte Weiterfahrt anderer Verkehrsteilnehmer dadurch verhindert, daß er mit seinem PKW während einer nicht ganz unerheblichen Zeitspanne - im vorliegenden Fall dem Urteil zufolge mehr als vier Stunden - gezielt die Straße sperrt oder im Rahmen einer verabredeten Blockadeaktion als Glied in einer Kette von mehreren Kraftfahrzeugen dazu beiträgt, die Sperrung herbeizuführen, handelt hiernach gewaltsam. Zwar kann die Gewaltanwendung bereits darin gesehen werden, daß die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch die Blockade zur Vornahme bestimmter Handlungen, nämlich zum Abbremsen ihrer Fahrzeuge bis zum Stillstand, gezwungen worden sind. Das Schwergewicht der Tat liegt jedoch ersichtlich in dem mehr als vier Stunden andauernden Zwang zur Unterlassung der beabsichtigten Weiterfahrt. Daher ist hierauf abzustellen. Der Rechtsauffassung des Senats, wonach die Straßenblockade durch Personen- oder Lastkraftwagen als Gewalt i.S.d. § 240 StGB zu gelten hat, steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. NJW 1995, 1141 = NStZ 1995, 275) nicht entgegen. In dem genannten Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung für die Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) entschieden, daß die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (so der Leitsatz). Was das bedeutet, ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung. Dort wird bemängelt, daß die Rechtsprechung bei Anwendung des § 240 StGB ("mit Gewalt ... nötigt") auf die Kraftentfaltung so weitgehend verzichtet, daß bereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren möchte, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der anderer durch die Anwesenheit des Täters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen (NStZ 1995, 276). Damit wird zum einen der Verzicht auf eine (wesentliche) Kraftentfaltung angesprochen, zum anderen die ausschließlich psychische Einwirkung auf die beeinflußte Person. Besteht die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit und ist die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur, so ist dieser Bereich von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer zulässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt (BVerfG a.a.O.). Diese Grundsätze geltend indes nur, wenn ein Sachverhalt zu beurteilen ist, dessen Gestaltung die beiden Elemente der (nur) körperlichen Anwesenheit und der (nur) psychischen Zwangswirkung aufweist. Dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag zugrunde, daß der Fahrer eines einzelnen Fahrzeugs dadurch an der Weiterfahrt gehindert wurde, daß sich fünf Personen auf die Fahrbahn setzten. Die dadurch erfolgte Einwirkung auf den Fahrzeugführer hat das Bundesverfassungsgericht als "nur psychisch" beurteilt. Ein physisches Hindernis seien die sitzenden Personen für das Fahrzeug nicht gewesen, weil der Fahrer jederzeit die Durchfahrt hätte erzwingen können und davon allein wegen der Gefahr, den Demonstranten schwere Verletzungen zuzufügen, also wegen psychischer Bedenken, abgesehen habe. Ein solcher Fall rein psychischer Zwangswirkung ist hier aber nicht gegeben. Der bedeutsame Unterschied liegt darin, daß der Angeklagte und seine Mittäter durch die von ihnen geschaffene Autobarriere über die gesamte Straßenbreite ein Hindernis aufgerichtet haben, das die Weiterfahrt in erste Linie physisch verwehrte, weil gegen die Masse der blockierenden Fahrzeuge für den Nachfolgeverkehr selbst bei erheblicher körperlicher oder maschineller Kraftentfaltung kein Durchkommen gewesen wäre. Wenn aber der Einfluß auf die Opfer dergestalt physischer Art ist, daß die beabsichtigte Fortbewegung durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wird, kann Nötigung durch Gewalt vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95 -). Daß die Errichtung der Autobarriere - d.h. das Steuern der Fahrzeuge an die vorbestimmte Stelle - mit einem nur geringen körperlichen Aufwand verbunden ist, hat dabei keine Bedeutung. Selbst wenn man davon ausgeht, die ersten Fahrzeuge, welche die Autobarrikade erreichten, hätten noch durchbrechen können und hätten sich deshalb vorwiegend psychischem Zwang gebeugt, bleibt es dabei, daß sich jedenfalls der weiter auflaufende Verkehr einem physischen Hindernis, das nicht mehr überwindbar war, gegenübersah. Nachdem die ersten Fahrzeuge des Nachfolgeverkehrs vor der vom Angeklagten und seinen Mittätern geschaffenen Autobarriere angehalten hatten, wurde der Absperrkordon durch die stetig weiter auflaufende Kraftfahrzeuge binnen kurzer Zeit so dicht und stark, daß ein Durchbrechen für die nunmehr herankommenden Verkehrsteilnehmer rein physisch nicht mehr möglich gewesen wäre. Daß der Angeklagte und seine Mittäter diese Verstärkung der Autobarrikade nicht eigenhändig vorgenommen, sondern sich dazu der nachfolgenden Kraftfahrer bedient haben, steht einer Verurteilung wegen Nötigung nicht entgegen. Die physische Sperrwirkung der von ihnen zuerst angehaltenen Fahrzeuge auf die Nachfolgenden ist ihnen zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O.). Die Nötigung ist weder ein eigenhändiges Delikt noch verlangt sie die unmittelbare Begegnung von Täter und Opfer. Vielmehr kann der angestrebte Erfolg auch dadurch erreicht werden, daß sich der Täter einer Person oder Sache bedient, um dem zu Nötigenden ein physisches Hindernis zu bereiten. Auf welche Weise er das tut, spielt im Verhältnis zu dem in der Fortbewegung gehemmten Adressaten keine Rolle. Ausschlagebend ist allein die vom Täter bezweckte physische Wirkung auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH a.a.O.). Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich nicht auf die direkte physische Auswirkung einer Blockade auf nachfolgende Kraftfahrer bezieht, ist der Senat nicht gehindert, seine Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt im Falle der Straßensperrung durch Kraftfahrzeugbarrikaden (vgl. Senat a.a.O.) aufrechtzuerhalten, zumal der Bundesgerichtshof (a.a.O.) diese Ansicht in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilt und selbst in einem Fall, bei dem die Teilnehmer einer Straßenblockade sich zu Fuß auf die Fahrbahn begeben und Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert haben, so daß die Durchfahrt für später ankommende Fahrzeuge versperrt wurde, Gewalt durch Herbeiführung eines physischen Hindernisses angenommen hat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt eine demgegenüber noch deutlich verstärkte Gewalteinwirkung, weil die Täter nicht nur den auflaufenden Verkehr als Hindernis instrumentalisiert, sondern selbst eine Kraftfahrzeugbarrikade errichtet haben, die durch den Nachfolgeverkehr allenfalls noch verstärkt werden konnte. Das Verhalten des Angeklagten und seiner Mittäter stellt sich daher objektiv als Nötigung durch physische Gewaltanwendung dar. Die Ursächlichkeit zwischen Gewaltanwendung und Nötigungserfolg steht außer Zweifel. Zwar genügt dafür nicht jede Verknüpfung. Erforderlich ist ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tathandlung (Bereiten des Hindernisses) und Nötigungserfolg (Unmöglichkeit der Fortbewegung für nachfolgende Kraftfahrer). Dieser ist hier ohne weiteres gegeben. Der Verkehrsstau war unmittelbare Folge des von den Blockierern errichteten Hindernisses und wurde von den betroffenen Verkehrsteilnehmern auch so empfunden (BGH a.a.O.). Auch in subjektiver Hinsicht enthält das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen. Der innere Tatbestand ergibt sich bereits aus der Darstellung des äußeren Tathergangs (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 267 Rn. 7). Im übrigen hat der Angeklagte eingeräumt, über die Planung der Tat, soweit erforderlich, informiert gewesen zu sein. Er wußte, daß beabsichtigt war, die Autobarrikade zu errichten und einen Verkehrsstau hervorzurufen, um auf die Probleme der Kurden aufmerksam zu machen. Das hat er gebilligt und durch seinen Beitrag zum Tatgeschehen, etwa die Überlassung seines Wagens für die Blockadeaktion, unterstützt. Der Angeklagte hat rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Anwendung von Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB). Die Mittel-Zweck-Relation weist das Verhalten des Angeklagten als eindeutig sozialwidrig aus (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 240 Rn. 22 ff. m.w.N.). Es gibt andere, gewaltfreie und gesetzeskonforme Möglichkeiten, um die Öffentlichkeit