Urteil
11 U 123/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:1220.11U123.94.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung ist auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens von Schenker und Beschenktem abzustellen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse Erheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 394/93 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner mit Ausnahme der Gerichtskosten auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung ist auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens von Schenker und Beschenktem abzustellen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse Erheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 394/93 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner mit Ausnahme der Gerichtskosten auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Die verstorbenen Schwiegereltern der Klägerin waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von A. Blatt 9544 eingetragenen Miethauses Adalbertsteinweg 74 in Aachen. Seit dem Tode ihres Ehemannes gehörte die Klägerin als seine Alleinerbin den beiden Erbengemeinschaften nach den Schwiegereltern zu je 1/3 an. Miterben zu ebenfalls je 1/3 waren zunächst die Schwestern des Ehemannes, die Zeuginnen I. K. und A. H., nach Erbteilsübertragung vom 1. Dezember 1988 anstelle von Frau H. ihre Tochter, die Zeugin M. H.. Die Klägerin bewohnte mit ihrem Ehemann eine der Wohnungen des Hauses, laut Aufenthaltsbescheinigung vom 12. Oktober 1994 (Bl. 293 GA) seit dem 1. April 1970. Seit dem Tode des Ehemannes ist sie die alleinige Inhaberin der Wohnung. Durch Vertrag vom 31. Mai 1991 (Bl. 7 ff GA) übertrug die Klägerin ihre Erbanteile auf den Beklagten. § 2 des Vertrages lautet: Als Gegenleistung verpflichtet sich der Erwerber, alles zu tun, um das Wohnrecht seiner Mutter an ihrer derzeit genutzten Wohnung im Erdgeschoß des Anbaus des Hauses A.weg 74 zu erhalten. Diese Verpflichtung beinhaltet auch das Recht der Veräußerin, die Eintragung eines entsprechenden Wohnrechtes verlangen zu können, falls der Erwerber Alleineigentümer des Objektes A.weg 74 in A. werden sollte. Zur Sicherheit ihrer Ansprüche verpfändet der Erwerber der Veräußerin diese Erbanteile. Die Veräußerin nimmt diese Verpfändung an. Die Beteiligten bewilligen die Verpfändung der Erbanteile im Grundbuch zu vermerken und einzutragen. Die Übertragungen und die Verpfändung wurden am 18. Juli 1991 in das Grundbuch eingetagen. Die Miterben beauftragten den Beklagten mit der Verwaltung des Hausgrundstücks. Zwischen den Eigentümern und der Klägerin kam es zu Meinungsverschiedenheiten wegen ihrer Nutzungsberechtigung. Auf Aufforderungen der Klägerin vom 22. Oktober 1991 und vom 2. Februar 1992, ihr Aufwendungen von 2.179,64 DM zu erstatten, erwiderte der Beklagte für die Erbengemeinschaften mit Schreiben vom 30. Mai 1992 (Bl. 288 f GA). Er erkannte nur einen Teil der Beträge an, untersagte der Klägerin, künftig Umbauten ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinschaft vorzunehmen, und erklärte, nach der Änderung der Besitzverhältnisse im Vorjahr sei die Klägerin als Mieterin anzusehen, weshalb die Erben auf der Ausfertigung eines Mietvertrages bestehen müßten. Mit Schreiben vom 1. November 1992 (Bl. 81 GA) wiederholte der Beklagte, die Erbengemeinschaft bestehe auf der Ausfertigung eines Mietvertrages. Er forderte die Klägerin auf, den beigefügten, auf den 10. November 1992 datierten Entwurf (Bl. 82 ff GA) zu unterzeichnen. Am 15. Februar 1993 erklärte der Beklagte namens der Erbengemeinschaft, da die Klägerin den