Urteil
22 U 142/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0305.22U142.95.00
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Leitsätze
1) Ist zur Sicherung eines Bankkredits an einem vermieteten Grundstück eine Grundschuld bestellt worden, so stellt die zusätzliche Abtretung der Mietforderungen schon deshalb keine sittenwidrige Übersicherung dar, weil sich bereits die Grundschuld nach §§ 1123, 1192 BGB auf die Mietforderungen erstreckt. 2) Zur Frage der Übersicherung eines Bankkredits.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.06.1995 - 5 O 376/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das beklagte Land wird verurteilt,
1.
an die Klägerin DM 90.073,08 nebst 8,5 % Zinsen aus DM 30.024,36 seit dem 12.07.1994,
aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.08.1994,
aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.09.1994,
aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.10.1994 sowie
aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.11.1994 zu
zahlen,
2.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen das beklagte Land Mietzinszahlungsansprüche der L. Immobiliere S.A., B. d. l. P. 134, L., aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., gepfändet hat und wann und in welcher Höhe an das beklagte Land aufgrund dieser Pfändungsmaßnahmen Zahlungen erfolgt sind.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Köln - 5. Zivilkammer - zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 103.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ist zur Sicherung eines Bankkredits an einem vermieteten Grundstück eine Grundschuld bestellt worden, so stellt die zusätzliche Abtretung der Mietforderungen schon deshalb keine sittenwidrige Übersicherung dar, weil sich bereits die Grundschuld nach §§ 1123, 1192 BGB auf die Mietforderungen erstreckt. 2) Zur Frage der Übersicherung eines Bankkredits. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.06.1995 - 5 O 376/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt, 1. an die Klägerin DM 90.073,08 nebst 8,5 % Zinsen aus DM 30.024,36 seit dem 12.07.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.08.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.09.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.10.1994 sowie aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.11.1994 zu zahlen, 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen das beklagte Land Mietzinszahlungsansprüche der L. Immobiliere S.A., B. d. l. P. 134, L., aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., gepfändet hat und wann und in welcher Höhe an das beklagte Land aufgrund dieser Pfändungsmaßnahmen Zahlungen erfolgt sind. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Köln - 5. Zivilkammer - zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 103.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht unter Berufung auf eine Vorausabtretung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung des beklagten Landes in Mietzinsforderungen eines Kreditnehmers der Klägerin geltend und begehrt die Herausgabe der vereinnahmten Mietzahlungen. Aufgrund einer Kreditvereinbarung vom 27.03.1990 räumte die Klägerin der in L. ansässigen Firma L. Immobiliere S.A. (im folgenden Firma L.) einen Kreditrahmen bis zu 12,8 Mio. DM durch Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten bzw. Festkrediten ein. Der Kredit diente der Finanzierung der Erwerbs- und Investitionskosten für ein Grundstück mit Lagerhalle in F.-K., A. Straße 537 - 539 und für ein Geschäfts- und Wohngebäude in F., H.straße 138 - 140. Zur Sicherstellung aller Ansprüche der Klägerin aus dieser Kreditabsprache sowie aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sollten der Klägerin nach dem Inhalt ihres Bewilligungsschreibens vom 27.03.1990 Grundschulden von 5,3 Mio. DM bzw. 5,6 Mio. DM an den beiden Objekten eingeräumt, die Ansprüche aus den bestehenden Mietverträgen abgetreten und eine Bürgschaft einer näher bezeichneten schwedischen Firma verschafft werden, die sich nach Darstellung der Klägerin auf 2,4 Mio. DM belief. Entsprechend diesen Kreditbedingungen trat die Firma L. in einer Formularvereinbarung vom 27.03.1990 ihre sämtlichen Ansprüche aus den bestehenden Mietverhältnissen des Objektes H.straße in F. an die Klägerin ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abtretungsvereinbarung wird auf Bl. 17 - 22 des Anlagenhefters verwiesen. Nachdem es zu Zahlungsrückständen der Firma L. gekommen war, ließ die Klägerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts K. vom 10.02.1993 wegen eines Teilbetrags von 2 Mio. DM die Mietzinsansprüche der Firma L. gegen die Mieterin des Objektes A. Straße 537 - 539 in F.