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Beschluss

Ss 482/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:1201.SS482.95.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht - Strafrichter - Düren verwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht - Strafrichter - Düren verwiesen. Gründe: Durch Anklageschrift vom 5. Mai 1994 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, in K. und B. von Februar bis zum 3. März 1994 fortgesetzt und gemeinschaftlich mit einer Komplizin gewerbsmäßige Diebstähle begangen und tateinheitlich damit fortgesetzt ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben. Der Anklagesatz teilt dazu mit: "In Februar 1994 kamen die Angeschuldigten (erg.: der Angeklagte und seine Komplizin) mit einem ... Hehler überein, für diesen Diebesgut in Form von Rasierklingen und Kosmetika zu liefern. Aufgrund dieses gemeinschaftlichen, auf eine regelmäßige, fortgesetzte Begehung gerichteten Vorsatzes entwendeten sie zunächst in B. in vier bis fünf Geschäften Rasierklingen in größeren Mengen, die sie an den Hehler für ca. 1.000,00 DM veräußerten. Zuletzt entwendeten sie am 3. März 1994 aus den Geschäft E. I. in A. ca. 100 Packungen Rasierklingen verschiedener Marken und in dem Geschäft "P." in K. ebenfalls Rasierklingen und Kosmetika. Die Diebesbeute wurde dabei jeweils in einem besonders vorbereiteten Mantel ... versteckt... In K. wurden sie beim Diebstahl beobachtet und nach Passieren der Kasse festgenommen. Zu den Diebstahlsfahrten benutzte der Angeschuldigte zu 1) (erg.: Der Angeklagte) seinen PKW ... ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein ... " Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird ergänzend angeführt: "Beide Angeschuldigte sind geständig ... Bei den Diebstählen in A. und K. erbeuteten sie Rasierklingen in Wert von 1.476,00 DM, die sichergestellt werden konnten und zum größten Teil an die Eigentümer zurückgegeben wurden ..." Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Düren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat die Anklage durch Beschluß vom 25. August 1994 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren antragsgemäß vor dem Schöffengericht eröffnet. Durch Urteil vom 1. Dezember 1994 hat das Schöffengericht den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (ohne Bewährung) verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 10 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Die Mitangeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Auf der Grundlage von Geständnissen hat das Schöffengericht in den Urteilsgründen unter anderem festgestellt: "... im Februar 1994 machte ein ... Türke ... den beiden Angeklagten den Vorschlag, sie sollten für ihn im Supermarkt Rasierklingen in großen Mengen entwenden ... Die Angeklagten gingen auf diesen Vorschlag ein. Am 3. März 1994 fuhren sie mit dem PKW des Angeklagten Z., der von ihm auch geführt wurde, nach A.. Dort entwendeten sie insgesamt 111 Packungen Rasierklingen ... im Gesamtwert von 1.476,88 DM. Die Angeklagte ... versteckte die gestohlenen Rasierklingen in dem Futter ihres Mantels. Unentdeckt konnten die Angeklagten das Geschäft verlassen. Bei der späteren Festnahme ... wurden die gestohlenen Rasierklingen in dem PKW ... vollzählig vorgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte Z. ist nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Soweit den Angeklagten darüber hinaus weitere Diebstähle von Rasierklingen in Warenhäusern zur Last gelegt werden, konnte eine sichere Überführung ... nicht erfolgen ... Ein Diebstahl in dem Geschäft "P." in K. am 3. März 1994 konnte ebenfalls nicht festgestellt werden ..." Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er vor der Berufungshauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung als wirksam angesehen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Insbesondere wird beanstandet, nicht das Schöffengericht, sondern der Strafrichter sei gem. § 25 Nr. 2 GVG für die erstinstanzliche Entscheidung sachlich zuständig gewesen. Da das Schöffengericht diese Zuständigkeitsregelung (objektiv) willkürlich mißachtet habe, bestehe ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Verfahrenshindernis, das trotz der Berufungsbeschränkung insgesamt die Aufhebung des Berufungsurteils und gem. § 355 StPO die Verweisung der Sache an den Strafrichter des Amtsgerichts Düren notwendig mache. Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der Sache an den Strafrichter des Amtsgerichts Düren, weil das Schöffengericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar (objektiv) willkürlich, bejaht hat. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozeßhindernis unabhängig davon, ob eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben wurde, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NJW 1994, 2369 = NStZ 1994, 377 = StV 1984, 414; OLG Düsseldorf StV 1985, 238). Das Revisionsgericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Gerichte der vorangehenden Rechtszüge zuständig waren (vgl. BGH St. 18, 79, 81). Diese Prüfung muß also trotz des zwischenzeitlich ergangenen Berufungsurteils die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts einbeziehen. Zwar darf sich nach § 269 StPO ein Gericht nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt. Dann verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Oldenburg MDR 1994, 1139 m.w.N.). Es ist offenkundig, daß das Schöffengericht für die im vorliegenden Fall erhobene Anklage sachlich nicht zuständig war. Der Strafrichter und das Schöffengericht sind Gerichte verschiedener Ordnung. Das Schöffengericht ist nur zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Strafrichters nach § 25 GVG gegeben ist. § 25 Nr. 2 GVG, der seine jetzige Fassung durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) erhalten hat, bestimmt ohne Einschränkung, daß der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter bei Vergehen entscheidet, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, bei der die Zuständigkeit des Strafrichters ferner davon abhing, ob die Staatsanwaltschaft die Sache als eine solche von minderer Bedeutung ansah, was der Richter nachzuprüfen hatte, kommt es hierauf nun nicht mehr an. Vielmehr bestimmt sich die Zuständigkeit des Strafrichters fortan allein nach der Straferwartung (vgl. OLGe Düsseldorf, Oldenburg a.a.O.; OLG Hamm StV 1985, 182; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 25 GVG Rn. 3; Neuhaus StV 1985, 212, 213; jeweils m.w.N.). Der abweichenden Auffassung, die meint, der Wortlaut des § 25 Nr. 2 GVG n.F. sei unvollständig, es dürfe infolgedessen nicht allein auf die konkrete Straferwartung abgestellt werden, sondern in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 25 Nr. 3 GVG a.F. (BVerfGE 22, 254) seien nach wie vor auch Umfang und Bedeutung der Sache als Abgrenzungskriterien heranzuziehen (vgl. AG Höxter MDR 1984, 1139; Siegismund/Wickern wiestra 1993, 136, 137), kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Der klare und eindeutige Wortlaut des § 25 Nr. 2 GVG n.F. ist weder auslegungs- noch ergänzungsbedürftig. Es unterliegt danach keinem Zweifel, daß der Gesetzgeber die Zuständigkeitsabgrenzung im Gegensatz zur früheren Regelung - ausschließlich nach der Höhe der konkreten Straferwartung vornehmen wollte. Dafür spricht nicht zuletzt die dem Gesetzesentwurf beigegebene Begründung (Drucksache 12/1217 des Deutschen Bundestags) in der es zur Neufassung des § 25 GVG u.a. heißt: "Der Entwurf schafft für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Schöffengericht und Strafrichter eine verfassungsrechtlich eindeutige Grundlage. Dabei wird an die Rechtsfolgenerwartung angeknüpft. Zugleich wurde die Rechtsfolgenerwartung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angehoben. Bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts werden 85 % ... der beim Amtsgericht gegen Erwachsene anhängigen Verfahren durch den Strafrichter erledigt. Gleichwohl geht der Entwurf davon aus, daß aufgrund der Neuregelung ein höherer Anteil der Verfahren zum Strafrichter gelangen und dort einfacher erledigt werden kann. Er erwartet sich davon einen - wenn auch geringen - Einsparungseffekt, der sich im wesentlichen daraus ergibt, das im Verfahren vor dem Strafrichter die Beratung mit den Laienrichtern entfällt ..." Angesichts dieser Ausführungen und der daraufhin zustande gekommenen gesetzlichen Regelung in § 25 GVG n.F. gibt es für die Annahme, der Gesetzgeber habe noch andere unbenannte Abgrenzungskriterien bestehen lassen wollen, keine hinreichende Handhabe. Freilich ist nicht zu übersehen, daß sich der Gesetzgeber die praktischen Auswirkungen dieser Änderung nicht in vollem Umfang vor Augen geführt hat. So sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung weiterhin sowohl das beschleunigte Verfahren (§ 212 StPO) als auch das Strafbefehlsverfahren (§ 407 ff. StPO) vor dem Schöffengericht zulässig, obwohl in beiden Fällen eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht verhängt werden darf (§§ 212 b Abs. 1 Satz 2, 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Offenbar ist insoweit die Unvereinbarkeit jener Bestimmungen mit der Neufassung des § 25 Nr. 2 GVG schlichtweg übersehen worden. Darüber hinaus liegt ein erheblicher praktischer Nachteil der Neuregelung darin, daß Verfahren, die wegen ihrer Kompliziertheit früher üblicherweise vor dem (erweiterten) Schöffengericht verhandelt wurden, obwohl allenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr zu erwarten war, etwa Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, bei denen schwierige Weg-Zeit-Berechnungen vorzunehmen und komplizierte Gutachten auszuwerten sind, oder umfangreichere Verfahren aus dem Bereich der Steuer- oder Wirtschaftskriminalität, jetzt entweder vor dem Strafrichter zu verhandeln sind oder aber im ersten Rechtszug vor der Strafkammer, sofern die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Diese aus Sicht der Praxis unerwünschten Konsequenzen der Novellierung, deren Tragweite der Gesetzgeber ersichtlich nicht ausreichend bedacht hat, rechtfertigen keine abweichende Auslegung des § 25 GVG n.F. Der Rechtsprechung ist es nicht gestattet, den Bedeutungsgehalt einer an sich klaren Regelung so lange durch Auslegung zu verschieben, bis das Ergebnis ihren Vorstellungen entspricht. Das muß selbst dann gelten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Regelung - wie hier - vom Standpunkt der Praxis aus nicht genügend durchdacht erscheint und deshalb unerwünschte Folgen zeitigt. Wie aus der Begründung des Entwurfs hervorgeht, wollte der Gesetzgeber die bisher in § 25 Nr. 3 GVG a.F. enthaltene Zuständigkeitsregelung angesichts der Streitfrage, ob nicht der Staatsanwaltschaft dadurch ein zu weitgehendes Auswahlermessen eingeräumt werde, auf eine neue und gesicherte gesetzliche Grundlage stellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) erst nach einer verfassungskonformen Interpretation des § 25 Nr. 3 GVG n.F. dahin, daß lediglich Strafsachen "minderer Bedeutung" gemeint seien, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht hatte. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Streitfrage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in § 25 Nr. 2 GVG n.F. lediglich die Straferwartung als Abgrenzungskriterium aufführt, nicht hingegen ausdrücklich hervorhebt, daß dies nur für Strafsachen "minderer Bedeutung" gelten solle, so muß daraus bei verständiger Würdigung abgeleitet werden, daß die "minderer Bedeutung" der Sache für die Frage der Zuständigkeit nicht mehr maßgebend ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber, dem es nach eigenem Bekunden auch um eine Klarstellung der gesetzlichen Grundlage des § 25 GVG ging, das (bisher ungeschriebene) Kriterium der "minderen Bedeutung" ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Daß dies unterblieben ist, kann nur dahin gedeutet werden, daß jenes (ungeschriebene) Merkmal der Zuständigkeitsregelung in § 25 Nr. 3 GVG a.F. künftig entfallen sollte, zumal sich der Gesetzgeber, wie die Begründung des Entwurfs zeigt, von einer weitergehenden Übertragung von Sachen an den Strafrichter einen gewissen Einsparungseffekt erhofft hat. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit seit dem 1. März 1993 gem. § 25 Nr. 2 GVG n.F. allein nach der Straferwartung von nicht mehr als zwei Jahren, während das nach § 25 Nr. 3 GVG a.F. früher zu beachtende (ungeschriebene) Kriterium der "minderen Bedeutung" fort an keine Rolle mehr spielt (vgl. Neuhaus StV 1995, 212, 213). Jede andere Auslegung würde dem im Gesetzestext des § 25 Nr. 2 GVG n.F. klar und eindeutig zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen und sich im Ergebnis als unzulässige Einmischung der Rechtsprechung in dessen Kompetenzen darstellen. Solange die gesetzliche Regelung lediglich deshalb zu teilweise unerwünschten Folgen führt, weil der Gesetzgeber die Auswirkungen nicht hinreichend bedacht hat, gibt es für die Rechtsprechung keinen Anlaß, an der Norm durch Auslegung herumzudeuteln. Vielmehr ist es in diesem Fall Sache des Gesetzgebers selbst, nicht vorhergesehene und/oder mißbilligte Folgen bei der Anwendung der Vorschrift durch entsprechende Änderungen zu korrigieren. Bestimmt sich hiernach die sachliche Zuständigkeit gem. § 25 Nr. 2 GVG n.F. ausschließlich nach der Straferwartung, so liegt es ohne weiteres auf der Hand, daß eine sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts für die erhobene Anklage nicht gegeben war. Auch wenn berücksichtigt wird, daß der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft war, kam für die ihm zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren offenkundig nicht in Betracht. In der Anklageschrift wurde dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, bei den als gewerbsmäßig eingestuften Diebstahlshandlungen, für die man noch einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hatte, Rasierklingen im Gesamtwert von ca. 2.500,00 DM entwendet zu haben. Bei dieser Sachlage bewegte sich die konkrete Straferwartung ohne jeden Zweifel unterhalb der Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Soweit das Schöffengericht gleichwohl und entgegen § 25 Nr. 2 GVG n.F. seine Zuständigkeit bejaht hat, handelte es (objektiv) willkürlich. Willkür liegt nämlich vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfG NJW 1984, 18; BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Davon muß hier ausgegangen werden. Als es seine Zuständigkeit bejahte, ist das Schöffengericht nicht nur einem Irrtum erlegen, sondern es mißachtete den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität dem Strafrichter zuzuweisen. Diese bereits § 25 GVG a.F. zu entnehmende Tendenz ist durch das am 1. März 1993 in Kraft getretene Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege noch dadurch verstärkt worden, daß die Strafobergrenze für das Amtsgericht - Schöffengericht und Strafrichter - gemäß § 24 Abs. 2 GVG von drei auf vier Jahre und die Regelstrafobergrenze für den Strafrichter nach § 25 GVG von einem auf zwei Jahre heraufgesetzt wurden. Für die Annahme einer Zuständigkeit des Schöffengerichts fehlte somit jeder sachliche Grund. Indem es seine Zuständigkeit bejahte, entfernte sich das Schöffengericht so weit von den gesetzlichen Maßstäben, daß seine Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar war. Es handelte daher (objektiv) willkürlich und entzog dadurch den Angeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goszner a.a.O. m.w.N.). Das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der sachlichen Unzuständigkeit des Schöffengerichts hat zur Folge, daß das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Das ist im vorliegenden Fall der Strafrichter beim Amtsgericht Düren.