Vertrag nicht unterschrieben und keine Gegenvorschläge unterbreitet habe und der Versuch, am 24. Januar 1993 eine Einigung herbeizuführen, fehlgeschlagen sei, sehe die Erbengemeinschaft keine Möglichkeit mehr, mit ihr ein Mietverhältnis einzugehen; die Erbengemeinschaft fordere sie deshalb auf, die Wohnung bis zum 31. April 1993 zu räumen und setze sie, da keine sachliche Rückäußerung zu erwarten sei, vorsorglich in Verzug (Bl. 15 GA). Die Klägerin wandte sich an den Notar Dr. N., der die Erbteilsübertragungen beurkundet hatte. Er wies den Beklagten mit Schreiben vom 5. März 1993 (Bl. 113 GA) darauf hin, daß die Art und Weise seines Vorgehens seine Mutter zum Vertragsrücktritt bewegen könnte. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 8. März 1993 (Bl. 114 GA). Mit Anwaltsschreiben vom 13. April 1993 (Bl. 16 f GA) erklärte die Klägerin, die Kündigung vom 15. Februar 1993 werde mangels beigefügtem Bevollmächtigungsnachweis als formell unwirksam zurückgewiesen. Auf ein im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 3. Mai 1993 antwortete der Beklagte am 7. Mai 1993 (Bl. 18 f GA). Unter anderem forderte er die Klägerin auf, zu einem Angebot, ein lebenslanges Wohnrecht einzutragen, Stellung zu nehmen. Die Klägerin erklärte am 19. Mai 1993 ihr Einverständnis und wies darauf hin, daß die anderen Eigentümer mitwirken müßten (Bl. 118 f GA). Mit Anwaltsschreiben vom 23. Juni 1993 (Bl. 21 f GA) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom "notariellen Kaufvertrag vom 31. Mai 1991". Der Beklagte habe nicht eidesstattliche Versicherungen der Miteigentümer bezüglich der Einräumung eines Wohnrechts beigebracht, weshalb sie davon ausgehen müsse, daß er nicht willens sei, die Verpflichtungen gemäß § 2 des Übertragungsvertrages zu erfüllen. Sie sei daher nach § 326 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt. Der Beklagte antwortete am 12. Juli 1993, er habe die Miterben nach dem Eingang der Schreiben vom 3. Mai 1993 und vom 23. Juni 1993 jeweils angeschrieben, aber noch keine Rückäußerung erhalten (Bl. 23 f GA). Zur freiwilligen Rückübertragung des ihm überschriebenen Teiles des Hauses sei er nicht bereit. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 (Bl. 72 f GA) erklärten die Miterben des Beklagten gegenüber dessen Anwalt, der Einräumung eines Dauerwohnrechts für die Klägerin werde nicht zugestimmt. Dagegen stehe einer langfristigen Vermietung von 6 - 8 Jahren mit einem ordnungsgemäßen Mietvertrag nichts entgegen. Die Klägerin habe sich jedoch geweigert, einen derartigen Vertrag zu unterschreiben und sei deswegen und wegen ausstehender Zahlung von Reparaturkosten zur Räumung aufgefordert worden. Zuvor hatte die Klägerin am 2. September 1993 eine Klage eingereicht, die dem Beklagten am 4. Oktober 1993 zugestellt worden war. Sie forderte mit der Begründung, der Beklagte habe die Gegenleistung gemäß Vertrag vom 31. Mai 1991 nicht erbracht, sondern mache ihr das Wohnrecht streitig, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches. Es sei von grobem Undank zu sprechen. Sie nahm Bezug auf ihren Rücktritt vom 23. Juni 1993. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 14. April 1994 Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, ##blob##nbsp; den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von A., Flur 12, Nr. 3742, Grundbuch-Blatt 9544, Abteilung I, insofern zu erteilen, daß nicht er, sondern sie, die Klägerin, Eigentümerin des betreffenden Grundstücksteils ist. Zur Auslegung dieses Antrages wird auf Seite 5 ff des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1995 verwiesen. Der Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Bezüglich seines Vorbringens im ersten Rechtszug wird ebenfalls auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 14. April 1994 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, denn der Vertrag vom 31. Mai 1991 sei nicht unwirksam. Die Klägerin sei weder nach § 326 BGB zum Rücktritt noch nach § 530 BGB zum Widerruf des Schenkungsvertrages berechtigt. