Urteil
9 U 30/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0130.9U30.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.1994 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 456/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises B in U. Ende 1992/Anfang 1993 verhandelte der Landkreis B mit der Beklagten über den Beitritt zu dem von der Beklagten betriebenen "Dualen System" der Entsorgung und Zuführung zur stofflichen Wiederverwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen mit dem Grünen Punkt gemäß der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung vom 12.06.1991; BGBl 1991 Teil I, Seite 1234 ff.). Der Beitritt war vom Kreistag des Landkreises B am 08.10.1992 abgelehnt worden. Während der Verhandlungen wurde durch "Freistellungsbescheid" des U Ministers für Umwelt und Landesplanung vom 15.12.1992 gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV0 förmlich festgestellt, daß im Gebiet des Landes U durch die Beklagte ein System eingerichtet war, das eine regelmäßige Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher gewährleistete, was zugleich die Freistellung der Hersteller und Vertreiber dieser Verkaufsverpackungen von den Pflichten der Verpackungsverordnung beinhaltete, die hierfür ihrerseits Lizenzgebühren an die Beklagte entrichteten. Mit dem Freistellungsbescheid wurde der Beklagten allerdings gleichzeitig aufgegeben, bis zum 01.03.1993 die Einführung des Systems auch in drei bislang noch nicht beigetretenen Gebietskörperschaften des Landes U, unter anderem auch im Landkreis B, nachzuweisen. 3 Nachdem die Beitrittsverhandlungen zwischen dem Landkreis B und der Beklagten gescheitert waren, übernahm die Beklagte auf ihre Kosten die Entsorgung der sogenannten Leichtverpackungen (Kunststoffverpackungen, Verbundverpackungen und Weißblechbehälter) und ließ zu diesem Zweck an die Haushalte sogenannte gelbe Wertstoffsäcke verteilen, die sodann durch ein beauftragtes Entsorgungsunternehmen abgeholt wurden. Eine solche getrennte Erfassung und Entsorgung von Leichtverpackungen war bislang im Landkreis B nicht durchgeführt worden. Die Sammlung von Altglas und Altpapier wurde dagegen, wie schon zuvor, weiterhin vom Landkreis veranlaßt. 4 Mit Rechnung vom 30.05.1994 begehrte der Landkreis B sodann von der Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 439.605,75 DM für die zwischen Januar 1993 und März 1994 erfolgte Erfassung und Weiterverwertung von Altglas und Altpapier, was die Beklagte jedoch ablehnte. 5 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger als Rechtsnachfolger des Landkreises B den Anspruch auf Kostenerstattung weiter. 6 Er hat die Auffassung vertreten, der Landkreis B habe mit der Sammlung von Altglas und Altpapier, soweit sie den Grünen Punkt getragen hätten, objektiv ein Geschäft der Beklagten geführt. Diese habe es gemäß dem Freistellungsbescheid des U Umweltministers übernommen gehabt, die Sammlung und Entsorgung von Verpackungen mit dem Grünen Punkt durchzuführen. Dementsprechend sei sie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, ein entsprechendes Entgelt, wie sie es den Kommunen und Entsorgern, die dem Dualen System beigetreten seien, für diese Tätigkeit zahle, zu entrichten. Eine Kostenerstattungspflicht folge auch aus § 812 BGB, da die Beklagte einerseits für die Sammlung und Entsorgung von Verpackungen mit dem Grünen Punkt Lizenzgebühren erhalten habe, die Gegenleistung dafür aber nicht von ihr, sondern vom Kreis erbracht worden sei. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 439.605,75 DM nebst 6,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat die Ansicht vertreten, der Landkreis B habe mangels Beitritts zum Dualen System mit der Sammlung und Entsorgung von Altglas und Altpapier ein eigenes Geschäft im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitigungspflicht geführt und auch nicht mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, so daß Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestünden. Auch ein Bereicherungsanspruch sei nicht gegeben, da einem solchen Anspruch der Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung entgegenstehe. Jedenfalls stelle die Forderung nach Kostenerstattung ein mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbares widersprüchliches Verhalten dar. Der Landkreis könne nicht einerseits die Beklagte an einer Tätigkeit im Rahmen des Dualen Systems hindern und dann unter Hinweis auf die eingenommenen Lizenzgebühren Bereicherungsansprüche erheben. 