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Urteil

9 U 14/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0702.9U14.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der in der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil davon auszugehen ist, daß eine Entscheidung über ihn auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit geeignet ist, zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen. 3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch wegen des durch den Konkurs der Firma Elektro B. GmbH eingetretenen Schadensereignisses im Frühjahr 1993 im Zusammenhang mit der anteiligen Bearbeitung der Objektbetreuung des Bauvorhabens Parkresidenz N.allee in A. gemäß Vertrag mit der Architektengruppe Z.-K. vom 9.11.1992 zu. Die Beklagte ist gemäß Nr. IV 8 BBR leistungsfrei, so daß die Klägerin weder Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten noch Freistellung durch diese beanspruchen kann. 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die mit der Berufung seitens der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände und auch ihr neuer Sachvortrag zu angeblich erfolgten Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe von á-conto-Zahlungen an die Firma B. GmbH geben keinen Anlaß, das Urteil abzuändern. 5 Auch nach Auffassung des Senats kann sich allerdings die Beklagte nicht darauf berufen, daß kein bedingungsgemäß versicherter Haftpflichtschaden vorliege, weil die Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin nicht Gegenstand des vertraglich versicherten Risikos sei. Zutreffend ist zwar, daß der Wortlaut des Vertrages vom 9.11. 1992, dessen Eingangssatz ausdrücklich festhält, daß die Beauftragung nicht an die Klägerin, sondern "in direkter Verantwortung" ihres Geschäftsführers O. erfolge, auf ein Eigengeschäft des Geschäftsführers der Klägerin deuten könnte. Dennoch ergibt die Würdigung des gesamten Vertragswerkes und seines Zwecks, daß seine Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin stand. 6 Versichertes Risiko ist nach dem Versicherungsschein die Berufstätigkeit der Klägerin als Architekt/Bauingenieur und ihres technischen Personals. Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure nach Nr. I 1 BBR ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit. Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach Zf. V 1 und 2 BBR. Diese Regelung entspricht derjenigen der Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 151 VVG (Voit in Prölss/ Martin, VVG; Arch.-Haftpfl. Anm. 15, S. 1274). Mitversichert in der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft (Späte, Haft-pflichtversicherung, Rz. 9 zu BetrH). Das bedeutet, daß ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer bestehen muß (Späte a.a.O. Rz. 11, 12), wenn diese in den Schutzbereich der Betriebshaftpflichtversicherung fallen soll. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß dies bereits dann der Fall ist, wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist. Dabei reicht es aus, daß das schadenstiftende Handeln bestimmt war, den Interessen des Betriebs zu dienen (OLG Frankfurt r + s 93, 51 m.w.N.). 