Urteil
3 U 248/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0419.3U248.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung des 3 Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet, während 4 die Anschlußberufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg 5 hat. 6 Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen der Nichtabnahme des 7 gekauften PKW Schadensersatz. 8 Die von der Berufung aufgeworfene Frage zu den in Ziff.V Nr.3 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin festgehal- 10 tenen und nicht eingehaltenen Förmlichkeiten führt nicht zu 11 einer Verneinung des Schadensersatzanspruchs. 12 Angesichts der Besonderheit, daß der besichtigte PKW - trotz 13 der schriftlich festgehaltenen Lieferfrist "30.10.1991", die 14 lediglich dazu diente, die von dem Beklagten zu veranlassende 15 Finanzierung zu ermöglichen - bereitstand zur Abholung gegen 16 Barzahlung, bedurfte es keiner Bereitstellungsanzeige. 17 Bedurft hätte es zwar grundsätzlich einer Ablehnungsandro- 18 hung, die das Schreiben der Klägerin vom 1.10.1991 nicht ent- 19 hält. Gleichwohl war die Ablehungsandrohung entbehrlich, weil 20 der Beklagte die Abnahme auch im Prozeß ausdrücklich mit sei- 21 nem in dem Schriftsatz vom 28.1.1992 angekündigten Klageab- 22 weisungsantrag verweigert und die Anfechtung des Kaufvertrags 23 erklärt hat. Die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ab- 24 lehnungsandrohung für den Fall der ernstlichen Abnahmeverwei- 25 gerung sieht auch Ziff.V., 3. AGB vor. 26 Die in den AGB der Klägerin veranschlagte Pauschale von 15% 27 des Kaufpreises ist nicht zu beanstanden. 28 Daß die Klägerin seinerzeit mit einer derartigen Gewinnspanne 29 arbeitete, ist belegt durch von der Klägerin beispielhaft in 30 Ablichtungen vorgelegte Kaufunterlagen. Bestätigt werden die- 31 se durch die von Beklagtenseite nicht angegriffenen Feststel- 32 lungen des Sachverständigen B.. Danach lagen die Gewinn- 33 spannen auf dem Gebrauchtpersonenwagenmarkt in dem hier interessierenden Zeitpunkt, Herbst 1991, in der Regel sogar bei 34 25% und muß eine Gewinnspanne von 15% als unterdurchschnitt- 35 lich angesehen werden. 36 Der Umstand, daß die Klägerin den an den Beklagten verkauften 37 PKW anderweit veräußert hat, beseitigt nicht deren Schadens- 38 ersatzanspruch, denn eine Schadenskompensation ist hierdurch 39 nicht eingetreten. Zur Begründung wird insoweit auf die Aus- 40 führungen des in vorliegender Sache ergangenen BGH-Urteils 41 vom 29.6.1994 ( VIII ZR 317/93) verwiesen. 42 Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadenser- 43 satzanspruchs in Höhe von 15% des Verkaufspreises ist aller- 44 dings von einem um 1.200 DM niedrigeren Verkaufspreis auszu- 45 gehen. Wie die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Ver- 46 käufers T. ergeben hat, enthält der Inzahlungsnahme- 47 preis für das Fahrzeug des Beklagten in Höhe von 2.000 DM ei- 48 nen versteckten Rabatt in Höhe von 1.200 DM hinsichtlich des 49 Verkaufspreises für den an den Beklagten verkauften PKW. Der 50 Zeuge hat glaubhaft dargelegt, daß das in Zahlung genommene 51 Fahrzeug des Beklagten keinen höheren Wert als 800 DM gehabt 52 habe und die Klägerin es ohne den Kauf des Beklagten jeden- 53 falls nicht zu einem höheren Preis angekauft hätte. 54 Ausgehend von einem so ermittelten Verkaufspreis über 21.750 55 DM - der im Vertrag genannte Kaufpreis betrug ohne die An- 56 und Abmeldekosten 22.950 DM - ergibt sich ein Schadenspau- 57 schalbetrag von 3.262,50 DM. 58 Dieser Betrag ist gemäß 284, 286 BGB zu den mit der An- 59 schlußberufung geltend gemachten Zinssätzen, die durch Bank- 60 bescheinigung vom 1.3.1993 belegt sind, zu verzinsen. 61 Bei der nach 92 Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung, 62 die auch die Kosten des Revisonsverfahrens umfaßt, ist zu be- 63 rücksichtigen, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts 64 eine Klageteilrücknahme nicht angenommen werden kann. Die Um- 65 stellung des ursprünglich auf Zahlung des Kaufpreises gerich- 66 teten Klageantrags auf einen Schadensersatzantrag stellt sich 67 gemäß 264 Nr.3 ZPO nicht als Klageänderung und damit auch 68 nicht als Klageteilrücknahme dar, deren Kosten die Klägerin 69 zu tragen hätte. Die Reduzierung der Klagesumme ist von der 70 Sache her eine berechtigte Teilerledigungserklärung gewesen. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht 72 auf 708 Nr.10, 713 ZPO. 73 Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.442,50 DM