Urteil
11 U 113/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0306.11U113.95.00
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Leitsätze
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 1995 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 549/93 - abgeändert und der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens IV ZB 19/95 des Bundesgerichtshofs.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 1995 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 549/93 - abgeändert und der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens IV ZB 19/95 des Bundesgerichtshofs. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung des auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten Klageantrages. Daß der Kläger verstorben sein soll, steht einer Entscheidung über die Berufung der Beklagten nicht entgegen. Durch den Tod ist der Rechtsstreit nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden (§ 246 Abs. 1 ZPO), und im Fall eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens ist das Gericht nicht gehindert, vor einem entsprechenden Beschluß noch eine Entscheidung in der Hauptsache zu verkünden (vgl. BGHZ 43/135). Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zusteht. Nach §§ 2314, 260 BGB hat die Beklagte als Erbin des am 8. November 1992 verstorbenen H. A. dem pflichtteilsberechtigten Kläger auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, indem sie hierüber ein Verzeichnis vorlegt, und nach § 260 Abs. 2 BGB hat sie, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, auf Verlangen an Eides Statt zu versichern, daß sie den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei. Für derartige Sorgfaltsmängel sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Es gereicht der Beklagten nicht zum Nachteil, daß sie zur Begründung für die Höhe ihrer Beschwer und die Zulässigkeit der Berufung vorgebracht hat, sie benötige etwa 40 Stunden und anwaltliche Hilfe, um ihre Auskünfte zu überprüfen, denn angesichts der gleichzeitig wiederholten Behauptungen, ihre Angaben seien richtig, sind die Ausführungen dahin zu verstehen, daß die Beklagte eine an sich zutreffende und sorgfältig erstellte Auskunft vorsichtshalber nochmals überprüfen wollte. Ob das geschehen ist und zu neuen Erkenntnissen geführt hat, wird nicht vorgetragen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagten eine zu geringe Sorgfalt zum Vorwurf zu machen ist, bedarf es der Abgrenzung, welche Angaben sie überhaupt geschuldet und welche Auskünfte sie hierzu gegeben hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 29. November 1995 darauf hingewiesen, daß bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Auskunft spätestens bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung feststehen muß, auf welche Erklärungen sie sich erstrecken soll. Das muß aber auch schon geklärt werden, wenn zu überprüfen ist, ob die Verzeichnisse nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sind. Die Beklagte ist auf die Aufforderung, eine Zusammenfassung vorzunehmen, nicht eingegangen, und der Kläger meint, er dürfe abwarten, bis die Beklagte sich geäußert hat, wobei er nicht berücksichtigt, daß in erster Linie er den Umfang des Auskunftsverlangens zu bestimmen hat. Die Parteien vermengen Ausführungen zum Bestand des Nachlasses zum Umfang der Auskunftspflicht, zur inhaltlichen Richtigkeit von Angaben, die nach Ansicht der Beklagten gar nicht geschuldet werden, zur Nichtberücksichtigung von Gegenständen bei der Pflichtteilsberechnung (Voraus), zu Hinzurechnungen (Schenkungen) sowie zur Wertermittlung. Insbesondere hat die Beklagte zu mehreren Vermögenswerten Angaben hauptsächlich zu dem Zweck gemacht, das Nichtbestehen einer Auskunftspflicht zu begründen. Gemäß § 2314 BGB hat der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlegung eines entsprechenden Verzeichnisses Auskunft zu geben. Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner verlangen, daß er zu der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird, daß es durch einen Notar aufgenommen wird und daß der Wert der Nachlaßgegenstände ermittelt wird. Darüber hinaus ist die Auskunft nach der Rechtsprechung auf den sogenannten fiktiven Nachlaß zu erstrecken, der dem Bestand hinzuzurechnen ist und zu einer Erhöhung der Pflichtteilsansprüche führt, ferner auf besonderes Verlangen auch auf ungeklärte Veräußerungen, bei denen die Annahme naheliegt, es könnte sich um Schenkungen handeln (vgl. Palandt-Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2314 Randziffer 5). Der ursprüngliche Klageantrag zu 2) war gerichtet auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses am Todestag des Erblassers und hierüber soll die Beklagte gemäß Antrag zu 3) die eidesstattliche Versicherung abgeben. Das Aufforderungsschreiben des Klägers, das laut Klageschrift vom 15. September 1992 stammen soll, liegt nicht vor. Bei dieser Datumsangabe dürfte es sich um ein Schreib-versehen handeln, da der Erbfall erst am 8. November 1992 eingetreten ist. Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, daß der Kläger mehr verlangt hat, als mit dem Klageantrag zu 2). In der Klagebegründung hat der Kläger demgegenüber auch das Fehlen von einigen Angaben zu Vorgängen aus der Vergangenheit beanstandet, und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind immer mehr Gegenstände, die möglicherweise dem Nachlaß hinzuzurechnen sind, in die Erörterung einbezogen worden, ohne daß der Klageantrag dem angepaßt worden ist. Bestand des Nachlasses am Todestag sind nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechte und Verpflichtungen, über welche die Beklagte mit dem vom Notar aufgestellten Verzeichnis vom 26. März 1993 und den ergänzenden Angaben im Schreiben vom 26. April 1993 schon vor der Klageerhebung Auskunft erteilt hatte. Bestand des Nachlasses am Todestag sind zwar nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechte und Verpflichtungen. Unterlassene oder unrichtige Angaben zu anderen maßgeblichen Tatsachen sind aber geeignet, den Vorwurf mangelnder Sorgfalt zu begründen. Im einzelnen gilt folgendes: Daß das Verzeichnis vom 26. März 1993 in Bezug auf die beiden Wandteppiche/Rollenbilder unvollständig ist, ist unstreitig. Sie durften auch dann nicht ausgeklammert werden, wenn sie als Voraus, also für die Führung eines angemessenen Haushalts der Beklagten (§ 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB), benötigt wurden. Die Auskunft hat sich auf den gesamten Nachlaß zu erstrecken. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist dann ein etwaiger Streit über die Einbeziehung einzelner Gegenstände auszutragen. Diese Unvollständigkeit und Unrichtigkeit reicht aber nicht aus, um der Beklagten mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen. Sie trägt unter Beweisantritt vor, wie es dazu gekommen ist, daß die Gegenstände nicht aufgenommen worden sind. Demgegenüber genügt ein einfaches Bestreiten es Klägers nicht, um den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darzulegen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Bilder vor dem Notar verheimlicht oder ihn veranlaßt hat, sie trotz Kenntnisnahme von dem Vorhandensein nicht aufzunehmen, bestehen nicht. Bei den Büchern wäre eine Unrichtigkeit festzustellen, wenn die Beklagte nachträglich versuchte, mehrere von ihnen - insbesondere bei Feststellung eines gewissen Wertes - aus dem Nachlaß herauszunehmen. So ist ihr Vorbringen aber nicht zu verstehen. Es besagt, daß sie die Bücher auch dann voll dem Nachlaß zurechnet, wenn sich ergeben sollte, daß sie einen Verkaufswert haben. Auf Wertangaben erstreckt sich die eidesstattliche Versicherung auch sonst nicht. Insoweit bestände ein gesonderter Wertermittlungsanspruch. Auch hier gilt allerdings, daß vollkommen falsche Angaben die Schlußfolgerung begründen könnten, daß Vermögenswerte verheimlicht werden sollen. Für eine nicht mehr vertretbare Bewertung ist jedoch keine hinreichende Grundlage vorhanden. Daß "gebrauchte" Bücher im allgemeinen keinen ins Gewicht fallenden Verkehrswert haben, erscheint nicht als zweifelhaft. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei der Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs einen anderen Verkaufswert zugrundezulegen. Bezüglich des Siegelrings und der R.-Uhr sind die maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Ein Anhaltspunkt für den Verdacht, möglicherweise unrichtige Wertangaben rechtfertigten die Annahme, die Beklagte habe Nachlaßgegenstände gänzlich verschwiegen, ist nicht vorhanden. Dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers, die Beklagte versuche, an die Stelle der zum Nachlaß gehörende Armbanduhr eine wertlose zu setzen. Der Notar hat Wertangaben ohnehin nur unter Vorbehalt gemacht, und es wird nicht dargetan, daß der Kläger sie damals überhaupt gefordert hatte. Bei den Bankkonten ist es nicht als bedenklich anzusehen, daß sie teils in dem Nachlaßverzeichnis vom 26. März 1993 und teils in dem Schreiben vom 26. April 1993 enthalten sind. Da das notarielle Verzeichnis erst mit diesem Schreiben übersandt worden ist, stellen entgegen der Ansicht des Klägers beide Erklärungen zusammen die einheitliche Auskunft dar. Aus welchen Gründen es zu der Zweiteilung gekommen ist, ist dann ohne Bedeutung. Jedenfalls erstreckt sich eine etwaige Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht auf die Wertangaben. Problematisch sind die möglicherweise nach § 2325 dem Nachlaß hinzuzurechnenden Zuwendungen. Die durch einen Notar und einen Anwalt beratene Beklagte war sich dieser gesetzlichen Bestimmung bewußt. Angegeben ist die Schenkung eines Grundstücks durch Vertrag vom 20. August 1981. Daß der Notar Argumente gegen die Annahme einer Schenkung vorgebracht hat, ändert nichts daran, daß die maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt worden sind. Darüber hinaus geht es um den seit dem 5. Juni 1994 auf die Beklagte zugelassenen Pkw Marke P., das von der Beklagten am 2. Dezember 1975 gekaufte Grundstück K. . und das ihr am 28. November 1970 geschenkte Grundstück B. ... Über diese Vermögenswerte mußte die Beklagte auf Verlangen Auskunft erteilen. Das ist jedoch während des Rechtsstreits geschehen. Über den Pkw mußte sie auch dann Angaben machen, wenn es sich bei dem Erwerb um eine "ehebedingte Zuwendung" gehandelt haben sollte. Dieses Rechtsinstitut wird im Pflichtteilsrecht nicht anerkannt (BGHZ 116/167; Palandt-Edenhofer a.a.O. § 2325 Randziffer 10). Auch Angaben über das von ihr persönlich erworbene Grundstück K. . und das ihr von dem Erblasser vor der Ehe und mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall geschenkte Grundstück B. .. brauchte die Beklagte nur auf Verlangen zu machen. Verzögerungen können der Beklagten nicht angelastet werden, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen erst nach und nach präzesiert hat. Zusammenfassend bleibt es dabei, daß "der Bestand des Nachlasses zum Todestag des Erblassers" nicht in einer Weise fehlerhaft angegeben war, die auf mangelnde Sorgfalt schließen läßt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens (Interesse der Beklagten an der Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung) und Beschwer des Klägers (Interesse an der Erlangung der eidesstattlichen Versicherung): jeweils 5.000,00 DM.