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Urteil

22 U 268/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:1031.22U268.94.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1994 - 7 0 332/93 - aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und unter Einbeziehung des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teils der Klage verurteilt, an die Klägerin 458.492,45 DM nebst 4 % Zinsen aus 327.490,13 DM vom 25. Juli 1993 bis 4. Mai 1995, aus 48.181,37 DM vom 16. Februar 1994 bis 4. Mai 1995, aus 32.530,92 DM vom 31. März 1994 bis 4. Mai 1995 und aus 21.527,73 DM vom 12. Dezember 1994 bis 4. Mai 1995 sowie 7,75 % Zinsen aus 429.730,15 DM seit dem 5. Mai 1995 zu zahlen.

Hinsichtlich des übrigen Zinsbegehrens wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung von535.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläge rin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1994 - 7 0 332/93 - aufgehoben. Der Beklagte wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und unter Einbeziehung des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teils der Klage verurteilt, an die Klägerin 458.492,45 DM nebst 4 % Zinsen aus 327.490,13 DM vom 25. Juli 1993 bis 4. Mai 1995, aus 48.181,37 DM vom 16. Februar 1994 bis 4. Mai 1995, aus 32.530,92 DM vom 31. März 1994 bis 4. Mai 1995 und aus 21.527,73 DM vom 12. Dezember 1994 bis 4. Mai 1995 sowie 7,75 % Zinsen aus 429.730,15 DM seit dem 5. Mai 1995 zu zahlen. Hinsichtlich des übrigen Zinsbegehrens wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung von535.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläge rin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden. TATBESTAND Die Klägerin rechnete aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Beklagten, einem Zahnarzt, über mehrere Jahre dessen Honorarforderungen gegen Privatpatienten ab, ließ sich die Forderungen abtreten und übernahm ihre Einziehung. Mit ihrer Klage begehrt sie die Rückzahlung stornierter Rechnungsbeträge und beruft sich hierbei auf die vertraglichen Absprachen der Parteien, hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag und auf Bereicherungsausgleich. Die Klägerin hatte sich durch Vertrag vom 22. März/1. April 1989 zur Abrechnung, Einziehung und Vorfinanzierung der privaten Honorarforderungen des Beklagten gegen eine bei Auszahlung an den Beklagten zu verrechnende prozentuale Gebühr verpflichtet. In Ziffer 6) des Vertrags trat der Beklagte zur Durchführung des Vertrags alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden privaten Honorarforderungen an die Klägerin ab. Ferner verpflichtete er sich in Ziffer 3) des Vertrags, alle für die Liquidationserstellung notwendigen Unterlagen monatlich oder quartalsweise bei der Klägerin einzureichen. Wegen des weiteren Inhalt des Vertrags wird auf die vorgelegte Kopie der Vertragsurkunde (B1. 97 d. A.) Bezug genommen. Der Vertrag vom 22. März/l. April 1989 wurde durch einen weiteren Vertrag vom 17. März 1992 abgelöst. Darin vereinbarten die Parteien, daß die privat abzurechnenden Honorarforderungen des Beklagten an die Klägerin verkauft und abgetreten werden sollten, wobei die Annahme des Kauf- und Abtretungsangebots jeweils mit dem Eingang der Abrechnungsunterlagen bei der Klägerin erfolgen sollte. In Ziffer 4) des Vertrags war für die Klägerin ein Recht zum Rücktritt von dem jeweiligen Forderungskauf u.a. für den Fall vorgesehen, daß der Patient der Weitergabe der zum Forderungseinzug erforderlichen Informationen und Daten nicht zugestimmt hatte. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die in Kopie vorgelegte Vertragsurkunde (B1. 96 d. A.) verwiesen. Aufgrund der geschlossenen Verträge erstellte die Klägerin dem Beklagten kontinuierlich Abrechnungen, deren Inhalt sich aus den in erster Instanz vorgelegten Anlagenbänden I, II und III ergibt. In zahlreichen Fällen stornierte die Klägerin ganz oder teilweise Honorarforderungen wegen geltend gemachter Direktzahlung an den Beklagten, behaupteter Behandlungsfehler, Vermögenslosigkeit oder Tod eines Patienten, fehlenden Einverständnisses des Patienten mit der Abrechnung durch die Klägerin oder bei sonstigen Einwendungen, insbesondere zur Höhe des Honorars. Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund ihrer an den Beklagten geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der Gegenansprüche des Beklagten und ihrer zahlreichen berechtigten Stornierungen ergebe sich eine Überzahlung an den Beklagten in Höhe von 408.202,42 DM, die dieser erstatten müsse. Die Stornierungen seien zu Recht erfolgt, da der Beklagte diesen entweder bereits zugestimmt habe oder die vertraglichen Voraussetzungen für einen Stornierung bzw. für einen Rücktritt von einem Forderungskauf vorgelegen hätten. Der Beklagte schuldet ferner nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Verzinsung der ermittelten Überzahlungen. Einen Teil dieser Zinsforderung, nämlich einen Betrag von 28.762,30 DM, hat die Klägerin der eingeklagten Überzahlung von 408.202,42 DM hinzugerechnet und bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre Klageforderung mit 436.964,72 DM beziffert. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 436.964,72 DM nebst 8,75 % Zinsen p.a. aus 327.490,13 DM vom 25. Juli 1993 bis 30. September 1993, 8,25 % Zinsen p.a. aus 327.490,13 DM vom 1. Oktober 1993 bis 14. Dezember 1993, 7,75 % Zinsen aus 327.490,13 DM seit dem 15. Dezember 1993, 7,75 % Zinsen p.a. aus 48.181,37 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 4. Februar 1994 und 7,75 % Zinsen p.a. aus 32.530,92 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 29. März 1994 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, eine zu stellende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse erbringen zu dürfen. Er hat bestritten, daß sämtliche Zahlungen in der von der Klägerin dargestellten Weise geflossen seien. Im übrigen hat er vorgetragen, daß die Klägerin zum Teil unberechtigte Stornierungen vorgenommen habe, da insoweit die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Auch seien ihm vielfach Anschreiben der Klägerin nicht zugegangen. Die Zinsansprüche der Klägerin seien insgesamt nicht schlüssig dargelegt. Durch Teilurteil vom 3. November 1994, auf das einschließlich seiner Verweisungen im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 316.055,80 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Landgericht ist von der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ausgegangen. Zur Begründung der Urteilssumme hat das Landgericht ausgeführt, daß bereits nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aufgrund berechtigter Stornierungen der Klägerin eine Überzahlung von insgesamt 316.055,80 DM festzustellen sei, die der Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen erstatten müsse. Hinsichtlich eines Teils der verlangten Zinsen und hinsichtlich eines Teils der stornierten Rechnungen sei dagegen der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da insoweit der Sachverhalt noch weiter aufzuklären sei. Die Klägerin hat im Anschluß an das Teilurteil mit einem beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 4. Dezember 1994, der dem Beklagten am 12. Dezember 1994 zugestellt worden ist, die Klage um einen weiteren Betrag von 21.527,73 DM erhöht. Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. November 1994 zugestellte Teilurteil am 9. Dezember 1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 9. März 1995 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte ergänzt sein Vorbringen erster Instanz und macht nunmehr die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge geltend. Das Landgericht habe übersehen, daß beide Verträge wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot (5 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nichtig seien. Der Vertrag vom 22. März/1. April 1989 enthalte die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin alle für ihre Tätigkeit erfor‑ derlichen Patientenunterlagen ungeachtet der bestehenden ärztlichen Schweigepflicht und ohne Rücksicht auf die hierfür erforderliche Einwilligung des Patienten zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag vom 17. März 1992 sei ebenfalls nichtig, weil sich der Beklagte auch darin zur Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Honorarforderungen unabhängig davon verpflichtet habe, ob die Patienten der Weitergabe der zur Abrechnung der Honorarforderungen notwendigen Informationen und Daten zugestimmt haben. Das für den Fall der fehlenden Zustimmung vorgesehene Recht der Klägerin zum Rücktritt von dem betreffenden Forderungskauf rechtfertige keine andere Beurteilung. Aufgrund der Unwirksamkeit der abgeschlossenen Verträge seien die Rechtsbeziehungen der Parteien nach Bereicherungsrecht abzuwickeln und die wechselseitig bestehenden Forderungen zu saldieren. Ob sich bei einer solchen Saldierung noch ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe, sei offen. Der Senat hat unter Hinweis darauf, daß bei Nichtigkeit der geschlossenen Verträge und einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht das Teilurteil des Landgerichts nicht zulässig sei, den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich gezogen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt - einschließlich des in erster Instanz verbliebenen Teils der Klage -abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten nach den in erster Instanz gestellten Anträgen, und zwar auch gemäß dem Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 1994 (B1. 