7 Die vertragliche Tätigkeit ihres Geschäftsführers O. erfüllt zugunsten der Klägerin diese Voraussetzungen. Unstreitig sollte von Anfang an der Klägerin das Honorar aus dem Vertrag vom 9.11.1992 zufließen; dies ist auch geschehen. Die Klägerin hat zudem substantiiert begründet, warum die Vertragspartner den Vertrag über freie Mitarbeit bei der Objektüberwachung wie geschehen formulierten. Sie hat vorgetragen, daß damit lediglich erreicht werden sollte, daß O. persönlich und nicht der seinerzeitige Mitgeschäftsführer R. die vereinbarte Architektenleistung erbringen sollte. Im Hinblick darauf, daß der Vertrag ersichtlich von juristischen Laien formuliert ist, ist dieses Argument plausibel. Daß die Haftung für die genannte Tätigkeit im Innenverhältnis auf die Klägerin verlagert wurde, war ein weiteres wichtiges Indiz dafür, daß es sich rechtlich um eine Angelegenheit der Klägerin handelte. Wenn sich der Vertragspartner mit deren beschränkter Haftung begnügte, anstatt sich auf die uneingeschränkte Haftung der Privatperson O. zu verlassen, so zeigt dies, daß der Vertrag vom 9. 11.1992 eine betriebliche Angelegenheit der Klägerin war. 8 Zu Recht hat sich die Beklagte jedoch darauf berufen, gemäß Nr. IV 8 BBR leistungsfrei zu sein, weil der Geschäftsführer der Klägerin bei der Prüfung und Freigabe der Zwischenrechnungen der Firma B. GmbH bewußt gegen für ihn als Architekt konkretisierte Verhaltensregeln verstoßen hat. 9 Nach dem Wortlaut der genannten Klausel sind Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Nach einhelliger Ansicht handelt es sich hierbei um einen Risikoausschluß und nicht um eine Obliegenheit (Voit in Prölss/Martin, VVG, Arch.-Haftpfl. Anm. 13 b m.w. N.; ferner BGH r + s 91, 45 ff = VersR 91, 176 ff. zu § 4 Nr. 6 AVB-WB). In Abweichung von § 152 VVG greift der Ausschluß schon dann ein, wenn der Versicherte die Schadenszufügung unter bewußtem Verstoß gegen gesetzlich oder auf anderem Wege begründete Pflichten herbeigeführt, jedoch ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Anzulasten sein muß ihm danach - nur - die Verletzung einer verbindlich für ihn begründeten Pflicht, bezüglich derer der Versicherte gewußt hat, wie er sich hätte verhalten müssen (BGH a.a.O.). 10 Ein derartiger Pflichtverstoß liegt in der unzureichenden Prüfung der in den à-conto-Rechnungen der Firma B. GmbH abgerechneten Teilleistungen und ihrer tatsächlichen Erledigung durch den Geschäftsführer der Klägerin. Allerdings entsprachen seine Pflichten bei der Objektüberwachung nicht unmittelbar denjenigen, die die Architektengruppe Z.-K. gegenüber der Bauherrin mit Vertrag vom 14.10.1991 (Bl. 11 ff. der Akte 1 O 453/94 LG Aachen = 3 U 156/95 OLG Köln) übernommen hatte. Nach dem mit der Architektengruppe Z.-K. am 9.11.1992 geschlossenen Vertrag sollte sich die Zusammenarbeit mit der Klägerin auf die anteilige Bearbeitung der Leistungsphase 8 (Objektbetreuung) beziehen und zwar nicht als Subvergabe, sondern in direkter Verantwortung gegenüber den Vertragspartnern Z.-K.. Die in Nr. 3 dieses Vertrages (Bl. 18/19 GA) beschriebenen Tätigkeiten umfassen Hilfstätigkeiten auf der Basis der erstellten Planung und der Verträge mit den Bauhandwerkern. Die unter Ziffer 2 des Vertrages vom 9.11. 1992 als Vertragsgrundlagen aufgeführten weiteren Vertragswerke nennen gerade nicht die Absprachen zwischen der Bauherrin und der Architektengruppe Z.-K.. Die darin vereinbarten Pflichten - insbesondere die unter Ziffer 6 niedergelegten Grundsätze für die Rechnungsprüfung wurden demgemäß nicht unmittelbar zu Vertragspflichten im Verhältnis zwischen Klägerin und Z.