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist vom Senat zunächst durch Urteil vom 9. November 1994 als unzulässig verworfen worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 12. Juli 1995 aufgehoben; er hat ausgeführt, die Berufung sei zulässig. Im zweiten Rechtszug richtet die Klägerin ihren Antrag nunmehr ausdrücklich auf die Rückgewähr der dem Beklagten durch den Vertrag vom 31. Mai 1991 übertragenen Erbteile nach ihren Schwiegereltern. Sie trägt vor, die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, ihr Wohnrecht zu erhalten, beziehe sich auf den zwischen ihr und den jeweiligen Eigentümern bestehenden Mietvertrag. Sie habe sichergehen wollen, daß dieser möglicherweise kündbare Vertrag in Zukunft nicht gekündigt werde. Sie sei davon ausgegangen, eine Kündigung sei nicht möglich, wenn der Beklagte daran nicht mitwirkte. Hieraus ergäben sich Verpflichtungen, Beeinträchtigungen zu unterlassen und solche durch Dritte - wenn möglich - zu verhindern. Auf die bisher unterbliebene Bestellung eines dinglichen Wohnrechts stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht mehr; diese Verpflichtung sei bisher "nicht praktisch" geworden. Nach der Übertragung von 1991 sei der Beklagte als Verwalter des Hauses aufgetreten und sei es zwischen den Parteien zu einer Entfremdung gekommen, ohne daß sie wisse, weshalb er sich von ihr abgewandt habe. Zu Streitigkeiten sei es gekommen, weil die Eigenümter nötige Reparaturen nicht durchgeführt hätten, und sie dann in einigen Fällen Handwerker beauftragt (§ 538 Abs. 2 BGB) und die Rechnungen an den Beklagten übersandt habe, der sie auch bezahlt habe. Der ihr im Anschluß daran zugeleitete Entwurf eines Mietvertrages sei in zahlreichen Punkten rechtlich unzulässig oder mit dem Inhalt der vorherigen Rechtsbeziehungen nicht vereinbar: 2. Beginn am 1. Dezember 1992 mit der ausdrücklich festgelegten Folge der Geltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, 3. Abstellen bei dem Zeitpunkt der Erfüllung der Mietzinszahlung auf die Eingangsbuchung, 6. Abwälzen aller Reparaturen auf die Mieterin; Renovierungsverpflichtung "vor Bezug", 6. a) Verpflichtung, die Wohnung bei Ende des Mietverhältnisses im frisch renovierten Zustand zurückzugeben; Kaution von 2 Monatsmieten, 11. Untersagung der Tierhaltung, 12. Verlangen nach einer Haftpflichtversicherung, 13. Verbot der Aufnahme weiterer Personen, etwa einer Pflegekraft oder Hausangestellten, 15. Verbot von Modernisierungsarbeiten, 17. Widersprüchliche Regelung bezüglich Reparaturen gegenüber Ziffer 6; unzulässige Einschränkung der Rechte des Mieters aus § 538 BGB, 18. Unzulässige Bezugnahme auf den nicht beigefügten Einheitsmietvertrag. In dem Schreiben vom 15. Februar 1993 habe der Beklagte den Standpunkt eingenommen, es bestehe ein vertragsloser Zustand und es könne deshalb die Räumung verlangt werden. Zugleich habe er das Schreiben aber als Kündigung des mündlich begründeten Mietverhältnisses angesehen. Auch sein Schreiben vom 7. Mai 1993 enthalte grobe Unwahrheiten: Die Erklärung vom 15. Februar 1993 sei nicht auf Verlangen der Miterben abgegeben worden, und ein Wohnrecht habe man ihr nicht angeboten, ebensowenig den