Urteil
22 U 220/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0604.22U220.95.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. Oktober 1995 - 7 0 83/95 - im Ausspruch zur Widerklage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.167,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitslei-stung von 33.000,-- DM und die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheitsleistung von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. Oktober 1995 - 7 0 83/95 - im Ausspruch zur Widerklage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.167,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitslei-stung von 33.000,-- DM und die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheitsleistung von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. T A T B E S T A N D Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils-ansprüche nach seiner am 11. Juni 1994 verstorbenen Ehefrau G. M. geltend. Die Beklagte ist die Kusine der Erblasserin und von dieser durch notarielles Testament vom 27. November 1989 (UR-Nr.: 3452/1989 des Notars Dr. P. D. in B.-D.) als Alleinerbin eingesetzt worden. Am 15. Juni 1993 traf die Erblasserin privatschriftlich eine weitere letztwillige Verfügung, die mit den Worten "Noch ein Nachtrag zu meinem Testament UR-Nr. 3452/1989" überschrieben ist. Darin heißt es u.a.: "Mein Mann H. M. erbt nichts. Ich habe in den fast 28 Ehejahren nie einen Pfennig Haus-haltsgeld bekommen. Alles mußte ich für ihn anschaffen und auch noch von meinem Geld be-zahlen. In den fast 28 Ehejahren habe ich nur Schläge bekommen, meine Wohnungseinrichtung hat er ein paarmal kaputtgeschlagen. ... Mein Mann bekommt lediglich als Erbe seinen Rasierapparat, drei graue Posthosen sowie zwei blaue Posthemden. Das ist mein Vermächtnis an meinen Mann, weil er mich nur gedemütigt, geschlagen und nie einen Pfennig Haushaltsgeld bekommen habe. ..." In den letzten Lebensjahren der Erblasserin war es zwischen den Eheleuten wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen. Dabei war der Kläger in mindestens fünf dieser Vorfälle auch tätlich geworden und hatte seine Ehefrau geschlagen, nämlich am 8./9. Juli 1989 und am 29. Januar 1994 sowie bei drei weiteren Vorfällen, die vor dem Jahre 1989 lagen. Zumindest am 8./9. Juli 1989 und am 29. Januar 1994 hatte der Kläger auch Mobiliar in der ehelichen Wohnung zerschlagen und mit Geschirr um sich geworfen. Dabei war die Erblasserin von Geschirr im Gesicht getroffen worden. Sowohl nach dem Vorfall vom 8./9. Juli 1989 als auch nach dem Vorfall vom 29. Januar 1994 wurde der Kläger zwangsweise in der Rheinischen Landesklinik untergebracht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein Pflichtteilsanspruch zu, da die Erblasserin ihm seinen Pflichtteil nicht wirksam entzogen habe. Hierzu hat er behauptet, soweit er bei den Auseinandersetzungen die Erblasserin geschlagen und Mobiliar in der Wohnung zertrümmert habe, sei dies wegen seiner Alkoholabhängigkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit geschehen. Im übrigen habe ihm die Erblasserin später verziehen und auf eine Entziehung seines Pflichtteils verzichtet. Sie habe nämlich einen Tag vor ihrem Tode gegenüber einer Zeugin wörtlich bekundet, es sei alles geregelt, der Kläger habe ein lebenslanges Wohnrecht und sei Nutznießer von allem, er könne nur nichts mehr verkaufen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses - insbesondere bezüglich des Wertes der Immobilien, Bar- und Spargutha-ben - der am 11. Juni 1994 verstorbenen Frau G. M. unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und entsprechender Belege zu erteilen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den aufgrund der erteilten Auskunft zu errechnenden Pflichtteilsbetrag in Höhe der Hälfte des Nachlaßwertes zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Pflichtteil des Klägers mit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 15. Juni 1993 wirksam entzogen worden sei. Die von dem Beklagten behaupteten Äußerungen der Erblasserin könnten nicht als Verzeihung aufgefaßt werden. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie die Herausgabe eines Pkw VW Golf, die Rückzahlung eines Darlehens und weitere Erstattungsbeträge geltend macht. Die Beklagte hat hierzu behauptet, die Erblasserin sei Eigentümerin des Pkw VW Golf gewesen, der unstreitig von der Erblasserin am 19. Februar 1992 auf den Namen des Klägers gekauft, aber mit ihren Mitteln bezahlt worden war. Außerdem habe die Erblasserin dem Kläger im Jahre 1991 ein Darlehen von 70.000,-- DM zur Anschaffung eines Pkw Porsche 911 gegeben, das dieser nun zurückzahlen müsse. Hinzu kämen weitere Erstattungsbeträge u.a. wegen verspäteter Räumung der Wohnung im Haus der Erblasserin, die sich nach Verrechnung mit Gegenansprüchen des Klägers auf insgesamt 4.648,92 DM beliefen. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 74.648,92 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen; der Widerklägerin und Beklagten das Fahrzeug VW Golf, Typ GTI 16 V, amtli-ches Kennzeichen ........., Fahrgestell-Nr. ............. sowie den Kfz.-Brief Nr. ........ herauszugeben. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger hat vorgetragen, daß der Pkw VW Golf nicht zum Nachlaß gehöre, da er selbst bei Anschaffung des Fahrzeugs Eigentümer geworden sei. Er habe auch von der Erblasserin kein Darlehen zum Kauf des Pkw Porsche 911 erhalten, sondern diesen Kauf selbst finanziert. Durch Urteil vom 26. Oktober 1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 9.886,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß die Erblasserin den Pflichtteil des Klägers wirksam entzogen habe. Der Kläger habe weder schlüssig dargelegt, daß er bei allen tätlichen Auseinandersetzungen im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe, noch lasse sich den von ihm behaupteten Äußerungen der Erblasserin eine Verzeihung entnehmen. Die Widerklage der Beklagten sei lediglich wegen der geltend gemachten Erstattungsbeträge im wesentlichen begründet, während ein Anspruch auf Herausgabe des Pkw VW Golf und auf Rückzahlung eines Darlehens von 70.000,-- DM ausscheide, weil nach den Umständen der Kläger Eigentümer des VW Golf geworden sei und die Beklagte den Beweis einer Darlehenshingabe von 70.000,-- DM nicht geführt habe. Gegen das ihnen am 30. Oktober 1995 zugestellte Urteil haben beide Parteien am 29. November bzw. 30. November 1995 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 29. Januar 1996 bzw. 7. Februar 1996 begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Klagebegehren und die vollständige Abweisung der Widerklage weiter, während die Beklagte weiterhin die Herausgabe des Pkw VW Golf und die Darlehensrückzahlung von 70.000,-- DM begehrt. Der Kläger wiederholt und ergänzt sein Vorbringen vor dem Landgericht. Er ist der Ansicht, daß die Pflichtteilsentziehung der Erblasserin nicht den Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB genüge, wonach der Grund der Pflichtteilsentziehung in seinem Sachverhaltskern in der letztwilligen Verfügung anzugeben sei. Die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten hätten daher im einzelnen benannt und zeitlich eingeordnet werden müssen. Tätlichkeiten, die vor dem Jahre 1989 geschehen seien, könnten ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden, da diese bereits durch seine Enterbung in dem notariellen Testament der Erblasserin vom 27. November 1989 abgegolten worden seien. Hinsichtlich der Widerklage trägt der Kläger vor, daß sich die vom Landgericht festgestellten Erstattungsbeträge, die er nicht mehr bestreite, durch die Verrechnung mit einer vom Landgericht übersehenen Gutschrift von 3.359,52 DM auf 3.167,11 DM ermäßigten. Gegenüber diesem Betrag rechne er mit seinem Pflichtteilsanspruch auf, hilfsweise mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Beklagte gemäß den im Wege der Stufenklage zuletzt vor dem Landgericht gestellten Anträgen zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen, hilfsweise dem Kläger für den Fall der möglichen Sicherheitsleistung zu gestatten, diese durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Bonn in dem Verfahren 7 0 83/95 vom 26. Oktober 1995 teilweise abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte weitere DM 63.280,16 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen, der Widerklägerin und Beklagten das Fahrzeug VW Golf, Typ GTI 16 V, amt-liches Kennzeichen ........., Fahr-gestell-Nr. .............. nebst dem zugehörigen Kfz.-Brief Nr. ........ herauszugeben; hilfsweise weitere DM 24.358,-- nebst 4 % Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzli-ches Vorbringen zur Klage und Widerklage und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Sie ist der Auffassung, daß die letztwillige Verfügung der Erblas-serin den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe des Grundes der Pflichtteilsentziehung gerecht werde. Hinsichtlich der Widerklage macht die Beklagte geltend, daß die Tatsache der darlehensweisen Hingabe von 70.000,-- DM durch eine Reihe von unter Beweis gestellten Gesprächen der Erblasserin mit verschiedenen Zeugen bestätigt werde. Unter Berücksichtigung der Urteilssumme des Landgerichts und des unstreitig nur in Höhe von 3.167,11 DM bestehenden Erstattungsbetrags müsse der Kläger daher weitere 63.280,16 DM zahlen. Hinsichtlich des herausverlangten Pkw VW Golf macht sich die Beklagte hilfsweise das Vorbringen des Klägers zu eigen, daß die Erblasserin ihm den Kaufpreis von 24.538,-- DM seinerzeit lediglich darlehensweise vorgestreckt habe, und bestreitet eine Rückzahlung dieses Darlehens. Selbst wenn der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei, schulde er ihr daher jedenfalls den Betrag von 24.358,-- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Berufungen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat nur das Rechtsmittel des Klägers hinsichtlich eines Teils der Widerklage Erfolg, während die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet ist. 1. Dem Kläger steht kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Erblasserin ihm den Pflichtteil gemäß §§ 2336, 2335 Nr. 2 BGB wirksam entzogen hat. a) Die Erblasserin hat zwar in ihrem privatschriftlichen Testament vom 15. Juni 1993 nicht ausdrücklich das Wort "Pflichtteilsentziehung" verwandt; nach dem Inhalt des Testaments bestehen jedoch keine Zweifel, daß die Erblasserin nicht lediglich eine Enterbung des Klägers, sondern die Entziehung seines Pflichtteils erklärt hat. Die Enterbung hatte sie bereits in dem notariellen Testament vom 27. November 1989 verfügt. Wenn die Erblasserin später in der als Nachtrag zu dem notariellen Testament getroffenen weiteren privatschriftlichen Verfügung vom 15. Juni 1993 ergänzend erklärt hat, daß ihr Ehemann außer den dort aufgeführten geringwertigen Gegenständen, die offenbar ohnehin schon in seinem Eigentum standen, nichts erhalten solle, so kann dies nur so verstanden werden, daß die Erblasserin dem Kläger auch seinen Pflichtteil entziehen wollte. Diese Auslegung wird auch vom Kläger nicht angegriffen. b) Die Voraussetzungen des in § 2335 Nr. 2 BGB genannten Pflichtteilsentziehungsgrundes sind erfüllt, da der Kläger die Erblasserin in der Zeit vor Errichtung des privatschriftlichen Testaments vom 15. Juni 1993 in mindestens vier Fällen bei ehelichen Auseinanderset-zungen geschlagen und sie damit vorsätzlich körperlich mißhandelt hat. Hierbei handelt es sich um den Vorfall vom 8./9. Juli 1989 und um drei weitere Vorfälle in der Zeit vor 1989, die von dem Kläger nicht bestritten sind. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß er bei dem Vorfall vom 8./9. Juli 1989 durch Alkohol- und Tablettenkonsum schuldunfähig gewesen sei. Jedenfalls hat der Kläger hinsichtlich der drei früheren Fälle körperlicher Mißhandlung der Erblasserin keine näheren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß er auch diese Mißhandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Diese drei früheren Fälle reichen aber bereits für die Pflichtteilsentziehung nach § 2335 Nr. 2 BGB aus. c) Die Erblasserin hat den Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2335 Nr. 2 BGB auch in einer den Erfordernissen des § 2336 Abs. 2 BGB entsprechenden Form in ihrer letztwilligen Verfügung vom 15. Juni 1993 angegeben. Der Auffassung des Klägers, daß eine hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts fehle, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, muß der Erblasser in dem Testament neben der Entziehungserklärung den Kernsachverhalt angeben, auf den er die Pflichtteilsentziehung stützt (BGH, LM § 2336 BGB Nr. 1; BGHZ 94, 36). Erforderlich ist danach eine gewisse Konkretisierung des Entziehungsgrundes in dem Testament, die jedoch nicht in Einzelheiten zu gehen braucht, soweit nur der oder die Entziehungsgründe gerade noch unverwechselbar festgelegt und der Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt ist (BGHZ 94, 36, 40, 43). Grund hierfür ist, daß anderenfalls die Entziehung am Ende auf Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich von den Erben erhoben werden. Im vorliegenden Fall wird die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 15. Juni 1993 den genannten Anforderungen an die Wiedergabe des Entziehungsgrundes gerecht. Die Erblasserin hat in diesem Testament angegeben, daß der Kläger sie wiederholt geschlagen habe und daß bei solchen Vorfällen auch mehrfach die Wohnungseinrichtung von dem Kläger "kaputtgeschlagen" worden sei. Damit hat die Erblasserin den Kernsachverhalt bezeichnet, nämlich die wiederholte körperliche Mißhandlung durch den Kläger bei ehelichen Auseinandersetzungen in der Wohnung, bei denen teilweise auch Mobiliar vom Kläger zerstört worden war. Hierdurch ist der Entziehungsgrund der körperlichen Mißhandlung vom Sachverhalt her unverwechselbar festgelegt und zugleich der Kreis der Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt. Denn den Angaben der Erblasserin ist sowohl der örtliche Bezug (eheliche Auseinandersetzungen in der Wohnung) als auch der zeitliche Bezug (während der gesamten Ehezeit) hinreichend deutlich zu entnehmen. Dies zeigen auch die Ausführungen des Klägers, der aufgrund der Angaben der Erblasserin die verschiedenen ehelichen Auseinandersetzungen nicht nur zeitlich einordnen, sondern auch noch Einzelheiten den jeweiligen Streitigkeiten zuordnen konnte. Aufgrund des hier im Testament mitgeteilten Kernsachverhalts besteht schließlich auch keine Gefahr, daß die Entziehung auf Vorwürfe gestützt werden könnte, die für die Erblasserin nicht bestimmend waren. d) Der Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die vor 1989 begangenen Tätlichkeiten gegenüber der Erblasserin bereits mit der Enterbung in dem notariellen Testament vom 27. November 1989 gesühnt seien, weshalb eine Pflichtteilsentziehung hierauf nicht mehr habe gestützt werden können. Eine solche Regelung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Erblasserin war daher durch die Enterbung des Klägers nicht gehindert, ihm in einer weiteren letztwilligen Verfügung auch den Pflichtteil zu entziehen. Im übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Erblasserin mit ihrem notariellen Testament vom 27. November 1989 die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Verfehlungen des Klägers als "erledigt" betrachtete. Vielmehr ergibt sich aus ihrer zeitlich nachfolgenden Pflichtteilsentziehung lediglich, daß sie trotz des bereits bestehenden Entziehungsgrundes bei Errichtung des notariellen Testaments noch nicht zu einer Pflichtteilsentziehung entschlossen war, sondern diesen Entschluß erst später nach weiteren Überlegungen gefaßt hat. e) Unbegründet ist schließlich auch der Einwand des Klä-gers, daß die Erblasserin ihm gemäß § 2337 BGB verzie-hen habe mit der Folge, daß die Pflichtteilsentziehung unwirksam geworden sei. Die Verzeihung setzt ein Verhalten des Erblassers voraus, mit dem er zum Ausdruck bringt, daß er die mit der Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten verbundene Kränkung überwunden hat (vgl. BGHZ 91, 273, 280 f.). Ein solches Verhalten der Erblasserin hat der Kläger jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn die Erblasserin kurz vor ihrem Tode gegenüber der Zeugin B. erklärt haben sollte, es sei "alles geregelt" und ihr Ehemann habe ein lebenslanges Wohnrecht, könne aber nichts verkaufen, so läßt dies nicht den Schluß auf ei-ne ernsthaft gemeinte Verzeihung zu. Denn die Erblasse-rin hat ihr privatschriftliches Testament vom 15. Juni 1993 mit der Pflichtteilsentziehung weder geändert noch vernichtet und auch nichts anders "geregelt", obgleich es ihr ein leichtes gewesen wäre, die Pflichtteilsent-ziehung z.B. durch bloße Vernichtung des Testaments aufzuheben, wenn sie tatsächlich dem Kläger verziehen hätte. Da sie dies jedoch nicht getan und in Wahrheit nichts zugunsten des Klägers "geregelt" hatte, deutet vielmehr die angebliche Äußerung gegenüber der Zeugin B. daraufhin, daß die Erblasserin sich lediglich vor der Zeugin in einem guten Licht darstellen wollte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. 2. Die Widerklage der Beklagten ist in Höhe von 3.167,11 DM begründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil versehentlich einen Steuerrückerstattungsbetrag von 3.359,92 DM, der unstreitig dem Kläger zusteht, zur Widerklageforderung hinzugerechnet. Der Betrag ist daher von der Urteilssumme abzuziehen und sodann gegenüber dem verbleibenden Betrag zu verrechnen, so daß sich ein Betrag von 3.167,11 DM ergibt. Die hiergegen vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinem Pflichtteilsanspruch ist unbegründet, da ein solcher Anspruch - wie ausgeführt - nicht besteht. Für den zugesprochenen Betrag der Widerklage schuldet der Kläger gemäß §§ 284, 288 Verzugszinsen von 4 %. Die darüber hinausgehende Widerklage ist unbegründet. a) Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Herausgabe des Pkw VW Golf nicht aus §§ 985, 1922 BGB, da die Erblasserin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war. Ausweislich des Bestellformulars war der Kläger Besteller des Fahrzeugs. Es muß daher mangels abweichender Abreden davon ausgegangen werden, daß die Verkäuferfirma den Pkw auch an den Kläger als Besteller und nicht an die Erblasserin als dessen Vertreterin übereignet hat. Die Tatsache, daß die Erblasserin den Kaufpreis mit einem eigenen Scheck bezahlt hat, gab aus der Sicht der Verkäuferfirma keinen Anlaß zu der Annahme, daß nicht der Kläger, sondern die Erblasserin Besteller und Erwerber des Fahrzeugs sein sollte. Der in der Berufungsinstanz von der Beklagten hilfswei-se gestellte Antrag auf Rückzahlung des für den Pkw-Kauf aufgewendeten Betrags von 24.358,-- DM ist eben-falls unbegründet. Soweit sich die Beklagte den Vortrag des Klägers, daß die Erblasserin ihm den Kaufpreis darlehensweise zur Verfügung gestellt habe, zu eigen macht, paßt dies nicht zu ihrem eigenen Vorbringen, daß der VW Golf, nachdem die Erblasserin die Fahrerlaubnis wiedererlangt hatte, für diese bestimmt gewesen und nur wegen der günstigeren Versicherung auf den Kläger zugelassen worden sei. Warum dann der Kläger den Kaufpreis für das Fahrzeug mit Hilfe eines Darlehens bei der Erblasserin habe aufbringen sollen, erläutert die Beklagte jedoch nicht. Ebensowenig ist dargetan, welche Bedingungen das angegebene Darlehen hatte und wann es zurückgezahlt werden sollte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß in den zwei Jahren bis zum Tod der Erblasserin Anstalten zur Rückforderung oder Rückzahlung des Darlehens gemacht worden sind. Ferner ist auffällig, daß auch in dem maßgeblichen Testament der Erblasserin vom 15. Juni 1993 im Zusammenhang mit dem VW Golf ein Darlehen der Erblasserin zur Finanzierung des Autokaufs nicht erwähnt ist, sondern das Fahrzeug als der Erblasserin und damit der künftigen Erbin gehörend bezeichnet worden ist (Bl. 12 d. A.). Nach den Umständen kann es sich daher auch um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung gehandelt haben, zumal der VW Golf in erster Linie von der Erblasserin benutzt werden sollte. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten kann nicht von einem schlüssigen Darlehensvorbringen ausgegangen werden. b) Gleiches gilt für das angeblich von der Erblasserin an den Kläger gewährte Darlehen von 70.000,-- DM. Auch insoweit fehlen Angaben der Beklagten zu den Bedingungen einer entsprechenden Darlehensabrede, insbesondere zur Rückzahlungspflicht, sowie dazu, was in den drei Jahren bis zum Tode der Erblasserin bezüglich der Rückzahlung dieses Darlehens von der Erblasserin unternommen worden war. Jedenfalls ist bis zum Tod der Erblasserin ein Rückzahlungsverlangen der Erblasserin nicht bekannt geworden. Weiterhin fehlt auch bezüglich des Betrags von 70.000,-- DM in dem privatschriftlichen Testament vom 15. Juni 1993 das Wort "Darlehen"; vielmehr spricht die Erblasserin davon, in den Pkw Porsche 70.000,-- DM "investiert" zu haben. Dies und die übrigen Umstände deuten eher auf eine ehebedingte Zuwendung hin, die grundsätzlich nicht zu erstatten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 1996 gibt keinen Anlaß zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die darin behauptete Äuße-rung der Erblasserin gegenüber der Zeugin B., daß der Kläger "auch krank sei und sie ihm alles verziehen ha-be", ist im Zusammenhang mit der oben erwähnten weite-ren angeblichen Äußerung gegenüber dieser Zeugin zu se-hen, daß "alles geregelt ..." sei. Da dies, wie ausge-führt, wahrheitswidrig war und die Erblasserin tatsäch-lich nichts mehr zugunsten des Klägers geregelt hatte, läßt auch die ergänzend behauptete Äußerung nicht den Schluß auf eine ernsthaft gemeinte Verzeihung zu. Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung des Klägers: 809.886,95 DM Berufung der Beklagten: 87.818,16 DM 897.705,11 DM. Urteilsbeschwer für beide Parteien: über 60.000,-- DM.