-K.. 11 Ihre Pflichten im Hinblick auf die übernommene "anteilige an-spruchsvolle Objektbetreuung" (Rechnungsprüfung, Kosten- und Terminkontrolle) richteten sich mithin nach den den Architekten allgemein obliegenden Berufspflichten. Die vom Architekten als Grundleistung vorzunehmende umfassende Rechnungsprüfung ist in dem Bereich der Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 in § 15 HOAI vereinheitlicht. Auf diese Leistungsphase 8 nimmt der Vertrag vom 9.11.1992 ausdrücklich Bezug, mithin auf die Pflichten des Architekten, wie sie in dieser Vorschrift niedergelegt sind. Die Rechnungsprüfung umfaßt auch diejenige von Abschlagsrechnungen im Sinne von § 16 Nr. 1 VOB/B. Dabei hat der Architekt das Ergebnis der Rechnungsprüfung nicht nur festzuhalten, sondern dieses nebst den entsprechenden Rechnungs- und Prüfungsunterlagen an den Bauherren weiterzuleiten mit der gleichzeitigen Empfehlung, die Leistung rechnerisch zu akzeptieren oder zu beanstanden (Korbion in Hesse/ Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, § 15 Rz. 176). So, wie für den Architekten die Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Bauherrn eine Hauptpflicht darstellt (vgl. Korbion a.a.O.), ist sie es vorliegend im Verhältnis der Klägerin zum Büro Z.-K. geworden. 12 Diese Rechnungsprüfung - auch diejenige von Abschlags- und Zwi-schenrechnungen - hat in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu erfolgen, vor allem hinsichtlich der berechneten Preise, auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, den sonst in Betracht kommenden Vereinbarungen und Vorschriften sowie der tatsächlichen Bauausführung. Nach § 16 Nr. 1 VOB/B besteht auch ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nur in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistungen, belegt durch eine prüfbare Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen bei Pauschalpreisverträgen (Heiermann/ Riedl/Rusam/Schwab, Handkommentar zur VOB, § 16, Rz. 11 und 13; Ingenstau/Korbion, VOB, B § 16, Rz. 31, 34, 35), bei denen es schwierig sein kann, einen für Abschlagszahlungen geeigneten Leistungsteil zu ermitteln, wenn dem Vertrag nicht eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit entsprechenden Leistungsansätzen zugrunde liegt (Ingenstau/Korbion a.a.O, Rz. 44). Dennoch kann der Unternehmer die Raten nur verlangen, wenn er die Teilleistungen tatsächlich erbracht hat (BGH BauR 80, 356 f.). Kommt es zu Überzahlungen, ist der Architekt hierfür haftbar (Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, § 6 Rz. 150). Die Bestätigung des Architekten besagt daher, daß die Rechnung in den als richtig gekennzeichneten Teilen ohne Fehler sei und daß die in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt seien (Korbion a.a.O.). 13 Bei der Frage, ob eine Rechnung prüffähig ist, kommt es darauf an, ob der Architekt sie prüfen kann. Daraus erwächst dem Architekten eine zusätzliche Mitteilungs- und Erläuterungspflicht (Korbion a.a.O.); das heißt, er muß sich vergewissern, daß die Rechnung - mag sie auch unvollständig sein - den Voraussetzungen für ihre Begleichung tatsächlich entspricht. Da die Rechnungen der Firma B. GmbH allerdings in keiner Weise den dargestellten Grundsätzen entsprachen, weil ihnen in Bezug auf die angeforderten Teilbeträge jede Spezifizierung fehlte, erwuchs hieraus dem Geschäftsführer der Klägerin - beanstandete er diese Rechnungen nicht als ungenügend - umgekehrt die besondere Pflicht, vor Ort zu überprüfen, ob die angeforderten Abschlagsbeträge mit den erbrachten Teilleistungen korrespondierten. 14 Die Frage, ob das von der Firma B. GmbH eingebrachte Material bei der Begleichung der Abschlagsrechnungen zu berücksichtigen war, kann dahinstehen. Zwar ist in § 9 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Bauherren und der Firma B. (Bl. 26 GA) als Voraussetzung für die Leistung von Abschlagszahlungen nur der Baufortschritt genannt, während bei einem Vertrag, der sich nur nach VOB richtet, die Berücksichtigung eingebrachten Materials nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/B zulässig ist. Auch insoweit obliegt es allerdings dem Auftragnehmer, in dem Antrag auf Leistung einer Abschlagszahlung diese Bauteile und Stoffe besonders zu bezeichnen, damit auch insoweit eine Überprüfung stattfinden kann (vgl. nur Heiermann, B § 16.1, Rz. 16). 