im Schreiben vom 8. März 1993 erwähnten Untermietvertrag auf Lebenszeit. Ferner habe der Beklagte sie bei einem Zusammentreffen der Parteien am 30. August 1993 sowie bei einem Besuch in der Gaststätte der Zeugin K. am 11. November 1993 als "bekloppte Alte" bezeichnet. Durch sein Verhalten habe er gegen § 2 des Vertrages vom 31. Mai 1991 verstoßen, der eine echte Gegenleistung enthalte. Zu seinem Vorgehen sei er nicht von den Miterben veranlaßt worden, die ihn darüber hinaus aus Rechtsgründen auch nicht hätten binden können, und zwar unabhängig davon, ob sie im Außenverhältnis allein hätten kündigen können oder ob eine gemeinsame Handlung erforderlich gewesen wäre. Im Innenverhältnis sei er wegen des Fehlens von Kündigungsgründen zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet gewesen. Die Verstöße gegen § 2 des Vertrages der Parteien begründeten, wie die Auslegung ergebe, ein Rücktrittsrecht. Darauf weise insbesondere die Verpfändung des Erbteils hin. Rechtlich seien im Fall von Vertragsverstößen zu erwägen: a) auflösende Bedingung, b) Wegfall der Geschäftsgrundlage, c) vertragliche Klarstellung, daß ein Verstoß als grober Undank zu werten sei, d) Einräumung eines Rücktrittsrechts. Hier sei der letzten Möglichkeit der Vorzug zu geben; § 326 BGB sei nicht anwendbar. Ferner sei sie gemäß § 530 BGB zum Widerruf der Schenkung berechtigt. Der Beklagte habe ihr diejenige Rechtsposition, die sie sich vorbehalten habe, entziehen wollen, noch dazu unter verletzenden Äußerungen. Die Klägerin beantragt, ##blob##nbsp; unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie die ihm gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. H. N. in Aachen vom 31. Mai 1991 (UR-Nr. 605/91) übertragenen Erbanteile am Nachlaß des Herrn H. K. und am Nachlaß der Frau A. Sch., verwitwete K., geborene D., zurückzuübertragen, ##blob##nbsp; hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - abzuwenden. Der Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, entgegen ihrem Vorbringen sei die Klägerin nicht eine friedliche ältere Dame und er ein undankbarer und übelwollender Sohn. Zu den Erbteilsübertragungen sei es gekommen, weil die Klägerin schon damals mit den Miterben zerstritten gewesen sei, insbesondere weil sie sich wie eine Alleineigentümerin verhalten habe, indem sie die Sanitäreinrichtung ihrer Wohnung ausgetauscht, tragende Mauern durchbrochen und den Hof mit einem neuen Belag versehen habe lassen, um dann die Rechnungen den Miterben zu übersenden. Es habe kein Grund und keine Absicht bestanden, der Klägerin das Wohnrecht, bei dem es sich um ein gesetzliches Mietrecht gemäß § 535 f BGB handele, zu entziehen. Insbesondere habe er, der Beklagte nicht selbst in die Wohnung einziehen wollen. Zu Spannungen im Verhältnis zur Klägerin sei es gekommen, weil er nunmehr zwischen ihr und den beiden Miterben gestanden habe und die Klägerin ihr früheres Verhalten fortgesetzt, insbesondere eigenmächtig Handwerker beauftragt habe. Die Beziehungen zwischen ihr und den beiden anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft könne man geradezu als feindlich bezeichnen. Die Nettomieteinnahmen beliefen sich entgegen ihrer Darstellung nicht auf 36.000,00 DM im Jahr. Neben einem Verwalterhonorar von 120,00 DM flössen ihm monatlich im Durchschnitt 235,00 DM zu. Die Klägerin habe Ausgaben, die ihr nicht erstattet worden seien, mit dem Mietzins verrechnet. Die Beträge von zusammen 1.860,00 DM hätten die Miterben sich von ihm auszahlen lassen. Die Klägerin lebe in der Wohnung mit der Zeugin Ch. K. zusammen. Wegen der Spannungen und der ungeklärten