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Urteil

11 U 209/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0315.11U209.95.00
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Leitsätze
Gestattet ein Kraftfahrzeughändler einem anderen, auf seinen Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, so kann dem ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag und nicht nur ein sogenannten Gefälligkeitsverhältnis zugrundeliegen, wenn der Händler, dem das Grundstück gehört, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 1995 -8 O 617/94 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gestattet ein Kraftfahrzeughändler einem anderen, auf seinen Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, so kann dem ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag und nicht nur ein sogenannten Gefälligkeitsverhältnis zugrundeliegen, wenn der Händler, dem das Grundstück gehört, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 1995 -8 O 617/94 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den von der Klägerin primär geltend gemachten Zahlungsanspruch abgewiesen. Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu, weil die Beklagte die eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Pkw M. nicht zu vertreten hat. Da dieser vertragliche Schadenersatzanspruch jedenfalls am fehlenden Verschulden der Beklagten scheitert, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien in bezug auf das Unterstellen des Pkw ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688, 690 BGB zustande kam oder nur ein rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis bestand. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung Zweifel dahingehend geäußert, ob die Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (OLGZ 72, 213) geteilt werden kann, nach der ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegen soll, wenn ein Kraftfahrzeughändler einem anderen gestattet, auf seinem Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen. Bei objektiver Auslegung des Parteiverhaltens unter Einbeziehung der Interessenlage dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 102 (106); 56, 204 (210)) einiges dafür sprechen, daß eine unentgeltliche vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gewollt war, da die Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hatte und für die Klägerin erhebliche Werte auf dem Spiel standen. Selbst wenn man mit der Klägerin von einer vertraglichen Beziehung der Parteien ausgeht, scheiden Ansprüche aus § 28o Abs. 1 BGB aus. Der behauptete Diebstahl kann der Beklagten nicht als Verschulden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB vorgehalten werden, da sie keine ihr obliegenden Schutzvorkehrungen unterlassen hat. Der dabei anzulegende Verschuldensmaßstab beschränkt sich gemäß § 690 BGB auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte gegen diesen Sorgfaltsmaßstab bei der Verwahrung des PKW M. verstoßen hat. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß eine Vereinbarung zur gesonderten Unterbringung des Fahrzeugs der Klägerin in einer Halle nicht hinreichend dargetan ist. Die Beklagte hat vielmehr das Fahrzeug der Klägerin auf einem Freigelände dort abgestellt, wo sie üblicherweise ihre eigenen Fahrzeuge zum Verkauf ausstellt. Diese im Gebrauchtwagenhandel übliche Form der Aufbewahrung kann der Beklagten aber auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil das Verhalten der Beklagten vor dem behaupteten Schadensereignis als Billigung der Verwahrungsart verstanden werden muß. Der Geschäftsführer der Beklagten, dem der Aufstellungsort des Fahrzeugs bekannt war, hat nämlich unstreitig zu keinem Zeitpunkt Einwände dagegen vorgebracht. Ein auf Erstattung des Fahrzeugswertes gerichteter Schadenersatzanspruch der Klägerin kann sich entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung daraus ergeben, daß die Beklagte im Zusammenhang mit dem Schadensfall angeblich unzutreffende Angaben gegenüber der Streitverkündeten gemacht hat. Zunächst ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin schuldhaft Mitwirkungspflichten in Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Abwicklung verletzt hat, indem sie sich gegenüber der Streitverkündeten auf den Standpunkt stellte, zwischen den Parteien liege ein Gefälligkeitsverhältnis vor und der Diebstahl sei zweifelhaft. Als Versicherungsnehmerin der Streitverkündeten war die Beklagte nämlich verpflichtet, die für die Beurteilung der Einstandspflicht maßgeblichen Tatsachen, die im vorliegenden Rechtsstreit dem Anspruch aus § 280 BGB entgegengehalten werden, anzuzeigen. Dies entsprach ihren Obliegenheiten gegenüber der Streitverkündeten aus dem Versicherungsvertrag. Der Klägerin Bedenken entgegegen zu halten, die die eigene Schadenersatzverpflichtung der Beklagten berührten, war schon deshalb nicht rechtlich zu beanstanden, weil die Verteidigung in einem Zivilrechtsstreit grundsätzlich nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Gegner führt. Das Recht zur umfassenden Verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren schließt Schadensersatzfolgen aus, auch wenn sich ein Vortrag im Nachhinein als unzutreffend erweist (BVerfG NJW 1987, 1929; OLG Köln MDR 1996, 258). Im übrigen scheiden Schadenersatz-ansprüche in diesem Zusammenhang auch deshalb aus, weil die Kausalität der angeblich unzutreffenden Angaben der Beklagten für den behaupteten Schaden nicht feststeht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß Ansprüche der Klägerin gegenüber der Streitverkündeten deswegen endgültig verloren gegangen sind. 2. Die Berufung hat auch nicht mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 281 Abs. 1 BGB auf Abtretung der versicherungsvertraglichen Ansprüche gegen die Streitverkündete zu. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß der Streitverkündeten aus dem behaupteten Diebstahl überhaupt versicherungsvertragliche Leistungs-ansprüche entstanden sind. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versicherungsvertrag ist dies indessen nicht der Fall. Das Fahrzeug der Klägerin war nämlich nach diesem Vertrag teilkaskoversichert. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1987, 856) handelt es sich bei der Kaskoversicherung des Kfz-Händlers für fremde Fahrzeuge um eine "Versicherung für fremde Rechnung" im Sinne der §§ 74 ff VVG. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 VVG stehen bei einer derartigen Vertragsgestaltung die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dem Kraftfahrzeugeigentümer unmittelbar zu. Der Versicherungsnehmer hat bei der Versicherung für fremde Rechnung nur ein formelles Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. Für eine Abtretung der der versicherten Klägerin materiell-rechtlich ohnehin zustehenden versicherungsvertraglichen Ansprüche besteht kein Raum. Die Berufung der Beklagten und Streitverkündeten auf das Abtretungsverbot gemäß § 3 Nr. 4 AKB ist insofern allerdings irreführend. Die Frage, ob die Klägerin bereits jetzt entgegen § 3 Nr. 2 AKB klagebefugt ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 856) oder weitere Mitwirkungshandlungen der Beklagten zur Durchsetzung der versicherungsvertraglichen Ansprüche verlangt werden können, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Klägerin ( § 19 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 6 S.1ZPO ): 59.000,00 DM.