236 d. A.), also einschließlich des in erster Instanz verbliebenen Teils der Klage zu verurteilen, 2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Die Klägerin ist der Auffassung, die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien wirksam. Im übrigen sei diese Frage aber letztlich nicht entscheidungsrelevant. Im Falle der Unwirksamkeit der Verträge ergebe sich nämlich ihr Klageanspruch auch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, jedenfalls aber nach Bereicherungsgrundsätzen. Für den Fall, daß eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht erforderlich sein sollte, hat die Klägerin eine Übersicht über den Leistungsaustausch der Parteien im Rahmen der Abwicklung der beiden geschlossenen Verträge vorgelegt, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (Seite 7 bis 11 der Berufungserwiderung vom 5. Mai 1995, Bl. 294 bis 298 d. A.). Sie trägt vor, danach ergebe sich bereits ohne Berücksichtigung der von ihr berechneten Vergütungen nach dem beiderseitigen Leistungsaustausch eine Bereicherung des Beklagten von 366.271,18 DM, so daß die Urteilssumme des Teilurteils abgedeckt sei. Der Beklagte sei jedoch auch um den objektiven Verkehrswert der Dienstleistungen der Klägerin in Ausführung ihrer Abrechnungstätigkeit für den Beklagten bereichert und schulde hierfür Wertersatz in Höhe der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für derartige Dienstleistungen. Folglich müsse, da ihre Vergütungssätze im Rahmen des üblichen lägen, die von ihr insgesamt berechnete Vergütung (116.620,44 DM) dem Betrag von 366.271,18 DM hinzugerechnet werden. Im übrigen wiederholt und ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen erster Instanz. Der Beklagte ist dem in der Berufungserwiderung dargelegten Zahlenwerk für den Fall einer Abrechnung nach Bereicherungsgrundsätzen nicht entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung führt zur Aufhebung des nach der Sach- und Rechtslage nicht zulässigen Teilurteils. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - keinen Erfolg, da die Klagesumme von 458.492,45 DM insgesamt zuzusprechen ist. 1. Zwar sind die in erster Linie geltend gemachten vertraglichen Ansprüche wegen Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge unbegründet. Der Klägerin steht aber nach der hilfsweise vorgetragenen bereicherungsrechtlichen Abrechnung ein Bereicherungsanspruch aus 55 812, 818 BGB zumindest in Höhe der Klagesumme zu. a) Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, daß die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unwirksam sind und deshalb der Leistungsaustausch zwischen den Parteien ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zweck der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn die betreffenden Patienten der Übergabe der Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt haben (BGH, NJW 1991, 2955). Dies gilt nicht nur für den Verkauf und die Abtretung der einzelnen Forderungen, sondern in gleicher Weise für die zugrundeliegende Rahmenvereinbarung, wenn diese vorsieht, daß der Arzt seine sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Honorarforderungen unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die persönliche Einwilligung des Patienten zur Abtretung anbieten muß (OLG Hamm, NJW 1993, 791; OLG Köln, NJW 1993, 793, 794). Denn eine solche Vereinbarung, die praktisch in jedem Abrechnungsfall zu einer Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses führen kann, enthält einen so weitreichenden Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, daß ihr insgesamt die Wirksamkeit zu versagen ist. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel, daß der am 22. März/1. April 1989 von den Parteien geschlossene erste Abrechnungsvertrag nichtig ist. Denn der Beklagte hat in diesem Vertrag ohne entsprechende Zustimmung seiner Patienten die Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen privaten Honorarforderungen an die Klägerin erklärt und sich verpflichtet, alle für die Rechnungstellung notwendigen Unterlagen der Klägerin monatlich oder quartalsweise einzureichen. Der darin liegende Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt zur Nichtigkeit des gesamten Rahmenvertrags und nicht nur der Vertragsklauseln über die Verpflichtung des Beklagten zur Weitergabe seiner Patientenunterlagen. Es kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Parteien den Vertrag ohne die Klausel über die Weitergabe der Patientenunterlagen, die für eine ordnungsgemäße Abrechnung unverzichtbar sind, geschlossen hätten (§ 139 BGB). Die Nichtigkeit des Vertrags erfaßt ferner das jeweilige Erfüllungsgeschäft der Abtretung (BGH, a.a.O., Seite 2957). Es kommt auch nicht darauf an, ob möglicherweise im Einzelfall, was von der Klägerin nicht vorgetragen ist, eine Zustimmung des Patienten zur Forderungsabtretung und zur Überlassung der Patientenunterlagen vorlag. Denn die Nichtigkeit des Rahmenvertrags erstreckt sich gemäß § 139 BGB auch auf diesen Fall (OLG Hamm, a.a.O., Seite 792). Der Folgevertrag der Parteien vom 17. März 1992 muß nach der vorgenannten Rechtsprechung ebenfalls als nichtig angesehen werden. Auch in diesem Vertrag hat sich der Beklagte ohne Vorbehalt einer entsprechenden Zustimmung des Patienten mit der Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen privaten Honorarforderungen an die Klägerin einverstanden erklärt. Zwar haben die Parteien die Verpflichtung zur Weitergabe der Patientenunterlagen in diesem Vertrag nicht ausdrücklich aufgenommen. Sie sind aber auch hier erkennbar von einer solchen vertraglichen Pflicht des Beklagten, ohne die der Vertrag nicht durchführbar wäre, ausgegangen, wie sich insbesondere aus dem Text des § 1 Abs. 2 dieses Vertrages ergibt (B1. 96 d. A.), in dem geregelt ist, daß die Übersendung der Patientenunterlagen über den jeweiligen Behandlungsfall das Verkaufs- und Abtretungsangebot des Beklagten darstellt, welches bei Eingang der Unterlagen von der Klägerin angenommen wird. Honorarforderungen gegen Patienten, die der externen Abrechnung nicht zugestimmt haben, sind in dem Vertrag nicht ausgeklammert, so daß sich die Vertragspflichten auch auf diese Honorarforderungen und die Weitergabe dieser Patientenunterlagen erstrecken. Der daraus folgenden Nichtigkeit des Vertrags steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach § 5 des Vertrags ein Recht zum Rücktritt von dem jeweiligen Forderungskauf hat, wenn ein Patient der Weitergabe seiner Unterlagen nicht schriftlich zugestimmt hat. Die Regelung dieses Rücktrittsrechts bestätigt vielmehr gerade, daJ3 auch Honorarforderungen, für die das entsprechende Einverständnis des Patienten fehlt, unter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB von dem Vertrag erfaßt werden. Im übrigen würde es der Klägerin auch freistehen, ob sie ein solches Rücktrittsrecht überhaupt ausübt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin richten sich ihre Ansprüche bei Nichtigkeit der beiden Verträge mit dem Beklagten nicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auf ein nichtiges Auftragsverhältnis grundsätzlich die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sind (BGH, NJW-RR 1989, 970). Dementsprechend können auch bei einem nichtigen Vertrag über die Abrechnung und Einziehung ärztlicher Honorarforderungen durch ein Abrechnungsunternehmen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen, wenn keine Abtretung der Forderungen erfolgt ist (vgl. OLG Köln, NJW 1993, 793, 794). Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um sogenannte Factoring-Verträge, die mit einem Erwerb der einzuziehenden Honorarforderungen durch die Klägerin verbunden waren. Bei dieser Vertragsgestaltung sind im Nichtigkeitsfall die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt. Zwar stellt die Abrechnung und Einziehung der Honorarforderungen wegen der Unwirksamkeit der Abtretung objektiv ein fremdes Geschäft dar; bei Wirksamkeit der Abtretung hätte es sich jedoch um eigene Forderungen der Klägerin und damit um ein ausschließlich eigenes Geschäft gehandelt. Da nicht davon auszugehen ist, daß sich die Klägerin der Unwirksamkeit der Abtretungen bewußt war, hatte sie die Vorstellung, aufgrund wirksamer Abtretungen ein eigenes Geschäft zu führen, so daß die bei einem objektiv