Rechtsbeziehungen hätten die übrigen Beteiligten der Erbengemeinschaft verlangt, die streitigen Fragen in einem schriftlichen Mietvertrag zu regeln. Es sei zutreffend, daß in den Entwurf auch Dinge eingeflossen seien, die die Klägerin nicht akzeptieren müsse. Das hätte bei einer sachlichen Aussprache korrigiert werden können. Sie habe jedoch jede Diskussion und Mitarbeit verweigert. Die Beanstandungen der einzelnen Klauseln seien überspitzt. In Wahrheit habe das Wohnrecht nicht verschlechtert, sondern in seinem Gehalt definiert und damit abgesichert werden sollen. Das Schreiben vom 15. Februar 1993 sei von Herrn H. vorformuliert worden, der die Interessen der Miterben I. K. und M. H. vertrete. Er habe erklärt, das Schreiben sei von einem Anwalt verfaßt worden, der angegeben habe, daß nicht gekündigt zu werden brauche, weil ein vertragsloser Zustand bestehe. Ebenso seien ihm Teile des Schreibens vom 7. Mai 1993 von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgegeben worden. Nach §§ 2038, 745 BGB gelte das Mehrheitsprinzip. Überdies hätte er bei einer Weigerung mit einem Antrag der Miterben auf Auseinandersetzung rechnen müssen. In die Zwangslage habe die Klägerin ihn gebracht, weil sie ständig über die Grenzen ihrer Berechtigung hinausgegangen sei. Durch die Anrede der Klägerin und durch das Siezen habe er seine Aufgabenstellung als Verwalter betont. Im privaten Umgang habe sich an der Ausdrucksweise nichts geändert. Die Zerrüttung der Beziehungen zu den Miterben sei besonders von der Lebensgefährtin K. betrieben worden. Ein Rücktrittsrecht sei nicht vereinbart. Vielmehr bringe die Verpfändung gerade zum Ausdruck, daß die Klägerin gegebenenfalls unter Aufrechterhaltung der Erbteilsübertragung auf einen Wertausgleich angewiesen sei. Die Wohnberechtigung werde auch nicht durch ihn in Frage gestellt, weil die Klägerin selbst ihre Rechtsposition in Gefahr bringe. Ferner liege keine Schenkung vor. In § 2 sei ausdrücklich eine Gegenleistung festgelegt worden. Es könne ferner nicht von einem groben Undank die Rede sein. Er habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß er alles getan habe, um der Klägerin zu helfen. Er habe nicht dafür einzustehen, daß sie sich durch ihr Verhalten selbst in die jetzige Situation gebracht habe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluß vom 15. November 1995 in Verbindung mit der Verfügung vom 18. Oktober 1995 (Bl. 369 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. H., M. H., A. H., I. K., Ch. K. und E. K. sowie aufgrund eines Ergänzungsbeschlusses durch Vernehmung der Zeugin N. L.. Die Aussagen ergeben sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 15. November 1995 (Bl. 381 ff GA). Die Parteien haben zur Beweisaufnahme und zur Rechtslage noch Stellung genommen. Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 4. Dezember 1995 (Bl. 402 ff GA) und der Klägerin vom 6. Dezember 1995 (Bl. 410 ff GA) wird Bezug genommen, wobei neuer Sachvortrag unberücksichtigt bleibt. Die Grundakte von A. Blatt 9544 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Klägerin geht jetzt selbst davon aus, daß § 326 BGB, auf den sie im ersten Rechtszug ihre Klage vorrangig gestützt hat, nicht anwendbar ist. Das ist zutreffend. Der Übertragungsvertrag vom 31. Mai 1991 ist im wesentlichen kein gegenseitiger Vertrag, der ein Austauschverhältnis begründet, sondern eine Schenkung. Die Verpflichtung des Beklagten, alles zu tun, um das Wohnrecht der Klägerin an ihrer Wohnung zu erhalten, ist trotz einer entsprechenden Fassung der Klausel keine Gegenleistung, die den Vertrag zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft macht. Es handelt sich vielmehr um eine Auflage (§ 525 Abs. 1 BGB), die der Beklagte durch die Art und Weise des Einsatzes der ihm übertragenen Vermögenswerte wie auch der erlangten Rechtsposition in den Erbengemeinschaften erfüllen sollte. Nur die bedingte Verpflichtung, der Klägerin eventuell ein dingliches Wohnrecht zu verschaffen, geht rechtlich zum Teil über die Verwendung des Gegenstandes der Schenkung hinaus. Der Beklagte befindet sich insoweit jedoch nicht im Verzug, ohne daß es auf Fragen der Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung ankommt. Die Bedingung ist noch nicht eingetreten, und es ist nicht abzusehen, ob sie jemals wirksam werden wird. Es besteht ferner kein vertragliches Rücktrittsrecht (§ 346 BGB). Ein solches Recht ist nicht ausdrücklich vereinbart worden und kann auch nicht im Wege der Auslegung aus der Urkunde hergeleitet werden. Daß ein Rücktrittsrecht vielleicht zweckmäßig gewesen wäre, führt nicht dazu, daß der Vertrag zu ergänzen ist. Im Fall einer entsprechenden Regelung hätten vor allem auch die Rücktrittsgründe festgelegt werden müssen. Das kann nicht durch eine Auslegung nachgeholt werden, da Anhaltspunkte für einen derartigen übereinstimmenden Willen der Parteien nicht vorhanden sind. Aus der Verpfändung der Erbteile kann nichts anderes entnommen werden. Ein Pfandrecht (§§ 1204 ff BGB), auch eine Verpfändung von Rechten (§§ 1273 ff BGB), dient der Sicherung einer Geldforderung oder einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann. Damit sichert die zwischen den Parteien vereinbarte Verpfändung weder den eigentlichen Anspruch aus § 2 des Vertrages noch einen etwaigen Rückgewähranspruch, der demgemäß auch nicht stillschweigend vorausgesetzt worden ist. Eine möglicherweise angestrebte Erschwerung einer Weiterübertragung der Erbanteile oder der Veräußerung des Hausgrundstücks an einen Erwerber besagt ebenfalls nichts über ein Rücktrittsrecht. Als Anspruchsgrundlage für eine Rückübertragung auf die Klägerin kommen die von ihr ebenfalls zur Begründung ihrer Klage herangezogenen §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker des groben Undanks schuldig gemacht hat. Nach dem Widerruf kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen. Die Jahresfrist gemäß § 532 BGB ist gewahrt. Während die Rücktrittserklärung vom 23. Juni 1993 nur auf § 326 BGB gestützt worden war, hat die Klägerin sich in der am 2. September 1993 eingereichten und am 4. Oktober 1993 zugestellten Klage und nachdrücklich nochmals in dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1994 überreichten Schriftsatz vom 7. Februar 1994 auf groben Undank berufen. Die maßgeblichen Vorgänge haben sich nach dem 1. September 1992 und im wesentlichen auch nach dem 7. Februar 1993 ereignet. Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf sind jedoch nicht gegeben. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte sich in einer Weise verhalten hat, die als grober Undank gegenüber der Klägerin zu werten ist, auch wenn sein Vorgehen zum Teil zu beanstanden ist. Zutreffend weist allerdings die Klägerin darauf hin, daß auch die hartnäckige Weigerung des Beschenkten, ein Recht zu erfüllen, daß der Schenker sich vorbehalten hat, als grober Undank angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1993/1577). Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse Erheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnungs voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt (vgl. BGH NJW 1992/183). Zwischen den Parteien besteht jetzt Einigkeit darüber, daß der Klägerin nach dem gegenwärtigen Sachstand kein unbedingter Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Wohnrechts zusteht, und die Tatsache, daß der Beklagte mit seinem Schreiben vom 7. Mai 1993 und anscheinend zuvor schon mit einem nicht vorgelegten Schreiben vom 15. Februar 1993 fälschlich den Eindruck erweckt hat, die Erbengemeinschaften würden sich zu einer Bewilligung bereitfinden, begründet nicht den Vorwurf des groben Undanks. Am 12. Juli 1993 hat der Beklagte seine Erklärung dann schon abgeschwächt. Zum Verhalten des Beklagten in der Mietangelegenheit sind verschiedene Gesichtspunkte abzuwägen. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die Parteien sich in einer Doppelrolle gegenüberstehen. Auf der einen Seite sind sie durch den Schenkungsvertrag miteinander verbunden, der Pflichten des Beklagten begründet, die fortbestehen, solange die Klägerin die Wohnung innehat, und andererseits sind sie beide Vertragsparteien eines Mietverhältnisses. Entgegen einigen Ausführungen der Parteien im ersten Rechtszug ist es nicht zweifelhaft, daß zwischen den Erbengemeinschaften und der Klägerin ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag besteht. Dabei kann nicht beurteilt werden und kann es offenbleiben, ob die Klägerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes neben ihm Mitmieterin gewesen ist. Seit seinem Tode ist sie jedenfalls alleinige Mieterin. Zugleich war sie bis zum 31. Mai 1991 auch auf der Vermieterseite an dem Rechtsverhältnis beteiligt. Dem insoweit an ihre Stelle getretenen Beklagten ist nicht ohne weiteres die Wahrnehmung von Vermieterinteressen als grober Undank zum Vorwurf zu machen, und eine solche Wertung ist letztlich auch wegen der Art und Weise seines Vorgehens nicht gerechtfertigt. Das Anliegen der Erben, den Inhalt der vertraglichen Beziehungen schriftlich festzulegen, war verständlich. Das bedeutete zunächst einmal, daß die bis dahin geltenden Regelungen zu klären und festzulegen waren. Obwohl das mangels abweichender Vereinbarungen weitgehend die gesetzlichen Vorschriften waren, bestand ein Bedürfnis für eine Klarstellung. Es war vor dem Übertragungsvertrag zu "ernstli- chen Meinungsverschiedenheiten" zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gekommen, wie die Klägerin am 29. Juli 1993 dem Finanzamt hat mitteilen lassen (Bl. 126 GA), und auch nach der Übertragung haben sich unstreitig Zahlungsstreitigkeiten wegen der von der Klägerin aufgewendeten Beträge ergeben. Darüber hinaus gab eine schriftliche Festlegung des Vertragsinhalts auch Gelegenheit, Regelungen vorzuschlagen und zu vereinbaren, die von den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der vorherigen Handhabung abwichen. Dabei ist nicht zu verkennen, daß der Entwurf vom 10. November 1992 wenig geeignet war, eine Befriedung herbeizuführen, während andererseits die jetzige Kritik der Klägerin überspitzt ist. Es war verfehlt, die schriftliche Festlegung des Vertragsinhalts wie den erstmaligen Abschluß eines Vertrages abzufassen. Die Klauseln über Reparaturen und Renovierungen (Ziffern 6, 15 und 17) sind widersprüchlich, wobei deutlich wird, daß ihre Fassung durch die Streitfälle der Vergangenheit beeinflußt worden ist. Die Tierhaltung wie auch die Aufnahme anderer Personen sollten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verboten werden; es waren eine Absprache bzw. eine Anzeige vorgesehen. Die ergänzende Bezugnahme auf die "allgemeinen Bestimmungen des deutschen Einheitsmietvertrages" trug nicht zur Rechtssicherheit bei. Das alles offenbarte aber nicht eine Einstellung der Undankbarkeit in Bezug auf