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Beschluss

7 W 8/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0212.7W8.96.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.11.1995 (5 O 375/95 ) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.11.1995 (5 O 375/95 ) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Prozeßkostenhilfe ist zu Recht versagt worden, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Antragsgegner ist keine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung vorzuwerfen, aus der die Antragstellerin aus eigenem oder aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche nach § 19 Abs. 1 BNotO herleiten könnte. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Dies beinhaltet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Verpflichtung zu weitgehender und erschöpfender Aufklärung, Belehrung und Beratung über die Risiken ungesicherter Vorleistungen (BGH NJW 1989, 102; NJW 1995, 330, jeweils m.w.N.) und zwar auch bei Geschäften, die nicht Grundstücksgeschäfte sind und bei denen eine Sicherung des Vorleistenden nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Insofern mag hier dahinstehen, ob bei dem von den Vertragsparteien beabsichtigten Leasing-Vertrag eine konkrete Sicherungsmöglichkeit für die von der Fa. A. zu erbringenden beträchtlichen Vorleistungen schlechterdings nicht bestanden hätte, wenn ja, ob sich deshalb eine Aufklärung und Belehrung durch den Antragsgegner erübrigte. Soweit es um die in § 5 Ziff. 1 des notariellen Vertrages vom 10.4.1992 geregelte Sonderzahlung in Höhe von 131.500.- DM geht, mag dies zutreffen, denn sie sollte der Leasinggeberin zur Bestreitung des Verwaltungsaufwandes zu Beginn der Vertragslaufzeit dienen, also offenbar ein Tätigwerden der Leasinggeberin erst ermöglichen. Hinsichtlich der in § 2 Ziff. 2 des notariellen Vertrages vorgesehenen Mietsonderzahlung in Höhe von 370.000.- DM hingegen ist nicht ohne weiteres erkennbar, für welche Zwecke sie dienen sollte, und es vermag nicht einzuleuchten, warum insoweit elementare Sicherungsmöglichkeiten von vorneherein ausscheiden sollten (etwa durch eine Einzahlung dieser Beträge auf ein Notar-Anderkonto und Sicherstellung, daß die Beträge nur gegen Einräumung von entsprechenden Grundpfandrechten an dem zu erwerbenden Objekt freigegeben werden). Hier wäre eine entsprechende Erforschung des Parteiwillens und gegebenfalls eine Belehrungspflicht des Antragsgegners grundsätzlich durchaus in Betracht zu ziehen gewesen. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es allerdings nicht, da nach den konkreten Umständen hier ausnahmsweise eine Pflicht des Notars zur Aufklärung und Belehrung über die Risiken der ungesicherten Vorleistung und über die Möglichkeiten ihrer Absicherung nicht bestand. Die Belehrungspflicht bezweckt den Schutz des rechtlich Unerfahrenen. Sie besteht nicht, wenn der Notar sicher davon ausgehen darf, daß die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen und über das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind (vgl. insoweit etwa BGH NJW 1995, 330). Das ist in der Regel aber der Fall, wenn es sich bei der Vertragspartei, die die Risiken eingeht, um eine Kapitalgesellschaft handelt. Bei dieser darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die für sie handelnden Organe oder Geschäftsführer mit den Risiken des normalen Geschäftsverkehrs in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend vertraut und sich der Bedeutung der von ihnen abgegebenen Erklärungen umfassend bewußt sind. In einem solchen Fall besteht die Belehrungspflicht des Notars nur, wenn aufgrund besonderer Umstände Anlaß zu der Vermutung besteht, die handelnden Vertreter der Kapitalgesellschaft seien sich über Bedeutung und Tragweite der Erklärung tatsächlich nicht im Klaren, etwa, weil Begriffe verwandt werden, die auslegungsfähig und eventuell mehrdeutig sind (vgl. etwa BGH Urt. vom 16.11.1995 - IX ZR 14/95). Nach diesen Grundsätzen war der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht zu einer Belehrung über die Risiken des Leasingvertrages und hier insbesondere der ungesicherten Vorleistungen verpflichtet. Leasingnehmer war die "N. V. A." mit Sitz in A./Belgien. Bei einer N. V. handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, nämlich eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts (vgl, hierzu i.e. Peeters, Gesellschaftsrecht in Belgien, München 1993), die hier von zwei gemeinsam handelnden Geschäftsführern (der Antragstellerin und Herrn R.) vertreten wurde. Umstände, die beim Antragsgegner Zweifel darüber aufkommen lassen mußten, daß die für eine Aktiengesellschaft handelnden Geschäftsführer nicht wußten, auf was sie sich einließen, wenn sie sich zu ungesicherten Vorausleistungen in einer Größenordnung von ca. 500.000.- DM verpflichteten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst für einen rechtlich und geschäftlich Unerfahrenen lagen die Risiken, die mit einer derartigen Vorauszahlung verbunden waren, offen auf der Hand. Erst recht durfte der Antragsgegner bei einer Kapitalgesellschaft, die im Rahmen ihrer Geschäfte tätig wurde, davon ausgehen, daß sie sich vorab hinreichend und sorgfältig Klarheit über alle mit dem Geschäft verbundenen Eventualitäten verschafft hatte und daß die Regelungen so, wie sie beurkundet werden sollten, das Resultat kundig geführter Verhandlungen und solider kaufmännischer Kalkulation waren. Hinzu kam, daß das Bestätigungsschreiben des Leasinggebers vom 10.4.1992 als Anlage zum notariellen Vertrag genommen wurde, das ebenfalls von der Antragstellerin und ihrem Mitgeschäftsführer R. unterzeichnet war und das mit besonderer Deutlichkeit noch einmal die hier interessierenden Vorleistungen zusammengefaßt herausstellte, mithin selbst schon eine erhebliche Warnfunktion entfaltete. Umstände, aus denen sich aus Sicht des Antragsgegners dennoch das Bedürfnis der N.V. A. ergeben hätte, über etwaige Sicherungsmöglichkeiten belehrt zu werden, sind demgegenüber nicht vorgetragen. Eine andere Sichtweise wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Behauptung der Antragstellerin zuträfe, der Antragsgegner habe über Kenntnisse verfügt, die zu gewichtigen Zweifeln an der Seriosität des Vertragsgegners - der Fa. J. G. Autovermietung und Leasinggesellschaft mbH - Anlaß gegeben hätten. Zu Recht hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluß vom 19.12.1995 aber festgestellt, daß derartige Behauptungen der Antragstellerin offenkundig ins Blaue hinein abgegeben wurden und tatsächlich jeder Grundlage entbehren. Auch der Senat vermag den beiden von der Antragstellerin angegebenen Fallakten des Ermittlungsverfahrens 110 Js 332/92 StA Köln keinerlei entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Weder ergibt sich hieraus eine Verbindung zwischen dem Antragsgegner und dem Gesellschafter bzw. den Gesellschaftern der Leasinggeberin oder einer Gesellschaft anderen Namens (aber denselben Gesellschaftern), noch gar, daß der Antragsgegner selbst wegen Betruges verurteilt worden sei. Diese offensichtlich aus der Luft gegriffenen Behauptungen sind damit unbeachtlich und nicht geeignet, eine Schadensersatzklage zu stützen. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.