Beschluss
16 Wx 190/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0624.16WX190.95.00
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Leitsätze
Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Oktober 1995 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. August 1995 - 1 T 152/95 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Oktober 1995 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. August 1995 - 1 T 152/95 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Beschluß nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, die in Polen erfolgte Adoption der betroffenen Kinder durch die Antragsteller nicht aufzuheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend begründet, daß für die Aufhebung einer in Polen erfolgten Adoption durch deutsche Gerichte deutsches Recht anwendbar ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen. Das deutsche Recht sieht nach § 1759 BGB die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 BGB vor. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 1763 BGB - auf diese Vorschrift stützen die Beteiligten zu 1) ihr Begehren - sind jedoch nicht erfüllt. Die Aufhebung ist nicht aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle der Kinder erforderlich. Die Antragsteller begründen ihr Begehren damit, daß das Nebeneinander zweier unterschiedlicher Adoptionen für alle Beteiligten erhebliche Risiken berge und zu einer nicht zu unterschätzenden Rechtsunsicherheit führe. Die Anwort auf die Frage, ob sich die Wirkungen der Adoption nach dem stärkeren Recht oder aber nach dem schwächeren Recht richtet, sei in der Literatur umstritten. Der Senat vermochte der Auffassung der Antragsteller, die Aufhebung der in Polen erfolgten Adoption sei aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit erforderlich, nicht zu folgen. Rechtsprechung und Literatur lassen zu Recht im Falle einer im Ausland vorgenommenen Adoption eine weitere Adoption im Inland nach deutschem Recht zu, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Adoption bestehen, die sich mangels eines gesetzlichen Anerkennungsverfahrens nach § 16 a FGG richtet, oder wenn eine möglicherweise mit schwächeren Wirkungen versehene ausländische Adoption die stärkeren Wirkungen einer deutschen Adoption erhalten soll (vgl. Münchener Kommentar/Klinkhardt, Art. 22 EGBGB Rdz. 94, 95 m.w.N.). Mit der Zulassung einer Wiederholung der Adoption in Deutschland ohne vorherige Aufhebung der ausländischen Adoption sollen alle Zweifel über die inländische Wirksamkeit und die rechtliche Reichweite der ausländischen Adoption beseitigt werden. Soweit Henrich (in Staudinger, Art. 22 EGBGB Rdz. 100) zum Ausschluß jeden Zweifels die vorsorgliche Aufhebung der Erstadoption anregt, folgt der Senat dem nicht. Für eine automatische Nichtanerkennung der ausländischen Erstadoption fehlt es wegen § 16 a FGG an einer gesetzlichen Handhabe. Ausländische Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie nach dem ausländischen Recht wirksam sind und die in § 16 a Nr. 1 - 4 FGG genannten Voraussetzungen für einen Ausschluß der Anerkennung nicht vorliegen. Entsprechend kann nicht automatisch die Aufhebung der Erstadoption - ohne Prüfung ihrer Wirksamkeit - nach ihrer Wiederholung im Inland erfolgen. Sollen mit der Zweitadoption im Inland gerade Zweifel an der Wirksamkeit oder den Wirkungen einer ausländischen Adoption ausgeräumt werden, ohne daß diese Zweifel aufgeklärt werden, so kann kein rechtlich geschütztes Interesse daran bestehen, nach erfolgter Zweitadoption die Erstadoption aufzuheben. Denn dann müßte im Aufhebungsverfahren die bei der Zweitadoption unterlassene Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Erstadoption nachgeholt werden. Eine solche Prüfung stellt aber die Zulässigkeit der Zweitadoption in Frage. Ist die ausländische Adoption wirksam und hat die gleichen Wirkungen wie die deutsche Volladoption, so war die Zweitadoption überflüssig - im nachhinein müßte fehlendes Rechtsschutzbedürfnis festgestellt werden - und besteht kein Grund, die Erstadoption aufzuheben. Ist hingegen die ausländische Adoption unwirksam, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Falls sie wirksam ist und schwächere Wirkungen als die deutsche Adoption entfaltet, ist dies unschädlich, da nach deutschem Recht die Wirkungen der deutschen Adoption maßgebend sind. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die polnische Adoption, die nach dem Beschluß des Familien- und Jugendgerichts in Grudziadz eine Volladoption nach Art. 121 ZGB ist, in allen Rechtswirkungen dem deutschen Rechtsinstitut der Annahme als Kind vollständig entspricht. Die weitere Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 FGG. Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 10.000,- DM (2 x 5.000,- DM, § 30 Abs. 3 KostO)