-K. pfänden. Ferner schloß die Klägerin unter dem 06./13.12.1993 mit der Firma L. bezüglich der Mietansprüche aus dem Objekt H.straße 138 - 140 in Frechen eine weitere formularmäßige Abtretungsvereinbarung, deren Bedingungen gegenüber der Abtretung vom 27.03.1990 teilweise geändert waren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13, 14 d.A. Bezug genommen. Unter dem 28.04. bzw. 06.05.1994 pfändete das beklagte Land wegen rückständiger Abgabenforderungen gegen die Firma L. in Höhe von 228.359,80 DM und 241.989,80 DM deren Mietansprüche gegen verschiedene Mieter im Objekt H.straße 138 - 140 in Frechen. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen wurden am 29.04. bzw. 07.05.1994 zugestellt. Aus Anlaß dieser Pfändungen fand am 28.07.1994 zwischen Vertretern der Parteien eine Besprechung statt, deren Inhalt streitig ist. Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Pfändungen des Finanzamts ins Leere gegangen seien, da die gepfändeten Mietforderungen bereits an die Klägerin abgetreten gewesen seien. Ihre Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 mit der Firma L. sei wirksam, da die Firma L. ihre notwendige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit behalten habe und bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung bis in das Jahr 1993 hinein ohne weiteres in der Lage gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch gegen die Wirksamkeit der weiteren Abtretung im Dezember 1993 bestünden keine Bedenken. Hierbei sei die Abtretung lediglich an die geänderten Bedingungen in den neueren Formularen der Klägerin angepaßt worden. Im übrigen hat die Klägerin behauptet, daß das beklagte Land bei der Besprechung vom 28.07.1994 die Unwirksamkeit der Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts eingeräumt und eine Freigabe der Mietansprüche sowie eine Auszahlung der vereinnahmten Beträge zugesagt habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß das beklagte Land auch aufgrund dieser Zusage zur Freigabe und Auszahlung verpflichtet sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 90.073,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 8,5 % p.a. aus DM 30.024,36 seit dem 12.07.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.08.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.09.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.10.1994 sowie aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.11.1994 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen die Beklagte Mietzinszahlungsansprüche der L. Immobiliere S.A., B. d. l. P. 134, L., aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., gepfändet hat und wann und in welcher Höhe an die Beklagte aufgrund dieser Pfändungsmaßnahmen Zahlungen erfolgt sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Betrag nebst noch zu bestimmender Zinsen zu zahlen; 4. die von der Beklagten ausgebrachten Pfändungen der Mietzinsansprüche der Schuldnerin L. Immobiliere S.A. aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., durch die nach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Pfändungs- und Einziehungsbeschlüsse für unzulässig zu erklären. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen; darüber hinaus in allen Fällen der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO anzuordnen, daß das verklagte Land die Sicherheit nach seiner Wahl auch durch Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen kann. Das beklagte Land hat vorgetragen, bei der Besprechung vom 28.07.1994 sei es lediglich um die Frage des zeitlichen Vorrangs der Abtretungen an die Klägerin gegangen. Irgendwelche Zusagen seien dagegen nicht gemacht worden. Die Klägerin könne gegen die Pfändungsmaßnahmen keine durchgreifenden Einwände erheben. Die Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 sei nichtig, da das damals verwendete Formular der Klägerin eine Freigabeklausel enthalte, die nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge. Die Abtretung enthalte damit eine unzulässige Übersicherung der Klägerin. Auch die Abtretung vom 06./13.12.1993 sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam und außerdem anfechtbar nach dem Anfechtungsgesetz, da die Firma L. zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet gewesen sei und die Klägerin dies gekannt habe. Durch Urteil vom 13.06.1995, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Klägerin kein Recht an den von dem beklagten Land gepfändeten Mietforderungen zustehe. Die formularmäßige Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 sei wegen unzulässiger Übersicherung der Klägerin sittenwidrig und damit unwirksam. Ebensowenig könne sich die Klägerin auf die weitere Abtretung vom 06./13.12.1993 berufen, da diese Abtretung nach dem Anfechtungsgesetz wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei und deshalb insoweit der Klage die Einrede aus § 3 Nr. 1 Anfechtungsgesetz entgegenstehe. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.06.1995 zugestellte Urteil am 31.07.1995 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 16.11.1995 eingegangen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt ihre abgewiesenen Klageanträge weiter. Sie wiederholt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht und trägt ergänzend vor, daß sich nach § 1123 BGB die ihr bestellten Grundschulden auch auf die Mietzinsansprüche der Firma L. erstreckten. Sie habe daher mit der Abtretung der Mietzinsansprüche keine zusätzliche Sicherung erhalten. Eine Freigabeklausel sei in der Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 schon deshalb entbehrlich gewesen, weil es sich um die Abtretung einzelner Ansprüche und nicht um eine Globalzession gehandelt habe. Im übrigen könne auch im Hinblick auf § 1123 BGB weder von einer Übersicherung noch von einer Gläubigerbenachteiligung gesprochen werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 13.06.1995, Az.: 5 O 376/94, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 90.073,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 8,5 % p.a. aus DM 30.024,36 seit dem 12.07.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.08.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.09.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.10.1994 sowie aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.11.1994 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen die Beklagte Mietzinszahlungsansprüche der L. Immobiliere S.A., B. d. l. P. 134, L., aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., gepfändet hat und wann und in welcher Höhe an die Beklagte aufgrund dieser Pfändungsmaßnahmen Zahlungen erfolgt sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Betrag nebst noch zu bestimmender Zinsen zu zahlen; 4. die von der Beklagten ausgebrachten Pfändungen der Mietzinsansprüche der Schuldnerin L. Immobiliere S.A. aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., durch die nach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Pfändungs- und Einziehungsbeschlüsse für unzulässig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die gegnerische Berufung kostenfällig zurückzuweisen und bei Anordnung der Sicherheitsleistung dem beklagten Land zu gestatten, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. Das beklagte Land wiederholt und ergänzt seinen Vortrag vor dem Landgericht und ist der Auffassung, daß sich die Klägerin mit der Abtretung eine zusätzliche Sicherheit verschafft habe, die insgesamt zu einer unzulässigen Übersicherung führe. Die Abtretung reiche wesentlich weiter als die gesetzliche Grundschuldhaftung. Insbesondere könne die Klägerin mit Hilfe der Abtretung auf die Mieten erheblich schneller, kostengünstiger und effektiver zugreifen. Der Sache nach handele es sich bei den Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma L. um eine Globalabtretung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet. Soweit die Klage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand entscheidungsreif ist (Anträge zu 1. und 2.), war sie zuzusprechen; im übrigen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. 1. Die Klägerin kann gemäß § 816 Abs. 2 BGB von dem beklagten Land Zahlung von 90.073,08 DM beanspruchen. a) Die Klägerin hatte durch die Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 die Mietzinsansprüche der Firma L. gegen die Mieter des Hausgrundstücks H.straße 138 - 140 in F. erworben. Sie war damit berechtigte Forderungsinhaberin im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB geworden. Die Bedenken des beklagten Landes gegen die Wirksamkeit der Abtretung sind unbegründet. Die Abtretung vom 27.03.1990 war nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Eine sittenwidrige Übersicherung scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin bereits kraft Gesetzes hinsichtlich der Mietzinsforderungen gesichert war und die Abtretung dieser Forderungen lediglich zu einer unwesentlichen Verbesserung dieser Sicherung geführt hat. Die der Klägerin eingeräumte Grundschuld erstreckte sich nämlich gemäß §§ 1123, 1192 BGB auch auf die Mietzinsforderungen der Grundstückseigentümerin. Die Haftung der Mietzinsforderungen beginnt bereits mit der Eintragung der Grundschuld. Zwar erhält der Grundschuldgläubiger erst durch die Beschlagnahme Zugriff auf diese Forderungen, und das Gesetz sieht zusätzlich in § 1123 Abs. 2 und § 1124 BGB Enthaftungsregeln vor. Hierin liegt jedoch keine so weitreichende Einschränkung