Urteil
12 U 113/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0620.12U113.95.00
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.3.1995 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -10 O 78/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 742.283,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.11.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgeweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 3,6 % und die Beklagte zu 96,4 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 3,8 % und der Beklagten zu 96,8 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagte diejenige durch die Kläger gegen eine solche von 840.000,00 DM und die Kläger diejenige durch die Beklagte gegen eine solche von 2.000,00 DM, falls nicht die vollstreckende Partei jeweils vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.3.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -10 O 78/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 742.283,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.11.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgeweisen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 3,6 % und die Beklagte zu 96,4 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 3,8 % und der Beklagten zu 96,8 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagte diejenige durch die Kläger gegen eine solche von 840.000,00 DM und die Kläger diejenige durch die Beklagte gegen eine solche von 2.000,00 DM, falls nicht die vollstreckende Partei jeweils vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist die Trägerin und Betreiberin des seit 1992/1993 bundesweit eingeführten X. , dessen Ziel es ist, alle Verkaufsverpackungen sowie die für den gleichen Verwertungsvorgang geeigneten Wertstoffe (z.B. Druckereierzeugnisse) zu erfassen, zu sortieren und stofflich wiederzuverwerten. Anläßlich der Einführung dieses Systems schloß sie u.a. am 24.2.1993 mit der Firma M. P. Städtereinigung GmbH für das Gebiet des Landkreises K. unter dem 24.2.1993 sowie am 19.3.1993 mit deren Schwesterfirma, der M. P. Abfallwirtschaft, für den Landkreis F. Entsorgungsverträge ab, die mit einer Frist von 12 Monaten erstmals am 31.12.2002 kündbar sein sollten (Anlage K 19). Entsprechende Verträge hatte sie mit einer Vielzahl anderer Entsorgungsunternehmen geschlossen. Im Sommer des Jahres 1993 geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie stellte ab Ende Mai 1993 gegenüber den mit ihr vertraglich verbundenen Entsorgungsunternehmen, u.a. gegenüber den beiden Firmen P. Zahlungen ein und verlangte mit einem Rundschreiben vom 28.6.1993 (Anlage B 1) unter Darlegung der Ursachen, insbesondere wegen einer nicht so schnell erwarteten hohen Verdichtung der Sammelsysteme und einer ausgesprochen engagierten Beteiligung der Endverbraucher, von ihren Vertragspartnern eine darlehensweise Stundung ihrer bis zum 31.8.1993 aufgelaufenen Forderungen sowie für die Zukunft eine Vertragsänderung im Sinne einer Entgeltreduzierung. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Entgeltforderungen der beiden Firmen P. gegenüber der Beklagten auf ca. 2.000.000,00 DM. Die beiden Firmen beauftragten ihrerseits die Rechtsanwälte Mü. u.a. in K. mit der Geltendmachung ihrer Forderungen und erwirkten ab September 1993 mehrere Mahn- und anschließend in geringerem Umfang auch Vollstreckungsbescheide gegen die Beklagte. Ferner führten sie mit den von der Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälten H. & Partner Verhandlungen. Unter Bezugnahme hierauf erklärten sie mit Schreiben vom 6.10.1993 (Anlage B 6), man werde es nicht länger hinnehmen, daß keinerlei Zahlungen erfolgten, und man erwäge, für die Zukunft ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen. Mit einem per Fax übermittelten Schreiben vom 11.10.1993 (Anlage B 8) zeigten die Kläger die Interessenvertretung der beiden Firmen P. an. Unter Bezugnahme auf den mit den Rechtsanwälten Mü. & Partner geführten Schriftwechsel sowie die Mahnbescheide forderten sie die Beklagte zur Begleichung der Rückstände von zwischenzeitlich ca. 3 Mio. DM bis zum 18.10.1993 auf und drohten für den Fall der Nichterfüllung mit der Einstellung der ihren Mandanten nach den Entsorgungsverträgen obliegenden Leistungen in Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts sowie mit einem Konkursantrag gegen die Beklagte. Verfasser dieses sowie weiterer in der Folgezeit an die Beklagte gerichteten Schreiben war der Kläger zu 2., der - seinerzeit noch in einer M. Anwaltskanzlei tätig - die beiden Firmen bereits bei Abschluß der Entsorgungsverträge anwaltlich beraten und sich zwischenzeitlich mit dem Kläger zu 1. beruflich verbunden hatte. Nach weiteren Schreiben an die Beklagte vom 20. und 25.10.1993, in denen die Kläger für ihre Mandantinnen u.a. die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes für den Fall ankündigten, daß die Beklagte bei einer Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts Drittfirmen mit der Entsorgung beauftragen sollte (Anlage B 9), teilten die Kläger mit Fax vom 27.10.1993 (Anlage B 10) unter Bezugnahme auf ein am Vortag geführtes Vergleichsgespräch, das unter Vermittlung des Landkreises K. zustande gekommen war, mit, daß ihre Mandanten sich nicht in der Lage sähen, die von der Beklagten gewünschten Änderungs- und Darlehensverträge zu unterzeichnen, und forderten sie auf, zur Abwehr einer Leistungseinstellung zum 1.11.1993 einen inzwischen aufgelaufenen Zahlungsrückstand von ca. 3,4 Mio. DM bis zum 29.10.1993, 12.00 Uhr auszugleichen. Daraufhin unterbreitete die Beklagte mit Fax vom 29.10.1993 (Anlage B 11) ein gegenüber ihren bisherigen Vorstellungen abgeändertes Angebot über die Vertragsgestaltung für die Zukunft und den Ausgleich offener Forderungen, in dem u. a. entsprechend einem Wunsch der beiden Firmen P. eine Übernahme der Entsorgung für das Gebiet des Landkreises F. durch die bereits zuvor von der P. Abfallwirtschaft als Subunternehmerin eingesetzte Fa. He. GmbH sowie eine "Übernahme der Anwaltskosten - soweit sachlich gerechtfertigt" vorgesehen war. Dieses Fax war von dem als Rechtsanwalt zugelassenen Zeugen R. , einem Prokuristen der Beklagten, unterzeichnet. Der Kläger zu 2. kündigte sodann nach einer Besprechung mit seinen Mandanten am Abend des 30.10.1993, einem Samstag, telefonisch die Übermittlung eines Gegenangebotes per Fax für den 1.11.1993, einen gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen und Bayern, an. Ein entsprechendes vom 31.10.1993 stammendes Fax (GA 10-12) wurde sodann der Beklagten am 1.11.1993 gegen Mittag übermittelt, und zwar namens der beiden Firmen P. sowie der Fa. He. , das Regelungen zur Vertragsübernahme, zur Bezahlung von Leistungen bis einschließlich Juni 1993, zur Darlehensgewährung mit ausformulierten Änderungen gegenüber einem von der Beklagten vorgelegten Mustertext sowie - ebenfalls genau formulierte - Neufassungen zu einzelnen Passagen der von der Beklagten gewünschten Änderungsverträge enthielt. Ferner heißt es hierin: "V. Kosten der Vertragsänderungen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Abwicklung anhängiger Verfahren. Die X. zahlt alle Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Mü. u. Kollegen einschließlich der Verfahrensbevollmächtigten in B., die durch die außergerichtliche und gerichtliche Forderungsbeitreibung entstanden sind, aus den jeweiligen Streitwerten nach Verfahrensstand, jew. zzgl. 10/10 Vergleichsgebühr und Gerichtskosten. Die Firmen P. verpflichten sich, die anhängigen Mahnbescheide/Vollstreckungsbescheide/Klagen nach Eingang der Zahlungen gem. ... zurückzunehmen, die X. verpflichtet sich, keine Kostenanträge zu stellen. Die X. bezahlt an die Rechtsanwälte ... & ... sämtliche durch die Neubegründung der Leistungsbeziehungen veranlaßten Rechtsberatungskosten mit folgender Maßgabe: Zwei Auftraggeber (Fa. P. Abfallwirtschaft und Fa. P. Städtereinigung), zwei verschiedene Angelegenheiten (Vertrag F. u. Vertrag K.), entstanden sind jeweils 10/10 Geschäftsgebühr, 7,5/10 Besprechungsgebühr, 10/10 Vergleichsgebühr, jeweils für Darlehens- und Änderungsverträge F. und K.; Gegenstandswerte: Darlehensbetrag bzw. Umsatz Änderungsvertrag (10 Jahre) auf Basis heute vereinbarter Preise. Die durch die Vertragsübernahme F. entstehenden Rechtsberatungskosten trägt die Fa. He.. Die durch Streitigkeiten in den Subunternehmerverhältnissen entstandenen Kosten tragen die Firmen P. und He.". Sodann wurde in dem Fax weiter ausgeführt, daß das Angebot nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden könne, die Mandanten zu weiteren Zugeständnissen nicht bereit seien und diese sich bis zum 2.11.1993, 12.00 Uhr an das Angebot gebunden hielten. Bis dahin würden die Leistungen provisorisch fortgeführt. Falls ein gegengezeichnetes Exemplar nicht bis zu diesem Zeitpunkt zurückgefaxt werde oder die bekanntgegebenen Beträge einschließlich von Vorauszahlungen nicht bis zum 3.11.1993 eingingen, werde es zu einer endgültigen Leistungseinstellung kommen. Zwischen dem Kläger zu 2. und dem Zeugen R. wurde sodann am 2.11.1993 mehrmals telefonisch verhandelt. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde Einvernehmen über eine Abänderung einzelner Punkte des Angebots der Mandanten der Kläger erzielt. Gegenstand der Verhandlungen waren auch die Rechtsberatungskosten. Im Verlaufe der Erörterungen zu diesem Punkt, die etwa in der Mittagszeit geführt wurden und deren Inhalt teilweise streitig ist, fragte der Zeuge R. den Kläger, ob dieser ihm zumindest überschlägig mitteilen könne, auf welche Höhe sich diese Kosten belaufen würden. Diese Bitte schlug der Kläger zu 2. ab. Auf die weitere Frage des Zeugen, ob der Kläger zu 2. ihm wegen der vorgesehenen Gegenstandswerte nicht etwas an die Hand geben könne, bezog sich dieser darauf, daß ihm nur das Werk "Schmidt/Schmidt, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten" aus dem Jahre 1973 zur Verfügung stehe und bezog sich hierzu auf eine unter dem Stichwort "Bierabnahme" enthaltenen Passage, in der ausgeführt wird, daß sich der Wert einer auf Abnahme von Bier gerichteten Klage nach dem Umsatz richte, sowie auf die dort angegebene Fundstelle "OLG Neustadt MDR 1962, 412". Bei diesem Gespräch war dem Zeugen R. klar, daß die Gebührenforderungen erheblich sein würden. Er selbst hatte in diesem Zusammenhang die umsatzbezogenen Gegenstandswerte mit ca. 48 und 30 Mio. DM angegeben. Abschließend verwies der Zeuge R. auf die Notwendigkeit einer Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer S., der erst ab 14.00 Uhr erreichbar sein werde. Als sodann der Kläger zu 2. gegen 14.15 Uhr die Rücksendung des Vergleichstextes anmahnte, erklärte der Zeuge R., er habe mit S. den Vergleichstext durchgesprochen und die Genehmigung erhalten, diesen gegengezeichnet zurückzusenden. Gegen 15.20 wurde der Angebotstext sodann von der Beklagten zurückgefaxt, und zwar nach Unterzeichnung durch den Zeuge R. Seite für Seite und mit Kennzeichnungen über die telefonisch besprochenen Änderungen, wobei eine solche wegen der Rechtsberatungskosten nicht vermerkt ist. Dem war ein Begleitschreiben beigefügt (Anlage B 12), das von dem Zeugen R. sowie dem - ebenfalls als Rechtsanwalt zugelassenen - Geschäftsführer S. unterzeichnet war. Hierin wird ausgeführt, daß das Angebot vom 31.10.1993 nach eingehender Überprüfung grundsätzlich akzeptiert werde, dessen Text nur wie besprochen an den gekennzeichneten Stellen geändert worden sei und die Überweisung eines den Firmen P. zustehenden Betrags von ca. 2 Mio. DM auf das Konto der Anwaltssozietät in einer Weise veranlaßt worden sei, daß hierüber am nächsten Tag verfügt werden könne. Die Kläger erteilten der Beklagten sodann folgende Kostennoten, wobei für die Darlehensverträge der jeweilige Darlehensbetrag und für die Anpassungsverträge der 10-Jahresumsatz zugrunde gelegt ist und Zahlung auf ein Privatkonto des Klägers zu 2. begehrt wurde: Rechnung vom 5.11.1993; Vertragsanpassung K.; Gegenstandswert 28.968.874,00 DM (GA 16) 284.003,71 DM Rechnung vom 5.11.1993; Vertragsanpassung F.; Gegenstandswert 44.090.802,00 DM (Anlage B 13) 427.264,96 DM Rechnung vom 9.11.1993; Darlehen K.; Gegenstandswert 556.801,47 DM (GA 18) 13.040,77 DM Rechnung vom 9.11.1993; Darlehen F.; Gegenstandswert 958.800,70 DM (GA 17) 17.974,27 DM 742.283,71 DM Wegen dieser Kostenrechnungen kam es am 19.11.1993 zu einer telefonischen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 2. und dem Zeugen R.. Mit Fax vom gleichen Tag (Anlage B 15) teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. unter näherer Darlegung der Gründe mit, daß sie sich nicht für verpflichtet halte, die Kostenrechnungen, in denen überhöhte Gegenstandswerte in Ansatz gebracht worden seien, auszugleichen. Unter Bezugnahme auf dieses Fax sowie eine - zwischen den Parteien streitige - Äußerung des Zeugen R. anläßlich des Telefonats, mit der der Zeuge nach dem Sachvortrag der Kläger die Rechtswirksamkeit des Vergleichs insgesamt mit der Begründung in Frage gestellt haben soll, er habe als Gesamtprokurist den Text nicht alleine unterzeichnen dürfen, forderten die Kläger mit Schreiben vom 20.11.1993 (Anlage B 16) die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.11.1993 zum Ausgleich der Kosten und zur Klarstellung auf, daß die Wirksamkeit des Vergleichs nicht in Frage gestellt werde. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.1993 (Anlage B 17), daß sie sich selbstverständlich an die in der Sache getroffene Vereinbarung zu halten gedenke, und teilte zugleich mit, welche Gegenstandswerte ihrer Meinung nach den Kostenrechnungen zugrunde zu legen seien. Wegen einer im Zusammenhang mit der angeblichen Äußerung des Zeugen R. entfalteten Tätigkeit erteilten die Kläger der Beklagten unter dem 1.12.1993 eine weitere Kostenrechnung über 27.789,15 DM, bei der eine Gebühr gem. § 120 Abs. 1 BRAGO in Ansatz gebracht ist. Die in Vollziehung des Vergleichs erforderliche Unterzeichnung der Vereinbarungen über die Aufhebung bzw. Änderung der Entsorgungsverträge und die Darlehensgewährung erfolgte Ende Dezember 1993/Anfang 1994. Ferner wurde unter dem 9./28.12.1993 zwischen den Klägern und den beiden Firmen P. eine der Kostenregelung in dem Vergleich angelehnte schriftliche Honorarvereinbarung getroffen (Anlage K 16), zu der die Beklagte geltend macht, daß es sich um ein Scheingeschäft handele. Ferner traten die Firmen P. unter dem gleichen Datum alle ihnen "zur Wahrung ihrer Rechte" entstandenen Ansprüche auf Ersatz von Anwaltskosten gegenüber der Beklagten an die Kläger ab (GA 499), was ihr unter dem 4.1.1993 unter Vorlage einer Fotokopie der Abtretungserklärung angezeigt wurde. Die Kläger wiederum trafen im Verlaufe des Rechtsstreits am 22.12.1995 eine Vereinbarung (GA 675), in der der Kläger zu 2. Honorarforderungen aus eigenem oder abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten an den Kläger zu 1. abtrat und diesen ermächtigte, die Forderungen im eigenen Namen zugunsten beider Kläger geltend zu machen. Der Kläger zu 1. hat ursprünglich einen Teilbetrag der erteilten Rechnungen von 315.018,75 DM geltend gemacht und Zahlung an sich und den Kläger zu 2. begehrt. Nachdem die Beklagte eine negative Feststellungswiderklage gegen ihn und den Kläger zu 2. erhoben hatte, hat der Kläger zu 1. seine Klage auf die Gesamtsumme der der Beklagten erteilten Rechnungen von 770.073,21 DM erweitert. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit zur Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger (der Kläger zu 2. seinerzeit als Widerbeklagter) haben behauptet, der Kläger zu 2. habe bei dem Telefonat vom 2.11.1993 ausdrücklich erklärt, er wolle die angegebenen Fundstellen nicht zum Grundlage des Vergleichs machen. Der Gegenstandswert solle vielmehr vorbehaltlos festgelegt sein und mit der Honorarvereinbarung solle eine nachträgliche Diskussion über die Anwaltskosten ausgeschlossen werden. Ferner haben sie gemeint, das vereinbarte Honorar sei angemessen und entspreche insbesondere wegen der Gegenstandswerte, zu denen die §§ 8 Abs. 2 BRAGO, 39 Abs. 2 KostO einschlägig sein, den gesetzlichen Gebühren. Die Gebührenrechnung vom 1.12.1993 haben sie aus einer positiven Forderungsverletzung der Beklagten hergeleitet und behauptet, der Kläger zu 2. haben die beiden Firmen P. und die Firma He. sofort über die o.a. Äußerung des Zeugen R. unterrichtet, die ihn ihrerseits um eine unverzügliche, ggfls. gerichtliche Klärung gebeten hätten. Der Kläger zu 1. hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn und den Widerbeklagten zu 2. 770.073,21 DM zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt und behauptet, der Widerbeklagte zu 2. habe bei dem Telefonat mit dem Zeugen R. vom 2.11.1993 erklärt, die Honorarvereinbarung beinhalte nur die nach dem Gesetz angefallenen Gebühren und die eingesetzten Gegenstandswerte entsprächen der einschlägigen Rechtsprechung. Daraufhin habe man sich dahingehend verständigt, daß die Beklagte unabhängig von der Einigung mit den Entsorgungsunternehmen den Gebührenvorschlag anhand der Entscheidung des OLG Neustadt überprüfen könne und daß sodann ggfls. dieser Punkt erneut einvernehmlich geregelt werde. Zudem haben sie sich mit rechtlichen Erwägungen zur Auslegung der Gebührenvereinbarung, zu den gesetzlich geschuldeten Gebühren und zu einer ihrer Meinung nach bestehenden Unangemessenheit der Honorarvereinbarung im Vergleich hierzu verteidigt. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen R. sowie des jetzigen Klägers zu 2. als Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer mit Urteil vom 24.3.1995, auf das auch wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1. und den Widerbeklagten zu 2. (Kläger zu 2.) 44.918,77 DM zu zahlen. Es hat gemeint, den Klägern ständen gesetzliche Gebühren in dieser Höhe zu. Soweit die Vereinbarung vom 31.10./2.11.1993 eine weitergehende Liquidationsmöglichkeit eröffne, sei diese gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Gegen dieses am 30.3.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 1. mit einem am 7.4.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 28.8.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger zu 2. dem Rechtsstreit zur Klage beigetreten, nachdem der Senat die Meinung vertreten hatte, er und der Kläger zu 1. seien notwendige Streitgenossen. Mit ihrer Berufung rügen die Kläger zunächst, daß die Entscheidung des Landgerichts überraschend gewesen sei, weil es einen Vergleichsvorschlag auf Zahlung von ursprünglich 1/3 der Honorarforderungen nach Eingang des Gutachtens auf 550.000 DM erhöht und diesen Vorschlag nach der Beweisaufnahme nochmals unterbreitet habe. In der Sache wenden sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts zur Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung. Hierzu tragen sie auf den Seiten 3 bis 32 der Berufungsbegründung (GA 378-405) unter Bezugnahme auf Urkunden näher zur Art und zum Umfang der Tätigkeit des Klägers zu 2. vor und leiten hieraus her, daß kein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Sie meinen weiter, daß es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB fehle, zumal das Gutachten der Rechtsanwaltskammer - in dem eine Bemessung des Gegenstandswertes nach den Umsätzen als den gesetzlichen Gebühren entsprechend angenommen worden war - diesen Anknüpfungspunkt jedenfalls als vertretbar erscheinen lasse. Schließlich wenden sie sich gegen die rechtlichen und tatsächlichen Ansätze für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren durch das Landgericht und gegen die Aberkennung der Rechnung vom 1.12.1993. Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 770.073,21 DM nebst 4 % Zinsen auf 742.284,06 DM seit dem 19.11.1993 und auf weitere 27.789,15 DM seit dem 8.12.1993 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und bestreitet den Tatsachenvortrag der Kläger zum Umfang der Tätigkeit des Klägers zu 2. mit Nichtwissen. Sie meint, in der Kostenregelung des Vergleichs liege lediglich eine Erfüllungsübernahme, die von den Firmen P. nur an den Kläger zu 2. wirksam habe abgetreten werden können. In diesem Zusammenhang bestreitet sie, daß zwischen den beiden Klägern eine Anwaltssozietät bestehe, und macht geltend, daß der Kläger zu 1. nicht mehr aktiv als Anwalt tätig sei und es sich bei der Verbindung der Kläger lediglich um eine Bürogemeinschaft handele. Ferner beruft sie sich darauf, daß ihr bis zur Aushändigung des Originals der Abtretungsurkunde ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe und die Kostenregelung in dem Vergleich dahingehend auszulegen sei, daß nur die gesetzlichen Gebühren geschuldet seien. Diese seien zumindest Grundlage der Einigung gewesen, so daß eine entsprechende Anpassung zu erfolgen habe und auch aus diesem Grund ein über die Urteilssumme des Landgerichts hinausgehender Anspruch nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die hierin in Bezug genommenen Urkunden verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist in formeller Hinsicht unbedenklich; insbesondere wirkt das von dem Kläger zu 1. rechtzeitig eingelegte und ordnungsgemäß begründete Rechtsmittel gem. § 62 ZPO auch zugunsten des Klägers zu 2. Beide Kläger sind als Mitglieder einer Anwaltsgemeinschaft Gesellschafter bürgerlichen Rechts und machen