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Urteil

5 U 148/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0325.5U148.95.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 100/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Si-cherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Raiffeisen- oder Volksbank zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 100/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Si-cherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Raiffeisen- oder Volksbank zu erbringen. T a t b e s t a n d Der 1957 geborene Kläger studierte in Rumänien Zahnmedizin. Er kam 1984 als Zahnarzt nach Deutschland und arbeitete zunächst im Angestelltenverhältnis. Am 1. Oktober 1987 eröffnete er eine eigene Zahnarztpraxis. Am 5. Juli 1989 beantragte er bei der Beklagten den Abschluß einer Kapitallebensversicherung über 545.000,00 DM einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, gerichtet auf Beitragsbefreiung im Falle mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit. Die Vierteljahresprämie sollte 8.349,30 DM betragen. Im Antragsformular ist die Frage, ob er an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden z.B. der Haut leide oder gelitten habe, verneint. Am 10. August 1989 stellte er sich auf Veranlassung der Beklagten zwecks ärztlicher Untersuchung seinem damaligen Hausarzt Dr. B. vor. Die ihm dabei unter anderem vorgelegte Frage, ob bei ihm Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Haut bestanden oder bestehen, hat er verneint. Mit Versicherungsschein vom 3. Oktober 1989 nahm die Beklagte den Antrag an. Als Ablaufdatum der Versicherung war der 1. September 2004 vorgesehen. Am 1. April 1990 suchte der Kläger um 21.10 Uhr die Ambulanz des Zentrums der Dermatologie und Venerologie der Universität F. auf. Der diensthabende Arzt erhob folgenden Befund: ##blob##nbsp; Hände gerötet und infiltriert, Gesicht: Schwellung periorbital. Als Anamnese ist unter anderem vermerkt: ##blob##nbsp; Seit zwei Stunden Rötung/Schwellung der Hände und des Gesichts. Ähnliche Probleme seit ca. 4 Jahren. Am 24. April 1990 wurde er erneut in der Universität F. untersucht, diesmal von Dr. F.. Unter "kurze Hinweise zur Allergie-Anamnese" ist vermerkt: ##blob##nbsp; Zahnarzt, seit 4 Jahren Hautprobleme an den Händen, wechselnd stark ausgeprägt; Auslöser nicht eindeutig zu benennen (Talkum in Handschuhen?). ##blob##nbsp; Seit 1. April zunehmende Beschwerden; Ekzem mit Bläschen beider Handrücken und FZR, Streureaktion an ... (unleserlich). Im Allergen-Testbogen hat Dr. F. unter der Rubrik "Anamnese, bisherige Therapie" folgendes niedergelegt: ##blob##nbsp; Erste Hauteffloreszenzen 1985/1986 kurzzeitig toxisch irritativ (Austrocknung), schuppig, Risse, sehr dünn. Seit 1989 ca. Juni/Juli dyshidrosiforme/Effloreszenzen, vorwiegend im ZFR, Juckreiz besonders nach chirurgischen Eingriffen mit langem Handschuhkontakt. Besserung nach Wechsel auf Biogelhandschuhe, vorher Triflex. Ständige Arbeit mit Handschuhen, besonders starker Juckreiz bei Handschuhen mit Stärkepuder. Die folgenden Untersuchungen ergaben eine Allergie unter anderem gegen Epoxydharz und Perubalsam. Am 10. Oktober 1990 trat der Kläger seine Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung von Forderungen der Volksbank M. gegen ihn an die Gläubigerin ab. Die Abtretung sollte auch Ansprüche auf mit der Lebensversicherung verbundene Zusatzversicherungen umfassen, einschließlich des Rechts auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufwertes. Die Zessionarin zeigte der Beklagten die Abtretung schriftlich an. Im Januar 1991 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Berufsunfähigkeit geltend und verlangte Beitragsbefreiung. Die Beklagte lehnte nach Leistungsprüfung mit der Begründung ab, daß der Kläger seine Praxis nach Umstrukturierung weiterführen könne. Nachdem ihr die Krankendokumentation der Universität F. jedenfalls zum Teil zugegangen war, trat sie mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurück, weil der Kläger verschwiegen habe, daß er seit vier Jahren unter allergischen Reaktionen an den Händen leide. Ende Januar 1992 veräußerte der Kläger seine Praxis. Im März 1992 hat er Klage eingereicht mit den Anträgen festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn als berufs-unfähig anzuerkennen und ihn von der Beitragspflicht zu befreien und daß der Lebensversicherungsvertrag weiterhin bestehe. Er hat behauptet, der Vermerk des erstuntersuchenden Arztes in der Hautklinik der Universität F. vom 1. April 1990 sei inhaltlich falsch. Er - der Kläger - habe damals lediglich erklärt, daß er vor vier Jahren einmal eine Rötung an den Händen nach Kontakt mit Bastelkleber gehabt habe. Dr. F. habe die falschen anamnestischen Angaben dann am 24. April 1990 einfach übernommen. Zu den Angaben im "Allergen-Testbogen" hat sich der Kläger dahin geäußert, daß es sich bei den aufgeführten Beschwerden lediglich um gelegentliche Irritationen beim Tragen einer bestimmten Kategorie von Handschuhen gehandelt habe. Zur Beseitigung dieser Irritationen sei keine ärztliche Behandlung, sondern ein schlichter Austausch der Handschuhe nötig gewesen. Man könne diese Irritationen nicht als krankhafte Hautveränderungen oder Beschwerden einstufen. Sie seien vor allem, wie der Gutachter klargestellt habe, nicht allergischer Natur. Man müsse sich fragen, was die Beklagte gemacht hätte, wenn er angegeben hätte, "gelegentliches Jucken und Bläschen zwischen den Fingern bei Handschuhtragen bei längeren Operationen oder Behandlungen. Hat sich nach Wechsel des Handschuhs erledigt. Hätte sie den Kläger auf allergische Reaktionen gegen Latex testen lassen? Wenn ja, wäre dieser Test negativ ausgefallen" (Bl. 174/175 d.A.). Im Dezember 1993 übersiedelte der Kläger nach Simbabwe, wo er seither als Zahnarzt tätig ist und nach seinen Angaben eine sogenannte Einfachmedizin betreibt. Mit Schreiben vom 21. September 1994 kündigte die Zessionarin den Lebensversicherungsvertrag und verlangte Auszahlung des Rückkaufwertes. Die Beklagte nahm die Kündigung an und überwies 62.908,52 DM an die Zessionarin. Der Kläger hat beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; 1. ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn als berufsunfähig anzuerkennen und ihn von der Beitragspflicht zu befreien, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; 2. ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; festzustellen, daß der Lebensversicherungsvertrag weiterhin bestehe. Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihren Rücktritt und die Kündigung der Volksbank M. verwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens überwiegend abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klageziel unverändert weiterverfolgt. Er hält den Rücktritt für unwirksam, weil es schon an einer Anzeigepflichtverletzung fehle. Er betont, daß die allergischen Reaktionen erstmals am 1. April 1990 aufgetreten seien. Bei den 1989 infolge Handschuhkontakts aufgetretenen Hautreizungen habe es sich um vorübergehende Bagatellen gehandelt, die nicht anzeigepflichtig seien. Ihm habe auch das Bewußtsein gefehlt, daß es sich um anzeigepflichtige Umstände handele, so daß es ihm jedenfalls am Verschulden fehle. Im übrigen seien diese Veränderungen erstmals im Spätsommer 1989 aufgetreten. Eine Nachmeldepflicht habe nicht bestanden. Ferner bestreitet er die Relevanz einer etwaigen Pflichtverletzung. Eine Mitteilung der Hautirritationen nach Benutzen von Latexhandschuhen hätte allenfalls zu einem Leistungsausschluß insoweit geführt. Die Kündigung der Volksbank M. hält er für unwirksam, weil sie sich nicht auch auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erstreckt habe. Der Zessionarin sei auch offenbar gar nicht bewußt gewesen, daß neben der Lebensversicherung noch eine solche Versicherung existiert habe. Da die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht kündbar sei, gehe die gesamte Kündigung ins Leere. Schließlich dürfe sich die Beklagte auf die Kündigung auch nicht berufen, weil diese adäquate Folge des unberechtigten Rücktritts gewesen sei. Er beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gemäß seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien und die zu Protokoll gegebenen Erkärungen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Das erstinstanzliche Erkenntnis trifft zu. 1. Die Lebensversicherung ist durch die Kündigung der Volksbank M. mit Wirkung zum 1. Dezember 1994 beendet worden. Die Sicherungszession vom 10. Oktober 1990 ist wirksam (§§ 398 BGB, 13 Abs. 3 AVB). Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen sind, abgesehen von der hier nicht vorliegenden Einschränkung des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, frei abtretbar. Die Abtretung ist formgerecht erfolgt und auch der Beklagten angezeigt worden. Die Abtretung ist nicht etwa nach § 139 BGB deshalb unwirksam, weil sie auch Ansprüche aus mit der Lebensversicherung verbundenen Zusatzversicherungen, hier der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, umfassen sollte, ein daraus erwachsener Anspruch (Beitragsbefreiung) aber gemäß § 399 BGB nicht Gegenstand einer Abtretung sein kann. Zum einen ist die Abtretung gemäß Ziff. 2 der Vereinbarung vom 10. Oktober 1990 von vornherein dahin auszulegen, daß nur "abtretbare Ansprüche von der Abtretung erfaßt sein sollten". Zum anderen sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 139 BGB auch deshalb nicht gegeben, weil die Abtretung des Anspruchs auf Beitragsbefreiung nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäftes war, denn insoweit fehlte es am sogenannten Einheitlichkeitswillen, weil nichts dafür spricht, daß beide Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 54. Aufl., § 139 Rdn. 5). Schließlich ist anzunehmen, daß die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch unabhängig von der Zusatzversicherung vorgenommen worden wäre, weil diese als Kreditsicherheit dienen sollte (vgl. insoweit auch OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227). Die Zessionarin war auch befugt, die Kündigung auszusprechen. Zwar geht das Kündigungsrecht nicht bereits kraft Gesetzes anlaog § 404 BGB über; es kann indessen auf den Zessionar mitübertragen werden (vgl. BGH NJW 1995, 2642). Das ist im Streitfall geschehen (vgl. Abtretungsurkunde Bl. 42 des Anlagenheftes). Es bestehen auch gegen die Wirksamkeit der Kündigungserklärung selbst keine Bedenken. Die Zessionarin wollte die Lebensversicherung kündigen und hat dies auch getan. Daß damit wegen der Abhängigkeit zur Hauptversicherung (vgl. § 9 (1) AVB-BUZ) zugleich die Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung erlosch, ist unerheblich. Das ist die notwendige Folge der Ausübung des Gestaltungsrechts. § 139 BGB ist ersichtlich weder direkt noch analog anwendbar. Diskutabel könnte allenfalls sein, ob die Zessionarin zur Irrtumsanfechtung berechtigt wäre, wenn sie diese Rechtsfolge nicht gewollt hätte. Dem braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil eine solche Anfechtung nicht in Rede steht und nunmehr auch verfristet wäre. Nur am Rande sei erwähnt, daß die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entgegen der Ansicht des Klägers sehr wohl selbständig kündbar gewesen wäre (vgl. § 9 (2) AVB-BUZ). Die Rechtsfolgen der Kündigung treten unabhängig davon ein, ob die Beklagte mit Recht zurückgetreten ist. Selbst wenn dem Kläger wegen unberechtigten Rücktritts ein Anspruch auf Schadensersatz erwachsen wäre, würde dieser nicht dazu führen können, daß es der Zessionarin verwehrt wäre, ihre Rechte aus der Abtretung (Auszahlung des Rückkaufwertes nach Kündigung) geltend zu machen. Der Lebensversicherungsvertrag, dessen Fortbestehen der Kläger festgestellt haben will, ist beendet. Damit ist auch die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum 1. Dezember 1994 erloschen. 2. Der Kläger hat für die Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1994 keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte ist von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam zurückgetreten (§§ 16, 17, 20 VVG). Der Kläger hat gegen die ihm obliegende vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung verstoßen. Er hat jedenfalls die ihm in Juni/Juli 1989 bekannt gewesenen "Störungen und Beschwerden der Haut" verschwiegen. Nach seinen eigenen Angaben war seine Haut an den Händen 1985/1986 schuppig, rissig, sehr dünn, seit Juni/Juli 1989 traten dyshidrosiforme (Bläschen) Effloreszenzen vorwiegen im Zwischenfingerraum, Juckreiz beidseits nach chirurgischen Eingriffen mit langem Handschuhkontakt auf. Eine Besserung ergab sich nach Wechsel auf Biogelhandschuhe. Bei ständiger Arbeit mit Handschuhen trat besonders starker Juckreiz auf, wenn die Handschuhe mit Stärkepuder ausgestattet waren. Eine Besserung ergab sich bei arbeitsfreiem Intervall mit prompter Verschlechterung bei Arbeitsaufnahme. Danach kann von nicht anzeigepflichtigen Bagatellen keine Rede sein. Effloreszenzen sind sogenannte Hautblüten, Formen krankhafter Hautveränderungen. Unter Dyshidrosis ist dermatologisch die akute Bildung juckender praller Bläschen an den Handflächen zu verstehen, deren Herkommen unklar ist, häufig aber als allergisches Konkaktekzem auftritt (vgl. Pschyrembel, Stichwort Dyshidrosis). Der erstinstanzlich zugezogene Sachverständige hat denn auch keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich hierbei um Krankheitserscheinungen handelt (Bl. 140 d.A.). Solche Veränderungen mit Krankheitswert sind anzugeben, da sie nicht offenkundig belanglos sind und nicht alsbald vergehen (vgl. dazu BGH VersR 1994, 711, 1457). Dem Kläger waren diese Umstände auch vor Vertragsschluß bekannt, so daß er sie hätte anzeigen müssen (§ 16 Abs. 1 VVG). Dabei kann offen bleiben, ob ihm die Veränderungen bereits bei Aufnahme des Antrags bekannt waren. Jedenfalls hätte er sie bei der ärztlichen Untersuchung am 10. August 1989 angeben müssen. Falsche Angaben in einem ärztlichen Gesundheitszeugnis stehen einer falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag selbst gleich, wenn das ärztliche Zeugnis im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag erstellt worden ist (vgl. Senat Recht und Schaden 1987, 56). Macht der Antragsteller gegenüber dem mit seiner Untersuchung beauftragten Arzt falsche Angaben, so ist dies ebenso zu behandeln, wie wenn er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Versicherungsantrag selbst gemacht hätte (vgl. BGH VersR 1990, 762, 763). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren das Auftreten der vorgenannten Umstände erstmals in den "Spätsommer 1989" verlegt hat, ist dem nicht weiter nachzugehen. Zum einen ist nicht klar, welcher Zeitpunkt damit genau gemeint ist; zum anderen hat er damit die Richtigkeit seiner damaligen anamnestischen Angaben nicht ausdrücklich in Frage gestellt. Überdies hat er erstinstanzlich die Richtigkeit dieser Angaben auch in bezug auf den Zeitpunkt nicht in Frage gestellt (Bl. 174/175 d.A.). Dies ist als Geständnis zu werten, an dem er festzuhalten ist. Jedenfalls hat er nicht erklärt, warum nunmehr der bisher unstreitig gewesene Zeitpunkt "ca. Juni/Juli 1989" keine Geltung mehr beanspruchen können soll. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß die Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist, was zu seinen Lasten geht, denn er ist für mangelndes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig. Ihm als Arzt mußte sich die Gefahrerheblichkeit der Umstände geradezu aufdrängen. Als Zahnarzt war er gezwungen, wenn nicht ständig, so doch häufig mit Handschuhen zu arbeiten. Es mußte ihm klar sein, daß sich hier möglicherweise eine Entwicklung anbahnte, die letztlich dazu führen konnte, daß er in Zukunft überhaupt keine Handschuhe mehr würde anziehen können, ohne daß es wieder zu den Hautreaktionen kommen würde. Dies konnte im Extremfall dazu führen, daß er seinen Beruf nicht mehr würde ausüben können, was sich dann später nach seiner Behauptung tatsächlich auch so eingestellt hat. Der Kläger hat jedenfalls fahrlässig die Augen davor verschlossen, daß sich hier erhebliche Veränderungen anbahnten, zumal ihm seine Hautempfindlichkeit aus dem zugestandenen Kontakt zu einem Klebstoff bekannt war. Die Beklagte ist auch nicht nach § 21 VVG zur Leistung verpflichtet geblieben. Das hat das Landgericht mit überzeugender Begründung dargelegt. Der Senat macht sich die Begründung zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung das angefochtene Urteil insoweit auch nicht substantiiert angreift, sind weitere Ausführungen nicht veranlaßt. Auf den ergänzenden Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin vom 06.03.1996 kommt es nicht an. Durch dieses Vorbringen wird weder die Gefahrerheblichkeit in Frage gestellt noch ist dadurch dargetan, daß § 21 VVG zugunsten des Klägers Anwendung finden könnte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wert der Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM.