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Urteil

14 U 5/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0523.14U5.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Ehemann der Klägerin, Dr. F. L. R., (geb. 25.01.1909) war seit 19. November 1946 einer von mehreren Geschäftsführern der B. ##blob##amp; R. GmbH (B ##blob##amp; R). Bis Dezember 1950 besaß er keine Geschäftsanteile an der GmbH. Seine Mutter M. R. war am Stammkapital von 5.000.000 RM mit 31,5 % (1.575.000 RM) beteiligt. 3 Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 23.12.1950 verkaufte und übertrug M.R. nach Teilung ihres Geschäftsanteils in Anteile von 315.000 RM und 1.260.000 RM an den Ehemann der Klägerin und seine drei Geschwister C. R., Ca. R. und Frau Dr. O. zur gesamten Hand einen Geschäftsanteil von 1.260.000 RM (§§ 3 und 6 des Vertrages). Die Käufer handelten bei dem Erwerb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 des Vertrages). Der Ehemann der Klägerin und Ca. R. wurden zu Geschäftsführern dieser Gesellschaft mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt (§ 5 Abs. 3 des Vertrages). Bei Beschlüssen über Maßnahmen der Geschäftsführung und etwaige Verwertung der erworbenen Anteile, die mit Stimmenmehrheit zu fassen waren, sollten die Geschwister jeweils 2 Stimmen, die beiden Geschäftsführer nach dem Ableben von M.R. jedoch je 3 Stimmen haben. Nach § 1 des Vertrages verfolgte M.R. mit dem Vertrag den Zweck, ihren Kindern "zur Erweiterung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage als Ausstattung Geschäftsanteile an der Firma ... zu übertragen, und damit eine unmittelbare Beteiligung an dem angestammten Familienunternehmen zu gewähren." 4 M.R. starb am 30. April 1959 und hinterließ den ihr verbliebenen Geschäftsanteil ihren Kindern als Erben zu je 1/4. 5 Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Juni 1978 - Urkundenrolle ......... des Notariats VI M. - wurde sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch die Erbengemeinschaft nach M.R. auseinandergesetzt. Bei dieser Auseinandersetzung erhielt der Ehemann der Klägerin Anteile von 6 1.260.000 DM = 1/4 aus 25,2 % des Stammkapitals der B ##blob##amp; R GmbH und 7 315.000 DM = 1/4 aus 6,3 % des Stammkapitals der B ##blob##amp; R GmbH. 8 Neben dem Ehemann der Klägerin und dessen Bruder Ca. R., der ebenfalls Geschäftsführer der B ##blob##amp; R GmbH war, waren folgende weitere Personen nach dem 23.12.1950 Geschäftsführer und zugleich Inhaber von Geschäftsanteilen: 9 Dr. F. R. (bis zu seinem Tod am 27.04.1967) 25 %; 10 O. B. (bis 1967) 26,25 %, 11 als Testamentsvollstrecker weitere 5,25 % 12 - er schied 1967 als Geschäftsführer aus und 13 verstarb am 23.10.1974; 14 Dr. H. R. 12 % 15 ab 27.04.1967 nach dem Tod von Dr. F. 16 R. als Testamentsvollstrecker weitere 25 %; 17 Dr. I. B. ab 1970 (von O. B.) 1,25 %, 18 nach dem Tode von O. B. am 23.10.1974 2,125 % 19 und als Testamentsvollstrecker weitere 25 %. 20 Bis zum 27.04.1967 mußten Gesellschafterbeschlüsse der B ##blob##amp; R-GmbH mit 2/3 Mehrheit gefaßt werden, danach mit 60%-iger Mehrheit. 21 Der Ehemann der Klägerin trat am 31. Dezember 1976 in den Ruhestand und bezog bis zu seinem Tode am 26.08.1983 von der B ##blob##amp; R-GmbH aufgrund eines Pensionsvertrages vom 16. Dezember 1953 mit Nachträgen vom 02. Januar 1964 und 28. Dezember 1971 seit 01. Januar 1977 Pension. Nach seinem Tod erhielt die Klägerin vereinbarungsgemäß 75 % der letzten Bezüge als Witwenversorgung, zuletzt 19.034 DM monatlich. Mit Wirkung vom 01. Januar 1991 kürzte die B. ##blob##amp; R. AG - die B ##blob##amp; R-GmbH war 1989 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden - wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Witwenpension um 2/3 auf 6.344,67 DM. Das Bundesarbeitsgericht stellte in einem Rechtsstreit zwischen der B. ##blob##amp; R. AG und dem Beklagten durch Urteil vom 16.03.1993 - 3 AZR 299/92 - die Berechtigung solcher Kürzungen der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum August 1990 bis Juli 1993 fest. 22 Der Beklagte zahlte als Träger der Insolvenzsicherung gemäß Abrechnungsschreiben vom 24.01.1994 anstelle des durch die Kürzung erlittenen Ausfalls 189.480,00 DM an die Klägerin aus. Dabei sah er nur 36,281 % der Pension als insolvenzgesichert an. 23 Die Klägerin beansprucht den weiteren Ausfall in Höhe von 332.777,10 DM, der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist. 24 Die Parteien streiten darüber, ob der Ehemann der Klägerin in der Zeit ab 21.12.1950 noch eine Tätigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG für B ##blob##amp; R ausgeübt hat. 25 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Ehemann habe im gesamten Zeitraum einer Tätigkeit als Geschäftsführer eine Tätigkeit für die B ##blob##amp; R-GmbH im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erbracht, ohne selbst Unternehmer gewesen zu sein. Durch den notariellen Vertrag vom 23.12.1950 habe er lediglich unmittelbar einen GmbH-Anteil von 315.000 RM (= 6,3 %) erhalten. Dieser sei - auch nach Erhöhung auf 7,875 % nach dem Tod der Mutter - als unbedeutend anzusehen. Die Anteile seiner Geschwister seien ihm nicht zuzurechnen. Bei einer solch unbedeutenden Kapitalbeteiligung könne der Ehemann nicht als (Mit-)Unternehmer angesehen werden. 26 Die Klägerin hat beantragt, 27 den Beklagten zu verurteilen, an sie 332.777,10 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 05.05.1993 zu zahlen. 28 Der Beklagte hat beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der Kapitalbeteiligung des Ehemannes der Klägerin sei diesem der GmbH-Anteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von 25,2 %, die er mit seinen Geschwistern gebildet habe, insgesamt zuzurechnen, da er gemeinsam mit seinem Bruder Ca. das Stimmverhalten in der GbR hätte maßgeblich bestimmen können. Nicht jeder einzelne der Geschwister, sondern die GbR als Gesamthand sei durch den notariellen Vertrag vom 23.12.1950 Inhaber der GmbH-Beteiligung geworden. Gemeinsam mit anderen Gesellschaftergeschäftsführern habe der Ehemann der Beklagten schließlich auch die Geschicke der GmbH maßgeblich bestimmen können. 31 Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1995 die Klage abgewiesen. Gegen diese am 06. Juli 1995 zugestellte Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 26. Juli 1995 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 15. November 1995 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klage stattzugeben, 34 hilfsweise für den Fall der Sicherheitsleistung der Klägerin nachzulassen, diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 35 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin Ihr Klagebegehren weiter. 36 Hinsichtlich der Auslegung des notariellen Kaufvertrages vom 23. Dezember 1950 meint sie, insbesondere aus § 1 des Vertrages, wonach die Mutter des Ehemanns der Klägerin ihren Kindern "eine unmittelbare Beteiligung" am Unternehmen habe gewähren wollen, ergebe sich, daß die Verkäuferin jeweils ein Fünftel ihres Gesellschaftsanteils an jedes Kind direkt übertragen wollte. Der im Vertrag genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nur die Funktion eines Stimmrechtspools zuzuweisen. Diese Auslegung werde auch durch nachvertragliche Begleitumstände bestätigt: Vor den Gesellschafterversammlungen der B ##blob##amp; R-GmbH hätten jeweils ausführliche Besprechungen innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stattgefunden, um die Einheitlichkeit der Stimmabgabe der Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung der GmbH zu erzielen. 37 Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaber der Kapitalbeteiligung an der GmbH gewesen sei, habe jedenfalls der Ehemann der Klägerin auch zusammen mit seinem Bruder Ca. R. nie mehr als 50 % der Kapitalanteile an der GbR gehalten. Auch als nach dem Tode der Mutter am 30. April 1959 diesen beiden Geschäftsführern 60 % der Stimmen der GbR zustanden, sei nicht von einer Mehrheit der Stimmenanteile auszugehen, da die Gesellschafter der GbR jeweils Besprechungen durchgeführt hätten mit dem Ziel, Einvernehmlichkeit hinsichtlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der GmbH herzustellen. 38 Der Beklagte beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen 40 und dem Beklagten als Gläubiger Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, zu gestatten, 41 hilfsweise, 42 dem Beklagten für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, abzuwenden. 43 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 44 Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze verwiesen. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die zu den Akten gereichten Urkunden, Bezug genommen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 46 Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. 47 Der Senat stimmt der Beurteilung des Landgerichts zu und verweist zunächst auf die Begründung des Landgerichts. 48 Ein Anspruch der Klägerin auf eine weitergehende Pensionsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG, als von dem Beklagten zugestanden, scheitert daran, daß ihr Ehemann seit Dezember 1950 nicht mehr unter den von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfaßten Personenkreis fiel. 49 § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der die Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen über Arbeitnehmer hinaus auch auf andere Personen erstreckt, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen erbracht haben, ist nach Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers ausgerichtet. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, daß er nicht für Personen gilt, die sowohl vermögens- wie einflußmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, daß sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können, und zwar gleichgültig, wie ihr Dienstverhältnis steuer- und sozialrechtlich zu beurteilen sein mag (vgl. BGHZ 77 S. 94, 96 ff., BGH DB 1989 S. 2425). 50 Durch den notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1950 erlangte der Ehemann der Klägerin neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch durch seine Kapitalbeteiligung maßgeblichen bestimmenden Einfluß auf die Geschicke der B ##blob##amp; R-GmbH, so daß er als (Mit-)Unternehmer anzusehen war, der nicht für ein (anderes) Unternehmen, sondern für sich selbst tätig war und nicht mehr dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfiel. 51 Mit diesem Vertrag erwarb der Ehemann der Klägerin nicht, wie die Klägerin meint, einen gesonderten GmbH-Anteil von 6,3 %. Vielmehr übertrug M.R. nach dem klaren Vertragswortlaut, der vom Landgericht zutreffend gewürdigt wird und den die Beteiligten, wie der Auseinandersetzungsvertrag vom 16.06.78 zeigt, auch so verstanden haben, nicht je einen Geschäftsanteil von 6,3 % an jedes ihrer Kinder, sondern einen Anteil von 25,2 % an die Kinder in gesamthänderischer Bindung als BGB-Gesellschaft. Dazu steht auch nicht die in § 1 des Vertrages genannte Zielsetzung einer "unmittelbaren Beteiligung" in Widerspruch. Denn einerseits hat eine BGB-Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, so daß die vier Erwerber unmittelbar Rechtsinhaber wurden, wenngleich gesamthänderisch gebunden. Andererseits mag diese Wendung auch bedeuten, daß den Erwerbern die Beteiligung am Familienunternehmen nicht mehr allein durch ihre Mutter vermittelt werden sollte. Anlaß, den gesamten Vertrag entgegen seinem eindeutigen Wortlaut als Verkauf und Übertragung von vier Geschäftsanteilen zu je 315.000 RM unter Vereinbarung eines Stimmrechtspools zu deuten, besteht aufgrund der in § 1 des Vertrages genannten Zweckbestimmung jedenfalls nicht. 52 - Hinsichtlich des zunächst bei M.R. verbliebenen Geschäftsanteils von weiteren 6,3 % entstand mit deren Tod am 30. April 1959 eine weitere gesamthänderisch gebundene GmbH-Beteiligung der Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft. - 53 Aufgrund der mit dem notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1950 erlangten Stellung konnte der Ehemann der Klägerin im Zusammenwirken mit seinem Bruder Ca. R. die Gesellschafterentscheidungen maßgeblich mitbeeinflussen. 54 Denn in der GbR konnten keine Beschlüsse gegen die beiden Geschäftsführer gefaßt werden. Auch bis zum Tode von M.R. verfügten diese zusammen über 50 % der Stimmen und konnten damit eine ihren Vorstellungen widersprechende Beschlußfassung der anderen beiden Gesellschafter verhindern. Als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GbR konnten sie das Stimmverhalten der GbR in der GmbH-Gesellschafterversammlung letztlich bestimmen. Dafür ist es unerheblich, ob das Abstimmungsverhalten jeweils vorher von den BGB-Gesellschaftern eingehend diskutiert wurde, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis stellt, denn wenn die Diskussion nicht zu einer Einigung führte, konnten die Geschäftsführer ihre Vorstellungen durchsetzen. Der Senat hält bei dieser Bewertung die vom Bundesgerichtshof für die Beurteilung des bestimmenden Einflusses kraft Kapitalbeteiligung entwickelten Grundsätze über die Zusammenrechnung der Anteile mehrerer Minderheitsgesellschafter (vgl. BGHZ 77 S. 233, 241 f.) auch auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten an einer GmbH besteht, für anwendbar. Denn auch diese Beteiligungsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, auf Kapitalbeteiligung beruhenden unternehmerischen Einfluß in dem von der GmbH geführten Unternehmen geltend zu machen. 55 Mit dem auf die GbR-Beteiligung von 25,2 % entfallenden Stimmenanteil konnte der Ehemann der Klägerin mit seinem Bruder Ca. R., der ebenfalls Geschäftsführer der B ##blob##amp; R-GmbH war, im Zusammenwirken mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern die erforderlichen qualifizierten Mehrheitsentscheidungen in der Gesellschafterversammlung der GmbH herbeiführen. Der maßgeblich bestimmende Einfluß auf das Unternehmen ergab sich insoweit nicht nur aus seiner Organstellung als Geschäftsführer, sondern auch aus seinem aus der Kapitalbeteiligung herrührenden Einfluß als Gesellschafter. Dabei ist ihm nach Auffassung des Senats der gesamte nicht unerhebliche Kapitalanteil der GbR von mehr als 25 % zuzurechnen, da er das auf diesem Gesellschaftsanteil beruhende Stimmrecht maßgeblich wahrnehmen konnte. 56 Zwar konnten auch andere Gesellschaftergeschäftsführer in der Gesellschafterversammlung qualifizierte Mehrheiten ohne oder gegen den Ehemann der Klägerin und seinen Bruder erreichen: z.B. Dr. F. R., O. B. und Dr. H. R. bis 27.04.67 zusammen 68,5 % (##blob##gt; 2/3) und Dr. H. R. und Dr. I. B. ab 1974 zusammen 64,125 % (##blob##gt; 60 %). Der Senat geht jedoch mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 77 S. 233, 242) davon aus - daß auch in einer solchen Situation alle Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen sind solange keiner allein dem Unternehmen durch eine Mehrheitsbeteiligung seinen Willen aufzwingen kann. Denn hier herrscht ein Einigungszwang für alle Minderheitsgesellschafter, wenn unternehmerische Entscheidungen zu treffen sind, mag der eine oder andere jeweils auch überstimmt werden können. Insofern ist jeder der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als (Mit-)Unternehmer anzusehen, soweit seine Beteiligung nicht als völlig unbedeutend anzusehen ist (vgl. BGHZ 77 S. 233, 241). 57 Von indizieller Bedeutung für das Selbstverständnis und die tatsächlichen Beherrschungsverhältnisse ist schließlich auch, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin sich selbst als "Fabrikant" bezeichnete (vgl. S. 2 des Notarvertrages vom 16.06.1978 - ............ Notariat VI M.). 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 60 Streitwert für die Berufung: 332.777,10 DM