15 Auch diese Voraussetzungen erfüllen die völlig nichtssagenden Abschlagsrechnungen der Firma B. nicht, so daß sie an sich weder nach dem Vertrag noch nach VOB fällig geworden sind. Ohne genaue Prüfung, ob die berechneten den erbrachten Leistungen entsprachen, hat der Geschäftsführer der Klägerin sie als sachlich, fachlich und rechnerisch geprüft bezeichnet. Er hat lediglich - entsprechend § 9 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Firma B. GmbH und dem Bauherren - jeweils die vereinbarten 2 % Skonto abgezogen. 16 In erster Instanz hat die Klägerin zudem selbst vorgetragen, daß die Firma B. GmbH als zuverlässig bekannt gewesen sei und wegen dieses Vertrauensverhältnisses kein Anlaß bestanden habe, an der Korrektheit dieser Firma zu zweifeln. Die Klägerin habe daher nur summarisch und überschlägig die Rechnungen nach dem konkreten Baufortschritt geprüft. Auch hätten weder das Architektenbüro Z.-K. noch der Bauherr Wert auf strenge, wertgerechte Einhaltung der Vorgabe gelegt. In welchem Wert Material auf der Baustelle angeliefert worden sei, vermochte die Klägerin gar nicht anzugeben (Bl. 67 GA). Hieraus ergab sich, daß die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag keine gründliche Rechnungsprüfung vorgenommen hatte. 17 Die Klägerin hat durch ihre Darlegungen in der Berufungsinstanz den damit eingeräumten objektiven Verstoß ihres Geschäftsführers gegen seine Pflichten als Architekt nicht entkräften können. Sie hat die nunmehr behauptete Überprüfung der vertraglichen Leistungen der Firma B. GmbH vor Ort jeweils vor Freigabe der Rechnungen nicht schlüssig dargetan. 18 Bei Gegenüberstellung der Daten der von der Klägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere der Kalendereintragungen, ergibt sich nicht, daß ihr Geschäftsführer bei Eingang der Abschlagsrechnungen jeweils die gebotene Überprüfung des Leistungsstandes der Firma B. GmbH durchführte, bevor er sie zur Bezahlung freigab. 19 Die Freigabe der fünften (8.3.1993) und achten (29.3.1993) Zahlungen erfolgte augenscheinlich ohne jede Überprüfung der - nach der Rekonstruktion der Klägerin - zugrunde liegenden Materiallieferungen. Kalendereintragungen oder sonstige zeitnahe Vermerke hierzu fehlen völlig. Gleiches gilt für die Freigabe der zehnten (13.4. 1993) und elften (19.4.1993) Zahlung, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Verteilungen und ihrer Montage in Haus 1 stehen sollen. Im Kalender ist lediglich unter dem 14.4.1993 vermerkt "Licht legen im Flur". Ähnliches gilt für die sechste, am 13.3.1993 freigegebene Abschlagszahlung; erst am 17.3.1993 ist im Kalender ein-getragen:" Haus 1 - 3 roh fertig, Haus 4 8 WE". 20 Im Hinblick auf die übrigen Abschlagszahlungen gibt es erhebliche Widersprüche zwischen den verschiedenen vorliegenden Urkunden und den korrespondierenden schriftsätzlichen Darlegungen, so daß den Urkunden nicht entnommen werden kann, daß eine pflichtgemäße Prüfung vor der Freigabe der Rechnungen stattgefunden hat. 21 Bereits die ersten beiden Zahlungen waren bis zum 12.2.1993 freigegeben, bevor am 13.2.1993 im Kalender eingetragen wurde: "Haus 1 bis 2. oben fertig, Haus 2 bis 1.OG fertig". Nach der Rekonstruktion sollen bei Freigabe der ersten Zahlung in Haus 1 10 Wohneinheiten fertiggestellt gewesen sein, bei Freigabe der 2. Zahlung in Haus 2 4 Wohneinheiten (jeweils Kabel und Leerrohre). Das Protokoll des Jour fixe vom 3.2.1993 (Bl. 332 GA), einen Tag vor Freigabe der ersten Zahlung, hielt demgegenüber fest, daß in Haus 1 die Elektroarbeiten in 8 Wohneinheiten fertiggestellt seien. 