gegenüber einer Abtretung der Mietzinsforderungen, daß eine solche Abtretung als zusätzliche Sicherung anzusehen wäre, die zu einer Übersicherung führen könnte. Der zeitliche Vorteil einer Abtretung gegenüber einer Beschlagnahme der Mietzinsforderungen ist gering. Die Beschlagnahme findet entweder durch Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG) oder durch Pfändung der Mietzinsforderungen gemäß §§ 829 ff. ZPO statt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 1123 Rdnr. 5). Da die Grundschuld von 5,6 Mio. DM zu Gunsten der Klägerin in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde bestellt worden war und die Klägerin nach ihrer Mitteilung in der mündlichen Verhandlung bereits eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erhalten hatte, war für eine Beschlagnahme der Mietansprüche nur noch die Zustellung des Vollstreckungstitels und der Erlaß der zu beantragenden Vollstreckungsmaßnahme erforderlich. Hierfür reicht regelmäßig ein Zeitraum von wenigen Wochen aus. Der zeitliche Vorteil einer Abtretung fällt demnach nicht ins Gewicht, zumal die Abtretung nach der Kreditzusage der Klägerin vom 27.03.1990 zunächst verdeckt bleiben sollte und die Offenlegung der Abtretung gegenüber den Mietern ebenfalls mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewesen wäre. Der von dem beklagten Land erwähnte Kostenvorteil einer Abtretung gegenüber einem Zugriff auf die Mietzinsforderungen durch Zwangsvollstreckung ist für die Frage einer Übersicherung der Klägerin ohne Bedeutung, da dieser Vorteil letztlich dem Schuldner zugute kommt, der andernfalls die Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO tragen müßte. Die Abtretung der Mietforderungen bietet auch keine wesentlich effektivere Sicherheit als ein Zugriff auf diese Forderungen durch Beschlagnahme. Zwar sieht das Gesetz im Fall der Beschlagnahme eine Enthaftung von Mietrückständen durch Zeitablauf (§ 1123 Abs. 2 BGB) sowie eine zeitlich beschränkte Enthaftung bei Vorausverfügungen des Grundstückseigentümers vor (§ 1124 BGB). Jedoch muß auch bei einer Abtretung, wenn diese - wie hier - vorläufig verdeckt bleiben soll, der Kreditgeber bis zur Offenlegung der Abtretung hinnehmen, daß die Mieter an den Grundstückeigentümer mit befreiender Wirkung leisten können (§ 407 BGB). Gleiches gilt nach § 408 BGB, wenn der Grundstückseigentümer die Mietzinsforderungen zwischenzeitlich nochmals an einen Dritten abgetreten hat und die Mieter an den Dritten leisten. Da nach allem die abgetretenen Mietzinsforderungen bereits kraft Gesetzes zum Haftungsverband der Grundschuld der Klägerin gehören und diese Sicherung durch die Abtretung nicht wesentlich erweitert worden ist, bestand bereits aus diesem Grund kein Anlaß, die Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 um eine Freigabeklausel zu erweitern. Im übrigen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Erfordernis einer qualifizierten Freigabeklausel auch nur bei Globalzessionen und Sicherungsübereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand, nicht aber für sogenannte Singularsicherheiten (BGH, NJW 1995, 2219, 2220 m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Singularzession, da sich die Abtretungsvereinbarung auf ein konkretes Mietobjekt bezog und in der Anlage zu dieser Vereinbarung die von der Abtretung betroffenen Mietverhältnisse im einzelnen aufgeführt waren. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes liegt auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Firma L. zur Verfügung gestellten Sicherheiten, nämlich der beiden Grundschulden und der Höchstbetragsbürgschaft, keine unzulässige Übersicherung vor. Die beiden Grundschulden über zusammen 10,9 Mio. DM deckten das Kreditrisiko der Klägerin höchstens zu 85 % ab. Auch insoweit bedurfte es keiner Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, die formularmäßige Bestellung von Sicherungsgrundschulden ohne eine solche Freigabeklausel wirksam ist, und zwar auch dann, wenn der Sicherungsgeber zugleich weitere Gegenstände zur Sicherung übertragen hat (BGH, NJW 1994, 1796, 1797). Die von der Firma L. gestellte Höchstbetragsbürgschaft über - nach Angaben der Klägerin - 2,4 Mio. DM machte ebenfalls keine Freigabeklausel erforderlich, da bei einer Bürgschaft schon wegen ihrer Akzessorietät (§ 761 Abs. 1 BGB) die Gefahren nicht auftreten, vor denen Freigabeklauseln den Sicherungsgeber schützen sollen (BGH, NJW 1994, 1796, 1798). Bei dieser Sachlage könnte sich eine sittenwidrige Übersicherung allenfalls aus der Kumulation der einzelnen Sicherheiten ergeben (BGH, a.a.O.). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier jedoch schon deshalb zu verneinen, weil die Grundpfandrechte die Kreditsumme höchstens zu 85 % abdeckten, und mit der Abtretung der Mietforderungen sowie mit der Bürgschaft letztlich nur die bestehende Lücke in der dinglichen Sicherung geschlossen werden sollte. b) War demnach die Klägerin durch die Abtretung vom 27.03.1990 Inhaberin der Mietzinsforderungen geworden, so gingen die später getroffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des beklagten Landes, mit denen diese Mietzinsforderungen erfaßt werden sollten, ins Leere. Da nicht vorgetragen ist, daß die Klägerin die Abtretung gegenüber den Mietern bereits offengelegt hatte, muß allerdings davon ausgegangen werden, daß die Mieter in Unkenntnis der Abtretung die Pfändungsverfügungen für wirksam gehalten und den Mietzins an das beklagte Land als Pfändungsgläubiger gezahlt haben. Die Mieter sind daher in analoger Anwendung der §§ 407, 408 BGB in Verbindung mit § 836 Abs. 2 ZPO von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin als der wahren Inhaberin der Mietzinsansprüche frei geworden. Jedenfalls konnte aber die Klägerin eine ihr gegenüber zunächst unwirksame Mietzahlung an das beklagte Land gemäß § 185 Abs. 2 BGB genehmigen, wobei in der vorliegenden Klage gegen das beklagte Land eine schlüssige Erklärung dieser Genehmigung zu sehen ist (BGH, NJW 1988, 495). Damit sind die Mietzahlungen an das beklagte Land gegenüber der Klägerin wirksam geworden. c) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB sind nach allem erfüllt. Dem Vorbringen der Klägerin zum Umfang der Bereicherung ist das beklagte Land nicht entgegengetreten, so daß dem Zahlungsantrag zu 1. in voller Höhe stattzugeben war. Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB aus Verzug begründet. Die Höhe des Zinsschadens hat das beklagte Land nicht bestritten. 2. Der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Auskunftsanspruch ist ebenfalls begründet. Soweit die Klägerin Auskunft begehrt, wann und in welcher Höhe an das beklagte Land aufgrund seiner Pfändungsmaßnahmen Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 260 BGB. Diese Vorschrift ist auch auf Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung anwendbar (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 874, 876; Palandt-Heinrichs, a.a.O., §§ 259 - 261 Rdnr. 7; Keller in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 260 Rdnr. 29). Ihre Voraussetzungen sind hier erfüllt, da das beklagte Land der Klägerin einen Inbegriff von Gegenständen (Mietzahlungen) herauszugeben hat. Soweit die Klägerin Auskunft verlangt, durch welche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Mietzinsansprüche der Firma L. gepfändet worden sind, ergibt sich der Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben. Danach besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, a.a.O., §§ 259 - 261, Rdnr. 8). Die verlangte Auskunft dient der Durchsetzung der Drittwiderspruchsklage der Klägerin, die gemäß §§ 262 AO, 771 ZPO dem Grunde nach gerechtfertigt ist, weil der Klägerin als Inhaberin der gepfändeten Mietzinsansprüche ein Interventionsrecht im Sinne des § 771 ZPO zusteht. Die Klägerin ist über den Umfang ihres Interventionsrechts im Ungewissen und vermag sich die nötigen Informationen auch nicht aus ihr zugänglichen Unterlagen zu verschaffen, während das beklagte Land diese Auskunft unschwer erteilen kann und deshalb antragsgemäß zu verurteilen war. 3. Soweit das Landgericht die Klageanträge zu 3. und 4. abgewiesen hat, war das angefochtene Urteil in analoger Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das im Wege der Stufenklage verfolgte weitere Zahlungsbegehren hängt von der zu erteilenden Auskunft des beklagten Landes ab und ist daher derzeit noch nicht entscheidungsreif. Gleiches gilt für den Klageantrag zu 4., mit dem die Klägerin ebenfalls im Wege der Stufenklage ihr Interventionsrecht aus §§ 262 AO, 771 ZPO geltend macht. Hat das Landgericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, so kann das Berufungsgericht, das den Auskunftsanspruch zuerkennt, nach ständiger Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugleich die Klageabweisung im übrigen aufheben und die Sache zurückverweisen (BGH, NJW 1979, 925, 926; BGH, NJW 1985, 862; OLG Hamm, OLGZ 1988, 468). Von dieser Möglichkeit war im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen. Eine eigene Entscheidung des Senats nach § 540 ZPO erscheint nicht sachdienlich, da eine sachliche Prüfung des noch nicht entscheidungsreifen Teils der Klage in beiden Instanzen gewährleistet sein soll. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war ebenfalls dem Landgericht zu übertragen, weil diese Entscheidung vom weiteren Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 280.219,16 DM