Beschluss
17 W 58/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0226.17W58.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3). G r ü n d e Die Erinnerung der Beklagten zu 2) und 3), die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die Kosten der von der Beklagten zu 3) als Privatgutachter zugezogenen Sachverständigen L. und W. in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Die mit 1.005,68 DM geltend gemachten Aufwendungen für das von der Beklagten zu 3) am 10. Oktober 1993 in Auftrag gegebene und unter dem 5. November 1993 erstattete Gutachten des Sachverständigen L. gehören nicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses; die Kosten in Höhe von 690,00 DM, die der Beklagten zu 3) durch die im Oktober 1994 eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen W. "zum Hergang des Verkehrsunfalls vom 16. September 1993" entstanden sind, waren nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Die Tatsache, daß sich die Beklagte zu 3) zur Beauftragung des Sachverständigen L. veranlaßt gesehen hat, weil sie von Anfang an den Verdacht der Vertäuschung eines Versicherungsfalls hatte und bemüht war, Indizien für den nach ihrer Überzeugung von dem Kläger im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1) manipulierten Unfall zu sammeln und zu sichern, rechtfertigt es nicht, von den dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Anforderungen an die Prozeßbezogenheit eines vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens abzuweichen. Anders als die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Juni 1994 - 12 W 112/94 -, VersR 1996, 122, geltend macht, können vorprozessuale Privatgutachterkosten eines Haftpflichtversicherers nicht schon deswegen den zu erstattenden Kosten eines nachfolgenden Haftpflichtprozesses zugerechnet werden, weil sie aufgewandt worden sind, um den Verdacht eines Versicherungsbetruges zu erhärten. Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten (z.B. Beschluß vom 30. August 1990 - 17 W 20/90 -, ZfS 1990, 373) und hält weiter daran fest, daß neben den eigentlichen Kosten der Prozeßführung nur solche Kosten als prozeßzugehörig anerkannt werden können, die durch das im Prozeß verfolgte Rechtsschutzbegehren motiviert gewesen sind, dazu in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gestanden haben und dessen Vorbereitung fördern sollten, was in der Regel erst nach einem unbedingten Entschluß zur Prozeßführung auf der Grundlage einer abschließenden Sachverhaltsprüfung bejaht werden kann. Daran aber fehlt es bei Kosten für Ermittlungen, die einer Versicherung erst als Grundlage für die Prüfung ihrer Einstandspflicht dienen, mögen die Ermittlungen auch durch den Verdacht einer Unfallmanipulation veranlaßt worden sein. Im gegebenen Falle kann weder als dargetan geschweige denn als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, daß dem Gutachtenauftrag an den Sachverständigen L. vom 10. Oktober 1993 ein bereits feststehender Entschluß der Beklagten zu 3) zur Verteidigung gegen die am 1. Dezember 1993 erhobene Klage zugrunde gelegen hat. Nach Lage der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 3) sich erst dazu entschlossen hat, den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht zu regulieren, als sie sich in der Lage sah, ihren Anfangsverdacht eines vorgetäuschten Unfalls durch konkrete und aussagekräftige Tatsachen zu untermauern. Die zu diesem Zweck angestellten Ermittlungen der Beklagten zu 3) waren jedoch im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen L. mit der Überprüfung des vom Kläger vorgeleten Gutachtens zur Schadenshöhe noch nicht abgeschlossen. Ausweislich der Prozeßakte ist die Schadensmeldung des Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2), auf deren Unstimmigkeiten die Beklagten zu 2) und 3) ihren Klageabweisungsantrag unter anderem gestützt haben, im Schadenbüro der Beklagten zu 3) erst am 11. Oktober 1993 eingegangen. Dafür, daß die Beklagte zu 3) bereits vor Abschluß ihrer vorprozessual in die Wege geleiteten Ermittlungen die Absicht hatte, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Eine vorprozessuale Maßnahme, die, wie hier die Inanspruchnahme des Sachverständigen L., in erster Linie ergriffen worden ist, um dem Haftpflichtversicherer Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition zu verschaffen und ihm - weitere - Erkenntnisgrundlagen zu liefern, von denen er seine - abschließende - Entscheidung abhängig zu machen gewillt war, ob er die gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise als gerechtfertigt anerkennen oder ob er den Anspruchsteller auf den Klageweg verweisen solle, kann nicht schon deswegen einem späteren Prozeß zugeordnet werden, weil sie zugleich zur Prüfung der Erfolgsaussichten in dem bei