22 Die Freigabe der 3. Zahlung erfolgte am 19.2.1993, als nach der von der Klägerin eingereichten Rekonstruktion in Haus 3 und 4 in acht Wohneinheiten Kabel und Leerrohre gelegt worden sein sollen. Demgegenüber hat ihr Geschäftsführer erst am 20.2.1993 in seinem Kalender vermerkt, daß "Haus 3 + 4 begonnen" seien. Das Protokoll des Jour fixe vom 17.2.1993 (Bl. 330 f. GA) weist hiervon abweichend aus, daß in Haus 2 die Rohinstallation des Elektrikers bis auf das letzte Geschoß fertig sei. 23 Die Freigabe der am 24.2.1993 angeforderten 4. Zahlung erfolgte am 1.3.1993 mit der Bemerkung "Haus 1". Die Kalendereintragung vom 26. 2.1993 besagt, daß Haus 1 im Rohbau fertiggestellt sei; die Rekonstruktion ergibt hiervon abweichend, in Haus 1 und 2 seien in neun Wohneinheiten Kabel und Leerrohre hergestellt worden. 24 Die Freigabe der 9. Zahlung am 5.4.1993 betrifft nach der Rekonstruktion die Montage von Schaltern und Dosen in zehn Wohneinheiten in Haus 1. Im Kalender ist am 31.3.1993, dem Tag des Rechnungsdatums lediglich eingetragen, daß "Elt. in Haus 1 mit Fertigmontage begonnen, Zählerverteilungen geliefert" wurden. 25 Die Freigabe der 12. Zahlung am 29.4.1993 ist mit Schaltern und Dosen begründet, nach der Rekonstruktion allerdings mit dem Um-stand, daß in Haus 1 und 2 in 13 Wohneinheiten Schalter und Dosen fertig seien und Material für andere Häuser auf der Baustelle angeliefert sei. Im Kalender ist unter dem 28.4.1993 demgegenüber nur die Elektro-Fertigmontage in Haus 1 und 2 erwähnt. 26 Zu der siebten, am 23.3.1993 freigegebenen Teilzahlung findet sich zwar ein Kalendereintrag gleichen Datums, wonach Haus 4 "roh fertig" sei. Nach der Rekonstruktion betrifft diese Zahlung die Fertigstellung von Kabeln und Leerrohren in sieben Wohneinheiten in Haus 4. Da Haus 4 jedoch über 15 Wohneinheiten verfügt, ist die Eintragung im Kalender jedenfalls unzutreffend. 27 Es obliegt im Rahmen von Nr. IV 8 BBR dem Versicherer, den objektiven Verstoß und das Bewußtsein des Versicherungsnehmers, mit seinem Verhalten gegen Vorschriften oder ungeschriebene Berufsregeln zu verstoßen, darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 70, 1121). Dieser Beweis ist dadurch geführt, daß sich aus den vorliegenden Indizien ein objektiver Pflichtverstoß des Geschäftsführers der Klägerin klar ergibt. Er hätte bei der Vorlage der zwölf à-conto-Rechnungen der Firma B. GmbH diese entweder auffordern müssen, prüffähige Rechnungen einzureichen und sich - wenn er hierüber noch nicht verfügte - über die Architektengruppe Z.-K. ein Leistungsverzeichnis und den Vertrag zwischen der Bauherrin und der Firma B. GmbH besorgen müssen. Wenn auch hiernach eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich war, hätte er dies seinen Auftraggebern bzw. der Bauherrin mitteilen müssen. Notfalls hätte er nur einen eingeschränkten Prüfvermerk bzw. einen solchen mit Vorbehalt weitergeben dürfen. Wenn er sich allerdings mit den nicht prüffähigen Rechnungen begnügte, hätte er vor Ort vor Freigabe jeder Abschlagsrechnung die den jeweiligen Zahlungen entsprechenden Leistungsstände feststellen und dokumentieren müssen. 