eine ihnen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustehende Forderung geltend. Damit sind sie notwendige Streitgenossen (vgl. BGH NJW 1990, 510). Sie unterhalten nicht lediglich ein gemeinsames Büro, sondern sind im Rechtsverkehr unter einem gemeinsamen Briefkopf und unter Angabe von Bankverbindungen, bei denen keine gesonderte Inhaberschaft eines einzelnen Rechtsanwalts ausgewiesen ist, sowohl gegenüber Mandanten wie auch gegenüber der Beklagten als Anwaltssozietät aufgetreten. Bereits anläßlich des Ausscheidens aus der M. Kanzlei hat der Kläger zu 2. gegenüber Herrn P. jun. die von ihm mit dem Kläger zu 1. eingegangene Verbindung als "Sozietät" bezeichnet, in der er wiederum der alleinige "Ansprechpartner" für etwaige künftige Mandate sein werde (GA 420). Auch in der Korrespondenz mit den beiden Firmen P. sowie der Firma He. sind die Kläger als Rechtsanwälte "... & ..." aufgetreten. Gleiches gilt im Verhältnis zu der Beklagten, in dem bereits in der Bestellungsanzeige vom 11.10.1993 mit der Formulierung, "wir beraten und vertreten die beiden oben genannten Firmen", deutlich gemacht worden ist, daß der Kläger zu 2. im Rahmen eines einer Sozietät erteilten Mandats handelte. Auch nach der hier streitigen Kostenregelung sollte eine Bezahlung an die "Rechtsanwälte ... & ..." erfolgen, und die Firmen P. haben wiederum Kostenerstattungsansprüche nicht etwa an den Kläger zu 2., sondern an beide Kläger abgetreten. Der Umstand, daß der Kläger zu 2. in den erteilten Kostenrechnungen die Konten der Anwaltsgemeinschaft gestrichen und eine Überweisung auf ein Privatkonto begehrt hat, reicht ebensowenig wie die weiter von der Beklagten vorgetragene Tatsache, daß der Kläger zu 1. nicht mehr "aktiv" tätig sei, aus, um eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen zu können, daß ein Mandat, das einem Mitglied einer Anwaltsgemeinschaft angetragen ist, regelmäßig als ein solches der Sozietät gilt (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 257 und NJW 1995, 1841). Es ist eine typische Erscheinungsform einer Anwaltssozietät, daß sich ein junger Anwalt und ein solcher, der sich aus dem Berufsleben zurückziehen will, zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Das Begehren auf Überweisung der Kosten auf das Privatkonto des Klägers zu 2. kann auf Absprachen im Innenverhältnis beruhen, die zwar Zweifel an der Wirksamkeit der dem Kläger zu 1. erteilten Einziehungsermächtigung begründen konnten, aber für die Frage, wem eine Forderung im Außenverhältnis zusteht, ohne Bedeutung sind. Auf die Wirksamkeit der Einziehungsermächtigung kommt es wiederum nicht mehr an, nachdem nunmehr beide Mitglieder der Sozietät die Ansprüche geltend machen. In der Sache hat das Rechtsmittel weitgehend Erfolg. Den Klägern, mit deren Verfahrensrüge der Senat sich wegen der Entscheidungsreife des Rechtsstreits und der damit bestehenden Sachdienlichkeit einer eigenen Sachentscheidung (§ 540 ZPO) nicht näher zu befassen hat, stehen die geltend gemachten 742.284,06 DM zu; lediglich wegen der weiteren Kostennote über 27.789,15 DM ist die Berufung nicht begründet. I. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist ein zwischen den Firmen P. und der Firma He. einerseits sowie der Beklagten andererseits am 2.11.1993 zustande gekommener Vergleich, in dem den Klägern im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde. 1. Zwischen den Parteien ist es nicht im Streit, daß zwischen den von den Klägern vertretenen Firmen und der Beklagten eine Einigung mit dem sich aus den zurückgefaxten Urkunden ersichtlichen Inhalt zur Beilegung der infolge der Liquiditätsprobleme der Beklagten entstandenen Probleme erfolgt ist. Der Einwand der Beklagten, die Kostenregelung unter Ziff. V. habe unter dem Vorbehalt einer weiteren Überprüfung gestanden, sei also aufschiebend bedingt gewesen, ist schon deswegen unbeachtlich, weil hiervon in den Urkunden nichts steht. In dem mit gekennzeichneten Änderungen zurückgefaxten ursprünglichen Angebotstext der von den Klägern vertretenen Firmen wurde das Ergebnis der telefonischen Verhandlungen schriftlich niedergelegt. Ferner wurde in dem Begleitschreiben die getroffene Einigung bestätigt, und die Urkunden dienten gerade wegen des Zeitdrucks, unter dem die Verhandlungspartner standen, dazu, die getroffene Einigung und deren Inhalt verbindlich festzulegen. Damit handelt es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das auch per Fax übermittelt werden kann (vgl. OLG Hamm NJW 1994, 3172), und der Vertragsschluß gilt mit dessen Inhalt als zustande gekommen, nachdem die von den Klägern vertretenen Firmen, bei denen es sich um Formkaufleute nach § 6 HGB handelt, nicht unverzüglich widersprochen, sondern im Gegenteil durch die Kläger mit deren Schreiben vom 5.11.1993 ausdrücklich deren Richtigkeit bestätigt worden ist. Der Umstand, daß unmittelbarer Adressat des Faxes ein Rechtsanwalt war, steht dieser Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er - wie hier - anwaltlicher Vertreter von Handelsgesellschaften war und zudem darum gebeten hatte, daß die Gegenpartei das Ergebnis der Verhandlungen durch Abänderungen des Textes, der Erörterungsgrundlage gewesen war, schriftlich niederlegte und ihm als für beide Seiten verbindlichen Vertragstext zuleitete, also eine Verfahrensweise abgesprochen