endgültiger Ablehnung einer Schadensregulierung zu erwartenden Rechtsstreit bestimmt und für die Verteidigung gegen die in der Folge erhobene Klage von Bedeutung war. Der mit den Begriffen "Kosten des Rechtsstreits" (§ 91 Abs. 1 ZPO) und "Prozeßkosten" (§ 103 Abs. 1 ZPO) abgegrenzte Rahmen festsetzbarer Kosten kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auf die Kosten solcher Vorbereitungsmaßnahmen erweitert werden, denen nicht notwendig bereits ein unbedingter Entschluß zur Prozeßführung zugrunde liegt. Dazu zählen die Kosten für das vorprozessual erstattete Privatgutachten des Sachverständigen L. jedoch nicht. Die Kosten der Bearbeitung eines als Haftpflichtschaden geltend gemachten Schadens sind vielmehr in der Regel auch dann dem allgemeinen Betriebsaufwand des Versicherers zuzurechnen, wenn der begründete Verdacht bestand, es könne sich um einen fingierten Schadensfall handeln. Dabei bleibt es erstattungsrechtlich gleich, ob das Versicherungsunternehmen selbst die für die Klärung des Verdachts eines Versicherungsbetruges notwendigen technischen Abteilungen unterhält oder ob es sich hierzu eines fachkundigen Dritten bedient, weil die Schadenbearbeitungskosten auch insoweit, als sie durch die Zuziehung eines freiberuflichen Sachverständigen verursacht worden sind, eigene Geschäftsunkosten des Versicherers bleiben und als solche nicht auf den jeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden können (Senat, a.a.O.). Eine andere Frage ist, ob der Kläger der Beklagten zu 3) aus materiellem Recht zum Ersatz der in Rede stehenden Privatgutachterkosten verpflichtet ist. Darüber kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden. Ein auf die Vorschriften des materiellen Rechts gestützter Kostenerstattungsanspruch kann nur im Prozeßwege geltend gemacht und durchgesetzt werden. Die Kosten des Sachverständigen W. sind zwar prozeßbezogen, jedoch ebenfalls nicht erstattungsfähig, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) und 3) notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können. Die Klärung einer zwischen den Parteien streitigen Tatsache ist Aufgabe des Prozeßgerichts; ihm obliegt es, die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Kosten eines im Laufe des Prozesses eingeholten Privatgutachtens können deshalb nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats nur dann als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erstattungsfähig sein, wenn die Partei nur unter Inanspruchnahme eines Sachverständigen in der Lage war, ihrer Darlegungslast zu genügen oder sich sachgerecht mit dem Vorbringen des Prozeßgegners oder dem Ergebnis eines im Auftrag des Prozeßgerichts erstatteten Sachverständigengutachtens auseinander zu setzen, oder wenn sie das Gericht nur mit sachverständiger Hilfe zu einer sonst nicht zu erwartenden - weiteren - Beweisaufnahme zu veranlassen vermag. Nichts davon ist hier der Fall. Wie die Klageerwiderungsschrift deutlich macht, ist es den Beklagten zu 2) und 3) auch ohne vorherige sachverständige Beratung möglich gewesen, zum Grund des Klageanspruchs substantiiert Stellung zu nehmen und ihren Verdacht eines vorgetäuschten Unfallgeschehens mit eingehenden tatsächlichen Darlegungen zu begründen und unter Beweis zu stellen. Das Landgericht ist denn auch in eine Beweisaufnahme darüber eingetreten, ob "die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Beschädigungen des Pkw F. S. ... aus dem von ihm behaupteten Geschehen vom 16.09.1993" ... "stammen" oder ob "dies technisch ausgeschlossen" ist, und hat dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt. Daß das Landgericht nur durch die Feststellungen des von der Beklagten zu 3) eingeschalteten Sachverständigen W. hat veranlaßt werden können, über die Schadensursache Beweis zu erheben, kann nicht angenommen werden, dies um so weniger, als das Landgericht dazu im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen W. durch die Beklagte zu 3) bereits eine Beweisanordnung getroffen hatte. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen im übrigen selbst vor, daß das Gutachten eingeholt worden sei, um "die Rechtsverteidigung untermauern" zu können. Das verständliche Bestreben einer Partei, die Grundlagen ihrer beabsichtigten Rechtsverteidigung sachverständig abzusichern, reicht jedoch nicht aus, die erstattungsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu Lasten des Prozeßgegners zu begründen. Die Kosten des von einer Partei mit dem Ziel einer Überprüfung der Richtigkeit ihres eigenen Prozeßvortrags und damit letztlich zu privaten Beweiszwecken eingeholten Gutachtens sind daher nicht erstattbar (vgl. den Senatsbeschluß vom 6. Juni 1990 - 17 W 178/90 -). Es muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: (1.005,68 DM + 690,00 DM =) 1.695,68 DM.