Urteil
9 U 172/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0305.9U172.95.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.05.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 199/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.05.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 199/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen; allerdings kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag - ungeachtet der von der Beklagten weiter erhobenen Einwände - bereits deshalb nicht mehr durchsetzen, weil der Beklagten wegen Verjährung des Deckungsanspruchs ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 222 Abs. 1 BGB. Die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG war bereits abgelaufen, als die vorliegende Klage erhoben wurde, so daß diese eine Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB nicht mehr herbeiführen konnte. Die Verjährungsfrist hat mit dem Schluß des Jahres 1990 begonnen und war am Ende des Jahres 1992 abgelaufen, ohne daß von einer zwischenzeitlichen Hemmung durch Anmeldung des Anspruchs bei dem Versicherer (§ 12 Abs. 2 VVG) ausgegangen werden kann. Die Verjährung des Versicherungsanspruchs beginnt gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 VVG mit dem Schluß des Jahres, in dem die vertraglich geschuldete Leistung des Versicherers verlangt werden kann. Die dem Haftpflichtversicherer obliegende Leistung besteht in der Abwehr unbegründeter und der Erfüllung begründeter Haftpflichtansprüche, § 3 Zf. II 1 Abs. 1 AHB. Während eine Erfüllung des Haftpflichtanspruchs frühestens in dem Zeitpunkt möglich ist, in dem der Gläubiger seinen Anspruch beziffert oder den geforderten Leistungsgegenstand hinreichend konkretisiert hat, kann mit einer Abwehr des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs frühestens in dem Zeitpunkt begonnen werden, in dem der Gläubiger mit dem Angriff begonnen hat. Das ist bereits der Fall, wenn der Gläubiger den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung von Schadensersatz oder zur Anerkennung einer Schadensersatzforderung - auch dem Grunde nach - auffordert (BGH VersR 79, 1118). Mithin kann der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen, sobald er von einem Dritten ernsthaft und unmißverständlich - wenn auch nur andeutungsweise, vorsorglich oder unter Vorbehalt - auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (OLG Hamm, VersR 83, 1121 und r+s 91, 408). Mit der Zustellung des Beweisbeschlusses und des Antrags der F AG in dem Beweissicherungsverfahren AG Leverkusen 23 H 5/90 am 12.3.1990 erhielt die Klägerin zumindest einen ersten deutlichen Hinweis darauf, daß aus dem ihr am 7.1.1986 erteilten Auftrag zur Anbringung einer Sturmsicherung Schadensersatzansprüche unter anderem auch deshalb gegen sie erhoben werden könnten, weil sich bei dem Sturm die Dachhaut des Flachdachs in großen Teilen gelöst hatte. In der Beweisfrage 3 und in der Antragsbegründung (Seiten 4 und 5) war die Frage nach der sach- und fachgerechten Ausführung dieses Auftrags gestellt. Daß die F AG die von der Klägerin durchgeführte Sturmsicherung als nicht ordnungsgemäß ausgeführt ansah, hatte sie bereits in dem Bestellungsschreiben ihrer Anwälte vom 8.3.1990 vortragen lassen. Mit dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Q vom 21.6.1990 war den Beteiligten des Beweissicherungsverfahrens klar, daß seitens der Klägerin der Auftrag nicht wie bestellt ausgeführt worden war und daß die gewählte Anbringung von Zinkbändern überhaupt keine Maßnahme zur Sicherung lose verlegter Dachbahnen gegen Wind darstellte und es aus diesem Grunde zu dem Sturmschaden vom 28.2.1990 gekommen war. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der F AG in ihren Schreiben vom 19.7.1990 und 22.8.1990 noch im wesentlichen Nachbesserung von Mängeln und ersatzweise Schadensersatz geltend gemacht hatten, stellten sie in ihrem Schreiben vom 3.9.1990 unmißverständlich klar, daß die Klägerin wegen des Sturmschadens auch im Hinblick auf ihre eigene vertragliche Leistung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollte. Konkretisiert wurde der Anspruch der F AG - bezogen auf die "unzulängliche Sturmsicherung" durch die Klägerin allein auf einen Betrag von 39.812,25 DM - mit Schreiben vom 7.12.1990, das bei den Bevollmächtigten der Klägerin am 11.12.1990 eingegangen ist. Unter Berücksichtigung des im März 1990 von der Gläubigerin in Gang gesetzten gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens und der sich im Lauf desselben Jahres anschließenden Korrespondenz konnte die Ernsthaftigkeit des Schadensersatzverlangens durch die F AG für die Klägerin jedenfalls am 11. Dezember 1990 nicht mehr zweifelhaft sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klargestellt, daß gegen die Klägerin auch wegen der Folgeschäden aus dem ihr am 7.1.1986 erteilten Auftrag konkrete Ansprüche erhoben wurden. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, erst im nachfolgenden Rechtsstreit (LG Köln 29 O 337/91) sei durch das Schreiben des Sachverständigen Q vom 19.2.1992 sowie durch den Beweisbeschluß vom 7.5.1992 für sie erkennbar geworden, daß auch aufgrund Schlechterfüllung des ihr am 7.1.1986 erteilten Auftrages gegen sie Schadensersatzforderungen erhoben wurden, ist vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse im Jahr 1990 und der zitierten Anwaltsschreiben seitens der Gläubigerin F AG nicht nachvollziehbar. Die Klägerin muß gleichsam die Augen vor den eindeutigen Forderungen gegen sie selbst verschlossen haben. Spätestens am 11.12.1990 war der Versicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte fällig. Denn die Klägerin konnte zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten verlangen, daß diese sie entweder von den erhobenen Schadensersatzansprüchen freistellt oder aber diese Ansprüche abwehrt. Für die Fälligkeit dieses Anspruchs auf Versicherungsschutz war es nicht erforderlich, daß feststand, in welcher Höhe die von der F AG erhobenen Ansprüche etwa begründet seien beziehungsweise ob und mit welchem Anteil sich eine mögliche Schlechtleistung der Firma B A auf den Anspruch gegen die Klägerin auswirken konnte. Damit begann die Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 VVG mit dem Ende des Jahres 1990. Folglich war der Anspruch der Klägerin bei Klageerhebung im Jahre 1994 bereits verjährt. Erfolglos beruft sich die Klägerin indes auf die Hemmung der Verjährung noch vor deren Ablauf Ende 1992 durch die von ihr behauptete Anmeldung des Schadens bei dem Versicherungsmakler, § 12 Abs. 2 VVG. Diese wäre allerdings grundsätzlich geeignet gewesen, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Erhoben wird der Anspruch, auch konkludent, regelmäßig durch Erstattung der nicht notwendigerweise vollständigen Schadensanzeige. Es reicht, daß der Versicherungsnehmer mit der Erstattung der Anzeige nur der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung genügen will; eine Bezifferung ist nicht nötig (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 12, Anm. 5 C m.w.N.). Da der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien eine Maklerklausel enthielt, kam es dabei auf den Zugang der Schadensanzeige bei dem Versicherungsmakler an. Indes oblag es der Klägerin als Gläubigerin, die Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Palandt-Heinrichs, BGB, Überblick vor § 194, Rz. 18; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, § 194, Rn. 2). Der Vortrag der Klägerin entbehrt zu dieser Frage, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, bereits deshalb der Schlüssigkeit, weil sie keinen auch nur näher bestimmbaren Zeitpunkt darlegt, wann diese Schadensmeldung erfolgt sein soll. Allein die wiederholte, aber nicht weiter konkretisierte Behauptung, dies sei "noch 1992" geschehen, erfüllt die Voraussetzungen, unter denen eine Hemmung der Verjährung gemäß § 12 Abs. 2 VVG angenommen werden kann, noch nicht. Hiernach bleibt nämlich offen, ob die Klägerin die Anzeige alsbald nach Kenntniserlangung von dem ihr am 11.5.1992 zugestellten Beweisbeschluß in dem Rechtsstreit LG Köln 29 O 337/91 erstattet hat oder ob dies - dem Wortlaut des Vortrags der Klägerin eher entsprechend - erst gegen Ende des Jahres 1992 gewesen sein soll. Da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 29.10.1993 auf die ihr erstmals schriftlich mit dem 19.10.1993 unterbreitete Schadensanzeige die Schadensregulierung definitiv abgelehnt hat, kommt es für die Frage, ob die behauptete Hemmung ihrer Dauer nach ausreichend gewesen wäre, ganz entscheidend auf das Datum der ersten Schadensanzeige an. Mit dem Eingang des ablehnenden Bescheids der Beklagten bei dem Versicherungsmakler M & Co. GmbH endete nämlich jedenfalls die Hemmung, § 12 Abs. 2 VVG. Die Klageschrift in diesem Verfahren ist am 1.6.1994 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 27.6.1994 zugestellt worden. Bei Anknüpfung an den Einreichungszeitpunkt gemäß § 270 Abs. 3 ZPO wäre eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Klageerhebung nur möglich gewesen, wenn die Hemmung bereits am 1.6.1992 wirksam geworden wäre. Nur dann hätte die Berechnung entsprechend § 205 BGB - also die Nichteinrechnung der Dauer der Hemmung in die Verjährungsfrist - ergeben können, daß die zweijährige Verjährungsfrist bei Einreichung der Klageschrift noch nicht abgelaufen war. Denn zwischen der Ablehnung durch die Beklagte und der Klageeinreichung lagen fast genau 7 Monate. Dementsprechend hätte die Hemmung der Verjährung also sieben Monate vor dem 31.12.1992 - mithin am 1.6.1992 - beginnen müssen. Daß sie die Schadensanzeige rechtzeitig vor diesem Datum gegenüber dem Versicherungsmakler erstattet hätte, trägt die Klägerin indes nicht vor. Daß dies geschehen sein könnte, ist bereits deshalb wenig wahrscheinlich, weil die Klägerin sich im Rechtsstreit darauf berufen hatte, erst durch den Beweisbeschluß vom 7.5.1992 überhaupt Kenntnis davon erlangt zu haben, daß gegen sie auch wegen ihrer eigenen mangelhaften Werkleistung Ansprüche erhoben werden. Daß sie nach dessen Zustellung am 11.5.1992 noch im selben Monat den Makler von den gegen sie erhobenen Ansprüchen in Kenntnis gesetzt hätte, kann ihrer Behauptung nicht entnommen werden. Ihr Vortrag, sie habe den Makler "noch 1992" informiert, der seinerseits Anfang 1993 die Beklagte in Kenntnis von dem Schadensfall gesetzt habe, läßt eher darauf schließen, daß der Informationsfluß um die Jahreswende 1992/1993 gewesen sein soll. Solange die Klägerin keine Anhaltspunkte dazu vorträgt, wann die Schadensanzeige bei dem Versicherungsmakler erstattet worden sein soll, bleibt völlig unklar, welche Zeitspanne nach der Behauptung der Klägerin in die Verjährung nicht mit eingerechnet werden kann. Zugunsten der darlegungsbelasteten Klägerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung vorgetragen ist. Mangels schlüssigen Prozeßvortrags kommt auch die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Zeugen C nicht in Betracht. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte könne die Einrede nicht mehr geltend machen, weil sie sich in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 26.1.1994 nicht mehr auf Verjährung berufen habe, ist nicht begründet. Zwar ist die Verjährungseinrede unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. Dies setzt aber voraus, daß der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (BGHZ 93, 66). Diese Voraussetzung ist keinesfalls gegeben, da die Beklagte sich in dem genannten Schreiben nicht die Behauptungen der Klägerin zu eigen macht, sondern nur deutlich macht, daß auch bei Unterstellung der Angaben der Klägerin Leistungsfreiheit für sie bestünde, freilich aus einem anderen Rechtsgrund. Die Beklagte ist, abgesehen von der Verjährung der Ansprüche der Klägerin, aber auch deshalb von der Leistungspflicht frei, weil die Klägerin ihre Anzeigepflichten nach § 5 Ziffern 2 und 4 AHB schuldhaft verletzt hat (§ 6 AHB). Dies hat das Landgericht bereits im angefochtenen Urteil (dort Seite 7 bis 9) im einzelnen zutreffend begründet. Der Senat folgt dessen Ausführungen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Fragen, wann die Klägerin Kenntnis von einer Inanspruchnahme durch die Firma F AG erlangt hatte und zu welchem Zeitpunkt sie die Beklagte damit erstmals befaßt hat, kann auf die Ausführungen oben im Zusammenhang mit der Frage des Beginns der Verjährung und der Verjährungshemmung Bezug genommen werden. Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 48.444,61 DM