war, die kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht (vgl. zu dieser Problematik Palandt/Heinrichs, BGB. 55. Auflage, § 148 Rdn. 9). Auch bei einer abweichenden Betrachtungsweise ergäbe sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Zwar obliegt es auf den Einwand, daß ein Rechtsgeschäft unter einer Bedingung geschlossen worden sei, grundsätzlich der anderen Partei, deren Unbedingtheit zu beweisen. Diese Grundsatz greift indes hier nicht ein; denn der Inhalt der getroffenen Einigung ist in Urkunden dokumentiert, welche die Vermutung für sich haben, daß hierin der Parteiwille vollständig und richtig wiedergeben ist und in denen sich zur Übernahme der Anwaltskosten kein irgendwie gearteter Vorbehalt findet. Den ihr obliegenden Beweis für den telefonisch geäußerten Vorbehalt hat die Beklagte bereits aufgrund der Aussage des Zeugen R., die der Senat frei würdigen kann, da das Landgericht sich hiermit nicht befaßt hat, nicht erbracht, so daß sich auch die Frage, inwieweit diejenige des Klägers zu 2. prozessual verwertbar ist, nicht stellt. Zum einen bezieht sich die Aussage des Zeuge R. nur auf den Umsatz als Berechnungsmaßstab. Die anderen Punkte, insbesondere die Aufsplittung in mehrere Angelegenheiten war - auch nach dem Sachvortrag der Beklagten - überhaupt nicht Diskussionsgegenstand. Es mag sodann weiter zutreffen, daß der Zeuge erklärt hat, er wolle nachsehen oder nachsehen lassen, ob die von dem Widerbeklagten zu 2. angegebene Entscheidung des OLG Neustadt tragen würde oder hergäbe, was in der Ziffer V. geschrieben sei. Wenn danach ohne irgendwelche Vorbehalte sowie mit einem längeren Begleitschreiben der Vergleichstext mit genau markierten Änderungen entsprechend den ansonsten in den Telefonaten getroffenen Einigungen zurückgefaxt wurde, konnte und durfte der Kläger zu 2. dies dahin verstehen, daß eine zwischenzeitlich vorgenommene Überprüfung keinen Negativbefund ergeben hatte und der Vorbehalt nicht mehr geltend gemacht wurde. Selbst wenn der Kläger zu 2. davon unterrichtet worden war, daß vor dem Telefonat Versuche, die Rechtsabteilung der Beklagten und Anwälte zu kontaktieren, fehlgeschlagen waren, konnte er berechtigterweise darauf vertrauen, daß die angekündigte Überprüfung zwischenzeitlich erfolgt war, zumal, was die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat und auch der Zeuge nicht ausschließen kann, das Fax erst abgesandt worden ist, nachdem der Widerbeklagte zu 2. ihn in einem weiteren Telefonat hieran erinnert hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich auch aus der Aussage des Klägers zu 2., die sie sich insoweit zu eigen macht, für sie Günstiges nicht herleiten. Die Bekundung, der Zeuge R. habe sich dem Sinne nach mit seiner Äußerung zum Umsatz als Berechnungsmaßstab einverstanden erklärt und habe gesagt, wenn dies so sei, solle die Frage der Kosten, die ja ohnehin nicht das Wesentliche ausmache, nicht die Welt bedeute, so sein, wie es geschrieben sei, ergibt gerade keinen Vorbehalt. Sie beinhaltet lediglich, daß der Zeuge R. den Vergleich gerade nicht am Kostenpunkt scheitern lassen und bereits den Umstand, daß der Kläger zu 2. sich auf die vorher genannten Zitate stützen konnte, hierfür als ausreichend ansah. 2. Die Kostenregelung in dem Vergleich kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie nur eine Erstattung der gesetzlichen Gebühren übernommen habe. Es sind hierin losgelöst von den Bemessungsmaßstäben der §§ 7 Abs. 2, 8 BRAGO sowohl zu der Frage, wieviel Angelegenheiten abzurechnen sind, wie auch zu dem weiteren Punkt, nach welchen Maßstäben für den Gegenstandswert sich die Berechnung richten soll, genaue Vorgaben erfolgt. Zudem weisen die Kläger mit Recht darauf hin, daß die mit der Geltendmachung und Beitreibung der Rückstände beauftragten Rechtsanwälte Mü. u.a. - von der Beklagten auch bezahlte - Kosten erstattet bekommen sollten, die sie nicht verdient hatten. Sie sollten nämlich neben den je nach dem Stand der verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten jeweils noch eine 10/10 Vergleichsgebühr erhalten, obwohl sie an dem Vergleich nicht mitgewirkt hatten, also eine Gebühr nach § 23 BRAGO nicht angefallen war. Zudem hat der Zeuge R. sich anläßlich der Telefonate nicht dagegen gewandt, daß von zwei Auftraggebern ausgegangen werden sollte und die Gebühren jeweils gesondert für die Änderungs- und die Darlehensverträge in Ansatz gebracht werden sollten, obwohl es sich - so auch die Auffassung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten - gebührenrechtlich möglicherweise um eine Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 BRAGO handelte. Der Aussage des Zeugen ist gerade nicht zu entnehmen, daß Anknüpfungspunkt für die Kostenregelung die gesetzlichen Gebühren sein sollten. Der nach seiner Darstellung erfolgte Vorbehalt bezog sich, nachdem er erkannt hatte, daß es um erhebliche Kostenbeträge ging, nur auf den Bemessungsmaßstab für die Geschäftsgebühr bei den Änderungsverträgen. Alle anderen Regelungen in dem ihm vorliegenden Angebotstext waren nicht Diskussionsgegenstand. Darauf, daß die Beklagte sich im Vorfeld mit Fax vom 29.10.1993 nur zur Übernahme von Kosten bereit erklärt hat, soweit diese "sachlich gerechtfertigt" sind, kommt es nicht an. Maßgeblich ist - wie auch bei den übrigen Punkten des Vergleichs - nicht welche Regelung eine der Parteien ursprünglich getroffen wissen wollte, sondern welche letztendlich vereinbart worden ist. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, daß beide Verhandlungspartner davon ausgingen, die vereinbarte Kostenberechnung werde den gesetzlichen Gebühren entsprechen, der Umfang gesetzlicher Vergütungsansprüche mithin Geschäftsgrundlage des Vergleichs war. Es kann zwar aus den Gründen des angefochtenen Urteils davon ausgegangen werden, daß sich die Übernahme von Anwaltskosten im Zweifel nur auf die gesetzlichen Gebühren bezieht. Ein derartiger Fall liegt indes wegen der eindeutigen Bemessungsfaktoren für den Umfang der zu erstattenden Kosten gerade nicht vor. Die aufgeführten Besonderheiten führen weiter dazu, daß die Kostenregelung in dem Vergleich dahingehend auszulegen ist, daß den hierin bezeichneten Rechtsanwälten ein eigenes Forderungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zustehen sollte. Zwar ist bei der Übernahme von Kosten eines von der Gegenpartei beauftragten Anwalts im Zweifel von einer bloßen Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB auszugehen (vgl. z.B. BGH NJW 1973, 1373; Heinrichs a.a.O. § 329 Rdn. 5). Hier ist indes zu berücksichtigen, daß die Regelung genaue Festlegungen enthält, und zwar nicht nur zum Umfang der Kosten, welche die Beklagte tragen sollte, sondern auch dazu, welche anwaltlichen Vertreter jeweils Leistungsempfänger sein sollten. Auch deutet die Wortwahl ("zahlt" bzw. "bezahlt") darauf hin, daß mehr als eine bloße Übernahme der Verbindlichkeiten der Firmen P. aus der Beauftragung der Rechtsanwälte Mü. u.a. sowie der Kläger gewollt war. Vor allem ist aber bei der Auslegung wieder der Umstand von Bedeutung, daß an die Rechtsanwälte Mü. u.a. auch eine Vergleichsgebühr gezahlt werden sollte, also ihnen eine Tätigkeit honoriert werden sollte, die sie nicht entfaltet hatten, so daß die Firmen P. ihnen insoweit nichts schuldeten. Jedenfalls insoweit enthält daher die Regelung ein Leistungsversprechen zu Gunsten der Anwälte, so daß es naheliegt, die Vereinbarung insgesamt dahin zu verstehen, daß diejenigen, an die gezahlt werden sollte, Drittbegünstigte sein sollten und ihnen ein eigenes Forderungsrecht zustehen sollte. Demzufolge steht der Beklagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch geht die von dem Kläger zu 2. - erkennbar nur vorsorglich - erklärte Abtretung von Ansprüchen an den Kläger zu 1. ins Leere. Gläubiger der Forderung war und ist nicht er selbst, sondern die zwischen ihm und dem Kläger zu 1. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Höhe nach entsprechen die Kostenrechnungen des Klägers zu 2. wiederum - was von der Beklagten nicht bestritten wird - den Vorgaben des Vergleichs. Eine Überprüfung der Kostenrechnungen anhand der Maßstäbe des § 3 Abs. 3 BRAGO ist nicht möglich, da diese Norm - wie auch in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer zutreffend ausgeführt wird - sich nur auf das Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten bezieht und sich nicht auf Vereinbarungen zwischen den Mandanten und einem Dritten erstrecken kann, an denen er unter Umständen - wie hier die Rechtsanwälte Mü. u.a. - überhaupt nicht beteiligt war. 3. Die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung ist wirksam. Eine Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 2 BGB scheidet bereits wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen dieser Norm ersichtlich aus. Auch kann der Kostenregelung nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit versagt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Meinung des Landgerichts zu folgen wäre, daß die gesetzlichen Vergütungsansprüche sich nur auf 44.918,77 DM belaufen. Zweifelhaft ist es bereits, ob die Diskrepanz zwischen diesem Betrag und demjenigen, den die Kläger aufgrund der Kostenregelung beanspruchen können, für die Feststellung eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausreicht. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn - wie dies das Landgericht getan hat - zu § 3 Abs. 3 BRAGO ergangene Rechtsprechung vom Rechtsgedanken her mit herangezogen wird. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber neben dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 3 BRAGO zur Bestimmung von Leistung und Gegenleistung auf alle Umstände abzustellen. Insoweit kann es auch von Bedeutung sein kann, welche Tätigkeiten der Kläger zu 2. entfaltet hat, da die gesetzlichen Gebühren auf den Normalfall anwaltlicher Tätigkeit zugeschnitten sind, wobei wiederum, soweit sich hierzu aus den mit der Berufungsbegründung vorgelegten Urkunden und unstreitigen Tatsachen (z. B. Teilnahme an der Besprechung vom 26.10.1993) keine Schlüsse ziehen lassen, wegen des zulässigen Bestreitens der Beklagten ohne weitere Sachaufklärung Feststellungen nicht treffen lassen. Auch ist der Inhalt des Vergleichs im übrigen als einer Vereinbarung zu berücksichtigen, die ein Wechselspiel zwischen Nachgeben in einem Punkt und dessen Kompensation in einem anderen Punkt enthalten kann. Hier ist es aber so, daß die beiden Firmen P. sich letztendlich weitgehend auf die von der Beklagten geforderten neuen Konditionen eingelassen hatten, also im wesentlichen nachgegeben haben, wie die Beklagte selbst vorträgt. Vor