über die Probleme der Kurden zu unterrichten (z.B. durch genehmigte Demonstrationsveranstaltungen). Die Blockade von Autobahnen und Schnellstraßen ist offenkundig kein zulässiges Mittel. Durch die Sperrung und den danach jedenfalls in der Hauptverkehrszeit unvermeidlich eintretenden Verkehrsstau werden nicht mehr beherrschbare Unfallgefahren geschaffen, etwa durch Kraftfahrer, die sich dem Stauende zu schnell oder unaufmerksam nähern. Ein Verhalten, das um der eigenen Ziele willen solche Gefahren heraufbeschwört, ist in hohem Maße sozialwidrig. Meinungs- und Versammlungsfreiheit erlauben Verkehrsbehinderungen nur, soweit sie als sozialadäquate Nebenwirkungen rechtmäßiger Demonstrationen unvermeidbar und daher hinzunehmen sind (vgl. BVerfGE 73, 249). Zwangswirkungen, die darüber hinausgehen oder - wie Verkehrsblockaden - allein darauf abzielen, gesteigertes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, sind dagegen von dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar sind bei Blockaden zu Demonstrationszwecken im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung regelmäßig weiter zu berücksichtigen die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die vorhandenen Ausweichmöglichkeiten, der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand, die Zahl der Demonstranten sowie die Dringlichkeit des Weiterkommens für die blockierten Transporte oder Fahrzeuge; ins Gewicht fällt darüber hinaus, ob es sich um eine friedfertige Aktion mit Symbolcharakter handelt oder um eine agressiv durchgeführte Blockade (vgl. SenE VRS 87, 426 m.w.N.; VRS 83, 420; ferner: BayObLG VRS 84, 28; OLG Koblenz NJW 1985, 2432). Auch wenn das Amtsgericht nicht jeden einzelnen dieser Umstände ausdrücklich gewürdigt hat, liegt es jedoch auf der Hand, daß die 4 1/2-stündige vollständige Blockade einer Autobahn unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei als verwerflich gewertet worden ist. Der Schuldspruch wegen Nötigung hält daher der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Amtsgericht den Angeklagten ferner des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB) für schuldig befunden. Danach wird bestraft, wer sich an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt, sofern die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Auch diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts erfüllt. Bei "mindestens 126 Blockadeteilnehmern" handelt es sich um eine der Zahl nach nicht auf den ersten Blick überschaubare Personenvielheit, also um eine Menschenmenge (vgl. LK-v. Bubnoff, StGB, 10. Aufl., § 125 Rn. 9 m.w.N.). Aus dieser sind Menschen in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften mit Gewalttätigkeiten bedroht worden. Die Wortführerin der Blockadeteilnehmer hat mehrfach damit gedroht, im Falle eines polizeilichen Einschreitens alle, auch Polizeibeamte und anwesende Kinder, verbrennen zu wollen. Sie selbst hielt zur Bekräftigung dieser Drohung ein benzingetränktes Tuch in der einen und ein Feuerzeug in der anderen Hand, während eine anderer Blockadeteilnehmer, neben dem zeitweise der Angeklagten stand, in jeder Hand einen selbstgebastelten Molotowcocktail hielt. Zuvor hatten andere Teilnehmer Feuer auf der Autobahn entzündet und Molotowcocktails gefertigt, die aus mitgeführten Benzinkanistern gespeist wurden. Damit ist hinreichend festgestellt, daß sich jedenfalls die Wortführerin als Täterin und der die Molotowcocktails in den Händen haltende Blockadeteilnehmer als Helfer an den Drohungen mit Gewalttätigkeiten "aus" der Menge beteiligt haben (vgl. LK - v. Bubnoff a.a.O. § 125 Rn. 11). Dadurch wird zugleich ein Vorgehen "mit vereinten Kräften" belegt (vgl. LK - v. Bubnoff a.a.O. Rn. 13). Daß die Drohung mit Brandstiftung auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gerichtet war, versteht sich angesichts der Ausbreitungsgefahr von selbst (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 125 Rn. 4). Der Angeklagte war an den Bedrohungen zumindest als Teilnehmer beteiligt. Wenn er auch selbst nicht mit einem brennbaren Gegenstand angetroffen wurde, so hat er über eine lediglich wertneutrale Anwesenheit hinaus durch das festgestellte Gesamtverhalten doch zu