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Beschluss

16 W 58/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:1106.16W58.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beklagte wird auf Schadensersatz wegen der Beteiligung an Einbruchsdiebstählen zu Lasten der Klägerin in Anspruch genommen. 4 Mit Verfügung vom 14.07.1995 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer der Beklagten aufgegeben, nähere Angaben zu ihrer Berufstätigkeit und ihren Einkommensverhältnissen zu machen, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreiche. Daraufhin hat die Beklagte eine Verdienstbescheinigung zu den Akten gereicht. Danach verdient sie als Teilzeitbeschäftigte 1200,00 DM brutto im Monat. 5 Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, da diese Angabe mit den Angaben der Beklagten zu ihren Belastungen, die sie auf insgesamt 1565,00 DM für Steuern, Miete und ein Leasingfahrzeug beziffert, nicht in Einklang zu bringen seien. 6 Mit der Beschwerde läßt die Beklagte vortragen, ihre Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei vollständig. Sie bestreite die Kosten für Wohnung und Fahrzeug von ihrem Einkommen. Die darüber hinausgehenden Kosten würden von ihrem Lebensgefährten getragen. 7 II. 8 Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 9 Das Landgericht hat zu Recht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. 10 Nach § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Darüber hat die Partei sich gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vollständig zu erklären. 11 Es ist offensichtlich, daß die Erklärung der Beklagten unvollständig ist; denn ihre Verpflichtungen für Miete und Leasingfahrzeug, die sie nach ihrem Vortrag selbst trägt, übersteigen bereits ihr Bruttoeinkommen. Zudem räumt sie ein, daß die "darüber hinausgehenden Kosten" von ihrem Lebensgefährten getragen werden. Da die Beklagte mit ihren Einkünften schon ihre laufenden Verpflichtungen nicht bedienen kann, muß sie regel-mäßige Zuwendungen ihres Lebensgefährten erhalten. 12 Eine Erklärung bezüglich der Zahlungen des Lebensgefährten der Beklagten erübrigt sich nicht deshalb, weil diese bei der Berechnung von vornherein außer Betracht blieben. Freiwillige Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich in Ansatz zu bringen (vgl. Zöller/ Philippi, 19. Aufl. 1995, Rdnr. 11); jedenfalls dann, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden (vgl. MünchKommZPO-Wax, 1. Aufl. 1992, § 115 Rdnr. 15; Kalthoener/Büttner, 1988, Rdnr. 221; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1108; OLG Celle FamRZ 1993, 1343). Teilweise wird eine Nichtberücksichtigung aus Billigkeitsgründen in Betracht gezogen (OLG Bamberg JurBüro 1986, 1871). 13 Nach dem Vorstehenden kann vorliegend dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch der Naturalunterhalt, den eine Partei erhält, zu ihren Einkünften von Geldeswert im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu zählen ist (vgl. dazu Zöller/ Philippi, a.a.O., § 115 Rdnr. 10; Kalthoener/ Büttner, 1988, Rdnr. 201f). 14 Das Vorgehen des Landgerichts entspricht den nach § 118 Abs. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen. Danach soll verhindert werden, daß das Gericht die Prozeßkostenhilfe sofort nach Eingang des Gesuches mit der Begründung verweigert, die Angaben des Antragstellers seien nicht glaubhaft; zunächst soll die Glaubhaftmachung der klagebegründenden bzw. der zur Rechtsverteidigung vorgebrachten Tatsachen sowie der Tatsachen, aus denen sich die Hilfsbedürftigkeit ergibt, verlangt werden (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rdnr. 16 unter Hinweis auf OLG Schleswig SchlHA 1982, 71). § 124 Nr. 2 ZPO, der die Aufhebung der Bewilligung bei unrichtigen Angaben regelt, ist auf das Verfahren bis zur Bewilligung nicht entsprechend anwendbar, weil das Gericht es in der Hand hat, nach § 118 Abs. 2 ZPO vorzugehen und so eine Entscheidung aufgrund unrichtiger Angaben zu verhindern (OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1995, 25 WF 72/95). 15 Vorliegend hatte die Kammer indes durch die Verfügung ihres Vorsitzenden auf eine vollständige und richtige Erklärung der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen bereits hingewirkt. Die Beklagte hat die Verfügung beantworten lassen, ohne ihre bisherige Erklärung zu ergänzen oder richtigzustellen, sie hat lediglich eine Verdienstbescheinigung überreicht. 16 Angesichts der offensichtlichen Unvollständigkeit der Angaben der Beklagten bedurfte es keiner weiteren Aufforderung zur Ergänzung der Erklärung unter Fristsetzung, wie sie § 118 Abs. 2 ZPO vorsieht. Eine solche kann als entbehrlich angesehen werden, wenn das Gericht bereits auf Ergänzung bzw. Vervollständigung der ursprünglichen Angaben hingewirkt und die Partei durch die Beantwortung der gerichtlichen Verfügung zu erkennen gegeben hat, daß weiterer Vortrag nicht zu erwarten steht. Dies war vorliegend der Fall. Eine Ergänzung des Vorbringens durch die Beklagte war ersichtlich nicht zu erwarten. 17 Eine Aufforderung zur weiteren Glaubhaftmachung der Angaben war ebenfalls entbehrlich, da auch von einer solchen Verfahrensweise keine Vervollständigung der Angaben zu erwarten war. 18 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.