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Beschluss

19 W 7/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0306.19W7.96.00
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Leitsätze
Die Entscheidung des Prozeßgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO), ist nicht deshalb mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, weil der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren angeordnet und für den Fall, daß die beklagte Partei ihre Verteidigungsbereitschaft anzeige, mitgeteilt hat, dieses werde dann abgebrochen und schon jetzt werde für diesen Fall ein früher erster Termin bestimmt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.1.1996 - 21 O 541/95 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Prozeßgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO), ist nicht deshalb mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, weil der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren angeordnet und für den Fall, daß die beklagte Partei ihre Verteidigungsbereitschaft anzeige, mitgeteilt hat, dieses werde dann abgebrochen und schon jetzt werde für diesen Fall ein früher erster Termin bestimmt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.1.1996 - 21 O 541/95 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Entscheidung des Prozeßgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 707, 719 ZPO trotz der Vorschrift des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO, die eine Anfechtung ausschließt, nach h.M. ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" mit der sofortigen Beschwerde angefochten kann (vgl. Zöller - Herget , ZPO, 18. Aufl., § 707 Rn 22 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nicht jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um eine - im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossene - Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen; vielmehr ist erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW 1994, 2363 [2364]; BGH NJW 1992, 983). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar ist es richtig, daß der Vorsitzende nach § 272 Abs. 2 ZPO entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren veranlaßt, beide Verfahrensformen also im Alternativverhältnis zueinander stehen. Das ist aber hier nicht übersehen worden. Denn der Vorsitzende hat das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO) angeordnet und den Parteien zugleich mitgeteilt, daß dieses "abgebrochen und schon jetzt ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) vor der Kammer bestimmt" werde, falls die beklagte Partei ihre Verteidigungsbereitschaft anzeige. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Wechsel der Verfahrensart grundsätzlich unzulässig ist, wie Zöller-Greger (a.a.O., § 272 Rn 4) meinen; jedenfalls ist diese Frage, wie der dort zitierte Meinungsstand zeigt, nicht unumstritten. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, daß die vom Vorsitzenden praktizierte Verfahrensweise der deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd sei (vgl. BGH NJW 1994, 2364). Ob sie auch sinnvoll ist, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Vorsitzende zugleich Termin bestimmt hat. Richtig ist zwar, daß die Terminsbestimmung bei schriftlichem Vorverfahren dieses beendet (Zöller, a.a.O., § 216 Rn 13 u. § 276 Rn 18). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Termin ist unter dem Vorbehalt bestimmt worden, daß das schriftliche Vorverfahren abgebrochen würde; zu diesem Abbruch ist es aber nicht gekommen, weil der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat. Die Entscheidung der Kammer, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, entbehrte deshalb nicht jeder gesetzlichen Grundlage; sie konnte davon ausgehen, daß das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO). Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO