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Urteil

12 U 49/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0118.12U49.95.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.1.1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 245/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 7.4.1993 - 93-2075559-0-0 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Klägerin Zinsen nur in Höhe von 5 % und erst ab dem 19.2.1993 beanspruchen kann. Im übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die weiteren in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.1.1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 245/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 7.4.1993 - 93-2075559-0-0 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Klägerin Zinsen nur in Höhe von 5 % und erst ab dem 19.2.1993 beanspruchen kann. Im übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die weiteren in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs zwar nicht mit dem Haupt-, wohl aber mit dem Hilfsbegehren der Klägerin begründet. 1. Ansprüche auf Rückzahlung der - vorschußweise - gewährten Provisionen aus abgetretenem Recht der Partnergesellschaften der Klägerin bestehen nicht. Hierbei kann es offen bleiben, ob - wie das Landgericht mit guten Gründen gemeint hat - die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift und inwieweit Stornierungen erfolgt sind. Aus Stornierungen von Versicherungsverträgen konnten die Partnerunternehmen der Klägerin Rückzahlungsansprüche nicht herleiten, weil derartige Ansprüche durch den "Abrechnungsvertrag" vom 24.8.1988 im Wege einer zulässigen Vorausabtretung zum Zwecke der Verrechnung an die Klägerin abgetreten waren und durch Einstellen in ein Kontokorrent ihre rechtliche Selbständigkeit verloren hatten. Aufgrund des "Mitarbeitervertrages" vom 13.8.1988 ist zwischen den Parteien ein sog. "unechter" Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrag zustandegekommen, bei dem zwar der Klägerin als "Generalvertreterin" nur Koordinierungsaufgaben zukamen, während der Beklagte an sich "normaler" Versicherungsvertreter der Partnerunternehmen war (vgl. hierzu Baumbach/Hopt, HGB 29. Auflage, § 84 Rdn. 31 f.). Bereits in diesem Vertrag hatte indes der Beklagte die Klägerin u. a. ermächtigt, die bei den Partnerunternehmen geführten Provisionskonten zusammenzuführen und im Falle von Sollsalden einer Verrechnung zuzuführen (Ziff. 6.11). Eine nähere Ausgestaltung dieser Verrechnungsmöglichkeit ist wiederum durch den "Abrechnungsvertrag" zwischen den Parteien erfolgt. Bei dem gesonderten Abrechnungsvertrag, in dem der Klägerin die Funktion einer Verrechnungsstelle zugewiesen wurde, handelt es sich um einen multilateralen Vertrag, da die Klägerin diesen nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich auch im Namen und mit Vollmacht der im einzelnen bezeichneten Partnerunternehmen mit dem Beklagten geschlossen hat. Inhaltlich liegt in der Provisionskontenzusammenführung und der der Klägerin eingeräumten Befugnis, Gutschriften und Lastschriften über Stornos pp. miteinander zu verrechnen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Beklagte nur einen Anspruch auf das sich aus der Verrechnung ergebende Guthaben zu den nach Ziff. 2 des Vertrages vorgesehenen Abrechnungsterminen hatte, zunächst eine Kontokorrentabrede im Sinne des § 355 HGB. Die Verrechnungsbefugnis der Klägerin war wiederum verknüpft mit einer Ermächtigung der Partnerunternehmen an die Klägerin, in deren Namen zum Zwecke der Verrechnung Forderungen an andere Partnerunternehmen, gegen die Provisionsansprüche bestanden, sowie - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - an sich selbst abzutreten (vgl. letzter Absatz der Vorbemerkung sowie die in Ziff. 3. getroffenen Abreden zur Verrechnung). Der Anspruch des Mitarbeiters gegen die Partnerunternehmen sollte wiederum durch die Verrechnung und die Auszahlung des entsprechenden Guthabens erfüllt sein (Ziff. 6.). Ferner ist für den Fall eines Widerspruchs des Mitarbeiters gegen die Verrechnung von Habensalden bei einem Partnerunternehmen mit Sollsalden eines anderen Unternehmens in Ziff. 6 ein gesondertes Verfahren vorgesehen, nämlich eine Berechtigung der Klägerin, die Verrechnung (Abtretung) rückgängig zu machen und eine Rückabtretung sowie einen Kontenausgleich vorzunehmen, wobei es für diesen Fall Sache des jeweiligen Partnerunternehmens sein sollte, die strittige Lastschrift außerhalb der Provisionskonten-Zusammenführung unmittelbar gegenüber dem "Mitarbeiter" geltend zu machen. Damit konnten Forderungen miteinander verrechnet werden, die ursprünglich nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 387 BGB zueinander standen, also z.B. eine Gutschrift des Beklagten aus einem Provisionsanspruch gegen den D. mit einer Lastschrift der I. aus einer Stornierung saldiert werden. Die Zulässigkeit einer derartigen multilateralen Verrechnung, bei der die Aktiva und Passiva aller Beteiligten des Abrechnungsverhältnisses mit Erfüllungswirkung im Wege der Skontration miteinander verrechnet werden, ist allgemein anerkannt und