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Urteil

24 U 141/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0213.24U141.95.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 1995 - 1 O 11/95 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 1995 - 1 O 11/95 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin hat einen Anspruch auf Restzahlung aus einem gekündigten Leasingvertrag eingeklagt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt H., gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis ist von Rechtsanwalt H. handschriftlich mit Ort und Datum "M., den 06.06.1995" versehen und unterschrieben worden. Durch Anwaltsschriftsatz vom 06.07.1995, eingegangen bei Gericht am 07.07.1995 hat der Beklagte Berufung einlegen lassen. In der Berufungsschrift wird angegeben, daß das erstinstanzliche Urteil am 07.06.1995 zugestellt worden sei. Nach Hinweis des Vorsitzenden auf das Datum der Zustellung im Empfangsbekenntnis und das Eingangsdatum der Berufung behauptet der Beklagte, das angefochtene Urteil sei seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten tatsächlich am 07.06.1995 zugestellt worden. Dieser habe die Eintragung am Tag des Eingangs, dem 07.06.1995 vorgenommen, sich aber im Datum geirrt und versehentlich den 06.06.1995 angegeben (Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt H.). Zum Nachweis dafür, daß die Zustellung tatsächlich erst am 07.06.1995 erfolgte, legt der Beklagte die zugestellte Urteilsausfertigung im Original vor, die mit einem Stempel "eingegangen 07. Juni 1995" versehen ist. Ferner beruft er sich auf eine anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt H. mit folgendem Wortlaut: "Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist am 07.06.1995 erfolgt. Bei der Datierung des Empfangsbekenntnisses ist es meinerseits zu einem Schreibfehler gekommen und irrtümlich der 06.06.1995 eingetragen worden. Richtig hätte es dort 07.06.1995 lauten müssen. Entsprechend sind auch die Fristen berechnet worden. Dies ergibt sich aus dem Fristenkalender. Entsprechend ist bereits am 15.06.1995 gegen den (richtig: die) W. Rechtsschutzversicherung vorgetragen worden (Anlage 1). Dementsprechend ist schon frühzeitig die Frist ordnungsgemäß angegeben worden." Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist. Diese Frist begann mit der am 06.06.1995 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen und war daher bei Eingang der Berufung am 07.07.1995 bereits abgelaufen. Die Berufungsfrist hat am 06.06.1995 zu laufen begonnen, weil das Empfangsbekenntnis den vollen Beweis dafür erbringt, daß der Prozeßbevollmächtigte das Schriftstück an dem hierin von ihm angegebenen Tag entgegengenommen hat. Den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Erklärungen hat der Beklagte nicht geführt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Empfangsbekenntnis nach § 198 ZPO oder § 212 a ZPO dieselbe Bedeutung hat wie die in § 196 ZPO geregelte Zustellungsurkunde. Zwar handelt es sich bei dem Empfangsbekenntnis nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO, weil die in ihm enthaltenen Erklärungen des Rechtsanwalts nicht von einer Amtsperson abgegeben werden, sondern um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, die an sich nur vollen Beweis dafür begründet, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben wurden. Wegen seiner besonderen Bedeutung für den Zivilprozeß entfaltet das Empfangsbekenntnis aber für die Entgegennahme und den Zeitpunkt der Entgegennahme dieselbe Beweiskraft wie eine Zustellungsurkunde (BGH VersR 94, 371 und NJW 90, 2125 m.w.N., Zöller/Stöber, ZPO, 19. Auflage, § 198 Rn. 15). An den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Datumsangabe werden aus Gründen der Rechtssicherheit sehr strenge Anforderungen gestellt (BGH NJW 80, 989 und VersR 85, 142 f.). Er ist nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet ist und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein könnten. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn nur die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angabe also nur erschüttert ist (BGH a.a.O.). Der Beweis gegen die Richtigkeit der Zustellungsurkunde ist über schlichtes Bestreiten hinaus substantiiert anzutreten, soweit dies dem Beweisführer zumutbar ist (Zöller/Geimer, a.a.O., § 418 Rn. 4). Für seine Würdigung gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; Zöller/Geimer, a.a.O., § 416 Rn. 1 a). Dabei sind auch die aktenmäßig feststellbaren Indizien auszuwerten. Diesen Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises wird schon der Vortrag des beweisbelasteten Beklagten nicht gerecht. Seine schlichte Behauptung, Rechtsanwalt H. habe sich bei der Datumsangabe vertan, ist ohne nähere und nachvollziehbare Darlegung von aussagekräftigen Indizien nicht einmal geeignet, die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses auch nur zu erschüttern. Als Indizien dafür, daß sich gerade der Rechtsanwalt bei Angabe des Datums im Empfangsbekenntnis geirrt haben soll, reichen die Hinweise auf den Eingangsstempel auf dem im Wege des Empfangsbekenntnisses zugestellten Urteil und die Eintragung der auf den 07.06.1995 bezogenen Frist im Fristenkalender ebensowenig aus wie die Angabe des danach errechneten Fristablaufs in dem Schreiben an die Rechtsschutzversicherung des Beklagten. Der Eingangsstempel auf dem Urteil trägt zwar das Datum 07. Juni 1995. Er ist aber nicht paraphiert, und es ist auch nicht vorgetragen, daß ihn Rechtsanwalt H. etwa persönlich im gleichen Zug mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf das Urteil gesetzt hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Eingangsstempel von einer Bürokraft am Tag nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses mit dem Datum dieses Tages auf das Urteil gesetzt wurde, ohne einen Vergleich mit dem Datum auf dem Empfangsbekenntnis vorzunehmen. Die Zustellung ist aber mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt bewirkt. Der nicht paraphierte Eingangsstempel ist ohne Darlegung der näheren Umstände seines Zustandekommens nicht geeignet, die Richtigkeit des handschriftlichen Empfangsdatums auf der Empfangsbestätigung zu erschüttern. Eine weitergehende Bedeutung kommt auch der Berechnung der Berufungsfrist auf den 07.07.1995 und deren Eintragung im Fristenkalender nicht zu. Beides kann aufgrund des Stempelaufdrucks geschehen sein, dessen Richtigkeit gegenüber der Datumsangabe im Empfangsbekenntnis in keiner Weise durch die Folgeberechnungen und -eintragungen nachgewiesen wird. Zusammenfassend ergibt die Würdigung des Beklagtenvortrag lediglich, daß die Möglichkeit eines Irrtums bei der Datumsangabe des Rechtsanwaltes auf dem Empfangsbekenntnis nicht ausgeschlossen werden kann. Zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit der Datumgsangabe auf dem Empfangsbekenntnis wäre jedoch die volle Überzeugung von dessen Unrichtigkeit erforderlich. Diese Überzeugung vermag der Senat aufgrund der vorgetragenen Indizien nicht zu erlangen, weil sie keinen zwingenden Rückschluß gerade auf einen Irrtum des Rechtsanwalts rechtfertigen. Eine Vernehmung des benannten Rechtsanwalts H. als Zeugen war daher nicht erforderlich. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt sind keine Umstände ersichtlich, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, daß das Empfangsdatum mit dem 06.06.1995 von Rechtsanwalt H. zutreffend angegeben wurde. Der Abvermerk des Landgerichts Bonn betreffend das angefochtene Urteil stammt vom 24.05.1995. Die Postlaufzeit für eine Zustellung in M. ist daher bis zum 06.06.1995 in jedem Falle gewahrt gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.