28 Der Senat ist auch überzeugt, daß dem Geschäftsführer bewußt war, daß er mit seinem Verhalten gegen seine vertraglichen und beruflichen Pflichten als Architekt verstieß. Erforderlich für den Risikoausschluß gemäß Nr. IV 8 BBR ist, daß der Versicherte seine in Rede stehende Pflicht positiv gekannt und sie auch zutreffend gesehen hat (BGH a.a.O.; OLG Hamm r+s 93, 249, 250). Hiervon war bereits deshalb auszugehen, weil ein Verstoß gegen Berufspflichten vorliegt, der selbst bei Unkenntnis der Einzelheiten des Vertrages zwischen der Bauherrin und der Firma B. GmbH allein aus der Kenntnis grundlegender, allgemein bekannter und verbindlicher Vorschriften vermeidbar war. Im allgemeinen ist anzunehmen, daß der Architekt oder Ingenieur jedenfalls diese geläufigen Vorschriften und Regeln kennt (Voit a.a.O. m.w.N.). Das bestreitet die Klägerin auch nicht. Allein aus der Schwere des festgestellten objektiven Pflichtenverstoßes kann ein Schluß auf die subjektive Seite gezogen werden (BGH VersR 89, 582 = r + s 89, 209). Dies ist vorliegend anzunehmen. 29 Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, insbesondere auch im Be-rufungsrechtszug, ergibt sich zudem, daß der Geschäftsführer der Klägerin seine Pflichten nicht verkannt hat. Hiernach ging er selbst davon aus, daß er angesichts der Unzulänglichkeit der Rechnungen vor Ort prüfen mußte. Die Klägerin behauptet - wenn auch widersprüchlich und nicht substantiiert - daß er diese Prüfungen durchgeführt hätte. Die von ihr dargelegte unzulängliche Prüfungsweise zeigt indes, daß er die als solche erkannte Berufspflicht als Architekt bewußt mißachtete. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Vortrag der Klägerin, nicht nur sie, sondern auch das Architekturbüro Z.-K. und die Bauherrin seien in gleicher Weise wie ihr Geschäftsführer nachlässig gewesen. Dieser Umstand kann die Klägerin indes nicht im Verhältnis zu der Beklagten, ihrem Haftpflichtversicherer, entlasten. Wenn ein Architekt oder Ingenieur bei seinem bewußten Regelverstoß gerade im Interesse des Bauherren und vielleicht sogar mit dessen Einverständnis gehandelt hat, kann er daraus möglicherweise im Haftpflichtprozeß Einwendungen herleiten. Im Deckungsprozeß gegen den Haftpflichtversicherer bleibt es jedoch bei dem Ausschluß (vgl. Voit, a.a.O., Anm. 13 c). 30 Der entstandene und im Haftpflichtprozeß geltend gemachte Schaden beruht auf dem bewußt pflichtwidrigen Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin (vgl. zu dieser Voraussetzung OLG Hamm VersR 78, 53). Ohne die unberechtigte Freigabe der Rechnungen wäre die Überzahlung der in Konkurs gefallenen Firma B. GmbH nicht erfolgt. Ob die von der Klägerin angeführte eigene Prüfungspflicht des Architektenbüros Z.-K. oder der Bauherrin bestand, kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, da diese allenfalls zu einer Mitursächlichkeit neben dem Handeln des Geschäftsführers der Klägerin führen würde. Ersichtlich und entsprechend dem Zweck des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages verließen sich jedenfalls die Archi-tekten des Büros Z.-K. auf den Prüfungsvermerk des Geschäftsführers der Klägerin und veranlaßten dann die buchhal-terische und kalkulatorische Weiterbearbeitung und Weitergabe an die Bauherrin. Ersichtlich war es gerade der Sinn des Vertrages mit der Klägerin, daß das Büro Z.-K. dieser Prüfungspflicht enthoben wurde. 31 Da die Beklagte somit leistungsfrei ist, sind sowohl der Feststellungs- als auch der Freistellungsantrag der Klägerin unbegründet und war die Berufung nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 33 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin (bei identischem Streitgegenstand von Haupt- und Hilfsantrag, BGH AnwBl. 1976, 539; BGH MDR 1984, 208): 50.000 DM