vor allem im Bankwesen bei den Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank üblich (vgl. BGH WM 1972, 1379 sowie Canaris, Bankvertragsrecht Rdn. 878 ff., insbes. Rdn. 885). Es ist bei der aufgezeigten Vertragsgestaltung zwar klargestellt, daß die Klägerin bei den Verrechnungen, soweit es nicht um eigene Forderungen geht, nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelt. Die Abwicklung der Verrechnung selbst, insbesondere die Führung des Kontokorrentkontos mit periodischen Abrechnungen 2-mal im Monat sollte aber wiederum ihre eigene Aufgabe sein. Sie selbst ist auch diejenige, die Schuldnerin eines Auszahlungsanspruchs des Vertreters aus einem etwaigen positiven Saldo sein sollte. Die Kontokorrentabrede führt dazu, daß nicht nur die Klägerin, sondern auch die hieran beteiligten Partnerunternehmen auf die einzelnen Lastschriften nur hätten zurückgreifen können, wenn zu einem bestimmten Abrechnungsdatum ein Negativsaldo entstanden wäre und die jeweiligen Partnerunternehmen statt des für diesen Fall in Ziff. 3.2 des Vertrags grundsätzlich vorgesehenen Saldovortrags Zahlung verlangt hätten oder Forderungen über das Rückabwicklungsverfahren nach Ziff. 5 des Abrechnungsvertrags gesondert aus dem Kontokorrent herausgelöst worden wären. Für beide Alternativen hat die Klägerin Tatsachen nicht dargetan. 2. Der Klägerin steht indes entsprechend ihrem Hilfsbegehren der Klageanspruch aus eigenem Recht zu. Sie hat - wie oben näher ausgeführt wurde - einen Anspruch auf den letzten dem Beklagten mitgeteilten Saldo. Dieser beläuft sich auf 18.360.84 DM entsprechend der Abrechnung vom 6.2.1993. In dieser Abrechnung sind aber wiederum nur Kosten von 30,00 DM und 2,50 DM zusätzlich verbucht worden, die wiederum als Nebenforderungen Gegenstand des Vollstreckungsbescheids sind (GA 3, 4). Exakt der Klagebetrag ergibt sich unter Außerachtlassung dieser Kosten aufgrund der vorhergehenden Abrechnung vom 27.1.1993, die mit einem Sollsaldo des Provisionskontos von 21.627,44 DM und einer Stornoreserve von 3.299,10 endet. Das Bestreiten dieser Salden durch den Beklagten mit Nichtwissen ist unzulässig. Der Beklagte zeigt mit seinem Vortrag, ihm seien die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.9.1995 übermittelten Unterlagen "jedenfalls überwiegend erstmals zugänglich" gemacht worden, nicht nachvollziehbar auf, daß er die letzten Salden vorprozessual nicht erhalten hat. Im übrigen hat er jedenfalls nunmehr die Abrechnungsunterlagen erhalten und wäre gehalten gewesen, sich hierzu zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO). Nachdem aber eine nähere Äußerung weder innerhalb der gesetzten Frist, noch nachträglich erfolgt ist, läßt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen, in welchen Punkten genau er die Richtigkeit der Abrechnungen angreift, und zwar unabhängig von der Genehmigungsfiktion der Nr. 7.2 des Abrechnungsvertrags. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn auch das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien mit der Beendigung der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin am 30.9.1992 geendet hätte; denn in den beiden zeitnah mit dem Ausscheiden gefertigten Abrechnungen Nr. 12 und 13/92 vom 25.9. und 24.10.1992 sind bei einer Stornoreserve von 3.285,38 DM Sollsalden von 21.693,17 DM bzw. 21.691,78 DM ausgewiesen. Die nach alledem berechtigte Forderung der Klägerin ist auch bei Anwendung der 12-monatigen Verjährungsfrist der Nr. 8.4 des Mitarbeitervertrags selbst dann nicht verjährt, wenn auf den Saldo vom 24.9.1992 und nicht auf den letzten vom 6.2.1993 abgestellt würde; denn die Frist ist durch die Zustellung des Mahnbescheids am 18.2.1993, mit dem die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht hatte, gem. § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen worden. Die Wirkung dieser Unterbrechung ist auch nicht gem. den §§ 213, 212 a , 211 Abs. 2 BGB fortgefallen; denn der lange Zeitraum zwischen dem Erlaß des Vollstreckungsbescheids am 7.4.1993 und dessen Zustellung am 6.5.1994 beruht nach dem Inhalt des Aktenausdrucks nach § 696 Abs. 2 ZPO nicht auf einem Nichtbetreiben des Mahnverfahrens der Klägerin, sondern nur darauf, daß Zustellungen zunächst nicht möglich waren. 3. Der Zinsanspruch ist gem. den § 291 BGB, 352 HGB erst ab dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheids begründet. Die Klägerin hätte zwar auch für die Zeit ab Erteilung des Saldos vom 6.2.1993 Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB beanspruchen können. Sie legt indes nicht dar, wann genau der Beklagte den letzten Saldo erhalten hat. Auch hat sie ihr Vorbringen über die Inanspruchnahme von Bankkredit trotz Bestreitens durch den Beklagten nicht näher substantiiert, insbesondere die für diesen Fall angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gem. § 97 Abs. 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da ihr Obsiegen nur auf neuem Sachvortrag beruht, den sie bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Im übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für beide Parteien: nicht mehr als 60.000,00 DM