die Schenkung von 1991, wobei hinzukommt, daß die Beweisaufnahme ergeben hat, daß es vor allem das Bestreben des Zeugen M. H. als Beauftragtem seiner Tochter M. wie auch der Miterbin I. K. war, den mangels einer schriftlichen Vereinbarung als "vertragslos" angesehenen Zustand zu beenden. Der Beklagte hat nicht protestiert, sondern hat sich von den Argumenten überzeugen lassen. Das Schreiben vom 15. Februar 1993, das von dem Zeugen H. verfaßt, nach dessen glaubhafter Aussage von dem Beklagten aber ebenfalls gebilligt worden ist, widersprach nach seinem Wortlaut der Verpflichtung des Beklagten, alles zu tun, um der Klägerin die Wohnung zu erhalten. Dabei ist es für die Wertung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß zweifellos keine Kündigungsgründe vorhanden waren. Eine Kündigung ist zumindest ausdrücklich gar nicht ausgesprochen worden. Vielmehr zeigt der Inhalt des Schreibens, daß der Verfasser weiterhin davon ausgegangen ist, es müsse überhaupt erst ein Mietverhältnis eingegangen werden. Insofern ist das Räumungsverlangen die Folgerung aus den Bemühungen um einen Vertragsabschluß. Es bestehen Bedenken, in der Mitwirkung des Beklagten einen Ausdruck einer undankbaren Gesinnung zu sehen. Er hat sich ungeschickt verhalten und er wie auch der Zeuge H. waren ersichtlich den Schwierigkeiten der Rechtslage nicht gewachsen, aber andererseits hat die Klägerin eine zu geringe Bereitschaft gezeigt, bei einer Regelung mitzuwirken, die die Doppelrolle des Beklagten erleichterte, nachdem er an ihrer Stelle innerhalb der Erbengemeinschaften gegensätzlichen Interessen Rechnung tragen mußte. Entgegen den ausführlichen Darlegungen der Klägerin zu den Rechten und Pflichten innerhalb einer Gemeinschaft ist das vor allem eine Frage der tatsächlichen Zusammenarbeit. Es kommt hinzu, daß das Räumungsverlangen nach dem 30. April 1993 nicht weiterverfolgt worden ist, was aber auch nicht überbewertet werden darf, denn zwar nicht aus den Gründen der verspäteten Rüge vom 13. April 1993 (vgl. § 174 BGB), wohl aber nach der materiellen Rechtslage wäre eine Klage aussichtslos gewesen. Jedoch hat die Klägerin selbst im Anwaltsschreiben vom 23. Juni 1993 ihre Rücktrittserklärung nur mit der wegen des Fehlens entsprechender "eidesstattlicher Versicherungen" der Miterben unterbliebenen Bestellung eines dinglichen Wohnrechts begründet. Erst in der Klage hat sie dann ganz allgemein ausgeführt, der Beklagte versuche mit allen Mitteln, sie aus der Wohnung herauszutreiben, wobei sie aber nur das Schreiben vom 15. Februar 1993 erwähnt hat. Sonstige "Versuche" des Beklagten sind auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht festzustellen gewesen. Schließlich rechtfertigt es auch nicht den Widerruf, daß der Beklagte die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zweimal als "bekloppte Alte" bezeichnet hat. Die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen K. und K. sind glaubhaft und werden nicht durch etwaige Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe von Daten in Frage gestellt. Andererseits hat aber Frau K. ohne Widerspruch seitens der Klägerin bekundet, der Ausdruck "Alte" sei zwischen den Parteien nicht unüblich gewesen, und ferner haben beide Zeuginnen bekundet, daß die unbeherrschten Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang standen mit dem Zugang von Schriftstücken, mit denen die Klägerin ihren Rückübertragungsanspruch geltend gemacht hat. Auch sonst sind keine so schweren Verfehlungen festzustellen, daß der Schenkungswiderruf begründet wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin: 100.000,00 DM.