12 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch gemäß den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil die Einsammlung der Verpackungen durch den Landkreis dem Willen der Beklagten widersprochen habe und dieser entgegenstehende Wille auch nicht gemäß § 683 Satz 2 i.V.m. § 679 BGB unbeachtlich sei; die Beklagte sei bereits gewesen, die Entsorgung dieser Verpackungen sicherzustellen, so daß ein "Müllnotstand" nicht gedroht habe. Auch auf einen Bereicherungsanspruch könne der Kläger seine Forderung nicht stützen; diesem Anspruch stehe letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. Der Landkreis könne nicht einerseits eine Vereinbarung mit der Beklagten im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackVO verweigern, dann aber mit Hilfe eines Bereicherungsanspruches de facto den Zustand herbeiführen, wie er ihn auf vertraglichem Wege gerade nicht herbeiführen wollte. 13 Gegen das ihm am 12.01.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 13.02.1995 Berufung eingelegt, die er nach mehrmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 13.05.1995 mit einem am Montag, dem 15.05.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 14 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Meinung, der entgegenstehende Wille der Beklagten im Sinne von § 679 BGB sei, anders als vom Landgericht angenommen, deshalb unbeachtlich gewesen, weil eine Rechtspflicht der Beklagten zu erfüllen gewesen sei, woran auch ein öffentliches Interesse bestanden habe, da nach dem Willen des Gesetzgebers der Verpackungsabfall nicht gemeinsam mit dem Hausmüll entsorgt werden durfte. Darüber hinaus könne dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Entsorgung von Altglas und Altpapier auch nicht der Einwand aus Treu und Glauben entgegengehalten werden. E5 sei das gute Recht des Landkreises B gewesen, sich der Monopolstellung der Beklagten nicht zu beugen und den eigenen Entscheidungsspielraum im Rahmen der gebietskörperschaftlichen Zuständigkeit zu nutzen. Im übrigen wäre es für den Landkreis B nicht möglich gewesen, ein fremdes Geschäft für die Beklagte zu führen, wenn diese ihre rechtliche Pflicht zur Entsorgung der fraglichen Verpackungen erkannt und erfüllt hätte; ein widersprüchliches Verhalten liege daher nicht vor. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt gestellten Anträgen erster Instanz zu erkennen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Meinung, das Landgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 20 Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 23 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht als Rechtsnachfolger des Landkreises B kein 24 Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Sammlung und Entsorgung von Altglas und Altpapier mit dem Grünen Punkt in der Zeit von Januar 1993 bis März 1994 zu. 25 Auch nach Auffassung des Senats fehlt es für einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB an den gesetzlichen Voraussetzungen. Selbst wenn es sich bei der vom Landkreis veranlaßten Einsammlung, Entsorgung und Wiederverwertung von Altglas und Altpapier mit dem Grünen Punkt nicht nur um ein eigenes Geschäft des Landkreises im Rahmen der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Abfallentsorgung, sondern zugleich auch um ein Geschäft der Beklagten gehandelt haben sollte, die gegenüber Herstellern und Vertreibern von Verkaufsverpackungen mit dem Grünen Punkt. verpflichtet war, diese entsprechend den Auflagen der Verpackungsverordnung zu entsorgen und der stofflichen Wiederverwertung zuzuführen, fehlt es jedenfalls an dem für die Geschäftsführung ohne Auftrag wesensnotwendigen Fremdgeschäftsführungswillen des damaligen Landkreises B. Zwar wird bei zugleich eigenen und fremden Geschäften der Wille, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, vermutet, jedoch ist diese Vermutung im Streitfall widerlegt (vgl. zur widerleglichen Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens BGH NJW 1976, 619 f.; 1987, 187 ff.). Der Landkreis B hatte durch seinen Landrat seinerzeit unmißverständlich gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, daß mangels Zustandekommens einer vertraglichen Vereinbarung über den Beitritt zum Dualen System die Entsorgung von Altglas und Altpapier wie bisher in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Abfallbeseitigung durchgeführt werde. So heißt es im Gesprächsprotokoll vom 15.04.1993 auf Seite 4 unten (B1. 61 d.A.): "Der Landkreis ist uneingeschränkt der Auffassung, daß es sich bei den gesammelten Stoffen um Abfall handelt, für den der Landkreis als entsorgungspflichtige Körperschaft zuständig ist." Ferner wurde laut diesem Protokoll bei den damaligen Verhandlungen seitens der Beklagten deutlich gemacht, daß der Landkreis für diese "kommunale Entsorgung" selbst bezahlen müsse und die Beklagte "die kommunale Abfallentsorgung" weder wirtschaftlich unterstützen noch subventionieren werde und auch keine rückwirkende Anrechnung der Leistungen des Landkreises als Leistungen der Beklagten vorgenommen würde (B1. 