erkennen gegeben, daß er eine den Drohungen zustimmende Haltung einnahm. Als ehemals führendes Mitglied des - mittlerweile verbotenen - kurdischen Arbeiterbundes Bonn hat er sich in der ersten Reihe der Blockierer demonstrativ neben dem Blockadeteilnehmer, der Molotowcocktails in den Händen hatte, aufgehalten, ohne daß eine Distanzierung erkennbar geworden wäre. Aus diesem Verhalten konnte das Amtsgericht ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, daß der Angeklagte psychische Beihilfe geleistet hat (vgl. dazu: Meyer-Arndt wistra 1989, 291; Dreher/Tröndle a.a.O. § 27 Rn. 7 m.w.N.). Soweit im Urteil ausgeführt wird, es sei nicht festzustellen gewesen, daß der Angeklagte mit jemandem, der Molotowcocktails bei sich führte, "strafrechtlich relevant zusammengewirkt" habe, soll dieser Hinweis ungeachtet seiner mißverständlichen Formulierung nach dem Begründungszusammenhang lediglich klarstellen, daß keine Mittäterschaft des Angeklagten vorgelegten hat, sondern lediglich Beihilfe. Mit Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß Nötigung und Landfriedensbruch zueinander im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. Zwar gilt § 125 StGB subsidiär, wird also von strengeren Strafvorschriften verdrängt. Relative Subsidiarität bedeutet jedoch regelmäßig, daß das strengere Gesetz die Hilfsvorschrift nicht schlechthin ausschaltet, sondern diese nur dann von der Anwendung ausschließt, wenn beide Gesetze dem Schutz desselben Rechtsguts dienen und in gleiche Richtung gehenden Angriffen begegnen sollen (vgl. BGH St. 8, 192; LK - v. Bubnoff a.a.O. § 125 Rn. 39). Hier richteten sich die Drohungen mit der Gewalttätigkeit des Verbrennens nicht gegen die benötigten Verkehrsteilnehmer, sondern gegen einen anderen Personenkreis. Wegen der unterschiedlichen Angriffsrichtung beider Delikte kann daher auch ein besonders schwerer Fall der Nötigung (vgl. LK - v. Bubnoff a.a.O. § 125 Rn. 40; Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 125 Rn. 39) die Strafvorschrift des § 125 StGB nicht verdrängen, so daß Tateinheit besteht. Im Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil ebenfalls der Nachprüfung stand. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen besonders schweren Fall der Nötigung angenommen. Zwar ist der Verteidigung darin zuzustimmen, daß die Frage des besonders schweren Falles im Urteil des Amtsgerichts so behandelt wird, als gehe es um ein Tatbestandsmerkmal des § 240 StGB, während es sich in Wirklichkeit um unbenannte Schärfungsgründe handelt, die aufgrund einer Gesamtwürdigung zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens führen können (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rn. 43, 43 a m.w.N.). Jedoch hat das Amtsgericht die gebotene Abwägung der Sache nach vorgenommen. Es hat Beweggründe, Motivation und Fernziele des Angeklagten, namentlich die bedrängte Lage der Kurden in der Türkei, gegen die Bedeutung der Tat und ihre Auswirkungen abgewogen und ist zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß der Ausnahmestrafrahmen - sechs Monate bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe - Anwendung finden müsse. Diese Entscheidung muß bis zur Grenze des Vertretbaren, die nach Auffassung des Senats hier nicht überschritten ist, hingenommen werden (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rn. 41, 53 b m.w.N.). Daß diese Gesamtwürdigung in einem Abschnitt der Urteilsbegründung vorgenommen worden ist, in dem sie gewöhnlich nicht ihren Platz hat, ist unschädlich, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe eine Einheit bilden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rn. 3). Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung vorgelegten hat (vgl. dazu: LK - Schäfer a.a.O. § 240 Rn. 107), durfte der Tatrichter insbesondere mitberücksichtigen, daß die Polizei wegen der auf der Autobahn entfachten Feuer - also im Hinblick auf die für den Landfriedensbruch maßgebenden Tatumstände - nicht in der Lage war, die Blockadeaktion sofort oder innerhalb kurzer Zeit zu beenden. Die Strafzumessung im engeren Sinne enthält keine erkennbaren Rechtsfehler. Daher ist die Revision zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.