allem fehlt es an besonderen Umständen (vgl. hierzu z.B. OLG Hamm NJW-RR 1995, 1530, 1531), die der Abrede ein sittenwidriges Gepräge geben können. Der Kläger zu 2. hat seinerzeit offengelegt, daß er sich zu dem Bemessungsmaßstab nur auf ein älteres Werk gestützt hatte. Dem Zeuge R. wiederum wurde dadurch deutlich gemacht, daß die Quelle möglicherweise nicht dem aktuellen Meinungsstand entsprach. Ihm war auch bewußt, daß die auf die Beklagten zukommenden Gebührenforderungen erheblich sein würden. Unter Entscheidungsdruck standen nicht nur die Beklagte, sondern auch die von den Klägern vertretenen Firmen. Wenn die Beklagte sich entschloß, auch in ihrem eigenen Interesse die als problematisch erkannte Gebührenregelung zu akzeptieren, war dies ihre eigene Sache. Dem Kläger zu 2. kann in diesem Zusammenhang auch nicht vorgehalten werden, daß er den zweiten Satz bei Schmidt/Schmidt a.a.O. Rdn. 90 über eine abweichende Ansicht nicht mitzitiert hat. Zum einen kann aufgrund seiner Aussage nicht festgestellt werden, daß dies bewußt geschehen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß das Zitat - wie bereits in erster Instanz unstreitig war - auf die Bitte des Zeugen R. hin erfolgte, ihm wegen der vorgesehenen Gegenstandswerte "etwas an die Hand zu geben". 4. Der Zinsanspruch auf die nach alledem gerechtfertigte Forderung von 742.283,712 DM ist gem. den §§ 284, 288 BGB ab dem Tag nach Ablauf der in dem Schreiben der Kläger vom 20.11.1993 gesetzten Frist begründet, da die Beklagte erst hierin wirksam in Verzug gesetzt wurde. Ihr Schreiben vom 19.11.1993 enthält keine endgültige Leistungsverweigerung, die eine Mahnung entbehrlich gemacht hätte. Vielmehr wird hierin durchaus Verhandlungsbereitschaft signalisiert. II. Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung i. V. m. § 398 BGB wegen der weiteren Forderung über 27.789,15 DM besteht nicht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen der Senat beitritt und auf die deshalb gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird. Ergänzend ist lediglich anzumerken, daß eine Bewertung der behaupteten Äußerung des Zeugen R. anläßlich des Telefonats vom 19.11.1993 als ernsthafter Versuch einer Lossagung von der getroffenen Einigung schon deshalb fernliegend war, weil die Beklagte in ihrem von dem Zeugen mitunterzeichneten Fax vom gleichen Tag (Anlage B 15) hierauf gerade nicht Bezug genommen, sondern nur ihren Standpunkt zur Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten vertreten hat. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens hätte es sich für den Kläger zu 2. als Anwalt aufdrängen müssen, daß mit der Äußerung, sofern sie gefallen sein sollte, lediglich der Zweck verfolgt wurde, ihn zu einem Kompromiß in der nur noch streitigen Kostenfrage zu bewegen. Im übrigen können die Kläger unabhängig davon, ob die Beteiligung des Klägers zu 2. an dem Rechtsstreit als ursprünglicher Beklagter der in der Hauptsache erledigten Widerklage im Kostenpunkt einer Zeugenvernehmung entgegengestanden hätte (vgl. zu dieser Problematik Zöller/Greger, ZPO 19. Auflage, § 373 Rdn. 5), in der derzeitigen Prozeßsituation Beweis für ihren Vortrag nicht erbringen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers zu 2. von Amts wegen gem. § 448 ZPO liegen ersichtlich nicht vor, weil sich aus der gewechselten Korrespondenz keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vortrags ergeben. Die insoweit an ihre Mandanten noch am 19.11.1993 gefertigten Schreiben enthalten nur die Darstellung des Klägers zu 2., für deren Richtigkeit aber sonstige Tatsachen nicht sprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht wegen der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bezüglich der in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits richtet sich die Kostenquote gem. § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. dem im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO anwendbaren Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO im Ergebnis ebenfalls nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zur Klage. Die Berufung des Klägers zu 1. erfaßt nach herrschender Meinung (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer a.a.O. § 91 a Rdn. 56), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, auch die Kostenentscheidung, soweit sie auf § 91 a ZPO beruht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt wiederum, daß die Widerklage nur in einem geringen Umfang Erfolg gehabt hätte. Bezüglich des Klägers zu 2. hat das Teilunterliegen zur Klage, obwohl die für ihn günstige Kostenentscheidung des Landgerichts von der Beklagten nicht angefochten ist, die Folge, daß es nicht bei der alleinigen Belastung der Beklagten mit dessen Kosten verbleiben kann. Wegen der Identität der Streitwerte der Klage und der erledigten Widerklage und der relativ geringen Kostenquote von weniger als 4 %, mit der der Kläger zu 2. zur Klage unterlegen ist, war daher bei der einheitlich neu zu fassenden Kostenentscheidung, für die das Verschlechterungsverbot des § 536 ZPO nicht gilt, die gleiche Quote wie bei dem Kläger zu 1. zugrunde zu legen, ohne diese durch einen fiktiven Streitwert weiter zu quoteln. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer: für die Beklagte mehr und für die Kläger weniger als 60.000,00 DM