fremden Geschäft bestehende Vermutung, dieses Geschäft für den wahren Geschäftsherrn zumindest mitzubesorgen (BGHZ 40, 28, 31; BGH, NJW 1971, 609, 612), im vorliegenden Fall widerlegt ist. Es handelt sich daher hier um einen Fall des § 687 Abs. 1 BGB, der bestimmt, daß die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag keine Anwendung finden, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei. c) Der Zahlungsanspruch der Klägerin kann sich demnach nur aus Bereicherungsrecht ergeben. Die Klägerin hat gemäß § 812 BGB Anspruch auf Erstattung der ohne Rechtsgrund an den Beklagten erbrachten Leistungen, während andererseits auch dem Beklagten ein Bereicherungsanspruch zusteht, soweit seine Patienten aufgrund seiner Einwilligung mit befreiender Wirkung an die Klägerin Honorarzahlungen erbracht haben. Bei einem nichtigen Vertragsverhältnis besteht nach herrschender Saldotheorie der Grundsatz, daß die beiderseitigen Leistungen der Vertragsparteien zu saldieren sind mit der Folge, daß nur demjenigen, für den ein Überschuß verbleibt, ein Bereicherungsanspruch zusteht (Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl., § 818 Rdnr. 48 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach diesen Grundsätzen hat auch im vorliegenden Fall eine Gesamtsaldierung des Leistungsaustauschs der Parteien während ihres nichtigen Vertragsverhältnisses stattzufinden. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O., Seite 793), daß nur jeweils die wechselseitigen Bereicherungen aus den einzelnen Forderungskäufen zu saldieren seien, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß die einzelnen Abtretungen bzw. Forderungsverkäufe allein der Ausführung des Rahmenvertrags dienen. Sie unterliegen den Bedingungen dieses Rahmenvertrags und haben bei dessen Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine selbständige rechtliche Funktion, da diese Nichtigkeit sich - wie ausgeführt - auch auf die einzelnen Abtretungen bzw. Forderungsverkäufe erstreckt. Letztlich handelt es sich hierbei um die Leistungen zur Erfüllung des Rahmenvertrags, so daß bei Nichtigkeit des ganzen Vertragsverhältnisses eine Saldierung der gesamten beiderseitigen Leistungen stattzufinden hat, was auch allein praxisgerecht ist. Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung für den Fall einer Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nach Bereicherungsrecht den Leistungsaustausch zwischen den Parteien in einer Übersicht im einzelnen vorgetragen und hierzu ihre entsprechenden Abrechnungen vorgelegt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten, so daß gemäß § 138 Abs. 3 ZPO das von der Klägerin dargelegte Zahlenwerk für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zugrundezulegen ist. Danach hat der Beklagte Zahlungen der Klägerin von insgesamt 2.471.955,59 DM erhalten, während aufgrund der von der Klägerin abgerechneten Honorarforderungen von insgesamt 2.822.058,14 DM abzüglich der Summe der Stornierungen von 623.473,33 DM und abzüglich der Summe der bislang uneinbringlichen Honorare von 92.900,40 DM an die Klägerin Patientenzahlungen von insgesamt 2.105.684,41 DM geflossen sind. Werden diese beiderseitigen Bereicherungen saldiert, so ergibt sich bereits ein Bereicherungssaldo zu Lasten des Beklagten von 366.271,18 DM. Dieser Saldo erhöht sich indes um den Wert der Abrechnungs-, Vorfinanzierungs- und Einziehungsleistungen der Klägerin, für die dem Beklagten anderenfalls Aufwendungen durch Einsatz eigenes Personals oder einer anderen Abrechnungsstelle entstanden wären. Nach ständiger Rechtsprechung bemißt sich der für diese Bereicherung gemäß 5§ 812, 818 Abs. 2 BGB zu leistende Wertersatz nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen und höchstens nach der vereinbarten Vergütung (BGHZ 37, 258, 264; BGHZ 111, 308; Palandt-Thomas, a.a.O., 9 818 Rdnr. 22). Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung die Üblichkeit der von den Parteien vereinbarten Vergütungen im einzelnen dargelegt. Dieses Vorbringen hat der Beklagte nicht bestritten, so daß auch für den Bereicherungsausgleich von den vereinbarten Vergütungssätzen der Klägerin auszugehen ist. Danach erhöht sich der Bereicherungssaldo zu Lasten des Beklagten uni das von der Klägerin in ihrer Übersicht errechnete und von dem Beklagten rechnerisch nicht bestrittene Gesamthonorar von 116.520,44 DM auf 482.891,62 DM. Die Klagesumme von 458.492,45 DM ist mithin durch den Bereicherungssaldo abgedeckt. d) Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 817 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn der unmittelbare Zweck der Leistung so bestimmt ist, daß der Empfänger gerade durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (Palandt-Thomas, a.a.O., § 817 Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Gesetzesverstoß jedoch auf die Überlassung der Patientenunterlagen. Dagegen waren die bereicherungsrechtlich auszugleichenden beiderseitigen Geld-, Dienst- und Abtretungsleistungen nach ihrem Zweck weder gesetzlich verboten noch sittenwidrig. 