62, 63 d.A.). Dem wurde von Seitens des Landkreises, der das Protokoll selbst erstellt hat, nicht widersprochen. Es ist dann auch ein Jahr später nochmals vom Landkreis im Schreiben an die Beklagte vom 30.05.1994 unmißverständlich darauf hingewiesen worden, daß die Einsammlung und Weiterverwertung der Verpackungen "im Rahmen der Müll- bzw. Abfallentsorgung" durchgeführt worden sei (vgl. Bl. 71 d.A.). Soweit in diesem Schreiben, mit dem die Aufwendungen für die Entsorgung von Altglas und Altpapier in Rechnung gestellt wurden, erstmals entgegen den früheren Äußerungen eine Fremdgeschäftsführung damit begründet wird, daß die Freistellungsverfügung des Landesumweltministers von einer Entsorgung der Verpackungen durch die Beklagte abhänge und man zur Erfüllung dieser Auflage anstelle der Beklagten tätig geworden sei, wird ein Fremdgeschäftsführungswille im Nachhinein "zu Abrechnungszwecken" konstruiert. 26 Abgesehen davon ist aber auch der entgegenstehende Wille der Beklagten, wie er in dem oben zitierten Protokoll vom 15.04.1993 deutlich zum Ausdruck gelangt ist, zu beachten; § 679 BGB findet insoweit keine Anwendung. Zwar liegt die Entsorgung und Weiterverwertung gebrauchter Verpackungen im öffentlichen Interesse; jedoch kann nicht festgestellt werden, daß die Pflicht der Beklagten zur Durchführung dieser Leistungen ohne die Geschäftsführung des Landkreises B nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Die Tatsache, daß die Beklagte bei den Leichtverpackungen auch ohne Einvernehmen mit dem Landkreis die Entsorgung mittels der sogenannten gelben Wertstoffsäcke vorgenommen hat, weil, anders als bei Altglas und Altpapier von seiten des Landkreises eine getrennte Entsorgung dieser Leichtverpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung im Rahmen der allgemei‑ 27 nen Abfallentsorgung bislang noch nicht durchgeführt wurde und insoweit eine Entsorgung nicht gesichert war, läßt im Gegenteil den sicheren Schluß zu, daß die Beklagte auch die Entsorgung des Altglases und des Altpapiers ohne vorherige Abstimmungsvereinbarung mit dem Landkreis durchgeführt hätte, wenn dieser nicht in eigener Zuständigkeit tätig geworden wäre. 28 Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 BGB scheiden demnach ebenso aus wie Ansprüche nach § 684 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 812 ff. BGB. 29 Es besteht auch kein Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB unmittelbar. Ein solcher Anspruch könnte im vorliegenden Fall von vornherein nur wegen einer Bereicherung "in sonstiger Weise" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen, da der Landkreis keine "Leistung" im Sinne einer bewußten und zweckgerichteten Vermögensmehrung an die Beklagte erbracht hat. Auch eine Eingriffskondiktion im engeren Sinne scheidet vorliegend aus, da die Beklagte keinerlei Zugriff auf Vermögensgegenstände des Landkreises B genommen hat. In Betracht käme daher allenfalls ein Bereicherungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung durch Handlungen des "Entreicherten" selbst, die nicht als "Leistung" angesehen werden können (hier speziell in Form der sogenannten Rückgriffskondiktion; vgl. dazu Münchener Kommentar-Lieb, 2. Aufl., Rdnr. 186 zu § 812). Eine etwaige Bereicherung der Beklagten könnte insofern durch das Handeln des Landkreises eingetreten sein, als sie hierdurch von einer Verbindlichkeit befreit worden ist und Aufwendungen erspart hat. Die Beklagte hatte sich gegenüber den Lizenznehmern des Grünen Punktes zur Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen verpflichtet, so daß sie hinsichtlich der hier in Rede stehenden gebrauchten Verkaufsverpackungen die Lizenzgebühren erhalten hat, ohne dafür Leistungen erbracht zu haben. Diese etwaige Bereicherung verlangt der Kläger jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht heraus; insofern könnten auch nur die Lizenznehmer selbst Ansprüche gegen die Beklagte erheben. 30 Letztlich würde einem Bereicherungsanspruch des Klägers aber auch der Einwand des gegen Treu und Glauben verstoßenden widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenstehen. Dies ist vom Landgericht bereits im einzelnen zutreffend dargelegt worden (Seite 7/8 des angefochtenen Urteils) und bedarf keiner weiteren Ergänzung (§ 543 Abs. 1 ZPO). 31 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 439.605,75 DM.