2. Das Teilurteil des Landgerichts, das nach allem lediglich über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs auf Herausgabe eines Bereicherungssaldos entschieden hat, war nach der gegebenen Sach- und Prozeßlage nicht zulässig. Ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, darf durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den gesamten Anspruch ergeht und die Entscheidung über den Restanspruch nur noch von Fragen abhängt, die für den bereits zugesprochenen Anspruchsteil n ficht erheblich waren (Stein-Janas‑Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 301 Rdnr. 8). Ist dagegennicht auszuschließen, daß die einzelnen Posten einerGesamtabrechnung im Schlußurteil anders bewertet werden, hat ein Teilurteil zu unterbleiben (BGH, NJW 1989, 2821, 2822; OLG Köln, FamRZ 1989, 286; ZöllerVollkammer, ZPO, 19.Aufl., § 301 Rdnr. 3). So liegt der Fall hier; denn bei der Entscheidung über den Rest des Bereicherungsanspruchs der Klägerin könnten aufgrund neuen Parteivortrags einzelne Rechnungsposten der bereicherungsrechtlichen Saldierung anders bewertet werden, so daß die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht und ein Teilurteil nicht zulässig ist. Das Berufungsgericht ist bei dieser Prozeßlage befugt, von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 539 ZPO abzusehen und statt dessen zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitzuentscheiden, wenn dies sachdienlich ist (BGH, NJW 1960, 339; BGH, WM 1994, 865, 868; ZöllerVollkommer, a.a.O., § 301 Rdnr. 12). Die Sachdienlichkeit ist hier zu bejahen, da der Rechtsstreit aufgrund des nicht bestrittenen Zahlenwerks über den Leistungsaustausch der Parteien insgesamt entscheidungsreif ist. Der Senat hat deshalb den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits an sich gezogen und die nach Bereicherungsrecht in voller Höhe begründete Klagesumme zugesprochen. 3. Der zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß 55 291, 286, 288 BGB begründet, während das weitergehende Zinsbegehren abzuweisen war. Der Klägerin stehen Zinsen erst seit Rechtshängigkeit zu. Zwar war der Bereicherungsanspruch der Klägerin schon vor Rechtshängigkeit entstanden, da maßgeblicher Zeitpunkt hierfür der Zeitpunkt der Vermögensverschiebung ist (Pa landt-Thomas, a.a.O., § 818 Rdnr. 3). Der Zahlungsverzug des Beklagten ist aber erst während des Berufungsverfahrens eingetreten. In erster Instanz gingen beide Parteien noch - ebenso wie das Landgericht - irrtümlich von einer Wirksamkeit der geschlossenen Verträge aus. Ein Bereicherungsanspruch war von der Klägerin nicht geltend gemacht und auch zahlenmäßig nicht dargelegt worden, so daß dem Beklagten die Verzögerung bei der Herausgabe des Bereicherungsüberschusses zumindest nicht vorwerfbar war (5 285 BGB). Verzug ist erst mit dem Zugang der Berufungserwiderung der Klägerin vom 5. Mai 1995 eingetreten, in der die Klägerin erstmals hilfsweise ihren Bereicherungsanspruch erhoben und schlüssig vorgetragen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt schuldet der Beklagte lediglich 4 % Rechtshängigkeitszinsen, danach Verzugszinsen gemäß der vorgelegten Bankbescheinigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht: a) bis 11. Dezember 1994: 408.202,42 DM(Hauptsumme des Klageantrags .1. des darin enthaltenen Zinsbetrags, § 4 Abs. 1 ZPO), b) ab 12. Dezember 1994: 429.730,15 DM(408.202,42 DM + Klageerhöhung von 21.527,73), c) Gegenstandswert des Teilurteils: 316.055,80 DM, d) Gegenstandswert des Beweisbeschlusses: 42.138,11 DM (3.908,03 DM + 5.170,45 DM + 33.059,63 DM). Streitwert für das Berufungsverfahren: 458.492,45 DM (436.964,72 DM 21.527,73 DM, der Abzug wegen einberechneter Zinsen entfällt, da die Klagesumme hilfsweise insgesamt auf Bereicherungsrecht gestützt ist). Urteilsbeschwer des Beklagten: 458.492,45 DM, Urteilsbeschwer der Klägerin: unter 60.000,-- DM.